BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 4/04 vom 28. September 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer am 28. September 2006 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten werden die Beschl374sse der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 17. Dezember 2003 und des Amtsgerichts Pinneberg vom 18. September 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung 374ber den Vorschuss-antrag des weiteren Beteiligten sowie 374ber die Kosten der Rechtsmittelverfahren an das Amtsgericht - Insolvenzgericht - zu-r374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.667,14 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Mit Beschluss vom 23. Januar 2002 wurde das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners er366ffnet, der eine Eisdiele betrieb. Gleichzeitig wurde der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser hat am 1 - 3 - 12. Februar 2002 gem344337 247 208 InsO Masseunzul344nglichkeit angezeigt. Mit Be-schluss vom 20. Februar 2002 stundete das Insolvenzgericht dem Schuldner die Kosten des Verfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung. Der weitere Beteiligte begehrt einen Vorschuss von 4.667,14 200 zur Be-auftragung eines Steuerberaters mit der Erstellung der Jahresabschl374sse sowie der Steuererkl344rungen des Schuldners f374r die Jahre 2000 und 2001. Das Insol-venzgericht hat diesen Antrag mit der Begr374ndung abgelehnt, solche Ausgaben seien keine Auslagen, sondern Masseverbindlichkeiten. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zur374ckgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte sein Begehren weiter. 2 II. 1. Das Rechtsmittel ist statthaft (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 64 Abs. 3 InsO) und zul344ssig (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO, 247 4 InsO). Die vom Landgericht gebilligte Versagung des Vorschussanspruches des weiteren Betei-ligten durch das Insolvenzgericht weicht von der - allerdings erst sp344ter ergan-genen - Rechtsprechung des Senats ab. 3 2. Die Rechtsbeschwerde f374hrt zur Aufhebung und Zur374ckverweisung. 4 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es in F344llen der Kostenstundung nach 247 4a InsO geboten, dem Grunde nach erforderliche und der H366he nach sachgerechte Aufwendungen des Insolvenzverwalters infolge der - zur Erf374llung einer hoheitlich angeordneten Pflicht notwendigen - Beauf-tragung eines Steuerberaters als gem344337 247 4 Abs. 2 InsVV erstattungsf344hige 5 - 4 - Auslagen zu behandeln (BGHZ 160, 176, 182 ff; BGH, Beschl. v. 13. Juli 2006 - IX ZB 198/05, ZIP 2006, 1501, 1502). Sind die Voraussetzungen f374r eine Aus-lagenerstattung gegeben, kommt in entsprechender Anwendung von 247 9 InsVV die Gew344hrung eines Vorschusses in Betracht. b) Eine eigene abschlie337ende Entscheidung ist dem Senat nicht m366glich; daher ist die Sache zur374ckzuverweisen (247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Der weitere Beteiligte hat bisher nicht hinreichend dargetan, dass er erfolglos versucht hat, bei der Finanzverwaltung zu erreichen, wegen der Masseunzul344nglichkeit auf die Vorlage von Steuererkl344rungen und Bilanzen zu verzichten. Da bislang auf die Notwendigkeit eines solchen Versuches noch nicht hingewiesen wurde, muss der Insolvenzverwalter Gelegenheit erhalten, die erforderlichen Ma337nah-men nachzuholen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen, dass die Finanz-verwaltung auf der Erf374llung der in 247 34 Abs. 3 AO normierten Pflichten trotz Masseunzul344nglichkeit weiterhin besteht (vgl. BGHZ 160, 176, 179). 6 c) Sind die Voraussetzungen f374r einen Erstattungsanspruch nach 247 63 Abs. 2 InsO dem Grunde nach gegeben, wird zu pr374fen sein, ob der Antrag der H366he nach angemessen erscheint und in welchem Umfang die Gew344hrung ei-nes Vorschusses geboten ist. 7 - 5 - 3. Der Senat h344lt es in Anbetracht der Pr374fungen, die einer erneuten Entscheidung 374ber den Antrag des Insolvenzverwalters vorausgehen m374ssen, f374r sachgerecht, das Verfahren an das Insolvenzgericht zur374ckzuverweisen (vgl. BGHZ 160, 176, 185). 8 Ganter Raebel Kayser Cierniak Fischer Vorinstanzen: AG Pinneberg, Entscheidung vom 18.09.2003 - 71 IN 15/02 - LG Itzehoe, Entscheidung vom 17.12.2003 - 4 T 484/03 -
Full & Egal Universal Law Academy