BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 404/12 vom 24. Oktober 2012 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 62, 303 Im Verfahren der Beschwerde gegen eine Betreuungsanordnung kann nach dem Tod des Betroffenen von den gemäß § 303 FamFG beschwerdeberechtigten Ang e- hörigen oder Vertrauenspersonen kein Feststellungsantrag nach § 62 FamFG g e- stellt werden (Abgrenzung zu BGH Beschluss vom 6. Oktober 2011 V ZB 314/10 - FamRZ 2012, 212). BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2012 - X II ZB 404/12 - LG München II AG Ebersberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2012 durch d en Vo r sitzende n Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Die Rech tsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 6. Zivil kammer des Landgerichts München II vom 5. Juni 2012 wird zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei . Gründe: I. Das Amtsgericht hat am 29. September 2011 nach Einho lung eines Sachver ständigengutachtens für die 1931 geborene Betroffene eine Betreuung für alle Angelegenheiten eingerichtet. Gegen diese Entscheidung hat der Bete i- ligte zu 1 als Sohn der Betroffenen Beschwerde eingelegt. Im Laufe des B e- schwerdeverfahrens, in dem das Landgericht die Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens angeordnet hat, ist die B e troffene am 1. Januar 2012 verstorben. Der Beteiligte zu 1 hat seine Beschwerde mit dem Antrag au f- rechterhalten, die Rechtswidrigkeit der Betre u ungs anordnung festzustellen. Das Landgericht hat sein Rechtsmittel als unzulässig verworfen; hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1 mit seiner Rechtsb e schwerde. 1 - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG auch ohne Zulassung durch das Besch werdegericht statthaft, weil das Verfahren eine B e- treuungssache zur Bestellung eines Betreuers zum Gegenstand hat. Daran ä n- dert nichts, dass das Beschwerdegericht nicht mehr über die angefochtene B e- treuungsanordnung, sondern bereits über einen Feststellung santrag nach § 62 Abs. 1 FamFG entschieden hat und das Rechtsbeschwerdeverfahren nur noch auf die Überprüfung dieser Entscheidung abzielt (Jürgens/Kretz Betreuung s- recht 4. Aufl. § 62 FamFG Rn. 8; vgl. auch BGH Beschlüsse vom 22. Juli 2010 - V ZB 292/10 - v eröffentlicht bei juris Rn. 9 und vom 6. Oktober 2011 - V ZB 314/10 - FamRZ 2012, 211 Rn. 5). Das Rechtsmittel ist auch im Übrigen zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. 1. Nach Auffassung des Landgerichts ist der Antrag des Beteil igten zu 1 auf postume Feststellung der Rechtswidrigkeit der Betreuungsanordnung unz u- lässig. Zwar stelle die Anordnung einer Betreuung für den Betreuten einen g e- wic h tigen Grundrechtseingriff dar, so dass dieser selbst das Recht habe, eine nachträgliche Feststellung d er Rechtswidrigkeit zur Gewährleistung eines effe k- tiven Rechtsschutzes herbeizuführen. Dieses Recht stehe nach dem Tode des Betreuten aber nicht dessen Angehörigen zu, denn ein Makel oder eine Stigm a- tisierung, die postum beseitigt werden müssten, hafte der Anordnung einer B e- treuung nicht an. 2. Gegen diese Erwägungen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Das Verfahren betreffend die Anordnung einer Betreuung erledigt sich insgesamt mit dem Tod des Betreuten, weil von diesem Zeitpunkt an nicht mehr 2 3 4 5 6 - 4 - entschieden zu werden braucht, ob und welche Maßnahmen zum Schutz des B e troffenen ergriffen werden müssen (vgl. Keidel/Sternal FamFG 17. Aufl. § 22 Rn. 41). Verstirbt der Betroffene daher im Laufe des Beschwerdeverfahrens, wird die ursprünglich zulässig e B eschwerde eines weiteren Verfahrensbeteili g- ten gegen eine in der Vorinstanz angeordnete Betreuung infolge der durch den Tod des Betroffenen eingetretenen Erledigung regelmäßig unzulä s sig, weil eine Sachentscheidung durch das Beschwerdegericht nicht mehr e r gehen kann. Der Beteiligte zu 1 war demgegenüber auch nicht befugt, durch Umstellung seiner Anträge im Beschwerdeverfahren nach dem Tode der Betroffenen eine Sac h- entscheidung über einen Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG herbe i- zuführen, denn für di esen Antrag fehlt ihm nach der z u treffenden Ansicht des Landgerichts die erforderliche Antragsberechtigung. a) Ein Antragsrecht erg ibt sich für den Beteiligten zu 1 insbesondere nicht aus § 303 Abs. 2 FamFG, wonach das Recht der Beschwerde gegen die Bes tellung eines Betreuers im Interesse des Betroffenen auch den dort b e- stimmten Angehörigen und Vertrauenspersonen des Betroffenen zusteht. Das Recht zur Einlegung der Beschwerde gegen die Anordnung der Betreuung u m- fasst nicht gleichzeitig die Antragsbefugni s nach § 62 Abs. 1 FamFG. Denn § 62 Abs. 1 FamFG setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut voraus, dass der " Beschwerdeführer " selbst durch die erledigte Maßnahme in seinen Rechten ve r letzt worden ist. Demgemäß kann nur derjenige Beteiligte nach § 62 Abs. 1 F amFG antrag s befugt sein, dessen eigene Rechtssphäre betroffen ist und der ein berechtigtes Feststellungsinteresse nach § 62 Abs. 2 FamFG hat. Hieraus hat der Senat b e reits abgeleitet, dass dem Verfahrenspfleger des Betroffenen trotz seines Beschwerderechts kein eigenes Antragsrecht nach § 62 Abs. 1 FamFG zusteht (vgl. S e natsbeschluss vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 13). Nichts anderes gilt für den nach § 303 Abs. 2 FamFG privilegierten Personenkreis (vgl. auch BGH B e schluss vom 6. Oktober 7 - 5 - 2011 V ZB 314/10 - FamRZ 2012, 211 Rn. 9 für die nach § 429 FamFG B e- schwerdeberechtigten). b) Ein Antragsrecht des Beteiligten zu 1 kann sich auch nicht aus seiner Stellung als Erbe nach der verstorbenen Betroffenen ergeben. Aus der Bindung a n die Person des Beschwerdeführers und an den Eingriff in dessen Rechte folgt der höchstpersönliche Charakter des nach § 62 Abs. 2 FamFG erforderl i- chen Feststellungsinteresses, in den der Erbe nicht kraft Erbrechts eintreten kann (vgl. BGH Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 314/10 - FamRZ 2012, 211 Rn. 10; OLG München FGPrax 2010, 269). c) Schließlich ist es in einem erledigten Betreuungsverfahren auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten, Angehörigen eines verstorb e- nen Betroffenen - etwa i m Wege einer teleologisch erweiternden Auslegung von § 62 Abs. 2 FamFG (vgl. BGH Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 314/10 - FamRZ 2012, 211 Rn. 11) - durch einen Fortsetzungsfeststellungsantrag die Geltendmachung eines postmortalen Rehabilitationsintere sses zu e r möglichen. aa) Dabei steht es im Ausgangspunkt allerdings außer Frage, dass die gerichtliche Bestellung eines Betreuers für den unter Betreuung Gestellten e i- nen schwerwiegenden Grundrechtseingriff darstellt. Denn die Einrichtung einer Betreuu ng kann den Betreuten nicht nur in seiner allgemeinen Handlungsfre i- heit (Art. 2 Abs. 1 GG) beschränken , sondern sie greift auch gewichtig in das Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ein. Das Recht auf freie Ent faltung der Persönlichkeit schützt insbesondere vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen des eigenen Persönlic h- keitsbildes. Zwar wollte der Gesetzgeber mit der Einführung der rechtlichen B e- treuung die Stigmatisierung und Diskriminierung psychisc h erkrankter oder se e- lisch behinderter Volljähriger in Grenzen halten. Gleichwohl entfaltet die Anor d- 8 9 10 - 6 - nung der Betreuung für den Betroffenen weiterhin eine gewisse stigmatisiere n- de Wirkung in seinem sozialen und beruflichen Umfeld. Denn mit der Einric h- tung der Betreuung ist notwendigerweise die Einschätzung verbunden, dass der B e troffene zumindest in einem bestimmten Rahmen nicht in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten zu regeln und gegebenenfalls seinen Willen frei zu bilden; hierdurch wird sein Pers önlichkeitsbild negativ geprägt und beeinträc h- tigt ( vgl. Senat s beschluss vom 9. Februar 2011 - XII ZB 526/10 - FamRZ 2011, 630 Rn. 5; BVerfG FamRZ 2010, 1624 Rn. 34 und 46). Dies kann sich auch nach der Erledigung einer Betreuungsmaßnahme fortse t zen und da s künftige berufliche und das private Leben des unter Betreuung Gestellten beeinträcht i- gen. Aus diesem Grunde kann der Betroffene sein Rehabilitationsintere s se in einem erledigten Betreuungsverfahren regelmäßig durch einen Feststellungsa n- trag nach § 62 Fam FG zur Geltung bringen. bb) Aus alledem folgt aber nicht, dass auch den Angehörigen eines unter Betreuung Gestellten die Möglichkeit gegeben werden müsste, dessen Rehab i- litationsinteressen nach seinem Tode weiterverfolgen zu können (zum alten Verfahren srecht v gl. bereits KG FGPrax 2009, 264 f. sowie zur Unterbringung OLG München BtPrax 2006, 23 1; OLG Frankfurt OLGR 2005, 640 f.; BayObLG FamRZ 2001, 1645 f.). Ein Verstorbener wird durch das Grundrecht auf freie Entfaltung der Pe r- sönlichkeit nicht meh r geschützt, weil Träger dieses Grundrechts nur lebende Personen sein können (BVerfG NJW 1971, 1645, 1647). Zwar folgt aus der G a- rantie der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG auch ein postmortales Pe r- sönlichkeitsrecht, weil die Verpflichtung der staatlich en Gewalt, dem Einzelnen Schutz gegen Angriffe auf seine Menschenwürde zu gewähren, nicht mit dem Tod endet. Indessen hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rech t- sprechung betont, dass die Schutzwirkungen des aus der Menschenwürdeg a- 11 12 - 7 - rantie abgeleitet en postmortalen Persönlichkeitsrechts nicht vergleichbar sind mit den Schutzwirkungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts lebender Pe r- sonen, welches sich aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ergibt (vgl. zuletzt BVerfG NJW 2001, 2957, 2959; BVerfG N JW 2006, 3409 ). Durch das postmo r- tale Persönlichkeitsrecht sind zum einen der allgemeine Achtungsanspruch, der dem Menschen kraft seines Personseins zusteht, und zum anderen der sittl i- che, personale und soziale Wert geschützt, den die Person durch ihre eig ene Lebenslei s tung erworben hat (BVerfG NJW 2001, 2957, 2959; BVerfG NJW 2006, 3409 ). Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht mit Recht darauf a b- gestellt, dass der Anordnung einer rechtlichen Betreuung eine schicksalhafte Erkrankung des Betreuten zugrun de liegt und ihr deshalb weder ein Schuldvo r- wurf noch ein Unwerturteil anhaften (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 1645, 1646). Durch den Umstand, dass zu ihren Lebzeiten eine rechtliche Betreuung ang e- ordnet wo r den ist, wird die verstorbene Betroffene weder in ihre m allgemeinen Achtung s anspruch herabgesetzt noch erniedrigt. Ein besonderes Bedürfnis zur Geltendmachung eines postmortalen Rehabilitationsinteresses, wie es der Bun - desgerichtshof ausnahmsweise für den Fall der Überprüfung der Rechtmäßi g - - 8 - keit einer dur ch den Tod des Betroffenen erledigten Abschiebehafta n ordnung angenommen hat (vgl. BGH Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 314/10 - FamRZ 2012, 211 Rn. 14), besteht daher in Betreuungsverfa h ren nicht. Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinst anzen: AG Ebersberg, Entscheidung vom 29.09.2011 - XVII 241/11 - LG München II, Entscheidung vom 05.06.2012 - 6 T 5066/11 -
Full & Egal Universal Law Academy