BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 404/02 vom14. November 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und nam 14. November 2002beschlossen:Die Beschwerde gegen den Beschluß des 28. Zivilsenats desOberlandesgerichts Hamm vom 23. Mai 2002 wird auf Kosten derBeklagten als unzulässig verworfen.Beschwerdewert: 312,86 rGründe: Eine Beschwerde gegen die Entscheidung, mit der das Oberlandesge-richt es abgelehnt hat, über eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichtszu befinden, ist im Gesetz nicht vorgesehen.Eine Beschwerde zum Bundesgerichtshof gegen den Beschluß desLandgerichts vom 20. März 2002 hat die Beklagte nicht eingelegt. Ein solchesRechtsmittel käme nur als Rechtsbeschwerde in Betracht. Dessen Statthaftig-keit setzt jedoch voraus, daß dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F.) oder das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerdezugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F.). Beides trifft hier nicht zu. Im üb-rigen hätte eine Rechtsbeschwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zu- - 3 -gelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden müssen (BGH, Beschl. v. 21. März2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512). Daran fehlt es ebenfalls.Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrig-keit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist das Rechtsmittel derBeklagten nicht statthaft (BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, NJW2002, 1577).Kreft GanterRaebelKayser
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