BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 402/02 vom27. März 2003in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Kayser, Dr. Bergmann und nram 27. März 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß der4. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 12. August2002 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.Beschwerdewert: 50.000 Gründe: I.Mit Schreiben vom 27. März 2002 wurde namens der Gläubigerin, einerAktiengesellschaft, gegen die Schuldnerin Insolvenzantrag gestellt. Für dieGläubigerin hatten ein Prokurist und ein Handlungsbevollmächtigter den Antraggestellt, obwohl die Gläubigerin durch zwei Prokuristen oder durch ein Vor-standsmitglied und einen Prokuristen vertreten wird. Mit Beschluß vom 22. April2002 eröffnete das Amtsgericht gleichwohl das Insolvenzverfahren. Hiergegenlegte die Schuldnerin am 6. Mai 2002 sofortige Beschwerde ein. Mit Schreibenvom 31. Juli 2002 und vom 6. August 2002 legte die Gläubigerin Genehmigun-gen des Insolvenzantrages durch zwei Prokuristen vor. - 3 -Das Rechtsmittel blieb erfolglos. Das Beschwerdegericht hat angenom-men, daß durch die ordnungsgemäße Genehmigung der ursprüngliche Mangeldes Antrags rückwirkend geheilt worden sei.Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit der Rechtsbeschwerde. Siemacht eine grundsätzliche Bedeutung der Sache geltend, weil die Rechtsfrage,ob ein Gläubigerantrag auf Eröffnung der Insolvenz durch "Nachbesserung"eines Mangels der Vertretungsbefugnis nach Eröffnung des Insolvenzverfah-rens geheilt werden könne, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftretenkönne und höchstrichterlich nicht entschieden sei.II.Die nach § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weildie Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung desRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO).Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kommt der Frage, ob einmangels Vertretungsbefugnis unwirksamer Gläubigerantrag nach Eröffnungdes Insolvenzverfahrens wirksam geheilt werden kann, keine grundsätzlicheBedeutung zu. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kann einMangel der Vollmacht im Rechtsstreit durch Genehmigung des Berechtigtenmit rückwirkender Kraft beseitigt werden, soweit noch nicht ein das Rechtsmit-tel als unzulässig verwerfendes Prozeßurteil vorliegt (BGHZ 10, 147; BGH, Urt. - 4 -v. 19. März 1967 - VI ZR 82/66, NJW 1967, 2304; v. 27. März 1980 - IX ZR20/77, RZW 1980, 112; GmS-OGB BGHZ 91, 111, 115). Es ist kein sachlicheinleuchtender Grund erkennbar, die Frage abweichend zu beurteilen, wenndas Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren trotz der Mängel des Antrags er-öffnet hat. Es entspricht daher auch dort, soweit ersichtlich, einhelliger Mei-nung, daß die Genehmigung noch möglich ist und den Antragsmangel rückwir-kend beseitigt (Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 13 Rn. 11; Schmerbach in Frank-furter Kommentar zur InsO, 3. Aufl. § 14 Rn. 15; Hess, InsO § 13 Nr. 7).Im übrigen legt die Rechtsbeschwerde nicht dar, daß die Frage derRückwirkung der Genehmigung eines Eröffnungsantrags für die hier zu treffen-de Entscheidung über die Verfahrenseröffnung erheblich ist.Kreft Fischer Kayser Bergmann nr
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