BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZB 4/02 vom13. März 2003in der RechtsbeschwerdesacheNachschlagewerk:jaBGHZ: nein PatG § 59 Abs. 1 Sätze 2 und 4Automatisches FahrzeuggetriebeDie Zulässigkeit eines Einspruchs, mit dem der Widerruf eines mehrere Nebenan-sprüche umfassenden Patents begehrt wird, erfordert nicht, daß der EinsprechendeWiderrufsgründe gegen sämtliche Nebenansprüche vorträgt. Vielmehr kann der Ein-sprechende bei mehreren Nebenansprüchen die Patentfähigkeit nur eines Nebenan-spruchs angreifen.BGH, Beschl. v. 13. März 2003 - X ZB 4/02 - Bundespatentgericht - 2 -Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den VorsitzendenRichter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Müh-lens und den Richter Dr. Meier-Beckam 13. März 2003beschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Einsprechenden wird der Beschlußdes 8. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des Bundes-patentgerichts vom 27. November 2001 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Bundes-patentgericht zurückverwiesen.Der Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf50.000,-- nrGründe: I. Das Verfahren betrifft das deutsche Patent 34 36 190 mit der Bezeich-nung "Einrichtung zur elektronischen Steuerung eines automatischen Fahr-zeuggetriebes" mit elf Patentansprüchen, darunter vier Nebenansprüche. Ge- - 3 -gen das Patent, dessen Erteilung am 22. Juni 1995 veröffentlicht wurde, hat dieEinsprechende mit am 22. September 1995 eingegangenem Schriftsatz Ein-spruch erhoben und beantragt, das Patent wegen mangelnder Neuheit oder je-denfalls mangelnder erfinderischer Tätigkeit nach § 21 PatG zu widerrufen. Inder Begründung hat sie angegeben, aus der Druckschrift "D1" sei eine Ein-richtung mit den Merkmalen des Oberbegriffs von Anspruch 1 des Streitpatentsbekannt. Aus ihr seien darüber hinaus für den Fachmann zumindest auch An-regungen zum Auffinden der Lösung nach dem Anspruch 1 entnehmbar, sodaß der Gegenstand von Anspruch 1 des strittigen Patents auf jeden Fall kei-nerlei erfinderischer Tätigkeit bedurft habe. Auch die übrigen Ansprüche, ins-besondere die Ansprüche 2 und 3, seien im Hinblick auf die Offenbarung derDruckschrift "D1" nicht neu und ließen keinen erfinderischen Gehalt erkennen.Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Einspruch als zulässig,aber nicht begründet angesehen und das Patent mit Beschluß vom 26. Februar1999 aufrechterhalten. Das Bundespatentgericht hat den Beschluß aufgehobenund unter Zurückweisung der Beschwerde den Einspruch als unzulässig ver-worfen. Das Einspruchsvorbringen enthalte keine hinreichend substantiiertenAngaben zu dem Nebenanspruch 4 des angegriffenen Patents, so daß der Ein-spruch insgesamt unzulässig sei. Dagegen richtet sich die - zugelassene -Rechtsbeschwerde der Einsprechenden, mit der sie ihren Einspruch weiter-verfolgt.II. Das aufgrund der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Bun-despatentgericht statthafte, zulässig eingelegte Rechtsmittel führt zur Aufhe-bung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache andas Beschwerdegericht. - 4 -1. Mit Recht hat das Bundespatentgericht die vom Deutschen Patent-und Markenamt bejahte Zulässigkeit des Einspruchs eigener Prüfung unterzo-gen. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist von Amts wegen in jedem Stadium desVerfahrens und damit auch im Beschwerdeverfahren zu prüfen. Hält das Be-schwerdegericht den Einspruch für unzulässig, darf eine sachliche Entschei-dung nicht ergehen; vielmehr muß der Beschluß zum Ausdruck bringen, daßder Einspruch wegen Unzulässigkeit keinen Erfolg hat (Sen.Beschl. v.29.4.1997 - X ZB 13/96, GRUR 1997, 740 - Tabakdose, m.w.N.). Diesen An-forderungen genügt die angefochtene Entscheidung.2. Ohne Rechtsfehler ist das Bundespatentgericht ferner davon ausge-gangen, daß die zwischen den Beteiligten streitige Frage, welche Anforderun-gen an die Darlegung von Einspruchsgründen bei einem Einspruch gegenmehrere Ansprüche eines Patents zu stellen sind, zunächst die Zulässigkeitdes Einspruchs betrifft. Nach § 59 Abs. 1 Satz 4 PatG gehört das Erfordernis,die Tatsachen im einzelnen anzugeben, die den Einspruch rechtfertigen, zuden förmlichen Voraussetzungen eines Einspruchs (BGHZ 93, 171, 174- Sicherheitsvorrichtung).3. Mit ihrem Rechtsmittel rügt die Einsprechende, das Bundes-patentgericht habe zu Unrecht angenommen, der Einspruch sei hinsichtlichPatentanspruch 4 - selbst bei nur isolierter Betrachtung - nicht ausreichend be-gründet worden. Alles das, was die Einsprechende gegen die Neuheit und eineausreichende erfinderische Tätigkeit des Gegenstandes des Anspruchs 1 vor-gebracht habe, gelte unmittelbar auch für den Gegenstand des Anspruchs 4,der im kennzeichnenden Teil nur geringfügig von Anspruch 1 abweiche. Hier- - 5 -von abgesehen, sei der Einspruch auch dann zulässig, wenn mit der Begrün-dung nur die Ansprüche 1 bis 3 hinreichend substantiiert angegriffen seien.Die Rüge hat Erfolg.a) Eine Einspruchsbegründung genügt der formalen gesetzlichen Anfor-derung, wenn sie die für die Beurteilung der behaupteten Widerrufsgründemaßgeblichen Umstände im einzelnen so darlegt, daß der Patentinhaber undinsbesondere das Deutsche Patent- und Markenamt daraus abschließendeFolgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundesziehen können (Sen.Beschl. v. 30.3.1993 - X ZB 13/90, GRUR 1993, 651, 653- Tetraploide Kamille, m.w.N.). Der Vortrag des Einsprechenden muß erkennenlassen, daß ein bestimmter Tatbestand behauptet werden soll, der auf seineRichtigkeit nachgeprüft werden kann. Da der Einspruch nur auf die Behauptunggestützt werden kann, einer oder mehrere der in § 21 PatG genannten Wider-rufsgründe liege vor (§ 59 Abs. 1 Satz 3 PatG), muß die überprüfbare Tatsa-chenangabe sich außerdem auf den geltend gemachten Widerrufsgrund bezie-hen (BGHZ 100, 243, 246 - Streichgarn; Sen.Beschl. v. 29.4.1997- X ZB 13/96, GRUR 1997, 740 - Tabakdose). Beruft sich der Einsprechendeauf fehlende Patentfähigkeit des patentierten Gegenstandes infolge fehlenderNeuheit oder erfinderischer Tätigkeit, sind Angaben zum Stand der Technikund dazu erforderlich, ob und gegebenenfalls inwieweit dieser den patentge-mäßen Gegenstand vorwegnimmt oder nahelegt, damit die Voraussetzungender §§ 3 Abs. 1 und 4 PatG überprüft werden können.b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts folgt hieraus je-doch nicht, daß der Einsprechende bei mehreren angefochtenen Ansprüchen - 6 -zu jedem einzelnen Widerrufsgründe substantiiert vortragen muß, die nach sei-ner Einschätzung geeignet sind, die Schutzfähigkeit des jeweiligen Anspruchsin Zweifel zu ziehen. Nach § 59 Abs. 1 Satz 3 und 4 PatG setzt die Zulässigkeiteines Einspruchs lediglich die Behauptung voraus, daß einer der in § 21 PatGgenannten Widerrufsgründe vorliegt und daß entsprechende Tatsachen vorge-tragen werden. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist nicht Voraussetzung derZulässigkeit, daß der Einsprechende Widerrufsgründe gegen sämtliche Haupt-und Nebenansprüche eines Patents geltend macht. Bereits die substantiierteDarlegung von Umständen, die einen Widerrufsgrund für einen Teil des erteil-ten Patents stützen, rechtfertigt den (Teil-)Widerruf nach § 21 Abs. 1 Nr. 2PatG. Dem Einsprechenden bleibt es deshalb unbenommen, von mehrerenWiderrufsgründen nur einen geltend zu machen oder bei mehreren Nebenan-sprüchen die Patentfähigkeit nur eines Anspruchs anzugreifen. Durch dieseBeschränkung des Einsprechenden wird das Patentamt nicht gebunden (§ 61Abs. 1 Satz 1 PatG). Das durch den fristgerechten Einspruch eröffnete Verfah-ren ist ein einheitliches Verfahren, in dem unter Berücksichtigung sämtlicherEinsprüche und sämtlicher Widerrufsgründe einheitlich über die Aufrechterhal-tung des Patents zu entscheiden ist. Ebenso wie das Verfahren nicht auf dasrechtzeitige Einspruchsvorbringen des einzelnen Einsprechenden beschränktwerden kann, ist der Einsprechende auch nicht gezwungen, alle Hauptansprü-che gleichermaßen anzugreifen, auch wenn er sich hiervon keinen Erfolg ver-spricht. Das Patentamt ist nicht an Anträge des Einsprechenden gebunden (vgl.Sen.Beschl. v. 14.2.1989 - X ZB 8/87, GRUR 1989, 494 - Schrägliegeeinrich-tung).c) Auch die weiteren Überlegungen des Bundespatentgerichts, bei ei-nem substantiierten Tatsachenvortrag hinsichtlich nur einiger, aber nicht aller - 7 -Ansprüche fehle dem Einspruch die erforderliche umfassende Auseinanderset-zung mit dem erteilten Patent, verfangen nicht. Mit den Teilen des Patents, beidenen nach Meinung des Einsprechenden oder tatsächlich keine einspruchs-begründenden Tatsachen vorliegen, braucht sich der Einspruch, soweit sienicht für die angegriffenen Teile von Bedeutung sind, nicht zu befassen. DasGebot, daß das Vorbringen des Einsprechenden sich mit dem Patent, wie eserteilt ist, auseinanderzusetzen hat (BGHZ 102, 53 - Alkyldiarylphosphin), wirddadurch nicht in Frage gestellt. Nicht anders ist auch die Entscheidung des Se-nats vom 10. Februar 1987 (X ZR 28/86, GRUR 1988, 346, 366 - Epoxidations-Verfahren) zu verstehen. Vor allem kann ihr nicht entnommen werden, daß dieEinspruchsbegründung sich auch gegen solche (selbständigen) Teile des Pa-tents wenden muß, hinsichtlich derer substantiierte Einwendungen nicht vorge-bracht werden können oder sollen (vgl. EPA ABl. 1997, S. 447 ff.; EPA Son-derausgabe zum ABl. 1998, S. 100 f.).d) Nach diesen Grundsätzen ist der Einspruch vom 21. September 1995,mit dem die Einsprechende beantragt hat, das angegriffene Patent nach § 21PatG zu widerrufen, zulässig, und zwar unabhängig davon, ob sich die gel-tendgemachten Widerrufsgründe nur auf die Ansprüche 1 bis 3 oder auch aufAnspruch 4 beziehen. Es kann dahinstehen, ob entsprechend der Auffassungder Einsprechenden der Gesamtzusammenhang der Einspruchsschrift erken-nen läßt, daß sich die gegen die Neuheit und erfinderische Tätigkeit der An-sprüche 1 bis 3 vorgetragenen Gründe in gleicher Weise auch gegen An-spruch 4 richten. Der vom Bundespatentgericht festgestellte Vortrag der Ein-sprechenden ermöglicht Patentamt und Patentinhaberin die Überprüfung dergeltend gemachten Widerrufsgründe. Die Einsprechende hat sich zur Begrün-dung ihres Einspruchs insbesondere auf die Druckschrift "D1" gestützt. Auf - 8 -Seite 2 der Einspruchsschrift ist jeweils unter Verweisung auf den Inhalt dieserDruckschrift im einzelnen ausgeführt, warum der Gegenstand von Anspruch 1nicht neu sei und es jedenfalls keiner erfinderischen Tätigkeit bedurft habe, umvon der Druckschrift D1 zu ihm zu gelangen. Nach weiteren Ausführungen zuden "Unteransprüchen" 2 und 3 heißt es abschließend auf Seite 3 der Ein-spruchsschrift: "Schließlich sind auch die Merkmale der weiteren Unteransprü-che ganz überwiegend schon aus der Druckschrift D1 bekannt."4. Von einer mündlichen Verhandlung hat der Senat gemäß § 107Abs. 1 PatG abgesehen.MelullisJestaedtScharenMühlens Meier-Beck
Full & Egal Universal Law Academy