BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 405/14 vom 26. November 2014 i n der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 278 Abs. 5; 34 Abs. 3 Satz 1 Vor der Bestellung eines Betreuers darf das Gericht unter den Voraussetzu n- gen des § 34 Abs. 3 Satz 1 FamFG nur dann von der Anhörung des Betroff e- nen absehen, wenn eine Vorführung des Betroffenen unverhältnismäßig ist und das Gericht zuvor sämtliche nicht mit Zwang verbundenen Versuche unte r- nommen hat, um den Betroffenen zu befragen oder sich von ihm einen persö n- lichen Eindruck zu verschaffen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 XII ZB 120/14 FamRZ 2014, 1543). BGH, Beschluss vom 26. November 2014 - XII ZB 405/14 - LG Zweibrücken AG Pirmasens - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2014 durch d en Vorsitzende n Richter D ose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des L andgerich ts Zweibrücken vom 11. Juni 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur erneute n Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerde verfahrens, an das Lan d- gericht zurückverwiesen. Wert: 5.000 Gründe: I. In einem gegen die Betroffene als B eklagte geführten Zivilrechtsstreit hat das zuständige Amtsgericht R. deren Prozessfähigkeit untersuchen lassen. Das eingeholte Sachverständigeng utachten hat zum Ergebnis, dass die Betroffene prozessunfähig sei. Das Amtsgericht hat daraufhin die Anordnung einer Betre u- ung für die Betroffene angeregt. Das Betreuungsgericht hat nach Bestellung eines Verfahrenspflegers und Einholung eines Sachverständigengutachtens mehrere Anhörungstermine anberaumt. Es hat schließlich ohne Anhörung d urch Beschluss vom 17. D e - zember 2013 eine Betreuung für den Aufg a benkreis der Vertretung im genan n- 1 2 - 3 - ten Zivilverfahren angeordnet. Durch Beschluss vom 19. Dezember 2013 hat es die Betreuung auf einen weiteren Zivilrechtsstreit vor dem Amtsgericht P. erwe i- tert. Gegen beide Beschlüs se hat die Betroffene Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat einen vom B erichterstatter als beauftragtem Richter durchz u- führen den Anhörungstermin auf den 11. Juni 2014 in der Wohnung der B e- troffenen bestimmt. Nachdem dort nicht geöffnet wurde und die Be troffene auf telefonische Anfrage des Verfahrenspfleger s nicht bereit war, den Termin durchzuführen, wurde der Anhörungstermin beendet. Durch Beschluss vom selben Tag hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwe rde der Betroffenen, die die Aufhebung der B e- treuung und soweit die Zivilv erfahren zwischenzeitlich beendet sind die Fes t- stellung der Rechtswidrigkeit der Betreuungsbeschlüsse begehrt. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie rügt mit Recht als verf ahrensfe h- lerhaft , dass das Landgericht ohne persönliche Anhörung der Betroffenen en t- schieden hat . 1. Gemäß § 278 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG hat das Gericht den B e- troffenen vor der (erstmaligen) Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilli gungsvorbehalts persönlich anzuhören und sich einen persönl i- chen Eindruck von ihm zu verschaffen. Die Pflicht zur persö nlichen Anhörung besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeve r- fahren. Allerdings da rf das Beschwerdegericht n ach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der persönlichen Anhörung absehen, wenn diese bereits im ersten Recht s- zug vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen 3 4 - 4 - Erkenntnisse zu erwarten sind. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, wovon offensichtlich auch das Beschwerdegericht ausgegangen ist. Zwar kann das Betreuungsgericht in bestimmten Fallkonstellationen das Verfahren nach § 34 Abs. 3 FamFG auch ohne persönliche Anhörung de s B e- troffenen beenden . Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Anwendung d ies er Vorschrift auch im Anwendungsbereich von § 278 FamFG nicht ausg e- schlossen (Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 XII ZB 120/14 FamRZ 2014, 1543 Rn. 11 ff.). Da die Anhörung in Betreuungssachen aber nicht nur der G e- währung rechtlich en Gehörs, sondern auch der Sachverhaltsaufklärung dient, darf das Betreuungsgericht nach § 34 Abs. 3 FamFG grundsätzlich nur verfa h- ren, wenn und soweit die gemäß § 278 Abs. 5 bis 7 FamFG zu Gebote stehe n- de Vorführung des Betroffenen unverhältnismäßig ist und zudem alle zwangl o- sen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, den Betroffenen anzuhören bzw. sich von ihm einen persön lichen Eindruck zu verschaffen ( Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 XII ZB 120/14 FamRZ 2014, 1543 Rn. 16 ff. ). 2. Gemessen daran kann da s Verfahren des Beschwerdegerichts keinen Bestand haben. Zwar hat das Landgericht einen Termin zur Anhörung in der Wohnung der Betroffenen bestimmt und damit einen Versuch unt ernommen, die Betroffene nach § 278 Abs. 1 Satz 3 FamFG in ihrer üblichen Umgebun g anzuhören. Selbst wenn man das von der Rechtsbeschwerde in Abrede gestel l- te unentschuldigte Ausbleiben der Betroffenen zu diesem Termin unterstellt, durfte das Landgericht aber noch nicht ohne Weiteres in der Sache entsche i- den. Dem angefochtenen Beschlus s lassen sich keine Erwägungen dazu en t- nehmen, dass eine Vorführung der Betroffenen nach § 278 Abs. 5 bis 7 FamFG etwa unverhältnismäßig und mithin unzulässig gewesen wäre (vgl. Fröschle FamRZ 2014, 1545, 1546) . Damit hat das Landgericht nicht alle zu Gebo te st e- henden Mittel genutzt, um die zur Sachverhaltsaufklärung erforderliche Anh ö- 5 6 - 5 - rung zu ermöglichen. Schließlich ergibt sich aus dem angefochtenen Beschluss auch nicht, dass die Betroffene auf die Folgen des unentschuldigten Fernble i- bens hingewiesen worde n ist ( § 34 A bs. 3 Satz 2 FamFG). 3. Da sich nicht ausschließen lässt, dass das Landgericht nach Anhörung der Betroffenen zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre, ist der angefoc h- tene Beschluss aufzuheben . D ie hilfsweise beantragte Entscheidung nach § 62 FamFG kann mangels einer im Rechtsbeschwerdeverfahren feststellbaren E r- ledigung nicht ergehen. D ie Sache ist des wegen an das Landgericht zurückz u- verweisen , das , falls keine Erledigung eingetreten ist, einen erneuten Termin zur Anhörung der Betroffenen zu bestimmen hat . Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Pirmasens, Entscheidung vom 19.12.2013 - 1 XVII 419/13 - LG Zweibrücken, Entscheidung vom 11.06.2014 - 4 T 52/14 - 7
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