BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 40/13 vom 24. Juli 2013 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 70 Abs. 3; GG Art. 103 Abs. 1 Vor Verwerfung einer Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist ist dem Rechtsm ittelführer durch einen Hinweis rechtliches Gehör zu gewähren, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich zu der Fristversäumung zu äußern und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen (im A n schluss an Senatsbeschluss vom 24. Februar 201 0 - XII ZB 168/08 - FamRZ 2010, 882). BGH, Beschluss vom 24. Juli 2013 - XII ZB 40/13 - LG Nürnberg - Fürth AG Schwabach - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2013 durch d en Vo r- sitzende n Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhamm er, Schilling, Dr. Günter und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg - Fürth vom 10. Januar 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und E ntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Lan d- gericht zurückverwiesen. Gründe: I. Die Beteiligte zu 1 wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Beschwerde, die sie in einem - ihre Tante betreffenden - Betreuungsverfahren eingelegt hat. Das Amtsgericht hat für die Betroffene , die im September 2011 der Bete i- ligten zu 1 eine notarielle Vorsorgevollmacht erteilt hat te , eine Betreuung ang e- ordnet und einen Betreuer bestellt. Dieser Beschluss ist der Beteil igten zu 1 am 29. Oktober 2012 zugestellt worden. Ihre mit Schriftsatz vom 29. November 2012 eingelegt e Beschwerde hat das Landgericht als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1 mit ihrer Rechtsbeschwerde. 1 2 - 3 - II. Die Rechtsbeschwe rde ist zulässig und begründet. 1. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1 folgt die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde indessen nicht aus § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, weil es sich vorliegend nicht um eine Familienstr ei t- sache im Sinne von § 112 i.V.m. § 117 FamFG handelt, sondern um ein B e- treuungsverfahren und damit um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich allerdings aus § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG . Dana ch ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts in Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers ohne Zulassung statthaft. 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Durch die Verwerfung ihrer Beschwerde wird die Beteiligte in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör ve r- letzt. a) Die Pflicht zur Anhörung des Rechtsmittelführers folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unmittelbar aus Art. 103 Abs. 1 GG. Diese Norm gibt dem Beteiligten eines gerichtlichen Verfah rens ein Recht d a- rauf, dass er Gelegenheit erhält, sich zu d em einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt (hier: zu der vom Landgericht angenommenen Fristversäumung) zu äußern (Senatsbeschluss vom 24. Februar 2010 - XII ZB 168/08 - FamR Z 2010, 882 Rn. 7 mwN) und ggf. auch einen Wiedereinse t- zungsantrag zu stellen . 3 4 5 6 - 4 - b) Gemessen hieran ist die Entscheidung des Landgerichts - was die Rechtsbeschwerde im Ergebnis zu Recht gerügt hat - verfahrensfehlerhaft e r- gangen. Das Landgericht ist d avon ausgegangen, dass die mit Schriftsatz vom 29. November 2012 erfolgte Beschwerde der Beteiligten zu 1 erst am 30. November 2012 beim Amtsgericht eingegangen ist, und damit ein Tag nach Fristablauf. Dabei hat es versäumt, die Beteiligte zu 1 vor seiner Entscheidung hierauf hinzuweisen und ihr somit die Möglichkeit genommen, hierzu Stellung zu nehmen und - wie nunmehr mit der Rechtsbeschwerde vorgebracht - ein entsprechendes Sendeprotokoll für eine Telefaxversendung zur Kenntnis zu geben, wonach die Besch werde bereits am 29. November 2012 versandt wo r- den ist. 7 8 - 5 - 3. Gemäß § 74 Abs. 5 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuh e- ben. Eine abschließende Entscheidung durch den Senat selbst gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG ist nicht möglich, da das Landgericht kein e Feststellu n- g en zur Sache getroffen hat. Deshalb ist die Sache gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Landgericht zurückzuverweisen. Dose Klinkhammer Schilling Günter Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Schwabach, Entscheidung vom 24.10.2012 - 2 XVII 413/12 - LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 10.01.2013 - 13 T 110/13 - 9
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