ECLI:DE:BGH:2017:150217BXIIZB405.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 405/16 vom 15 . Februar 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 63 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2, 219 Nr. 3; VersAusglG §§ 14 Abs. 1 u. 4, 45 Abs. 1; BetrAVG § 4 Abs. 5 a) Die Beschwerdefr isten des § 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 FamFG gelten nicht für einen Muss - Beteiligten, der im ersten Rechtszug nicht als Beteiligter hinzugezogen worden und dem der instanzabschließende Beschluss nicht bekanntgegeben worden ist. b) Das bei der Versorgungsa usgleichskasse zu begründende Anrecht ist nicht als monatlicher Rentenbetrag, sondern als Kapitalbetrag in Höhe des Au s- gleichswerts zu bestimmen. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2017 - XII ZB 405/16 - OLG Braunschweig AG Salzgitter - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 5 . Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose , die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der B e- schluss des 3. Senats für Famili ensachen des Oberlandesgerichts Brau n schweig vom 27. Juli 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Obe r- landesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.305 Grün de: I. Auf den am 28. August 2014 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 26. Juli 1996 geschlossene Ehe des Antragstellers ( im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin ( im Folgenden: Ehefrau) geschieden und den Versorgungsausgleich geregel t. Das Familiengericht hat Versorgungsau s- künfte für die von ihm angenommene Ehe zeit vom 1. Juli 1996 bis 31. August 2014 eingeholt. Danach ha t der Ehemann unter anderem ein betriebliches A n- recht bei der Beteiligten zu 6 erworben, dessen Ehezeitanteil der V ersorgung s- träger mit einer monatlich en Rentenhöhe von angegeben und als A usgleichswert eine monatliche Rentenhöhe von 404 ,69 vorgeschlagen hat . 1 - 3 - Den n- gegeben und daraus - nach - einen mit dem Ausgleichswert korrespondierenden hälftigen Kapitalwert von errechnet . Das Familiengericht hat mit am 16. März 2015 verkündetem B e- schluss das Anrecht auf Verlangen des Versorgungsträgers ex tern geteilt und zulasten des Anrechts des Ehemanns bei der Beteiligten zu 6 ein Anrecht z u- 31. August 2014, auf einem für sie zu errichtenden Versicherungskonto bei der Versorgungsausgleic hskasse begründet sowie die Beteiligte zu 6 verpflichtet, 1. September 20 14 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Verso r- gungsausgleich an den Versorgungsträger der Ehefrau zu zahlen. Die se En t- scheidung ist der Versorgungsausgleichskasse , die nicht am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt worden ist , nicht zugestellt wor den. A llen übrigen Beteiligten ist die Entscheidung bis spätestens 24. April 2015 zugestellt worden . Am 2. Februar 2016 hat die Versorgungsausgleichskasse Beschwerde eingelegt, nachdem sie am 27. Januar 2016 Kenntnis von der Entscheidung er langt hatte . Auf die Beschwerde hat d as Oberlandesgericht die erstinstanzl i- c he Entscheidung hinsichtlich des betroffenen Anrechts abgeändert und zula s- ten des Anrechts des Ehemanns bei der Beteiligten zu 6 ein Anrecht zugunsten einem für s ie zu errichtenden Versicherungskonto bei der Versorgungsau s- gleic hskasse Pensionskasse VVAG begründet sowie die Beteiligte zu 6 ve r- % p.a. ab dem 1. September 20 14 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an den Versorgung sträger der Ehefrau zu zahlen. H ie r- gegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde de r Ehefrau . 2 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des angefoc h- tenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesg e- richt . 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Beschwerde sei als fristgerecht eingelegt anzusehen. Mangels schriftlicher Bekanntgabe an die Versorgungsausgleichskasse habe die einmonatige B e- schwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG ihr gegenüber nicht zu laufen begonnen. Auch die fünfmonatige Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG habe gegenüber der Versorgungsausgleichskasse nicht zu laufen begonnen, denn dies würde voraussetzen, dass die Zustellung an sie nicht hab e bewirkt werden können. Auf den Fall , dass ein zwingend zu Beteiligender tatsächlich nicht am Verfahren beteiligt worden sei, sei die Vorschrift nicht anwendbar. Dafür spreche schon , dass die Versagung des Beschwerderechts für einen " vergessenen " , zwingen d am Verfahren zu Beteil igenden nur schwer mit Art. 103 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG zu vereinbaren wäre. Die grundsätzlich gegebenen Möglichkeiten einer Wi e dereinsetzung oder eine s Wieder aufnahmeverfahrens reichten zur Gewährleistung der im Grundgesetz verankerten Rechte nicht a us, weil auch diese nur in engen Grenzen gewährt werden könn t e n . Ein e Rechtsmittelfrist für die Versorgungsausgleichskasse könne daher allenfalls in entsprechender A n- wendung des § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG durch die Kenntnisnahme von dem Beschluss am 27. Janu ar 2016 in Gang gesetzt worden sein; diese Frist sei allerdings gewahrt. Die Beschwerde sei auch begründet, da die vom Familiengericht gefas s- te Beschlussformel den unzutreffenden Eindruck aufkommen lasse, dass die Versorgungsausgleichskasse der Ehefrau i m Falle des Rentenbezugs einen bestimmten monatlichen Rentenbetrag schulde; richtigerweise würden Pflichten 3 4 5 - 5 - im Rahmen einer externen Teilung aber lediglich insoweit begründet, als der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person den Ausgleichswert al s Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausg l eichsberechtigten Person zu zahlen habe. Sei dieser Betrag nicht bereits als Kapitalwert bestimmt, so habe der Versorgungsträger den korrespondierenden Kapitalbetrag zu zahlen. Einer Feststellung des an sic h vom Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen a n- gegebenen Ausgleichswerts in der Beschlussformel bedürfe es dann nicht. Die Beschlussformel müsse nämlich hinreichend bestimmt und zur Zwangsvollstr e- ckung im Verhältnis zwischen den beteiligten Versorgung strägern geeignet sein. Das für den Ausgleichsberechtigten bei der Versorgungsausgleichskasse zu begr ündende Rechtsverhältnis richte sich allein nach den Rechtsgrundlagen des Zielversorgungsträgers. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüf ung nicht in a l- len Punkten stand. a) Mit rechtlich zutreffenden Erwägungen ist das Oberlandesgericht von der Zulässigkeit der Erstbeschwerde ausgegangen. Nachdem die Verso r- gungsausgleichskasse entgegen der zwingenden Vorschrift des § 219 Nr. 3 FamFG wede r am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt noch ihr der erstinstan z- liche Beschluss zugestellt worden war, konnte eine Rechtsmittelfrist für sie j e- denfalls nicht vor der Möglichkeit einer Kenntnisnahme von dem Beschluss b e- ginnen. aa) Allerdings ist in Rec htsprechung und Literatur umstritten, welche Rechtsmittelfristen für einen zwingend am Verfahren zu Beteiligenden laufen, wenn dieser tatsächlich nicht am Verfahren beteiligt worden ist , auch anderwe i- tig keine Kenntnis vom Verfahren erlangt hat und ihm der instanzabschließende Beschluss nicht bekannt gegeben worden ist . 6 7 8 - 6 - (1 ) V erbreitet ist die Auffassung , wonach in einem solchen Fall die Rechtsmittelfrist für den vergessenen Beteiligten mit der zeitlich letzten schriftl i- chen Bekanntgabe an die formell Bete iligten in Gang gesetzt werde . Dies sei im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit erforderlich und entspreche auch der Intention des Gesetzgebers , wie sie in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestags zu § 63 Abs. 3 FamFG (BT - D rucks. 16/9733 S. 289) zum Ausdruck komme . Danach stelle die vom Rechtsau s- schuss vorgeschlagene Einfügung klar, dass derjenige, der am erstinstanzl i- chen Verfahren nicht beteiligt gewesen sei, aber von dem Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt werde un d daher beschwerdebefugt sei, nur fristgemäß Beschwerde einlegen könne, bis die Frist für den letzten Beteiligten abgelaufen sei. Der vergessene Beteiligte werde ausreichend dadurch geschützt, dass er nach Ablauf der für ihn maßgeb lichen Rechtsmittelfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen könne (OLG Celle Beschluss vom 4. Oktober 2011 - 17 W 16/11 - juris Rn. 12 ff. ; OLG Hamm FamRZ 2011, 396 , 397 ; Keidel/Sternal FamFG 1 9 . Aufl. § 63 Rn. 45 ff. , 45 d ; Bumiller/Harders /Schwamb FamFG 11 . Aufl. § 63 Rn. 6; Büte FuR 2011, 361, 363; Preuß DNotZ 2010, 265, 27 6 f f .; Harders DNotZ 2009, 725, 72 7 f. ; Schürmann FuR 2010, 425, 431; Bassenge/Roth/Gottwald FamFG 12 . Aufl. § 63 Rn. 5; Zöller/Feskorn ZPO 31. Aufl. § 63 FamFG Rn. 6; Rackl Das Rechtsmittelrecht nach dem FamFG S. 88 ; vgl. auch Kölmel NotBZ 2010, 2, 8 ff. ). Vereinzelt wird vertreten, dass für d ies en Fall die fünfmonatige Frist des § 63 Abs. 3 FamFG gelte (vgl. Litzenburger RNotZ 2010, 32, 37 ) . (2 ) Anderer Auffassung zufolge beginn t eine Rechtsmittelfrist für einen vergessenen Beteiligten ohne eine nachgeholte Bekanntgabe an ihn überhaupt 9 10 11 - 7 - nicht zu laufen (OLG Köln FamRZ 2013, 1913 , 1914 ; OLG München GRUR - RR 2012, 68, 69 und GRUR - RR 2012, 333; OLG Dre sden FamRZ 2014, 681 ; OLG Düsseldorf FamRZ 2015, 521 und FamRZ 2015, 1048, 1049 ; Musielak/Borth FamFG 5. Aufl. § 63 Rn. 10; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 9 VersAusglG Rn. 15; Bolkart MittBayNot 2009, 268, 270; Brambring NotBZ 2009, 3 94, 395; Böttcher Rpfleger 2011, 53, 64; vgl. auch Borth Verso r- gungsausgleich 7. Aufl. Rn. 1393; DNotI - Gutachten DNotI - Report 2009, 145 , 150 ). Teilweise wird vertreten, die Rechtsmittelfrist beginne für den vergess e- nen Beteiligten in entsprechender Anwe ndung des § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG mit dem Empfang der Entscheidung in Textform zu laufen ( Wick Versorgung s- ausgleich 3. Aufl. Rn. 615; Prütting/Helms/Abramenko FamFG 2 . Aufl. § 63 Rn. 7 a ; MünchKommFamFG/A. Fischer 2. Aufl. § 63 Rn. 3 4 ff. ). Beides wird - wie auch in d er angefochtenen Entscheidung - damit begründet, dass ander n- falls die Verfahrensgrundrechte des vergessenen Beteiligten verletzt würden. bb ) Zutreffend ist die Auffassung, wonach eine Rechtsmittelfrist für den nicht hinzugezogenen Beteiligt en jedenfalls nicht vor der Möglichkeit seiner Kenntnisnahme von der anzufechtenden Entscheidung beginnt. (1) Für das Verfahren auf Auskunftserteilung nach dem Urheberrecht s- gesetz hat der Bundesgerichtshof bereits durch Beschluss vom 5. Dezember 2012 ( I ZB 48/12 - NJW - RR 2013, 751 Rn. 21 ff.) entschieden, dass d er Wor t- laut des § 63 Abs. 3 FamFG keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür biete t , dass die dort geregelte Beschwerdefrist auch für diejenigen gelten soll, die am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt waren, aber durch de n Beschluss in ihren Rechten beeinträchtigt werden und daher beschwerdebefugt sind. Die davon abweichende Begründung zur Beschlussempfehlung des Rechtsau s- schusses zu § 63 Abs. 3 FamFG kann danach für die Auslegung der Vorschr ift 12 13 14 - 8 - nicht maßgeblich sein. Die vorrangig am objektiven Sinn und Zweck des Gese t- zes zu orientierende Auslegung kann nicht durch Motive gebunden werden, die im Gesetzgebungsverfahren dargelegt wurden, im Gesetzeswortlaut aber ke i- nen Ausdruck gefunden haben ( BGH Beschluss vom 5. Dezember 2012 I ZB 48/12 NJW - RR 2013, 751 Rn. 2 1 ) . Die Beschwerdefrist des § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG kann zudem nicht für einen in seinen Rechten B etroffenen gelten, dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG) und die Gewährleistung von Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) sonst verletzt würde. Einen Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren hat nicht nur derjenige, der an einem gerichtlichen Verfahren als Partei o der in ähnlicher Ste l lung beteiligt ist, sondern auch derjenige, der unmittelbar rechtlich von e i- nem solchen Verfahren betroffen ist (vgl. BVerfGE 101, 397, 404 mwN ). Die Rechtsschutzgewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG erforder t zwar keine zeitlich unbegr enzte Zugänglichkeit des Rechtsweges; der Anspruch des Einzelnen auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle darf aber nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 101, 397, 408 mwN ; BG H Beschluss vom 5. Dezember 2012 I ZB 48/12 NJW - RR 2013, 751 Rn. 23 ). Ebenso hat auch der erkennende Senat bereits für das Kindschaftsve r- fahren ausgesprochen, dass ohne die erforderliche Beteiligung der Mutter eine Entscheidung des Amtsgerichts nic ht in formelle Rechtskraft erwachsen kann (Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014 - XII ZB 353/13 - FamRZ 2014, 1357 Rn. 5). (2 ) D er materiell Betroffene könnte in einem solchen Fall auch nicht auf das Wiederaufnahmeverfahren gemäß § 48 Abs. 2 FamFG in Verbin dung mit § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO (analog) anstelle des Zugang s zum Rechtsmittelverfa h- 15 16 17 - 9 - ren verwiesen werden (vgl. OLG Köln FamRZ 2013, 1913, 1914) . Andernfalls l ieße man nämlich eine unter Verletzung von Verfahrensgrundrechten ergang e- ne Entscheidung in Rechts kraft erwachsen. Dies ist zwar auch bei der Anh ö- rungsrüge nach § 321 a ZPO bzw. § 44 FamFG der Fall und begegne t insoweit keinen durchgreifenden Bedenken. Indessen handel t es sich bei der Anh ö- rungsrüge um einen Rechtsbehelf, der zu einer Nachprüfung der an gefocht e- nen Entscheidung unter dem speziellen Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs nicht in einem neuen, sondern in demselben Verfahren und in derselben I n- stanz führ t . Im Verfahren der Wiederaufnahme geh t es hingegen nicht um die Überprüfung der angefochte nen Entscheidung in demselben Verfahren und dessen Fortführung, sondern um ein neues Verfahren, wenn auch vor demse l- ben Gericht. Die mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 i .V.m. Art. 20 Abs. 3 GG den Gerichten obliegende Heilung vorangegangene r Verfassung s- verstöße setzt indessen eine Gewährung des rechtlichen Gehörs und des effe k- tive n Rechtsschutzes noch in demselben Verfahren voraus . Demgegenüber ist d er Verweis auf ein ordnungsgemäß geführtes späteres Verfahren , mit dem der Gehörsverstoß " geh eilt " werde, jedenfalls dann unzulässig , wenn bereits das erste Verfahren Rechtsfolgen auslöst, die in dem sich anschließenden Verfa h- ren prozessual nicht mehr beseitigt werden können (vgl. BVerfGE 42, 172, 175 f. ) . Für die Auslegung des Rechtsmittelrechts und hier des § 63 Abs. 3 S atz 1 FamFG bedeutet dies, dass von Verfassungs wegen einer Auslegung der Vorzug zu geben ist, die eine Heilung des Verfassungsverstoßes durch Nachholung des rechtlichen Gehörs und des effektiven Rechtsschutzes noch im selben Verf ahren erlaubt. Hinzu kommt, dass die Anwendung der Regeln über die Wiederaufna h- me nicht ohne weiteres möglich ist, sondern es dazu einer über den Gesetze s- wortlaut hinausgehenden Auslegung und Anwendung sowohl des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO als auch des § 58 6 Abs. 2 S atz 2 ZPO bedürf t e . So regelt § 579 18 - 10 - Abs. 1 Nr. 4 ZPO unmittelbar lediglich den Fall der nicht ordnungsgemäßen g e- setzlichen Vertretung und betrifft den hier vorliegenden Fall einer unterblieb e- nen formellen Beteiligung am Verfahren allenfalls in an aloger Anwendung. § 586 Abs. 2 S atz 2 ZPO sieht für die Statthaftigkeit einer Wiederaufnahmekl a- ge eine mit Eintritt der Rechtskraft und unabhängig von der Kenntnisnahme der Entscheidung beginnende Frist von fünf Jahren vor und bedarf, sollen die ve r- fassung srechtlich garantierten Rechte des nicht formell beteiligten Betroffenen geschützt werden, einer teleologischen Reduktion für den Fall der (analogen) Anwendung des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO (Zöller /Greger ZPO 31 . Aufl. § 586 Rn. 2 0 ff. zu § 586 Abs. 2 S atz 2 ZPO in den Fällen des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Beides begegnet auch mit Rücksicht auf das Gebot der Rechtsmittelkla r- heit verfassungsrechtlichen Bedenken und ist einem Verständnis des § 63 Abs. 3 S atz 1 FamFG , welche s Rechtsmittelfristen für einen vergessen en Bete i- ligten nicht in Lauf setzt, nicht vorzugswürdig (vgl. OLG Köln FamRZ 2013, 1913, 1914). Auch durch die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden die Rechte vergessene r Beteiligte r nicht ausreichend gewahrt, da eine solch e nur bis zum Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden kann (§ 18 Abs. 4 FamFG; § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i . V . m . § 234 Abs. 3 ZPO ). (3) Für diese Auffassung spricht auch, dass der G esetzgeber durch G e- setz vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I 2222) die Regelung des § 145 Abs. 3 FamFG eingefügt hat, wonach durch die Anschließung an die Beschwerde e i- nes Versorgungsträgers der Scheidungsausspruch nicht angefochten werden kann . Zur Gesetzesbegr ündung wurde angeführt, dass eine Verbundentsche i- dung - einschließlich des Scheidungsausspruchs - nicht rechtskräftig werden könne, wenn ein Versorgungsträger entgegen § 219 Nr. 2 oder 3 FamFG nicht 19 20 - 11 - beteiligt oder einem beteiligten Versorgungsträger die En tscheidung nicht b e- kannt gegeben werde, denn die Beschwerdefrist für den betroffenen Verso r- gungsträger werde erst durch die schriftliche Bekanntgabe der Entscheidung an diesen in Gang gesetzt (§ 63 Abs . 3 FamFG). Werde der Fehler nicht bemerkt, sei die Ert eilung eines fehlerhaften Rechtskraftzeugnisses nicht ausgeschlo s- sen und aufgrund dessen könne es bei einer kurzfristig nach dem Ehesche i- dungsverfahren geschlossenen neuen Ehe zu einer Doppelehe kommen. Um deren komplizierte Rechtsfolgen zu vermeiden, werd e das Anschlussrechtsmi t- tel der Ehegatten zum Scheidungsausspruch im Falle des (späteren) Recht s- mi t tels eines Versorgungsträgers ausgeschlossen ( vgl. BT - Drucks . 18/6985 S. 16) . Mit diesen Erwägungen hat der Gesetzgeber es hingenommen , dass die Rechtspre chung - e n tgegen der ursprünglich vom Rechtsausschuss des Bu n- destags verfolgten Intention - Rechtsmittel von vergessenen Beteiligten in ve r- fassungskonformer Auslegung auch noch nach Ablauf der für die ü brigen Bete i- ligten geltenden Rechtsmittelfristen für z ulässig erachtet hat. (4) Aus der Senatsentscheidung vom 11. März 2015 (XII ZB 571/13 - FamRZ 2015, 839) ergibt sich nichts anderes. Dort hat der Senat den Lauf der nach fünf Monaten beginnenden Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG für eine dem Beteiligt en nicht zugestellte Entscheidung unter der Voraussetzung ang e- nommen, dass der Beteiligte zum Verfahren hinzugezogen worden und die a n- zufechtende Entscheidung wirksam verkündet worden war. Dies ist hier nicht der Fall . Die fünfmonatige Auffangfrist gilt auch nicht analog für diejenigen, die - wie hier die Versorgungsausgleichskasse - am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt worden sind, aber von dem Beschluss in ihren Rechten beei n- trächtigt werden, weil sonst deren Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 103 21 22 23 - 12 - Abs. 1 GG), ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG) und die Gewährleistung von Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) verletzt würde. Sie haben - anders als die zum Verfahren Hinzugezogenen - keine Kenntnis von dem Verfahren und daher auch keinen Anlas s, sich nach dessen Stand zu erkundigen (vgl. BGH B e- schluss vom 5. Dezember 2012 - I ZB 48/12 - NJW - RR 2013, 751 Rn. 26 ; s. auch Senatsbeschluss vom 21. Juli 2010 - XII ZB 135/09 - FamRZ 2010, 1646 Rn. 14 mwN ) . cc ) Hier kann offenbleiben, ob für denjeni gen, der am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt war, aber von dem Beschluss in seinen Rechten beei n- trächtigt ist, keine Beschwerdefrist gilt oder ob die Beschwerdefrist für ihn in entsprechender Anwendung des § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG mit einer schr iftl i- chen Bekanntgabe des Beschlusses an ihn oder einer anderweitigen Kenntni s- nahme beginnt . De nn diese Frist wäre jedenfalls durch die am 2. Februar 2016 eingelegte Beschwerde eingehalten, nachdem die Versorgungsausgleichskasse erstmals am 27. Januar 2016 Kenntnis von der Existenz und dem Inhalt des Beschlusses erhalten hat. b ) Die Erstbeschwerde war auch nicht etwa deshalb unzulässig, weil mit ihr keine sachliche Änderung der Ausgangsentscheidung , sondern lediglich d e- ren Klarstellung erstrebt worden se i , welche im Wege einer Berichtigung gemäß § 42 FamFG hät te ausgesprochen werden können und müssen. Eine Berichtigung der erstinstanzlichen Beschlussformel gemäß § 42 FamFG wäre nur in Betracht gekommen, um einem in der Formel unvollko m- men oder sprachli ch falsch zum Ausdruck gebrachten, davon abweichenden tatsächlichen Entscheidungswillen des Gerichts Geltung zu verschaffen (OLG München NJW - RR 1986, 1447; Keidel/Meyer - Holz FamFG 1 9 . Aufl. § 42 Rn. 21). D as hätte voraus gesetzt , dass sich die Tatsache eine s anderen, von der Formel abweichenden Entscheidungswillens aus dem Zusammenhang des 24 25 26 - 13 - Beschlusses selbst ergeben hätte ( vgl. OLG Mün chen NJW - RR 1986, 1447 ). Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor, da das Familiengericht ausweislich der Entscheidungsgründe wollte und dies mit der Beschlussformel übereinstimmt . c ) Die Rechtsbeschwerde ist allerdings in der Sache begründet. aa) Im Ausgangspunkt z utreffend und auch von der Rechtsbeschwerde nicht angegri ffen hat das Oberlandesgericht das bei der Versorgungsau s- gleichskasse zu begründende Anrecht nicht als monatlichen Rentenbetrag, sondern als Kapitalbetrag in Höhe des Ausgleichswerts bestimmt (§ 14 Abs. 1, 4 VersAusglG) . Dieser entspricht dem hälftigen ehe zeitlichen Übertragungswert nach § 45 Abs. 1 VersAusglG i.V.m. 4 Abs. 5 BetrAVG und bildet die Grundlage für die spätere von der Versorgungsausgleichskasse zu beziehende Verso r- gung (vgl. § 7 Abs. 2 der Satzung der Versorgungsausgleichskasse Pension s- kasse VVaG , Stand : 24. Oktober 2013). bb) Unzutreffend ist das Oberlandesgericht allerdings von einem Eh e- zeitende am 31. August 2014 ausgegangen. Der Scheidungsantrag der Ehefrau ist dem Ehemann am 2 8 . August 2014 zugestellt worden, wovon auch das Oberl andesgericht ausgeht. Gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG endet die für den Versorgungsausgleich maßgebliche Ehezeit am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags, das ist hier der 31. Juli 2014. Durch diesen Rechtsfehler ist zwar die das Recht smittel führende Eh e- frau nicht beschwert , weil ein auf die kürzere Ehezeit ermittelter Ehezeitanteil, der sich aus monatlich erworbenen Bausteinen zusammensetzt, nicht höher ausfallen kann als der vom Oberlandesgericht zugrunde gelegte. Der Verso r- gungsträg er hat jedoch außerdem vom ehezeitlichen Kapitalwert der Verso r- e- 27 28 29 30 - 14 - setz eine Verrechnung von Teilungskosten mit den Anrechten bei der externen Teilung nicht zulässt , sondern nur bei der internen Teilung (§ 13 VersAusglG). Dieser weitere Rechtsfehler w irkt sich zulasten der Ehefrau aus . Dass er durch den erstgenannten, der Ehefrau günstigen Berechnungsfehler vollständig au f- gewogen wird, kann der Senat nicht feststellen. 3. D ie angefochtene Entscheidung kann deshalb keinen Bestand haben. Der Senat kan n in der Sache nicht abschließend entscheiden, da die Einholung einer neuen Versorgungsaus kunft erforderlich ist , bezogen auf das Ehezeitende am 31. Juli 2014 und ohne Berücksichtigung von Teilungskosten . Bei der neuen Abfassung der Beschlussformel ist sodann zu beachten, dass das zu begründende Anrecht auf das Ehezeitende als den letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags zu beziehen ist und nicht auf den ersten Tag des darauf folgenden Monats. Nur die Verzinsung des Kapita l- betrags begi nnt am ersten Tag des darauf folgenden Monats, so dass sich das 31 32 - 15 - Ehezeitende und der Beginn der Verzinsung um genau einen Tag untersche i- den . Dose Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Salzgitter, Entscheidung vom 16.03.2015 - 30 F 214/14 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 27.07.2016 - 3 UF 12/16 -
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