BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 40/13 vom 10. Oktober 201 3 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 203, 207, 211 Abs. 3 Die Anordnung einer Nachtragsverteilung ist auch im Anschluss an eine Einste l lung des Inso lvenzverfahrens aufgrund des Fehlens einer die Verfahrenskosten decke n- den Masse zulässig. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 40/13 - LG Kassel AG Eschwege - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill , die Richt e- r in L ohmann, die Richter Dr. Fischer, Dr. Pape und die Richterin Möhring am 10. Oktober 201 3 beschlossen: Dem vormaligen Insolvenzverwalter wird Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsb e- schwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landg e- richts Kassel vom 22. März 2013 gewährt. Auf die Rechts mittel des vormaligen Insolvenzverwalters werde n der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 22. März 2013 und der Beschluss des Amtsgerichts Eschwege vo m 4. März 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch übe r die Kosten de r Rechtsmittel - an das Insolvenzgericht zurückverwiesen. Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 3.500 festgesetzt. - 3 - Gründe: I. Der weit ere Beteiligte war Insolvenzverwalter in dem am 18. Juni 2002 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin , in dem er am 8 . August 2002 Masseunzulänglichkeit anzeigte. Mit Beschluss vom 4. Juli 2006 behielt das Insolvenzgericht auf seine n Antrag sämtliche Rechte, die sich aus einer titulierten Forderung gegen ein en der beiden Geschäftsführer der Schuldnerin erg e ben, einer Nachtragsverteilung vor . Erfasst werden sollte n in s- besondere die Rechte aus aufgrund ein es Titels eingetragenen Zwangs sich e- rungshypotheken an verschiedenen Grundstücken des Geschäftsführers. Am 6. Juli 2007 stellte das Insolvenzgericht das Verfahren mangels einer die Ko s- ten des Verfahrens deckenden Masse ein. Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2012 beantragte der vorma lige Inso l- venzverwalter, die Nachtragsverteilung wegen eines Betrages von 3.500 n- zuordnen, der als Gegenleistung für die Erteilung einer Löschungsbewilligung für die auf dem Grundstück des Geschäftsführers lastende Zwangssicherung s- hypothek an die frühere Insolven zmasse gezahlt werden soll e . Das Insolven z- gericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 4. März 2013 zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des vormaligen Insolvenzverwalters is t erfolglos gebli e- b en. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbesc hwerde b e- gehrt der vormalige Insolvenzverwalter die Aufhebung der Entscheidung en der Vorinstanzen und die Anordnung der Nachtragsverteilung. 1 2 - 4 - II. Dem Rechtsbeschwerdeführer ist Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung d er Rechtsbeschwerde zu gewähren, weil er vor der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Senat ohne Ve r- schulden daran gehindert war, diese Fristen einzuhalten, § 233 Abs. 1 ZPO. Die Wiedereinsetzungsfristen nach § 234 ZPO sind gewahrt. III. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO stat t- haft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht. 1. Bedenken gegen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergeben sich nicht. D as Beschwerdegericht hat diese in den Gründen seines Beschlu s- ses zumindest konkludent zugelassen. Zwar ergibt sich die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht aus dem Tenor der angefochtenen Entscheidu ng. Die Zulassung gem äß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO kann aber auch in den Grü n- den erfolgen ( BGH, Beschluss vom 29. April 2013 - VII ZB 54/11, WM 2013, 1078 Rn. 8 mwN; MünchKomm - ZPO/Lipp, 4. Aufl., § 574 Rn. 11; Zöller/Heßler, ZPO, 30 . Aufl. , § 574 Rn. 14 ). Dies ist hier durch den Satz: " Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 4 InsO, § 574 ZPO. " a m Schluss der Gründe geschehen. Das Beschwerdegericht hat es im Blick auf dies en Satz nicht für erforderlich gehalten, den vom Beschwerdeführer beantragt en Berichtigung s- beschluss, der aufgrund des letzten Satz es der Gründe, in dem das Beschwe r- 3 4 5 - 5 - degericht zu erkennen gegeben hat, dass es die Rechtsbeschwerde zulassen wollte, zulässig gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2013 , aaO Rn. 10 mwN), zu er lassen. Eines entsprechenden Berichtigungsbeschlusses bedurfte es wegen des eindeutig aus dem letzten Satz der Gründe zu entne h- menden Willens des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, aber auch nicht. 2 . Das Berufungsgericht hat ausgefüh rt , § 211 Abs. 3 InsO eröffne die Möglichkeit einer Nachtragsverteilung nur in solchen Verfahren, in denen es zu einer Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit gemäß § 211 Abs. 1, § 208 InsO gekommen sei; der Fall der Einstellung des Verfahrens n ach § 207 InsO werde von der Vorschrift nicht erfasst. Die bei fehlender Kostendeckung eingetretene Situation sei mit der Einstellung nach Anzeige der Masseunz u- län g lichkeit nicht vergleichbar, weil der Verwalter zur Verwertung von Masseg e- genständen nicht m ehr verpflichtet sei. Diese fielen vielmehr zurück in den Ve r- fügungsbereich des Schuldners. Damit werde in Kauf genommen, dass dieser Teile der Insolvenzmasse unverwertet zurück erhalte . § 207 InsO komme ledi g- lich die Funktion zu, ein Verfahren, dessen Erö ffnung schon nach § 26 InsO hätte abgelehnt werden müssen, nachträglich einzustellen, weil die Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Kostendeckung unzutreffend gewesen sei. Soweit in einem derartigen Verfahren bezüglich bestimmter Gegenstände ein Vor behalt hinsichtlich der Anordnung einer Nachtragsverteilung gemacht wo r- den sei, komme dem keine Bedeutung zu. Die Begründung neuer Rechte sei mit einem derartigen Vorbehalt nicht verbunden. 3 . Die se Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nic ht stand. Eine Nachtragsverteilung entsprechend § 211 Abs. 3, §§ 203 ff InsO kann auch 6 7 - 6 - im Anschluss an eine Verfahrenseinstellung nach § 207 InsO angeordnet we r- den. a) Gemäß § 211 Abs. 3 Satz 1 InsO ordnet das Insolvenzgericht im Fall der Einstellung d es Verfahrens auf Antrag des Insolvenzverwalters, eines Ma s- segläubigers oder von Amts wegen eine Nachtragsverteilung an, sofern nach der Einstellung des Verfahrens Gegenstände der Insolvenzmasse ermittelt we r- den. Für d as Verfahren der Nachtragsverteilung g elten gemäß § 211 Abs. 3 Satz 2 InsO § 203 Abs. 3 und die §§ 204, 205 InsO entsprechend. Wegen des Regelungszusammenhangs gilt die Bestimmung für Fälle nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit. Nach ständige r Rechtsprechung erfasst § 211 Abs. 3 InsO auch Geg enstände, die der Verwalter zunächst nicht für verwertbar geha l- ten und deswegen nicht zur Masse gezogen hat (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - IX ZB 17/04, ZInsO 2006, 33 f; vom 21. September 2006 - IX ZB 287/05, ZInsO 2006, 1105 Rn. 9). Zwar beschränk t § 211 Abs. 3 Satz 1 InsO die Anwendung der Vorschriften über die Nachtragsverteilung seinem Wortlaut nach auf Gegenstände, die erst nach Einstellung des Verfahrens e r- mi t telt werden. Dieser Wortlaut wird aber nach einhellig vertretener Auffa s sung als zu e ng angesehen. § 211 Abs. 3 Satz 1 InsO soll auch auf nach Verfa h- renseinstellung zurückfließende oder im Hinblick auf einen anhängigen Recht s- streit zunächst zurückbehaltene Beträge anwendbar sein, so dass die Vorschrift als Verweisung auf sämtliche Fälle de s § 203 Abs. 1 InsO verstanden wird ( FK - InsO/Kießner, 7. Aufl. § 211 Rn. 24; Henning in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 211 Rn. 14; Hess, InsO, 2. Aufl., § 212 Rn. 15; HK - InsO/Landferman, 6. Aufl. , § 211 Rn. 8; HmbKomm - InsO/Weitzmann, 4. Aufl., § 211 Rn. 5; J a e- ger/Windel, InsO , § 211 Rn. 17; Schmi d t/Jungmann, InsO, 18. Aufl. , § 211 Rn. 19; MünchKomm - InsO/Hefermehl, 2. Aufl. , § 21 1 Rn. 20; Ne r- lich/Römermann/Westphal, InsO , 2012, § 211 Rn. 15; Pape in Kü b- 8 - 7 - ler/Prütting/Bork, InsO, 2001, § 211 Rn. 5 ff ; Uhl enbruck/Ries, InsO, 13. Aufl. , § 211 Rn. 12; Bork, ZIP 2009, 2077, 2080 ; Uhlenbruck, NZI 2001, 408, 409). Auch wenn § 211 Abs. 3 Satz 1 InsO au s drücklich nur auf den Fall des § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO verweist, ist auch hinsichtlich der übrigen Fälle eine Na c h- tragsverteilung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit a nzuordn en. Das pra k- tische Bedürfnis für die Zulassung en t sprechender Nachtragsverteilungen ist in diesen Fällen ebenso hoch, wie im Fall des nachträglichen Auffindens von Massegegenständen . Durch An ordnung von Nachtragsverteilungen kann ve r- hindert werden, dass die Anhängigkeit von Prozessen um das Bestehen von Masseverbindlichkeiten oder von Anfec h tungsprozessen die Einstellung des masseunzulänglichen Verfahrens um Jahre verzögert ( HK - InsO/ Landferman n , aaO ; Pape , aaO ; Uhlenbruck , aaO). b) Hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens wegen fehlende r Mass e- kostendeckung gemäß § 207 InsO stellt sich die Situation nicht anders dar. Auch insoweit besteht im Fall der nachträglichen Ermittlung von Massegeg e n- ständen oder des Freiwerdens von Gegenständen der Insolvenzmasse für eine Verteilung das Bedürfnis, eine Nachtragsverteilung zuzulassen, um die Einle i- tung und Durchführung eines neuerlichen Insolvenzverfahrens zu vermeiden. aa) Zwar wird in Teilen der Literatur und der Rechtsprechung die Auffa s- sung vertreten, eine Nachtragsverteilung entspre chend § 211 Abs. 3, § 203 Abs. 1 InsO komme im Fall des § 207 InsO nicht in Betracht, weil der Geset z- geber eine entsprechende Anwendung der Vorschrift für den Fa ll der Mass e- kosten armut nicht getroffen habe, obwohl ihm das Problem bekannt gewesen sei . Der Verwalter habe im Fall des § 207 InsO, anders als im Einstellungsve r- fahren nach §§ 208, 211 InsO, nicht mehr die Aufgabe, die Masse zu verwe r- ten, sondern allenfal ls noch einzelne Abwicklungsmaßnahmen vorzunehmen (vgl. LG Marburg , ZInsO 2003, 288, 289; HK - InsO/ Landfermann, aaO § 207 9 10 - 8 - Rn. 25; Jaeger/Windel, aaO § 207 Rn. 114; MünchKomm - InsO/Hefer mehl, aaO, § 207 Rn. 87; Nerlich/Römermann/West phal, aaO § 207 Rn. 39 ; Dinstühler, ZIP 1998, 1697, 1707). Diese r Auffassung ist jedoch nicht zu folgen. bb ) Nach der Begründung zu § 211 Abs. 3 InsO (BT - Drucks. 12/2443, S. 221 zu § 324 ) wollte der Gesetzgeber mit der Regelung der Kritik am früher geltenden Konkursrecht Re chnung tragen, dass nach einer Einstellung mangels Masse die Verteilung nachträglich ermittelter Masse nicht möglich ist. Er wollte mithin nicht nur den Fall der nachträglichen Ermittlung von Massegegenständen nach einer Einstellung gemäß §§ 208, 211 InsO regeln, sondern vielmehr säm t- lich e Fälle, in denen die fehlende Möglichkeit einer Nachtragsverteilung kritisiert worden ist (vgl. Pape, ZIP 1992, 747, 749 ff; Uhlenbruck, ZIP 1993, 241, 244). Dies wird letztlich auch von den Stimmen anerkannt, die sich für eine entspr e- chende Anwendung der Fälle des § 203 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO im Anwe n- dungsbereich des § 211 Abs. 3 Satz 1 InsO aussprechen, diese für den Fall des § 207 InsO jedoch ablehnen. Wäre § 211 Abs. 3 Satz 1 InsO abschließend zu verstehen, dürfte die Vorschrift auch auf die Fälle des § 203 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO nicht entsprechend anzuwenden sein. Wie bereits ausgeführt, soll die Verweisung des § 211 Abs. 3 Satz 1 InsO aber auch diese Fälle er fass en. cc ) Die Beschränkung der Aufgaben des Insolven zverwalters im Fall der Einstellung nach § 207 InsO steht einer entsprechenden Anwendung der Vo r- schriften über die Nachtragsverteilung nicht entgegen. Sowohl im Fall der Ei n- stellung nach §§ 208, 211 InsO als auch im Fall der Einstellung nach § 207 InsO is t Folge des Mangels an liquiden Mitteln, dass nicht sämtliche Masseve r- bindlichkeiten befriedigt werden können. Dieser Mangel ist let ztlich der Grund dafür, dass eine Nachtragsverteilung stattfinden muss , mittels derer Gege n- stände der Insolvenzmasse zur Bef riedigung der Gläubiger auch nach Aufh e- bung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens weiter verwende t werden kö n- 11 12 - 9 - nen . Die Situation der Gläubiger unterscheide t sich insoweit nicht voneinander. Unabhängig von der Frage, welche Aufgaben der Insolvenzverwalter noch zu erfüllen hat, besteht weiterhin das Bedürfnis, die Ford er ungen der Gläubiger zu befriedigen. Dies kann auch im Anschluss an eine Einstellung nach § 207 InsO am einfachsten und kostengünstigsten durch die Anordnung einer Nachtrag s- verteilung gescheh en . Die Eröffnung eines weiteren Insolvenzverfahrens über die nachträglich ermittelten oder frei gewordenen Massegegenstände, wie sie teilweise für angebracht gehalten wird (vgl. Jaeger/Windel, aaO Rn. 117 ; MünchKomm - InsO/Hefermehl, aaO ), erscheint demgege nüber nicht erforderlich und wäre mit zusätzlichen Kosten verbunden. E ine schlüssige Begründung , aus welchen Gründen in dem Fall des Massemangels, in dem selbst die Kosten des Verfahrens nicht gedeckt sind, im Nachhinein aufgefundene oder frei geworde ne Masse dem Schuldner zufallen soll, während sie für den Fall, dass wenigstens die Neumassegläubiger des § 2 09 Abs. 1 Nr. 2 InsO eine Quote erhalten haben , Gegenstand einer Nac h- tragsverteilung werden k a nn , ist nicht zu erkennen . In beiden Fällen geht es d arum, dass nachträglich Masse aufgefunden oder frei geworden ist, die zur Befriedigung der Gläubiger eingesetzt werden muss . D ie Frage, ob eine Schlussverteilung der Insolvenzmasse stattgefunden hat, kann nicht entsche i- dend sein . Eine Schlussverteilung erf olgt weder im Fall der Einstellung nach §§ 208, 211 InsO noch im Fall der Einstellung nach § 207 InsO. Die entspr e- chende Anwendung des § 203 Abs. 1 InsO auf das Verfahren bei Masse ko s- tenarmut kann mithin auch nicht von der Frage der Durchführung einer Schl ussverteilung abhängen (Wagner in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, aaO § 203 Rn. 15). 13 - 10 - Im Fall der Verfahrenskostenstundung , in dem eine die Verfahrenskosten deckende Masse zwar nicht vorhanden ist, im Hinblick auf die Stundung eine Einstellung nach § 207 Abs. 1 Satz 2 InsO aber ausscheidet, käme man zur Zulässigkeit der Nachtragsverteilung, während diese ohne die Stundung nicht stattfinden dürfte, obwohl sich die Vermögenslage des Schuldner s nicht von der des Stundungsverfahrens un terschei det (vgl. Zimmer, KTS 2009, 199, 217 ). dd ) Zutreffend ist deshalb die Auffassung, nach der auch im Fall der Masse kostenarmut gemäß § 207 InsO eine Nachtragsverteilung anzuordnen ist, wenn nachträglich Gegenstände ermittelt werden, die in die Insolvenzmasse fallen ode r entsprechende Gegenstände nachträglich frei werden (LG Dar m- stadt, RPfleger 2001, 512 m. Anm. Keller; BK - InsO/Gruber, 2007, § 207 Rn. 52; FK - InsO /Kie ß ner, aaO § 203 Rn. 3 2 f ; Hess, aaO § 207 Rn. 55; HmbKomm - InsO/Pre ß /Henningsmeier, aaO § 20 3 Rn. 20; Holze r in Kübler/Prütting/Bork, aaO 2011, § 203 Rn. 29 f; MünchKomm - InsO/Hin t zen, aaO § 203 Rn. 29; Pape in Kübler/Prütting/Bork, aaO § 207 Rn. 39; Smid in Leonhardt/Smid/Zeuner, InsO, 3. Aufl. § 207 Rn. 18; Uhlenbruck, aa O § 203 Rn. 28; Wagner in Ahrens/Gehrle in/Ringstmeier, aaO ; Kröpelin, Die masse arm e Insolvenz, Rn. 16 ff; Kübler in Kölner Schrift zur Insolvenzordnung , 3. Aufl. , Kap. 18 Rn. 53 ; Bork, ZIP 2009, 2077, 2080 ; Zimmer, aaO 216 f ). ee) Würde man die entsprechende Anwendung des § 21 1 Abs. 3 Ins O auf die Regelung des § 207 InsO nicht zulassen, wäre n Fallgestaltungen der hier vorliegenden Art, in denen das Insolvenzgericht während des laufenden Verfahrens die Nachtragsverteilung hinsichtlich bestimmter Gegenstände dem Insolvenzverwalter ausdrückli ch vorbehalten hat , n ur schwer lösbar . In diesen Fällen, in denen nach ständiger Rechtsprechung der Insolvenzbeschlag bezü g- lich der betroffenen Gegenstände trotz Aufhebung oder Einstellung des Inso l- venzverfahrens fortdauert (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februa r 1973 - VI ZR 14 15 16 - 11 - 165/71, NJW 1973, 1198 , 1199 ; vom 10. Februar 1982 - VIII ZR 158/80, BGHZ 83, 102, 103; Beschluss vom 17. Februar 2011 - IX ZB 268/08, ZInsO 2011, 632 Rn. 12; vom 26. Januar 2012 - IX ZB 111/10, NZI 2012, 271 Rn. 16; RGZ 25, 7, 8 f ; BFHE 236 , 202 Rn. 13) , muss für die Verteilung der vorbehaltenen Gegenstände eine Nachtragsverteilung zur Verfügung stehen . Soweit das B e- schwerdegericht in diesem Zusammenhang meint, auf den Beschluss des I n- solvenzgerichts vom 4. Juli 2006 komme es nicht an, weil es tatsächlich gar nicht zu einer Verfahrenseröffnung hätte kommen dürfen, verkennt dies § 207 InsO. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bleibt auch dann bestehen, wenn es später zu einer Einstellung mangels kostendeckender Masse kommt. Eine Einstellung nach § 207 Abs. 1 InsO erfolgt auch dann, wenn die fehlende Ma s- sekostendeckung nicht von vornherein ersichtlich war . Diese kann sich erst im Laufe des Verfahrens herausstellen, ohne dass die Prognose zu Beginn des Verfahrens, die Kosten des Verfahrens seie n gedeckt, fehlerhaft sein muss. c) Im Streitfall ist nach dem Antrag des vormaligen Insolvenzverwalters davon auszugehen, dass aufgrund der vorbehaltenen Rechte hinsichtlich der auf den Grundstücken des Schuldners eingetragenen Zwangssicherungshyp o- theken ein Betrag von 3.500 G läubiger zur Verfügung steht. Hinsichtlich dieses Betrags hätte das Insolven z- gericht auf Antrag des insoweit noch befugten vormaligen Verwalters die Nac h- tragsverteilung analog § 211 Abs. 3 , § 203 Abs. 1 InsO anordnen müssen. I V . Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Dabei 17 18 - 12 - macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, das Ver fahren an das Inso l- venzgericht zurückzugeben, damit dieses die für die Durchführung eines Nac h- tragsverteilungsverfahrens erforderlichen Anordnung en treffen kann. Vill Lohmann Fischer Pape Möhring Vorinstanzen: AG Eschwege, Entscheidung vom 04.03.2013 - 3 IN 23/99 - LG Kassel, Entscheidung vom 22.03.2013 - 3 T 141/13 -
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