BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 40/10 vom 7. April 2011 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 295 Abs. 1 Nr. 3, 247 292 Abs. 1 Satz 1 und 2 Sieht der Treuh344nder im Fall eines abh344ngig besch344ftigten Schuldners von der ge-setzlich gebotenen Offenlegung der Abtretungsanzeige gegen374ber dessen Arbeitge-ber ab, hat er die vom Schuldner abzuf374hrenden Betr344ge eigenverantwortlich zu be-rechnen und monatlich einzuziehen. BGH, Beschluss vom 7. April 2011 - IX ZB 40/10 - LG Hamburg AG Hamburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin M366hring am 7. April 2011 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gl344ubigerin wird der Beschluss der 26. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 21. Januar 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht Hamburg zur374ckverwiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 10.297,48 200 fest-gesetzt. Gr374nde: I. Das am 23. November 2004 er366ffnete vereinfachte Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners wurde mit Beschluss vom 17. November 2008 aufgehoben. Der Schuldner ist seit Mai 2008 als Trainer einer Eishockey-Bundesligamannschaft besch344ftigt. Statt seiner Arbeitgeberin die Abtretungser-kl344rung des Schuldners anzuzeigen, vereinbarte der Treuh344nder mit dem Schuldner die Zahlung eines monatlichen Betrages in H366he von 321,29 200, der 1 - 3 - dem vom Arbeitgeber abzuf374hrenden pf344ndbaren Betrag entsprechen sollte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 8. September 2009 stellte die Gl344ubigerin den An-trag, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, weil dieser dem Treuh344nder verheimlicht habe, dass er neben seinem monatlichen Nettoein-kommen erhebliche geldwerte Sachleistungen sowie Pr344mienzahlungen f374r das Erreichen von Play-Off-Runden erhalten habe. Au337erdem k366nne er als Chef-trainer eines Eishockey-Bundesligavereins ein erheblich h366heres j344hrliches Ein-kommen beziehen, als ihm tats344chlich gezahlt werde. Nach Eingang des Ver-sagungsantrags f374hrte der Treuh344nder eine Nachberechnung der vom Schuld-ner abzuf374hrenden Betr344ge durch, die eine Nachzahlung von mehr als 15.000 200 ergab, die der Schuldner entrichtete. Soweit der Schuldner geldwerte Vorteile erhielt, gab der Treuh344nder gegen374ber dem Insolvenzgericht an, hier374ber in-formiert worden zu sein. Der Schuldner habe ihm s344mtliche erforderlichen Un-terlagen vorgelegt. Das Insolvenzgericht hat den Versagungsantrag der Gl344ubigerin zur374ck-gewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Gl344ubigerin ihren Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung weiter. 2 II. Die gem344337 247247 6, 7, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Sie f374hrt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zur374ckverweisung an das Beschwerdegericht. 3 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht meint, die Antragstellerin verkenne, dass es zur Erf374llung von Obliegenheiten nicht erforderlich sei, dass der Schuldner re-gelm344337ig Zahlungen erbringe. Dieser k366nne selbst entscheiden, wann und in welcher H366he er Betr344ge an den Treuh344nder abf374hre. Sp344testens zum Ende der Wohlverhaltensperiode m374ssten die gesamten ihm obliegenden Zahlungen geleistet sein. Soweit die Gl344ubigerin vermute, dass der Schuldner mehr ver-diene als dem Treuh344nder mitgeteilt, gebe es daf374r keine Anhaltspunkte. Der Schuldner habe sich auf die Berechnung der pf344ndbaren Betr344ge durch den Treuh344nder verlassen k366nnen. Die geldwerten Leistungen seien dem Treuh344n-der bekannt gewesen. Dieser habe erkl344rt, durch den Schuldner immer unver-z374glich unterrichtet worden zu sein. Es sei nicht ersichtlich, dass der Schuldner diesem etwas verheimlicht habe. 4 2. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 5 a) Die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Schuldner in der Wohlverhal-tensphase die von ihm zu erbringenden Zahlungen an den Treuh344nder leisten muss, stellt sich nur f374r den Schuldner, der eine selbst344ndige T344tigkeit aus374bt (247 295 Abs. 2 InsO). Diesem obliegt es, die Insolvenzgl344ubiger durch Zahlun-gen an den Treuh344nder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienst-verh344ltnis eingegangen w344re. Ob er diese Zahlungen innerhalb bestimmter Zeit-r344ume leisten muss, oder ob er lediglich daf374r zu sorgen hat, dass am Ende der Wohlverhaltensphase der Betrag zur Verf374gung steht, den er insgesamt abzu-f374hren hat (vgl. Pape in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzver-waltung, 8. Aufl. 247 17 Rn. 152 mwN), ist in der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs bislang nicht entschieden. Vorliegend geht es aber nicht um einen wirtschaftlich selbst344ndigen Schuldner. Vielmehr geht der Schuldner einer ab-h344ngigen Besch344ftigung nach. F374r ihn gilt 247 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Er darf dem 6 - 5 - Treuh344nder keine von der Abtretungserkl344rung erfassten Bez374ge verheimli-chen. b) Nach 247 292 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO ist der Treuh344nder verpflichtet, den zur Zahlung der Bez374ge Verpflichteten 374ber die Abtretung zu unterrichten und die Betr344ge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Verm366gen getrennt zu halten und ein-mal j344hrlich aufgrund des Schlussverzeichnisses an die Insolvenzgl344ubiger zu verteilen. 7 aa) Von dieser Verpflichtung ist der Treuh344nder abgewichen, indem er im Einvernehmen mit dem Schuldner von der Vorlage der Abtretungserkl344rung bei dessen Arbeitgeber abgesehen hat. Diese m366glicherweise letztlich nicht unbe-denkliche Vorgehensweise entbindet den Schuldner jedenfalls nicht davon, mo-natlich die Betr344ge an den Treuh344nder abzuf374hren, die im Fall der Unterrich-tung des Arbeitgebers von der Abtretungserkl344rung vom Arbeitgeber abzuf374h-ren gewesen w344ren. Den Treuh344nder trifft daher die Pflicht, die vom Schuldner monatlich abzuf374hrenden Betr344ge anhand der jeweils zu aktualisierenden An-gaben des Schuldners nach Ma337gabe der 247247 850 ff ZPO zu ermitteln und vom Schuldner einzufordern. Zahlungen zu beliebigen Zeitpunkten darf der Treu-h344nder dem Schuldner nicht gestatten. 8 bb) Dieser Pflicht hat der Treuh344nder vorliegend nicht gen374gt. H344tte er die vom Schuldner abzuf374hrenden Betr344ge anstelle des Arbeitgebers des Schuldners regelm344337ig berechnet, wie es seine Aufgabe war, nachdem er die Abtretungserkl344rung dem Arbeitgeber nicht vorgelegt hat, h344tte sich nicht eine Nachforderung von mehr als 15.000 200 f374r den Zeitraum Mai 2008 bis April 2009 ergeben d374rfen. Diese Nachforderung erfasst zudem nach den Feststellungen 9 - 6 - des Beschwerdegerichts nicht einmal den vollen vom Schuldner abzuf374hrenden Betrag, weil der Treuh344nder es unterlassen hat, die vom Arbeitgeber des Schuldners zur Verf374gung gestellten "geldwerten Leistungen" zu berechnen (zu deren Ber374cksichtigung entsprechend 247 850e Nr. 3 ZPO Wenzel, in K374bler/ Pr374tting/Bork, InsO 247 287 Rn. 8; M374nchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. 247 287 Rn. 37). c) Allerdings kann dem Schuldner die Restschuldbefreiung aufgrund der fehlerhaften Verfahrensweise des Treuh344nders nicht versagt werden, weil der Schuldner die vom Treuh344nder berechneten Betr344ge an den Treuh344nder abge-f374hrt hat. Insoweit ist es im Rahmen der Anwendung des 247 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO unerheblich, ob der Schuldner die nach der Gesetzeslage von ihm zu ent-richtenden Betr344ge gezahlt hat. Nach 247 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO f374hrt nur das "Verheimlichen" von Bez374gen, die von der Abtretungserkl344rung erfasst werden, zur Versagung der Restschuldbefreiung. Berechnet der Treuh344nder dagegen die abzuf374hrenden Betr344ge fehlerhaft, obwohl er durch den Schuldner zutref-fend und vollst344ndig informiert worden ist, hat das Zur374ckbleiben der Zahlungen des Schuldners hinter den bei zutreffender Berechnung geschuldeten Betr344ge f374r die Versagung der Restschuldbefreiung mangels Verletzung einer Obliegen-heit des Schuldners keine Bedeutung. Soweit kein kollusives Zusammenwirken vorliegt, k366nnen sich allenfalls Nachforderungsanspr374che gegen den Schuldner oder Schadensersatzanspr374che gegen den Treuh344nder bei pflichtwidriger Be-rechnung der vom Schuldner abzuf374hrenden Betr344ge ergeben. 10 d) Die Gl344ubigerin macht aber mit Recht geltend, das Beschwerdegericht habe ihren Vortrag zum Verheimlichen von Bez374gen 374bergangen. Es hat sich nicht damit auseinandergesetzt, dass der Treuh344nder danach trotz regelm344337i-ger Erh366hung der Nettobez374ge des Schuldners auf bis zu 5.138,56 200 ab Januar 11 - 7 - 2009 noch im Juni 2009 von einem Nettogehalt von 3.800 200 ausgegangen ist und eine Nachberechnung der vom Schuldner abzuf374hrenden Betr344ge erst im Oktober 2009 vorgenommen hat, nachdem der Versagungsantrag der Gl344ubi-gerin bereits gestellt worden war. W344re es zutreffend, dass der Schuldner den Treuh344nder entsprechend seinen Verpflichtungen aus 247 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO tats344chlich fortlaufend zeitnah 374ber seine erh366hten Nettobez374ge unterrichtet hat, w344re das Schreiben des Treuh344nders vom Juni 2009 - gleiches gilt f374r das Schreiben des Treuh344nders vom 6. April 2009 - und die erst im Oktober 2009 erfolgte Nachberechnung nicht zu erkl344ren. Wann die Unterrichtung des Treu-h344nders 374ber die erh366hten Nettobez374ge tats344chlich erfolgt ist, hat das Be-schwerdegericht nicht ermittelt. III. Die Entscheidung der Vorinstanz ist deshalb aufzuheben. Die Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif und muss zur374ckverwiesen werden, 247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO. F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: 12 Eine Versagung der Restschuldbefreiung aufgrund des Antrags der Gl344ubigerin vom 8. September 2009 kommt dann in Betracht, wenn der Schuldner dem Treuh344nder entgegen 247 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO die von der Gl344ubigerin unwiderlegt dargestellten Leistungen seines Arbeitgebers ein-schlie337lich der geldwerten Sachleistungen und der jeweiligen Erh366hungen des Nettoeinkommens verheimlicht, d.h. nicht in einem engen zeitlichen Zusam-menhang zu dem jeweiligen Bezugszeitpunkt von sich mitgeteilt hat (vgl. Pape, aaO Rn. 145 f), was hier schon im Hinblick auf die gew344hlte Vorgehensweise 13 - 8 - erforderlich war. Der Treuh344nder wird dazu unter Angabe des jeweiligen Da-tums mitzuteilen haben, wann der Schuldner ihm die Bez374ge tats344chlich ange-zeigt hat. Sollte sich erweisen, dass der Schuldner die Bez374ge nicht in dem durch 247 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorgegebenen engen zeitlichen Zusammenhang mitge-teilt hat, wird das Beschwerdegericht weiter zu beachten haben, dass eine Hei-lung der dann vorliegenden Obliegenheitsverletzung des Schuldners nur in Be-tracht kommt, wenn dieser die ihm obliegende Anzeige nachgeholt hat, bevor sein Verhalten aufgedeckt und ein Versagungsantrag gestellt worden ist (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2008 - IX ZB 183/07, ZInsO 2008, 920 Rn. 13; vom 14 - 9 - 22. Oktober 2009 - IX ZB 9/09, juris Rn. 8; vom 18. Februar 2010 - IX ZB 211/09, ZInsO 2010, 684 Rn. 6; vom 3. Februar 2011 - IX ZB 99/09, ZInsO 2011, 447 Rn. 2). Vill Gehrlein Pape Grupp M366hring Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 15.12.2009 - 68c IK 314/04 - LG Hamburg, Entscheidung vom 21.01.2010 - 326 T 2/10 -
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