BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 403 /1 2 vom 2 1 . November 201 3 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 19 Zur Ausgleichsreife eines durch Hofübergabevertrag begründeten Rentena n- spruchs, dessen Abänderung bei einer wes entlichen Veränderung der Verhäl t- nisse gemäß § 323 ZPO vorbehalten ist. BGH, Beschluss vom 21. November 2013 - XII ZB 403/12 - OLG Koblenz AG Alzey - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 1 . November 2013 durch den Vorsitzende n Richter D ose , die Richter in Weber - Monecke und die Richter Schilling , Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsteller s wird unter Zurüc k- weisung der Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin der B e- schluss des 11. Zivilsenats - 3. Sen at für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Juni 2012 aufgehoben. Die Beschwer d e der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Alzey vom 18. Oktober 2011 in der Fassung des B e- richtigungsbeschlusses vom 30. Dezember 2011 wird z urückg e- wiesen. Die Kosten der Rechtsmittel werden der Antragsgegnerin aufe r- legt. Beschwerde wert: 1.000 Gründe: I. Die Beteiligten streite n um die Einbeziehung eine s durch Hofübernahm e- vertrag begründeten Rentenanspruchs in den Versorgungsausgleich. A uf den am 6 . Dezember 2008 zugestellten Antrag hat das Familieng e- richt die am 1 6 . Novemb er 19 82 geschlossene Ehe der Antrag gegnerin (Eh e- 1 2 - 3 - frau) und de s Antragstellers ( Ehemann ) unter Abtrennung der Folgesache Ve r- sorgungsausgleich rechtskräftig geschieden. W ährend der Ehezeit (1. November 1982 bis 3 0 . November 2008 ; § 3 Abs. 1 VersAusglG) erwarb der Ehemann Anrechte auf eine berufsständische Versorgung in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung , die Ehefrau erwarb Anwartschaften in der gesetzlichen Rente nversicherung und bei einer komm u- nalen Zusatzversorgungskasse. Beide Ehegatten erwarben außerdem Anrechte aus privaten Lebensversicherung en . Durch Beschluss vom 18. Oktober 2011 hat d as Familiengericht den Versorgungsausgleich durchgeführt, indem es die s e Anrechte intern geteilt hat mit Ausnahme des von der Ehefrau bei der kommunalen Zusatzversorgung s- kasse erworbenen Anrechts, von dessen Teilung es wegen Geringfügigkeit (§ 18 Abs. 2 VersAusglG) abgesehen hat . Mit ihrer Beschwerde hat die Ehefrau beantra gt, ein weiteres Anrecht i n den Versorgungsausgleich einzubeziehen, welches darin bestehe, dass der jüngere Sohn als Hof übernehmer des vormals von den Ehegatten geführten landwirtschaftlichen Betriebes de m Ehemann eine monatliche , durch Indexkla u- sel wertge sicherte Rente von anfänglich ihm übertragenen Grundbesitz versprochen hatte. Nach de n Vertragsbesti m- mung en (§ 4 des notariellen Überg abevertrages vom 5. März 2008) entst eht die Zahlungspflicht aufschiebend bedingt mit Ausscheiden des Ehemanns aus de m von ihm und dem Hofü bernehmer in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betriebenen landwirt schaft - bzw. weinbaulichen Betrieb. Weiter heißt es in dem Vertrag : einer wesentlichen Verä nderung der heutigen Verhältnisse jeder Ve r- tragsteil berechtigt ist, eine entsprechende Anpassung der vorstehend 3 4 5 6 - 4 - vereinbarten wertgesicherten monatlichen Zahlung bei Bedingungseintritt gemäß § 323 ZPO zu ver langen. D abei sind insbesondere der sich ä n- dernde Bedarf des Berechtigten und die Leistungsfähigkeit des Verpflic h- teten zu berücksichtigen. Eine Änderung in diesem Sinne ist aus einem Mehrbedarf des Berechtigten, der sich durch eine Übersiedlung in ein A l- ten - oder Pflegeheim oder der sich infolge seiner dauernden Pflegeb e- dürftigkeit ergibt, nur insoweit abzuleiten, als die Eigenmittel des Berec h- tigten hierzu nicht ausreichen. Das Oberlandesgericht hat den Beschluss des Familiengerichts abgeä n- dert und zusätzlich im Wege der internen Teilung zu Lasten de s Anrechts des Ehemanns bei dem Hofübernehmer zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe vom 5. März 2008, bezogen auf d en 6. Dezember 2008, übertragen und weiter angeordnet, dass de r Leistungsfall eintrete, we n n die Ehefrau von der Deu t- schen Rentenversicherung Bund volle Rente wegen Alters oder Erwerbsmind e- rung erhalte. Hiergegen haben beide Ehegatten die zugelassene Rechtsb e- schwerde eingelegt, wobei die Ehefrau die Übertragung eines Anrechts von monatlich die Wiederherstellung der familieng e- richtlichen Entscheidung . II. Die Rechtsbeschwerde des Ehemanns hat Erfolg und führt zur Wiede r- herstellung der familiengerichtlichen Entscheidung . Die Rechtsbeschwerde der Ehefrau ist u nbegründet. Das Verfahren richtet sich gemäß Art. 111 Abs. 5 FGG - RG , § 48 Abs. 3 VersAusglG nach dem ab 1. September 2009 geltenden R echt, weil am 7 8 9 - 5 - 31. August 2010 über das Verfahren über den Versorgungsausgleich im ersten Rechtszug noch keine Endentschei dung erlassen wurde. 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesent lichen wie folgt begründet: Das Anrecht des Ehemanns aus dem Übergabeve r trag sei durch Arbeit oder Vermögen geschaffen worden . Auszugleichen seien auch solche Verso r- gungsa nrechte, die mit dem Anfangsvermögen eines Ehegatten nach der Eh e- schließung erworben wurden. Leibgedinge, die durch Hofübergabeverträge b e- gründet würden, seien daher in den Versorgungsausgleich einzubeziehen . Das Anrecht diene auch de r Absicherung des E hemanns im Alter oder bei Invalidität und stelle keine Kaufpreisrate n aus einer Vermögens - oder U n- ternehmensveräußerung dar . Die Rente werde nämlich fällig mit Ausscheiden des Ehemanns aus der mit dem Sohn betriebenen G bR und solle von da an bis zum Ablebe n des Ehemanns gezahlt werden. Dadurch habe sie Versorgung s- charakter. Auch sei das auszugleichende Anrecht noch vorhanden. Der vom Eh e- mann inzwischen erklärte Verzicht auf die Rentenzahlung sei unwirksam, weil es sich hierbei um einen Vertrag zu Lasten Dritter, nämlich der Ehefrau, hand e- le. Die Einbeziehung des Anrechts in den Versorgungsausglich sei auch nicht grob unbillig. Der Ausgleichswert sei entsprechend § 40 VersAusglG zeitratierlich in der Weise zu ermitteln, dass die Zeitdauer der Mitarbeit der Ehefrau in dem Weingut des Ehemanns ins Verhältnis gesetzt werde zu der Zeit, für die der Ehemann trotz der zunächst gemeinsamen Tätigkeit in dem Weingut allein die vereinbarte Rente erhalte. Auf diese Weise könne die Ehefrau einen Ausgleich 10 11 12 13 14 - 6 - für die vo n ihr geleistete Mitarbeit in dem Weinbaubetrieb des Ehemanns erha l- ten. Zwar h ä nge der Beginn der Rentenzahlung vom Ausscheiden des Eh e- manns aus der GbR ab. Im Falle eines unbestimmten und allein in der Hand des Berechtigten liegenden Zeitpunkts des Eintri tts des Versorgungsfalls sei es aber sachgerecht, an die Regelaltersgrenze anzuknüpfen, die für den Ehemann 66 Jahre und 4 Monate betrage. Der bis zur Altersgrenz e benötigte Gesamtzei t- raum betra ge 502 Monate, darauf entfalle ein auszugleichender Zeitraum v on 292 Monaten. Daraus errechne sich ein Wert des Anr atz zu einem Au s- Dieser zeitratierlichen Bewertung stehe auch nicht entgegen, dass der Ehemann weiterhin in der gemeinsam mit dem Sohn betr iebenen GbR tätig sei und dort gewinnanteilsberechtigt bleibe. Sollte der Ehemann über die Regela l- tersgrenze hinaus in dem Weinbaubetrieb arbeiten, könnten er und der Sohn die Rentenzahlung an die Ehefrau bei der Höhe des zu leistenden Gewinna n- teils berück sichtigen und eine Doppelbelastung vermeiden. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in a l- len Punkten stand. a ) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Oberlandesgericht allerdings e r- kannt, dass es sich bei der vom Hofübernehme r versprochenen Rente um ein auszugleichendes Versorgungsanrecht handelt. Gemäß § 2 Abs. 2 VersAusglG ist ein Anrecht auszugleichen, sofern es durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist, der Absicherung im Alter oder bei Inva lidität, insbesondere wegen verminderter E r- werbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und auf eine 15 16 17 18 - 7 - Rente gerichtet ist. Diese Voraussetzungen sind für das hier streitige Anrecht erfüllt. D ie monatlich zu zahlende Rente ist im vorli egenden Fall nicht nur als Gegenleistung für die Hofübernahme im Sinne eine r Bewirtschaftungsmöglic h- keit ( wie etwa im Fall des Senatsbeschluss es vom 6. Mai 1982 - IVb ZB 550/80 - FamRZ 1982, 909) oder gar unentgeltlich versprochen , sondern als Gege n- leistun g für den vom Ehemann übertragenen Grundbesitz . Damit ist das A n- recht unzweifelhaft aus dem Vermögen des Ehemanns erworben. Auszugleichen sind allerdings nur solche Anrechte, deren Zweck die Versorgung wegen Alters , Erwerbs - oder Berufsunfähigkeit ist. Ansprüche oder Aussichten auf Leistungen mit anderer Zweckbestimmung , wie etwa Kaufprei s- raten, gehören nicht dazu. Außerdem genügt für die Einbeziehung in den Ve r- sorgungsausgleich nicht bereits ein Versorgungszweck im A llgemeinen. Vie l- mehr muss sich dieser auf die in § 2 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG bezeichneten Versorgungsfälle beziehen. Dabei kommt es jedoch nicht auf die Leitbilder der öffentlich - rechtlichen Leistungssysteme und damit etwa auf das Erreichen der dort vorgesehenen Altersgrenzen an. Vielmehr kan n es für die Anknüpfung an den Versorgungsfall des Alters nur darauf ankommen, da ss das betreffende Anrecht der Versorgung im Anschlu ss an die Beendigung des aktiven Arbeit s- lebens dienen soll (Senatsbeschluss vom 1. Juni 1988 - IVb ZB 132/85 - FamRZ 1988, 936) . D ies e Voraussetzung ist hier erfüllt, da der Beginn der z u- gesagten Rente an das Ausscheiden des Ehemanns aus d e m in GbR geführten landwirtschaftlichen Betrieb und somit an seinen Eintritt in den Ruhestand a n- knüpft . b ) Gemäß § 19 Abs. 1 VersAusglG findet allerdings , wenn ein Anrecht nicht ausgleichsreif ist, insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. Nicht ausgleichsreif ist ein Anrecht insbesondere, wenn es dem Grund oder der 19 20 21 - 8 - Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist (§ 19 Abs. 2 Nr . 1 VersAusglG). Hi n- reichend verfestigt ist ein Anrecht insoweit, als der Versorgungswert dem Grund und der Höhe nach durch die künftige, namentlich betriebliche oder berufliche Entwicklung des Berechtigten nicht mehr beeinträchtigt werden kann und somit b ereits endgültig gesichert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 17. April 2013 - XII ZB 371/12 FamRZ 2013, 1021 Rn. 9 mwN). A n dieser Voraussetzung fehlt es . Denn die Beteiligten haben in § 4 Zi f- fer 5 des Vertrages vereinbart , dass bei einer wesentlichen Ver änderung der Verhältnisse jeder Vertragsteil berechtigt ist, eine entsprechende Anpassung der wertgesicherten monatlichen Zahlung gemäß § 323 ZPO zu verlangen , w o- bei insbesondere der sich ändernde Bedarf des Berechtigten und die Leistung s- fähigkeit des Verpflichteten zu berücksichtigen sind . Diese Vertragsbestimmung schließt nicht nur die Möglichkeit einer Rentenerhöhung aufgrund Bedarfsste i- gerung beim Ehemann ein, sondern ebenso eine Herabsetzung der Rente für den Fall, dass die Leistungsf ähigkeit des Hofübernehmers nicht mehr gegeben ist , was beispielsweise durch aufeinanderfolgende Missernten oder sonstige Ertragseinbußen eintreten könnte . Da die vertragliche Abänderungsmöglichkeit nach unten nicht durch eine vertraglich festgelegte, in j edem Fall zu zahlenden Mindestrente begrenz t ist, existiert kein verfestigter Renten anspruch , welcher dem Grund und der Höhe nach durch die künftige Entwicklung nicht mehr b e- einträchtigt werden kann und somit bereits endgültig gesichert wäre. Der Anspr uch aus dem Rentenversprechen könnte deshalb nur schul d- rechtlich ausgeglichen werden (§ § 20 ff. VersAusglG). c) Für den Fall eines späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass das Anrecht durch den Abschl uss des notariellen Vertrag es vom 5. März 2008 als Gegenleistung für den vom Ehemann übertragenen Grundbesitz und somit insgesamt während der Ehezeit 22 23 24 - 9 - erworben wurde . Es wäre deshalb nicht zeitratierlich zu bewerten, sondern häl f- tig auszugleichen. Dose Weber - Monecke Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Alzey, Entscheidung vom 18.10.2011 - 1 F 128/08 - OLG Koblenz , Entscheidung vom 14.06.2012 - 11 UF 1060/11 -
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