ECLI:DE:BGH:2019:100119BIXZB40.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 40/18 vom 10. Januar 2019 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsVV § 1 Abs. 2; InsO §§ 327, 328 Der Erlös aus einem Anfechtungsanspruch erhöht auch dann die Berechnungsgrun d- lage für die Vergütung des Insolvenzverwalters, wenn die ohne diesen Erlös vorha n- dene Masse ausreicht, um sämtliche gegenüber den Ansprüchen eines Pflichtteilsb e- rechtigten vorrangige Insolvenzforderungen vollständig aus der Masse befriedigen zu können, und der Erlö s nicht für die Befriedigung von Ansprüchen eines Pflichtteilsb e- rechtigten verwendet werden darf. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 - IX ZB 40/18 - LG Paderborn AG Paderborn - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richt er Prof. Dr. Kayser, de n Richter Grupp, die Richterin Möhring, die Richter Dr. Schoppmeyer und Röhl am 10. Januar 2019 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 27. März 2018 wird auf Kosten d er weiteren Beteiligten zu 2 und 3 zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird Gründe: I. Das Amtsgericht Paderborn eröffnete am 16. Oktober 2013 das Inso l- venzverfahren über den Nachlass des am 20. Dezember 2008 verstorbenen E . W . (fortan: Schuldner) und bestellte den weiteren Beteiligten zu 1 zum Insolvenzverwalter. Den weiteren Beteiligten zu 2 und 3 stehen Pflichtteilsansprüche gegen den Schuldner zu. Der weitere Be teiligte zu 1 ve r- wertete das Vermögen des Schuldners und erzielte eine Insolvenzmasse von zu 1 geltend gemachten und gegen den Anfechtungsgegner vergleichsweise 1 - 3 - durchgesetzten Anfe chtungsanspruch. Die zur Tabelle festgestellten Insolven z- forderungen betragen 41.540,86 den weiteren Beteiligten zu 2 und 3 zur Insolvenztabelle angemeldeten Pflich t- teilsansprüche, die der weitere Beteiligte zu 1 in voller Höhe im Rang des § 327 InsO zur Tabelle feststellte. Das Insolvenzgericht setzte die Vergütung des weiteren Beteiligten zu 1 die von den weiteren Beteiligten zu 2 und 3 eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht die Vergütung des weiteren Beteiligten zu 1 teilweise he r- abgesetzt und die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Betei ligten zu 2 und 3 eine weitere Herabsetzung der Vergütung des weiteren Beteiligten zu 1. II. Die statthafte und zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, die Vergütung berechne sich nach dem Wert der Ins olvenzmasse, auf den sich die Schlussrechnung bezi e- he. Zur Masse gehörten auch Gegenstände und Forderungen, die der Inso l- venzv erwalter im Wege der Insolvenzanfechtung der Insolvenzmasse zuführe. z- verwalter den vergleichsweise erzielten Erlös aus den Anfechtungsansprüchen wieder zurückführen müsse, sei unerhebli ch. Maßgeblich sei der Bestand der 2 3 4 - 4 - Masse auch dann, wenn dieser höher als die Gesamtverbindlichkeiten der I n- solvenzgläubiger sei. Jedoch sei die Vergütung des weiteren Beteiligten zu 1 gemäß § 3 Abs. 2 lit. e InsVV um 50 vom Hundert zu kürzen. Der wei tere Beteiligte zu 1 sei zuvor bereits als Gutachter tätig gewesen und die rechtlichen und wirtschaftl i- chen Verhältnisse des Erblassers seien bereits mit der Erstattung des Gutac h- tens geklärt gewesen. Die Vermögensverhältnisse des Schuldners seien übe r- scha ubar gewesen. Die Zahl der Gläubiger habe unter fünf gelegen, es sei l e- diglich ein Grundstück zu verwerten und ein Anfechtungsanspruch durchzuse t- zen gewesen. 2. Das hält rechtlicher Überprüfung stand. a) Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters ist die am Ende des Insolvenzverfahrens vorhandene Masse. § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO bestimmt, dass der Regelsatz der Vergütung nach dem "Wert der Inso l- venzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens" berechnet wird. Dabei richte t sich die Berechnungsgrundlage nicht nach dem am Verfahren s- ende stehenden Guthabensaldo, sondern dem Wert der Insolvenzmasse, we l- cher der Verwaltungs - und Verfügungsbefugnis des Verwalters unterliegt oder während des Verfahrens unterlag (BGH, Urteil vom 5 . März 2015 - IX ZR 164/14, WM 2015, 733 Rn. 20). Zur Berechnungsgrundlage für die Vergütung zählen alle Vermögenswe r- te, die zum Zeitpunkt der Beendigung der zu vergütenden Tätigkeit zu dem g e- sicherten und verwalteten Vermögen gehört haben (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2005 - IX ZB 6/03, WM 2005, 1663, 1664 mwN). Maßgeblich für die 5 6 7 8 - 5 - Berechnungsgrundlage ist daher die gesamte Teilungsmasse, die für eine Ve r- teilung unter den Gläubigern zur Verfügung steht (BGH, Beschluss vom 20. Juli 2017 - IX ZB 75/16 , WM 2017, 1620 Rn. 11). Zur Berechnungsgrundlage zä h- len sämtliche Massezuflüsse, die auch tatsächlich an die Masse ausbezahlt werden und daher die Masse erhöhen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - IX ZB 9/13, WM 2015, 617 Rn. 8 mwN). Im Hinblick a uf den Tätigkeit s- umfang des Insolvenzverwalters ist eine Beschränkung auf solche Massez u- flüsse, die tatsächlich zur Verteilung unter die Insolvenzgläubiger kommen, nicht geboten. Zum einen hat der Gesetzgeber davon abgesehen, dass Mass e- verbindlichkeiten di e Berechnungsgrundlage mindern. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 InsVV werden die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht abgesetzt. Zum ander e n hat der Gesetzgeber ausdrücklich bestimmt, dass eine Begrenzung der Berechnu ngsgrundlage auf die Höhe der Schulden ausscheidet (BT - Drucks. 12/2443 S. 130). Daraus ergibt sich, dass die tatsächliche Höhe der am Ende des Insolvenzverfahrens erzie l- ten Masse für die Berechnungsgrundlage ausschlaggebend ist; für welche Zwecke die vorha ndene Insolvenzmasse einzusetzen ist, ist für die Berec h- nungsgrundlage regelmäßig unerheblich. b) Nach diesen Maßstäben erhöht auch der vom weiteren Beteiligten zu 1 erzielte Erlös aus der Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs die Berechnungsgrundla ge. Dabei kann im Streitfall unterstellt werden, dass die ohne diesen Erlös vorhandene Masse ausreicht, um sämtliche gegenüber § 327 Abs. 1 InsO vorrangigen Insolvenzforderungen vollständig aus der Masse b e- friedig en zu können , mithin der Erlös aus dem Anfe chtungsanspruch hierfür nicht erforderlich war . Soweit § 328 Abs. 1 InsO bestimmt, dass nicht zur Erfü l- lung der in § 327 Abs. 1 InsO bezeichneten Verbindlichkeiten verwendet we r- den darf, was infolge der Anfechtung einer vom Erblasser oder ihm gegenüber 9 - 6 - vor genommenen Rechtshandlung zur Insolvenzmasse zurückgewährt wird, hat diese Bestimmung keinen Einfluss auf die Berechnungsgrundlage für die Ve r- g ü tung des Insolvenzverwalters. § 328 Abs. 1 InsO beruht auf dem Gedanken, dass die Anfechtbarkeit nur zum Schutz derjenigen dienen soll, die bereits Gläubiger des Erblassers waren ( MünchKomm - InsO/Siegmann, 3. Aufl., § 328 Rn. 1 ). Das ändert aber nichts daran, dass der aus der erfolgreichen Durchse t- zung eines Anfechtungsanspruchs erzielte Erlös der Verwaltung des Inso lven z- verwalters unterliegt und bei Beendigung des Insolvenzverfahrens Bestandteil der Masse ist. Selbst wenn ein solcher Erlös nach Abschluss des Insolvenzve r- fahrens an den Anfechtungsgegner zurückgewährt werden muss, unterliegt er der Verwaltung des Insol venzverwalters und ist Bestandteil der Masse. Aus den gleichen Gründen erhöht auch eine rechtsgrundlose Zahlung an die Masse die Berechnungsgrundlage (BGH, Urteil vom 5. März 2015 - IX ZR 164/14, WM 2015, 733 Rn. 24). Zu Unrecht meint die Rechtsbeschw erde, in solchen Fällen dürfe der E r- lös a us dem Anfechtungsanspruch als durchlaufender Posten nicht zur Erh ö- hung der Berechnungsgrundlage führen. Hierfür fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Dabei kann dahinstehen, ob rückfließende Beträge und durchla u- fende Gelder die Berechnungsgrundlage stets erhöhen oder außer Betracht zu bleiben haben. Aus § 1 Abs. 2 Nr. 5 InsVV ergibt sich, dass Vorschüsse zur Durchführung des Insolvenzverfahrens sowie Zuschüsse Dritter zur Erfüllung eines Insolvenzplans außer Bet racht bleiben. Das gilt erst r echt für Darlehen, die zur Erfüllung des Insolvenzplans zur Verfügung gestellt werden (BGH, B e- schluss vom 17. März 2011 - IX ZB 145/10, NZI 2011, 445 Rn. 11). Einzelne Stimmen wollen dies auf von der Masse verauslagte Prozess - , Vollstreckungs - und Anwaltskosten, die der Gegner später erstattet, sowie auf rechtsgrundlose Leistungen des Insolvenzverwalters e r strecken , die der Bereicherungsschul d- 10 - 7 - ner an die Masse zurückerstattet (vgl. MünchKomm - InsO/Riedel , 3. Aufl., § 1 InsVV Rn. 41 ff ; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. März 2015 - IX ZR 164/14, WM 2015, 733 Rn. 23). Hiermit ist die vom Insolvenzverwalter erwirkte Leistung auf den Anfechtungsanspruch nicht vergleichbar. Insbesondere ergibt sich daraus kein Rechtssatz, wonach durchlaufen de Posten bei der Berechnungsgrundlage stets unberücksichtigt bleiben. c) Die zwischen den Beteiligten streitigen Fragen sind nicht im Verg ü- tungsfestsetzungsverfahren zu klären. Ob und in welchem Umfang der Erlös aus der Anfechtung an den Anfechtungsg egner im Hinblick auf § 328 InsO z u- rückzuzahlen ist, hat auf die Höhe der Berechnungsgrundlage für die Vergütung keinen Einfluss. Gleiches gilt für die Frage, ob und unter welchen Vorausse t- zungen die weiteren Beteiligten zu 2 und 3 im Hinblick auf ihre im Rang des § 327 InsO zur Tabelle festgestellte Forderung bei einer zu wesentlichen Teilen aus dem Erlös eines Anfechtungsanspruchs bestehenden Insolvenzmasse eine Zuteilung auf ihre nachrangigen Forderungen erhalten können. Unerheblich ist schließlich die vom Beschwerdegericht erörterte Frage, ob der weitere Beteiligte zu 1 pflichtwidrig handelte, indem er den Anfechtung s- anspruch geltend machte. Die Insolvenzverwaltervergütung ist als Tätigkeit s- vergütung ausgestaltet, so dass der Einwand mangelhafter oder erfolgloser Leistung die Höhe der Vergütung grundsätzlich nicht zu beeinflussen vermag (BGH, Beschluss vom 22. November 2018 - IX ZB 14/18, Rn. 24 mwN, zVb). Ob die Auffassung des Beschwerdegerichts, der weitere Beteiligte zu 1 habe sich bei der weiteren Durchsetzung des Anfechtungsanspruchs pflichtgemäß verhalten, rechtlicher Überprüfung standhielte, kann daher dahinstehen. Soweit der weitere Beteiligte zu 1 hinsichtlich der weiteren Durchsetzung des Anfec h- tungsanspruchs mögl icherweise dann pflichtwidrig gehandelt haben könnte, 11 12 - 8 - wenn die Verwertungshandlungen erkennbar ausschließlich Kosten zu Lasten der Masse auslösten, ohne dass die Insolvenzgläubiger oder die übrigen Bete i- ligten des Insolvenzverfahrens hierdurch besser gesta nden haben, berührt dies nicht die Höhe der Vergütung des weitere n Beteiligten zu 1 , kann aber einen Schadensersatzanspruch der weiteren Beteiligten zu 2 und 3 rechtfertigen . d) Gegen die Bemessung des Abschlags erhebt die Rechtsbeschwerde keine Einwe ndungen. Kayser Grupp Möhring Schoppmeyer Röhl Vorinstanzen: AG Paderborn, Entscheidung vom 28.01.2016 - 2 IN 281/13 - LG Paderborn, Entscheidung vom 27.03.2018 - 5 T 193/16 - 13
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