ECLI:DE:BGH:2015:161215BXIIZB405.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 405/15 vom 16 . Dezember 2015 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1379 Abs. 1; FamFG § 61 Abs. 1; ZPO § 3 a) Legt der in erster Instanz unterlegene Anspruchsteller in einem Verfahr en, das die Verpflichtung zur Auskunftserteilung in einem Güterrechtsverfahren betrifft, Rechtsmittel ein, so richtet sich der Wert des Beschwerdegegenstands nach se i- nem wirtschaftlichen Interesse an der Erteilung der Auskunft (im Anschluss an Senatsbeschl uss vom 12. Oktober 2011 XII ZB 127/11 FamRZ 2011, 1929). b) Zur Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstands bei in erster I n stanz abgewiesenem Auskunftsantrag in einem Güterrechtsverfahren. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 405/15 - OLG München AG München - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16 . Dezember 2015 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer , Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss de s 33 . Zivil - senats Familiensenat des Oberlandesgerichts München vom 10 . August 201 5 wird auf Kos ten der Antrags gegn erin verworfen. W ert: bis 600 Gründe: I. Die Antragsgegner in begehrt von ihrem getrennt lebenden Ehemann, dem Antragsteller, im Ra hmen des im Scheidungsverbund anhängigen Zug e- winnausgleichsverfahrens Au skunft über den Bestand seines Endv ermögens. Die Antragsgegnerin, italienische Staatsangehörige, und der Antragste l- ler, schwedischer Staatsangehöriger, schlossen im Januar 1993 in It alien die Ehe. Etwa zwei Monate später begründeten sie einen gemeinsamen Aufenthalt in Deutschland, wo sie seitdem leb en. Der Scheidungsantrag ist der Antragsgegnerin am 9. August 20 12 zug e- stellt worden. Der Antragsteller begehrt Zugewinnausgleich, in de r Auskunft s- stufe haben beide Beteiligte n wechselseitig Auskunft über ihr Vermögen zum 1 2 3 - 3 - Stichtag 9. August 2012 erteilt. Daraufhin hat der Antragsteller seinen Anspruch auf rund 150.000 beziffert. Die Antragsgegnerin hat die Rechtsauffassung vertreten, die güterrechtlichen Wirkungen richteten sich nach italienischem Recht. Sie hat gleichwohl für den Fall, dass deutsches Recht zur Anwendung komme, vom Antragsteller Auskunftserteilung über sein Vermögen zum Stic h- tag 1. April 2012, dem von ihr behaupteten Tren nungszeitpunkt, sowie zum u n- ter Berücksichtigung des Trennungsjahrs errechneten (fiktiven) Stichtag 1. April 2013 verlangt. Die Auskunft über das Vermögen zum 1. April 2012 hat der A n- tragsteller erteilt. Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragsgegnerin auf Auskunftserte i- lung über den Bestand des Endvermögens zum 1. April 2013 mit Teilbeschluss ab gewiesen. Die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe unterlägen deutschem Güterrecht, die Auskunftsverpflichtung zu dem fiktiven Stichtag bestehe jedoch nicht. Mit ihrer Beschwerde hat die Antragsgegnerin beantragt, die Anwendung des italienischen materiellen Rechts auf den Güterstand der Beteiligten für a n- wendbar zu erklären und hilfsweise dem Auskunftsanspruch zum Stichtag 1. April 2013 stattzugeben. Das Oberlandes gericht hat die Beschwerde als u n- zulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Antragsgegner in mit der Rechtsbeschwerde. II. Die gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zu lässig, weil die V o- rausset zungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. 4 5 - 4 - Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwe r- degerichts. Der ang efochtene Beschluss verletzt die Antragsgegner in nicht in ihrem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Recht s- schutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren ( st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. April 2014 - XII ZB 486/12 - FamRZ 2014, 1012 Rn. 6 mwN und vom 22. Januar 2014 - XII ZB 278/13 - FamRZ 2014, 644 Rn. 3 mwN ). Anders als die Rechtsbeschwerde meint, liegt auch kein entscheidung s- erheblicher Verstoß des Beschwerdegerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor. 1. Das Be schwerde gericht hat seine Entscheidung wie fol gt begründet: Die Antragstellung bezüglich des im Beschwerdeverfahren gestellten Hauptantrags sei bereits deshalb unzulässig, weil das Rechtsschutzziel ohne Bezug zu einem Sachantrag geltend gemacht werde. Die Frage des anwendb a- ren Rechts sei allenfalls Vorfrage im Rahmen einer auf der Grundlage dieser Rechtsordnung begehrten Sachentscheidung. Für den Hilfsantrag fehle es an einer über 600 e- schwer. Die Beeinträchtigung der Antragsgegnerin bestehe lediglich in der A b- weisung des von ihr erhobenen Antrags auf Auskunft zu dem von ihr behaupt e- ten fiktiven Stichtag des Ehezeitendes 1. April 2013. Die Antragsgegnerin habe jedoch keinen Vortrag dazu gehalt en, ob und in welchem Umfang sie einen f i- nanziellen Nachteil durch den von ihr behaupteten verfrühten Scheidungsantrag und die damit einhergehende Vorverlegung des Endstichtags der Ehe hatte, der bei dem von ihr als richtig bezeichneten Stichtag nicht eingetreten wäre. Soweit 6 7 8 9 - 5 - sie einen angeblich entgangenen Zinsgewinn aus einer tatsächlich nich t vom Antragsteller getätigten Anlage von 200.000 allenfalls um die Behauptung einer entgangenen Gewinnchance, nicht jedoch um einen konkret zu bemessenden Vermögensnachteil. 2. Die Rechtsbeschwerde vermag keine zulassun gsrelevanten Recht s- fehler aufzuzeigen . a) Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht in Frage gestellt hat das Beschwerdegericht bei der Bemessung des Wertes des Beschwerdeg e- genstandes im Sinne des § 61 Abs. 1 FamFG allein auf den Auskunftsantrag abg estellt. Nur über diesen hat das Amtsgericht entschieden. Zwar führt das Amtsgericht aus, d er Antrag sei hilfsweise für den Fall gestellt, dass sich die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe nach deutschem Güterrecht richteten. Dies hat jedoch kein Eventualve rhältnis begründet , weil es an der Abhängigkeit zur Entscheidung über einen entsprechenden Hauptantrag ge fehlt hat (vgl. Zöller/ Greger ZPO 31. Aufl. vor § 128 Rn. 20). Der erst mit der Beschwerdebegründung geltend gemachte Festste l- lungsantrag zum anwen dbaren Recht konnte unabhängig von seiner Zulässi g- keit den Wert des Beschwerdegegenstands nicht erhöhen. Dieser bestimmt sich danach, inwieweit der Rechtsmittelführer die Beseitigung der mit der ers t- instanzlichen Entscheidung für ihn verbundenen Rechts verkürzung erstrebt, und erhöht sich nicht um den Wert eines erstmals in der Beschwerdeinstanz gestellten Antrag s (vgl. BGH Beschlüsse vom 19. April 2012 IX ZB 162/10 MDR 2012, 876 Rn. 10 zu § 567 Abs. 2 ZPO und vom 19. März 2009 IX ZB 152/08 NJW - R R 2009, 853 Rn. 5 ff. zu § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; Keidel/ Meyer - Holz FamFG 18. Aufl. § 61 Rn. 7; Musielak/Voit/Ball ZPO 12. Aufl. § 511 Rn. 18; Zöller/Heßler ZPO 31. Aufl. § 511 Rn. 13). 10 11 12 - 6 - b) Legt der in erster Instanz unterlege ne Anspruchsteller in einem Ve r- fahren, das die Verpflichtung zur Auskunftserteilung in einem Güterrechtsve r- fahren (§ 1379 Abs. 1 BGB) betrifft, Rechtsmittel ein, so richtet sich d er Wert des Beschwerdegegenstands nach seinem wirtschaftlichen Interesse an der Erteilung der Aus kunft. D ieses ist gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermes sen zu schätzen . Weil die Auskunft die Geltendmachung des Leistungsanspruchs erst vorbereiten und erleichtern soll, beträgt der Wert des Auskunftsanspruchs in der Regel einen Bruchteil, nämlich ein Zehntel bis ein V iertel des Leistungsa n- spruchs , und ist umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des A n- spruchstellers von den zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind. Der Leistungsanspruch bildet die Schätzungsgrundlage für den anzusetzen den Wert und ist ebenfalls gemäß § 3 ZPO zu schätzen. Dies geschieht nach objektiven Anhaltspunkten, wobei anhand des Tatsachenvo r- trags des Antragsteller s danach zu fragen ist, welche Vorstellungen er sich vom Wert des Leistungsanspruchs gemacht hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob ein solcher Anspruch nach den festgestellten Verhältnissen überhaupt oder nur in geringerer Höhe in Betracht kommt, mit der Folge, dass das Interesse des Rechtmittelklägers dann unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten entspr e- chend geringer zu bewerten ist (Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2011 XII ZB 127/11 FamRZ 2011, 1929 Rn. 13 ff. mwN) . Maßgeblich für die Wer t- bemessung ist dabei der Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung (Senatsbeschluss vom 2. September 2015 XII ZB 132/1 5 FamRZ 2015, 2142 Rn. 17 mwN). Die vom Beschwerdegericht vorgenommene Schätzung kann aufgrund des ihm eingeräumte n Ermessensspielraum s im Rechtsbeschwerdever fahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Gericht die gesetzlichen Grenzen übe rschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsb e- schluss vom 12. Oktober 2011 XII ZB 127/11 FamRZ 2011, 1929 Rn. 17 mwN) . 13 14 - 7 - c) Gemessen hieran ist die Au ffassung des Beschwerdegerichts nicht zu beanstanden, der Wert des Beschwerdegegenst ands überschreite 600 . aa) Das wirtschaftliche Interesse der Antragsgegnerin an der Erteilung der Auskunft zum Endvermögen besteht hier allerdings erkennbar nicht darin, einen eigenen Zahlungsanspruch vorzubereiten, sondern den Zugewinnau s- gleich sanspruch des Antragstellers so weit wie möglich zu reduzieren . Maßge b- lich ist für die Wertbemessung daher , in welchem Umfang sie nach ihren Vo r- stellu ngen den gegen sie gerichteten Anspruch mittels der Auskunft der Höhe nach begrenzen kann. Das hinter dem Auskunftsanspruch stehende Leistung s- interesse ist mithin grundsätzlich mit dem Abwehrinteresse der Antragsgegnerin gegen den Zahlungsanspruch des Antragstellers identisch. bb) Der durch den Teilbeschluss abgewiesene Auskunftsanspruch hatte jedoch bei wi rtschaftlicher Betrachtungsweise nur zum Ziel, eine Reduzierung der zu Gunsten des Antragstellers bestehenden Zugewinndifferenz zu erre i- chen, indem vom Antragsteller im Zeitraum vom 29. August 2012 bis zum 1. April 2013 erzielte Mehrungen seines Vermögens aufgedeckt werden sollten. Denn die Auskunft zum Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrags am 29. August 2012 ist bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens erteilt worden. Daher hat das Beschwerdegericht im Grundsatz zu Recht darauf abg e- stell t, welche in diesem Zeitraum erfolgten Vermögenszuwächse des Antra g- ste l lers sich die Antragsgegnerin vorstellte. Allerdings konnte sich eine Erh ö- hung des Vermögensbestands beim Antragsteller nur in hälftiger Höhe auf se i- nen Anspruch auswirken, weil der Zug ewinnausgleichsanspruch sich gemäß § 1378 Abs. 1 BGB auf die Hälfte des Überschusses beläuft. 15 16 17 18 - 8 - cc) Letztlich ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Erwägungen des Beschwerdegerichts zur Wertbemessung. (1) Zwar ist die Begründung, mit der das Beschwerdegericht eine B e- rücksichtigung des von der Antragsgegnerin zur Darlegung des Wertes des B e- schwerdegegenstands angeführten Zinsgewinns abgelehnt hat, nicht tragfähig. Denn um ihre Vorstellung vom wirtschaftlichen Nutzen der Auskunft zu bele gen, reichte der Vortrag aus. Ob der Antragsteller die entsprechende Gewinnchance dann tatsächlich genutzt hat, ist allein eine Frage der Höhe seines Zugewin n- ausgleichsanspruchs, die anhand der erteilten Auskünfte zu ermitteln ist. (2) D as von der Recht sbeschwerde als übergangen gerügte Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, einen 600 e- genstands zu begründen. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, die Antragsgegnerin habe nach dem Hinweis des Beschwerdegerichts auf sei ne Zulässigkeitsbedenken vorg e- tragen, dem Antragsteller hätten im Zeitpunkt der von ihr behaupteten Trennung 200.000 April 2013 zumi n- dest 1.300 . Selbst unterstellt, es handele sich bei der genannte Summe nur um die Hälfte des vermuteten Vermögenszuwachses auf Seiten des Antragstellers im Zeitraum vom 29. August 2012 bis zum 1. April 2013 , wäre hiervon ein Bruchteil von im für die Antragsgegnerin günstigsten Fall einem Viertel al s Wert anzusetzen, mithin 325 Im Übrigen hat sich das Beschwerdegericht mit diesem Vortrag nicht nur befasst, sondern ersichtlich eben so gerechnet, als es im Tenor des angefoc h- tenen Beschlusses den Wert des Beschwerdeverfah rens auf exakt diesen B e- tra g festgesetzt hat. 19 20 21 22 23 - 9 - (3) Soweit die Rechtsbeschwerde zur Bemessung des Wert e s des B e- schwerdegegenstands auf das vom Antragsteller für den Stichtag 1. April 2012 mit mehr als einer Million Euro angegebene Aktivvermögen abstellen möchte und daraus einen potentiellen Nachteil von mindestens 2.000 e- reits nicht mitgeteilt, welcher Nachteil dies sein soll. Außerdem handelt es sich um im Rechtsbeschwerdeverfahren unbeachtlichen neuen Vortrag ( vgl. S e- natsbeschluss vom 21. Juli 2004 XII ZB 27/03 FamRZ 2004, 1549 , 1 5 50; BGHZ 156, 165 = FamRZ 2004, 180 , 181 ). Dass die Höhe des Aktivvermögens als solche für das hinter dem auf den 1. April 2013 bezogenen Antrag stehende wirtschaftliche Interes se von Belang sein sollte, hat die Antragsgegner in im B e- schwerdeverfahren nicht behauptet und ist auch nicht erkennbar. Schließlich würde sich ein Viertel selbst dieses Betrages immer noch deutlich unterhalb der Grenze des § 61 Abs. 1 FamFG bewegen. Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstanzen : AG München, Entscheidung vom 06.03.2015 - 523 F 8266/12 - OLG München, Entscheidung vom 10.08.2015 - 33 UF 532/15 - 24
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