ECLI:DE:BGH:2015:161215BXIIZB405.13.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 405/13 vom 16. Dezember 2015 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1617 b Abs. 1, 1618 Bei einer nachträglichen Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch die Eltern is t eine Neubestimmung des Kindesnamens nach § 1617 b Abs. 1 BGB nach einer vorangegangenen Einbenennung des Kindes gemäß § 1618 BGB jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die Stiefelternehe, deren Ehenamen das Kind aufgrund der Einbenennung trägt, noch besteh t (Abgrenzung zu S e- natsbeschluss BGHZ 157, 277 = FamRZ 2004, 449). BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 405/13 - OLG Zweibrücken AG Landau in der Pfalz - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer , Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 24. Juni 2013 wird zu rückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei ; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. W ert: 3 .000 Gründe: I. Die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Kindesm utter) und der Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Kindesv ater) sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des betroffenen Kindes , das am 21. Oktober 1997 geboren wurde. Die seinerzeit verheiratet gewesene Kindesmutter lebte im Zeitpunkt der Geburt des Kindes getrennt und führte den durch die Heirat mit ihrem damaligen Ehemann e rwo r- benen Ehen amen " Str i. " . Dieser Name wurde zum Geburtsnamen des Kindes. Nach Scheidung ihrer Ehe heiratete die Kindesm utter im Jahr 2004 erneut und erwarb dadurch den Ehenamen " P y. " . Mit Wirkung zum 21. Oktober 2004 ertei l- ten die Kindesmutter und Herr P y . durch Erklärung gegenüber dem Standesamt 1 - 3 - dem Kind ihren Ehenamen " P y . " . Die Ehe zwischen der Kindesmutter und Herrn P y . besteht fort. Durch Erklärung vom 20. Januar 2010 begründeten die Eltern das g e- meinsame Sorgerecht für das Kind. Mit Erklärung vom 24. Februar 2010 b e- stimmten sie den Namen des Kindesv aters " Sch . " zum Familiennamen des Kindes. Das Kind schloss sich dieser Erklärung an. Die Eltern und das Kind h a- ben beim Standesamt die Beischreibung der Namensänderung im Geburtenr e- gister beantragt. Au f die Zweifelsvorlage des Standesamtes hat das Amtsg e- richt entschieden, dass die Namensänderung dem Geburtenregister nicht be i- zuschreiben sei. Die Beschwerde der Eltern ist ohne Erfolg geblieben . Hierg e- gen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Kindesv aters. I I. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Vorschrift des § 1617 b BGB eröffne nicht die Möglichkeit, einen durch Ei n- benennung erworbenen Namen des Kindes zu änd ern. Bereits der Wortlaut des § 1617 b BGB lege nahe, dass nur ein nach § 1617 a BGB erworbener G e- burtsname " neu bestimmt " , nicht aber ein anderweitig erworbener Name abg e- ändert werden könne. Zweck des § 1617 b BGB sei es, die gemeinsam Sorg e- berechtigten s o zu stellen, als ob sie bereits bei der Geburt des Kindes gemei n- sam sorgeberechtigt und damit zur Bestimmung des Geburtsnamens berechtigt gewesen wären. Es könne zwar sein, dass die Eltern dann den Namen des Kindes mit " Sch . " bestimmt hätten. Dies ändere aber nichts daran, dass das Kind inzwischen durch Einbenennung den Namen " P y . " trüge. Zwar wäre die 2 3 4 - 4 - Einbenennung dann nur mit Zustimmung des Kindesvaters möglich gewesen. Jedoch bezwecke § 1617 b BG B nicht, jede mit der elterlichen Sorge verbu n- dene und in der Vergangenheit getroffene Entscheidung über die Namenstr a- gung eines Kindes zur Disposition nunmehr gemeinsam sorgeberechtigter E l- tern zu stellen, sondern nur, einen neuen Geburtsnamen des Kindes zu b e- stimmen. Letzteres ergebe sich auch aus der Regelungs systematik, nämlich der unmittelbar aufeinander folgenden Stellung der beiden Normen. Auch die Gesetzesbegründung stütze diese Auslegung, da es dort heiße, dass § 1617 b BGB die Möglichkeit eröffne, " den einem Kind gemäß § 1617 a BGB zugewi e- senen Namen neu zu bestimmen " . Ob gleichwohl in erweiternder Auslegung des § 1617 b BG B auch ein durch Einbenennung erworbener Name neu erteilt werden könne, müsse nicht entschieden werden, weil vorliegend die derzeitige, den Ehenamen begründende Ehe der Mutter nicht ges chieden sei. Der mit der Einbenennung des Kindes verfolgte Zweck, die Integration des Kindes in die Stiefelternfamilie zu fördern, sei nicht entfallen. Ob die eheliche Lebensgemei n- schaft noch bestehe, könne weder vom Standesamt noch vom Amtsgericht im Verf ahren der Zweifelsvorlage entschieden, sondern allein durch das Familie n- gericht aufgeklärt werden. Im Weiteren erscheine zweifelhaft, ob in einem so l- chen Fall die Neubestimmung des Kindesnamens ohne die Zustimmung des Stiefelternteils erfolgen könne, da au ch die Einbenennung nur mit dessen Z u- stimmung habe erf olgen können. 2. Dies hält rechtliche r Nachprüfung s tand. Zu Recht ist das Beschwe r- degericht davon ausgegangen, dass eine Neubestim mung des N amens des Kindes nach § 1617 b Abs. 1 Satz 1 BGB jedenfalls dann n icht möglich ist, wenn und solange die Ehe der Kindesm utter mit ihrem derzeitigen Ehemann, dessen Namen das Kind aufgrund der E inben ennung trägt , noch fortbesteht. 5 - 5 - a) Nach § 1617 b Abs. 1 S atz 1 BGB kann, wenn eine gemeinsame So r- ge der Eltern ers t begründet wird und das Kind bereits einen Namen führt, der Name des Kindes binnen drei Monaten nach der Begründung der gemeins a- men Sorge neu bestimmt werden. Nach § 1617 b Abs. 1 Satz 3 BGB ist, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, die Best immung nur wirksam, wenn es sich - wie hier - der Bestimmung anschließt. b) Ob § 1617 b Abs. 1 BGB die Möglichkeit eröffnet, den Namen eines Kindes neu zu bestimmen, wenn es zuvor nach § 1618 BGB einbenannt wurde, ist in Rechtsprechung und Literatur umst ritten. aa) Nach einer Ansicht komm t eine Neubestimmung des Kindesnamens nur in Betracht, wenn dem Kind sein bisheriger Name kraft Gesetzes zugewi e- sen worden sei. Eine zuvor nach § 1618 BGB erfolgte Einbenennung des Kindes schließe deshalb jede Möglichke it einer Neubestimmung des Namens nach § 1617 b Abs. 1 Satz 1 BGB aus. Die Regelung in § 1618 BGB sei ins o- weit als in sich abgeschlossen zu betrachten und könne auch durch die nac h- trägliche Begründung gemeinsamer Sorge nicht mehr durchbrochen werden ( vgl. MünchKommBGB/v. Sachsen - G essaphe 6. Aufl. § 1617 b Rn. 8 ) . bb ) Nach wohl überwiegender Auffassung wird eine Neubestimmung des Kindesnamens nach § 1617 b Abs. 1 BGB durch eine vorangehende Einbene n- nung nach § 1618 BGB nicht von vornherein ausgeschlossen. Ausgehend von dem Ziel des Kindesnamensrechts, die aufgrund des gemeinsamen Sorg e- rechts vermutete soziale Beziehung zwischen Eltern und Kind auch im Kinde s- namen zum Ausdruck zu bringen, k önne einer vorangegangenen Einbene n- nung nach § 1618 BGB keine generel le " Sperrwirkung " zukomme n . Innerhalb dieser Meinungsgruppe werden allerdings differenzierte Auffassungen vertr e- ten : 6 7 8 9 - 6 - (1) Teilweise wird angenommen, dass bei nachträglicher Begründung der elterlichen Sorge eine Neubestimmung des Kindesnamens in allen Fäl len vo r- herige r Einbenennung des Kindes nach § 1618 BGB uneingeschränkt möglich sei (BeckOGK/Kienemund BGB [Stand: September 2015] § 1617 b Rn. 14.1 . ; BeckOK BGB /Enders [ Stand : August 2015 ] § 1617 b Rn. 2.2). (2) Eine a nder e Auffassung will entscheidend darauf abstellen, ob ein von den Eltern gemeinsam ausgeübter Wille bereits in der Einbenennung se i- nen Niederschlag gefunden hat. D ie Neubestimmung des Kindesnamens nach § 1617 b Abs. 1 S atz 1 BGB s oll demnach grundsätzlich dann zulässig sein , wenn die vorh erige Einbenennung durch Erklärung des allein sorgeberechtigten Elternteils und des Stiefelternteils ohne Zustimmung des nicht sorgeberechti g- ten Elternteils oder deren gerichtliche Ersetzung erfolgt ist , mithin in de n Fällen der " nachziehenden " Einbene n nun g (vgl. OLG Brandenburg StAZ 2007, 206, 207 ; Kissner [Fachausschuss Nr. 3834] StAZ 2009, 17; Henrich/Wagenitz/ Bornhofen Deutsches Namensrecht § 1617 b BGB Rn. 22; jurisPK - BGB/Schwer [Stand: Oktober 2014] § 1617 b Rn. 8; vgl. auch Staudinger/Hilbig - Lugani BGB [2015] § 1617 b Rn. 8) . Eine Sperrwirkung der vorangegangenen Einbene n- nung wird demgemäß in Fällen der " erteilenden " Einbenennung angenommen, in denen das Kind bei alleiniger elterlicher Sorge bisher den Namen des nicht sorgeberechtigen Elternteils ge f ührt und der nicht sorgeberechtigte Elternteil nach § 1618 Satz 3 BGB in die Einbenennung eingewilligt hat oder seine Einwi l- ligung durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt worden ist ( Henrich/ Wagenitz/Bornhofen Deutsches Namensrecht § 1617 b BGB Rn. 21 ; vgl. auch Lipp/Wagenitz Das neue Kindschaftsrecht § 1617 b BGB Rn. 8 ). (3) Zum Teil wird auf dieser Grundlage zusätzlich danach untersc hieden, ob die Ehe der Stiefeltern , deren Ehenamen das Kind aufgrund seiner Einb e- nennung nach § 1618 BGB trägt, noch fortbesteht (Staudinger/Hilbig - Lugani 10 11 12 - 7 - BGB [2015] § 1617 b Rn. 8) . Eine Neubestimmung nach § 1617 b Abs. 1 BGB komm t nach dieser Ansicht in Fällen der " nachziehenden " Einbenennung erst nach Auflö sung der Stiefelternehe in Betracht . Sei hingegen bei der " erteile n- den " Einbenennung mit Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils (bzw. mit famil i en gerichtlicher Ersetzung der Zustimmung) der Bezugspunkt des Kindesnamens durch die Einbenennung au sgetauscht worden - statt des Indiv i- dualnamens des anderen Elternteils nunmehr der Ehename aus der Stiefelter n- ehe - so seien die Eltern daran selbst nach Auflösung der Stiefelternehe auch bei späterer Begründung gemeinsamen Sorgerechts gebunden . c ) Nac h Auffassung des Senats ist eine Neubestimmung des Kindesn a- mens nach § 1617 b Abs. 1 BGB bei einer vorausgegangenen Einbenennung jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die Stiefelterne he , deren Ehenamen das Kind aufgrund der Einbenennung trägt, noch besteht . aa) Allerdings he gt der Senat - anders als das Beschwerdegericht - Zwe i- fel daran, dass eine vorangegangene Einbenennung nach § 1618 BGB eine nachfolgende Neubestimmung des Namens des Kindes nach § 1617 b Abs. 1 BGB von vornherein in jedem F a ll ausschli eßt. (1) § 1617 b Abs. 1 BGB so ll bei nachträglich gemeinsam sorgeberec h- tigt gewordenen Eltern die Nachholung einer Namenswahl ermöglichen, die bei anfänglichem gemeinsamem Sorgerecht nach § 1617 Abs. 1 BGB möglich g e- wesen wäre, aber wegen der Alleinsor ge eines Elternteils im Moment der G e- burt durch den gesetzlichen Namenserwerb nach § 1617 a Abs. 1 BGB ve r- drängt worden is t. Mit dem Wechsel von der alleinigen zur gemeinsamen Sorge geht gleichsam die Möglichkeit Hand in Hand, den Geburtsnamen des Kindes a n die neue Sorgerechtssituation anzupassen (Senatsbeschluss vom 10. Au - gust 2005 - XII ZB 112/05 - FamRZ 2005, 1984, 1985) . Damit folgt die Vorschrift der Grundtendenz des neuen Kindesnamensrechts, der elterlichen Disposition 13 14 15 - 8 - Vorrang einzuräumen, wenn dies e mit der ( hier : nachträglich begründeten) g e- meinsamen Sorge korrespondier t; d adurch wird die Namenskontinuität des Ki n- des teilweise aufgegeben ( vgl. MünchKommBGB / v. Sachsen - Gessaphe 6. Aufl. § 1617 b Rn. 2). Dieser Regelungszweck würde nicht verfehlt, wen n man eine Neubestimmung des Kindesnamens auch im Falle einer vorherigen Einbene n- nung grundsätzlich zuließe. (2) Es kann auch aus den Gesetzesmaterialien und der Gesetzgebung s- geschichte nicht abgeleitet werden, dass eine vorangegangene Einbenennung eine nachfolgende Neubestimmung des Namens des Kindes nach § 1617 b Abs. 1 BGB generell sperren müsste. § 1617 b Abs. 1 BGB und § 1618 BGB wurden mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz (KindRG) vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I 2942 ) in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt. Zwar ist in der B egründung des Regierungsentwurfs ausgeführt, dass § 1617 b Abs. 1 BGB die Möglichkeit eröffne, " den einem Kind gemäß § 1617 a BGB zugewiesenen r- eine gemeinsame Sorge begründen " . Daraus kann aber noch nicht zwangsläufig gefolgert werden, dass deswegen (nur) ein nach § 1617 a BGB kraft Gesetzes erworbener Name auf der Grundlage von § 1617 b Abs. 1 BGB neu bestimmt werden dürfte, so dass die Neubest immung eines durch Einbenennung nach § 1618 BGB erworbenen Namens des Kindes auf der Grundlage von § 1617 b Abs. 1 BGB von vornherein ausgeschlossen sein müsste (ebenso OLG Brandenburg StAZ 2007, 206, 207). Dafür spricht auch , dass für das Verhältnis zwisc hen § 1617 b Abs. 1 BGB und § 1618 BGB weder der Entwurfs begründung noch de n sonstigen Gesetzesmaterialien weitere Au s- sagen zu entnehmen sind. Insbesondere betrafen die während des Gesetzg e- bungsverfahren s im Interesse der Namenskontinuität vorgenommenen Än d e- rungen an § 1617 b BGB nicht Absatz 1 der Vorschrift und damit nicht den Fall der (erstmalig) nachträglich begründeten elterlichen Sorge (BT - Drucks. 13/8511 16 - 9 - S. 73 f.; vgl. zu den Änderung en im Einzelnen MünchKommBGB/v. Sachsen - Gessaphe 6. Aufl. § 1618 Rn . 31). (3) Zwar ist nicht zu verkennen , dass der Gesetzgeber bei der Regelung des § 1617 b Abs. 1 BGB in erster Linie solche Konstellationen in den Blick g e- nommen hat, in denen das Kind nach § 1617 a Abs. 1 BGB kraft Gesetzes den Namen des bei der Gebur t allein sorgeberechtigten Elternteils führt. Unzweife l- haft dürfte es allerdings sein, dass § 1617 b Abs. 1 BGB auch auf solche Fälle anwendbar ist, in denen das Kind ( später ) einen nach § 1617 c Abs. 2 Nr. 2 BGB geänderten Namen führt, weil sich eine Ände rung des ursprünglichen und vom allein sorgeberechtigten Elternteil abgeleiteten Individual namens kraft G e- setzes auch auf das Kind erstreckt hat ( vgl. MünchKommBGB/v. Sachsen - Gessaphe 6. Aufl. § 1617 b Rn. 5). Zumindest die nachziehende Einbenennung ist mi t d em Namenserwerb nach § 1617 c Abs. 2 Nr. 2 BGB durchaus ve r- gleichbar, weil sich diese funktional ebenfalls als Namensfolge des Kindes nach dem sich ändernden Individual namen des allein sorgeberechtigten Elternteil s darstellt, nur eben lediglich mit der Zustimmung eines Dritten, nämlich des Stiefelternteils (Staudinger/Hilbig - Lugani BGB [ 2 015] § 1617 b Rn. 8 ; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 157, 277 = FamRZ 2004, 449, 450 ). Die nachziehende Einbenennung lässt sich in diesem Sinne als ein besonderer - von § 1617 c Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht erfasster - Fall der Überwirkung einer Namensänderung des namensgebenden Elternteils begreifen (Henrich/Wagenitz/Bornhofen Deu t- sches Namensrecht § 1617 b BGB Rn. 22). (4 ) Schließlich lässt sich auch aus der Senatsentschei dung vom 14. Januar 2004 (BGHZ 157, 277 = FamRZ 2004, 449) nichts dafür herleiten, dass eine vorangegangene Einbenennung nach § 1618 BGB eine Neubesti m- mung des Kindesnamens nach § 1617 b Abs. 1 BGB stets sperren müsste. 17 18 - 10 - In dieser Entscheidung hat der S enat ausgesprochen, dass nach einer Einbenennung des Kindes gemäß § 1618 BGB und einem der Scheidung der Stiefelternehe nachfolgenden Namenswechsel des sorgeberechtigten Elter n- teils auf seinen Geburtsnamen (§ 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB) eine sich diesem Namens wechsel (kraft Gesetzes) anschließende Änderung des Kindesnamens ausgeschlossen ist, weil der allein in Betracht kommende § 1617 c Abs. 2 BGB in beiden Tatbestandsalternativen hierfür keine gesetzliche Grundlage bietet. Über die Frage der Neubestimmungsmög lichkeiten nach erstmaliger Herste l- lung gemeinsamer Sorge im Sinne von § 1617 b Abs. 1 BGB ist damit noch nicht s ausgesagt . bb) Dem Beschwerdegericht ist aber jedenfalls darin beizu treten , dass eine Neubestimmung des Kindesnamens nach § 1617 b Abs. 1 BG B nach vorangegangener Einbenennung gemäß § 1618 BGB nicht möglich ist, solange die Stiefelternehe , deren Ehenamen das Kind nach der Einbenennung trägt, noch fortbe steht. Dies folgt aus einer Auslegung des § 1617 b Abs. 1 BGB, die sowohl § 1618 BGB als auc h die Regelungszweck e beider Vorschriften berüc k- sichtigt. (1) D ie nachträgliche Begründung elterlicher Sorge kann nicht zwingend und stets zu einem gegenüber anderen vorherigen Namenserwerbsformen vo r- rangigen Namensneubestimmungsrecht führ en . Insoweit t reffen die Ausführu n- gen des Beschwerdegerichts zu, dass die Vorschrift nicht bezweckt, jede auf der elterlichen Sorge beruhende und in der Vergangenheit getroffene Entsche i- dung über die Namenstragung des Kindes zur Disposition der nachträglich g e- meinsam so rgeberechtigten Eltern zu stellen. Dass das durch § 1617 b Abs. 1 BGB eröffnete Recht nicht absolut gilt , zeigt bereits die das Neubestimmung s- recht in zeitlicher Hinsicht im Interesse der Namenskontinuität relativierende Fristenregelung in § 1617 b Abs. 1 Satz 1 BGB . 19 20 21 - 11 - (2) Vor diesem Hintergrund ist in Fällen vorangegangener Einbenennung dem mit § 1618 BGB verfolgten gesetzgeberischen Regelungszweck durch die Annahme Rechnung zu tragen, dass eine Neubestimmung des Kindesnamens auf der Grundlage von § 1617 b Abs. 1 BGB solange nicht zulässig ist, als di e- ser Zweck sich noch nicht erledigt hat. Der Regelung s zweck des § 1618 BGB besteht darin, durch die Einbenennung von Stiefkinder n deren Integration in die Stieffamilie zu fördern (BT - Dr uck s. 13/4899 S. 92). Di eser Zweck der Einb e- nennung ist - wie das Beschwerdegericht ebenfalls zu Recht ausführt - erst dann als erledigt anzusehen, wenn diese Familie nicht mehr besteht, mithin die ihr zu Grunde liegende Ehe geschieden ist. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob d er Familienver bund nicht mehr gelebt wird oder ob die Stiefelternehe gar bereits gescheitert ist . Zu derartigen Feststellungen wäre jedenfalls die Pers o- nenstandsbehörde nicht befugt. S ie sind , wie das Beschwerdegericht ebenfalls zutreffend ausführt, dem Familiengericht im Scheidungs verfahren vorbehalten. 22 - 12 - (3) Nach diesen Maßgaben bleibt der Rechtsbeschwerde der E rfolg ve r- sagt, weil die Ehe der Kindesm utter mit ihrem Ehemann, deren Ehenamen d as betroffene Kind aufgrund der Einbenennung trägt, nicht geschieden ist. Jede n- falls i n Fällen wie dem vorliegenden bleibt daher nur die Möglichkeit einer b e- hördlichen Namensänderung nach den Vorschriften des Namensänderungsg e- setzes . Dose Klinkhammer Gü nter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Landau in der Pfalz, Entscheidung vom 08.01.2013 - 1 UR III 7/10 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 24.06.2013 - 3 W 12/13 - 23
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