ECLI:DE:BGH:2017:071117BIXZB40.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I X Z B 40/17 vom 7. November 2017 in dem Erinnerungsverfahren - 2 - hat d er I X . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch den Richter Meyberg als Einzelrichter am 10. Januar 2017 beschlossen: Die Erinnerung des Kostenschul dne rs gegen den Ansatz der G e- richtskosten vom 2. Oktober 2017 (Kostenrechnung vom 2. Okt o- ber 2017, Kassenzeichen 780017145294) wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Senat hat die Beschwerde des Kostenschuldners gegen die Nichtzulassung der Rechtsbesc hwerde mit Beschluss vom 20. September 2017 als unzulässig verworfen. Gegen den Ansatz der Gerichtskosten mit Koste n- rechnung vom 2. Oktober 2017 ( Kassenzeichen 780017145294) hat sich der Kostenschuldner m it einer als " Sofortige Beschwerde " bezeichneten Ein gabe vom 9. Oktober 201 7 und einer " Gegendarstellung " vom 22. Oktober 2017 g e- wandt. Der Kostenbeamte hat die Beanstandung als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen. 2. Die vorbezeichneten Schreiben des Antragsstellers sind als Erinn e- rung gegen den Kostenansatz auszulegen und a ls solche zulässig, insbesond e- re statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG) . Die Erinnerung , über die gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, Rn. 3 ff) , nachdem der Ko s- 1 2 - 3 - tenbeamte dieser nicht abgeholfen hat, hat jedoch in der Sache keinen Er folg. Auch als Antrag nach § 21 GKG, der nach Zugang einer Kostenrechnung ebe n- falls als Erinnerung zu behandeln ist, ist die Eing abe unbegründet. Die angesetzte Festg ebühr nach Nr. 1 826 des Kostenverzeichnisses (A n lage 1 zum GKG) ist angefallen . Der Kostenschuldner war darauf hingewi e- sen worden, dass sein Schreiben vom 16 . Juli 2017 dem Bundesgerichtshof vorzulegen ist, wenn es als Nichtzulassungsbeschwerde aufgefasst werden soll. Hierauf erwiderte der Kostenschuldner mit Schreiben vom 10. August 2017, bei seiner Eingabe handle es sich um eine Nichtzulassungsbeschwerde. Im Übrigen wendet sich der Koste nschuldner nicht g egen die E ntstehung und die Hö he d er Gebühren, sondern ( erneut) gegen die zugrundeliegenden En t- scheidung en des Senats und der Vo rinstanz . Die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrundeliegenden Entscheidung ist aber nicht Gegenstand des Erinnerungsverfahr ens . Der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 GKG kann sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenb e- lastung der Partei als solche richten (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43 Rn. 3; Besc hluss vom 6. Juni 2013 - I ZR 8/06, juris Rn. 5 beide mwN). 3 - 4 - 3. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Der Kostenschuldner kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalt en. Meyberg Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 16.01.2017 - 41 O 317/16 - KG Berlin, Entscheidung vom 29.06.2017 - 22 W 20/17 - 4
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