ECLI:DE:BGH:2019:060219BXIIZB405.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 405/18 vom 6. Februar 2019 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1897 Abs. 4 Satz 2; FamFG § 303 Abs. 4 a) Zur Rücksichtnahme auf einen negativen Betreuerwunsch des Betroffenen in Bez ug auf einen Angehörigen, dessen Vorsorgevollmacht zuvor durch einen Betreuer widerrufen worden war (im Anschluss an Senatsbeschlüsse BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702 und vom 27. Juni 2018 - XII ZB 601/17 - FamRZ 2018, 1602). b) Auch nach einem wirksamen Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den B e- treuer kann der Bevollmächtigte noch im Namen des Betroffenen, nicht aber im eigenen Namen Rechtsmittel gegen die Betreuerbestellung einlegen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2018 - XII ZB 387/18 - juris). BGH, Beschluss vom 6. Februar 2019 - XII ZB 405/18 - LG Kassel AG Kassel - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2019 durch die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden - Boeger, Dr. Botur und Guhling beschlo ssen: Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 31. Juli 2018 wird zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichts kosten frei. W ert: 5 Gründe: I. Die 8 8 jä hrige Betroffene leidet an einer Demenz vom Alzheimertyp , w e- gen derer sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann . Sie hatte ihren Söhnen, den Beteiligten zu 2 und 3, am 4. Juni 2013 notarielle Vorsorg e- vollmacht jeweils zur Alleinvertretung e rteilt. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 regte der Beteiligte zu 3 die Ei n- richtung einer Betreuung mit dem Ziel an, einen Einwilligungsvorbehalt für den Bereich der Vermögenssorge anzuordnen. Zur Begründung gab er an, der um 36 Jahre jüngere Lebensgefä hrte der Betroffenen versuche, diese zu beeinflu s- sen und zu Handlungen zu verleiten, die sich negativ auf das Vermögen der Betroffenen auswirken könnten. Zu Betreuern wollten er selbst und der Beteili g- te zu 2 bestellt w e rden. 1 2 - 3 - Das Amtsgericht richtete am 11. Februar 2016 eine Betreuung für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge und der Wahrnehmung der Rechte der Betroffenen gegenüber den Bevollmächtigten ein, bestellte einen Rechtsanwalt als Berufsbetreuer und ordnete einen Einwilligungsvorbehalt hinsichtlic h der Vermögenssorge an . Durch weiteren Beschluss vom 19. September 2016 nahm das Amtsgericht einen Betreuerwechsel vor und bestellte den Beteiligten zu 1 zum Berufsbetreuer. Auf Anregung des neuen Betreuers und im erklärten Einverständnis der Betroffene n hat das Amtsgericht die Betreuung durch Beschluss vom 28. Se p- tember 2017 , berichtigt am 17. Oktober 2017, um den Aufgabenkreis des W i- derruf s der Vollmachten sowie durch weiteren Beschluss vom 7. November 2017 um den Aufgabenkreis der Sorge für die Gesund heit, Vertretung gege n- über Heim - und Klinikleitung, Behörden und Versicherern sowie Rechts - , A n- trags - und Behördenangelegenheiten erweitert. Gegen den Beschluss vom 28. September 2017 haben die Beteiligten zu 2 und 3 Beschwerde eingelegt , zusätzlich der Beteiligte zu 3 auch gegen de n Beschluss vom 7. November 2017. Nachdem der Betreuer die Vorsorgevollmacht am 16. Oktober 2017 w i- derrufen hat, hat der Beteiligte zu 3 erklärt, seine Beschwerde mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Erweite rung der Betreuung fortzuführen. Am 23. Februar 2018 hat die Betroffene ihren Lebensgefährten geheir a- tet . Das Landgericht hat die Beschwerde n gegen die angefochtenen B e- schlüsse zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2, mit der er seine eigene Bestellung zum Betreuer verfolg t , hilf s- 3 4 5 6 7 8 - 4 - weise die Feststellung, das s der Beschluss des Landgerichts und der jenige des Amtsgerichts vom 28. September 2017 die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben . II. Die Rechtsbeschwe rde ist mit dem Hauptbegehren un begründet und mit dem Hilfsbegehren unzulässig . 1. Die Rechtsbeschwerde ist hinsichtlich des Hauptbegehrens statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Rechtsbeschwerdebefugnis des Beteiligten zu 2 im eigenen Namen folgt aus der auch im Rechtsbeschwerdeverfahren a n- zuwendenden Vorschrift des § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, wonach das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung im Intere s- se des Betroffenen unter anderem dessen Abkömmlingen zusteht, wenn s ie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind . Das ist hier der Fall. 2. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Beschwerden seien sowohl im Namen der Betroffenen als auch im eigenen Namen der Beteiligten zu 2 und 3 zulässi g eingelegt, da diese als Angehörige im ersten Rechtszug förmlich beteili gt worden seien. Der Verfahrensgegenstand habe sich auch durch den Vollmachtwiderruf noch nicht erledigt, da noch die Möglichkeit eröffnet sei, die Beschwerde mit dem Ziel einer Fests tellung der Verletzung von Rechten der Betroffenen fortzuführen, was der Beteiligte zu 3 auch ausdrücklich beantragt habe. Außerdem berühme sich der Beteiligte zu 2, obgleich er seine Vollmachturkunde zurückgegeben habe, noch immer angebl i- cher Rechte aus d er Vollmacht, so dass der Widerruf der Vollmachten noch nicht vollständig umgesetzt sei. 9 10 11 - 5 - Die Beschwerden seien jedoch unbegründet, da die Erweiterung des Aufgabenkreises bei unzweifelhaft bestehender Betreuungsbedürftigkeit erfo r- derlich sei. Sie entspre che dem ausdrücklich und insoweit im Zustand der G e- schäftsfähigkeit erklärten Willen der Betroffenen , auch was ihr Einverständnis mit der Person des Berufsbetreuers betreffe . 3. Die angefochtene Entscheidung hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. a) Mit dem Ziel, selbst zum Betreuer für den erweiterten Aufgabenkreis bestellt zu werden, ist die Rechtsbeschwerde unbegründet. aa) Im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Erweiterung des Aufgabenkreises einer bereits bestehenden Betreuung richte t sich die Auswahl des hierfür zu bestellenden Betreuers nach der für die Neubestellung eines B e- treuers maßgeblichen Vorschrift des § 1897 BGB (Senatsbeschluss vom 14. März 2018 - XII ZB 547/17 - FamRZ 2018, 850 ) . Schlägt der Volljährige , wie hier, nie manden vor, der zum Betreuer b e- stellt werden kann, so ist bei der Auswahl des Betreuers gemäß § 1897 Abs. 5 BGB auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Volljährigen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, zu Kindern, zum Eh e- gatten und zum Lebenspartner, sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen. Schlägt d er Betroffene ausdrücklich vor, eine bestimmte Person n icht zu bestellen, so soll hierauf gemäß § 1897 Abs. 4 Satz 2 BGB Rücksicht geno m- men werden . Der negative Betreuerwunsch, der sich auf eine bestimmte Pe r- son aus dem persönlichen Umfeld des Betroffenen bezieht, lässt in der Regel auch die gesetzliche Favorisierung der Angehörigen zurücktreten. Diese beruht 12 13 14 15 16 17 - 6 - nämlich, neben dem allgemeinen Schutz de r Familie, auch auf der Annahme eines regelmäßig bestehenden familiären Vertrauensverhältnisses zu diesen, welches sie typisierend als besonders geeignet erscheinen lässt. Ein negativer Betreuerwunsch bezüglich eines bestimmten Angehörigen kann indessen au f eine Störung der familiären Bindung hinweisen und entzieht dann dem sonst bestehenden Vorrang die Grundlage (Senatsbeschluss vom 27. Juni 2018 - XII ZB 601/17 - FamRZ 2018, 1602 Rn. 19). Letztlich kommt es in Fällen dieser Art auf eine Gesamtbeurteil ung an. Da nach dem Gesetz auf den negativen Betreuerwunsch Rücksicht genommen werden soll, bedarf es allerdings besonders darzulegender Gründe, von dieser Sollbestimmung abzuweichen. Solche Gründe können etwa in einer gefestigten persönlichen Bindung zwis chen dem Angehörigen und dem Betroffenen liegen, die dieser krankheitsbedingt verkennt (Senatsbeschluss vom 27. Juni 2018 - XII ZB 601/17 - FamRZ 2018, 1602 Rn. 20). bb ) Im vorliegenden Fall hat das Landgericht in rechtlich nicht zu bea n- standender Weis e angenommen , dass zwar ursprünglich eine Vertrauensb e- ziehung der Betroffenen zu ihren Söhnen bestand, inzwischen jedoch, auch aufgrund der zwischen den Söhnen und dem jetzigen Ehemann der Betroffenen eingetretenen Spannungen, ein Ve r trauensverlust eingetr eten ist . Insbesondere hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der eigene Wunsch der Betroffenen, sich von den früher erteilten Vorsorgevollmacht en zu lösen, nicht auf einer krankheitsbedingten Verkennung gefestigter persönliche r Bindungen beruht. Das Landgericht hat vielmehr im Anschluss an die Ausführungen des Sachverständigen angenommen , dass die Betroffene krankheitseinsichtig ist, ihre Defizite bei der Besorgung eigener Angelegenheiten erkennen kann und den Sinn und Zweck der erteilten Vollmachten versteht . Sie vermag die für und wider einen Widerruf sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen sowie 18 19 - 7 - die Konsequenzen eines Widerrufs zu überblicken und ist deshalb in Bezug auf den Widerruf der erteilte n Vollmachten sogar als geschäftsfähi g anzusehen . Unter diesen Voraussetzungen hat das Landgericht zu Recht dem negativen Betreuerwunsch der Betroffenen Geltung verschafft . b) Unzulässig ist demgegenüber das Hilfsbegehren der Rechtsb e- schwerde, da der Beteiligte zu 2 hinsichtlich eines Ant rags auf Feststellung, dass die instanzgerichtlichen Beschl ü ss e die Betroffene in ihren Rechten ve r- letzt haben , im eigenen Namen nicht beschwerdeberechtigt ist. a a) In seiner Eigenschaft als vormaliger Bevollmächtigter konnte er nach wirksamem Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Betreuer Rechtsmittel gegen die Betreuerbestellung nur im Namen der Betroffenen, nicht aber im e i- genen Namen einlegen (Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2018 - XII ZB 387/18 - juris Rn. 6 ff. mwN). b b) Ein Antragsrecht im eigenen Namen ergibt sich für den Beteiligten zu 2 ins oweit auch nicht aus § 303 Abs. 2 FamFG. Zwar konnte der Beteiligte zu 2 nach dieser Vorschrift Beschwerde im Interesse der Betroffenen gegen die B e- treuerbestellung einlegen. Das Recht zur Einlegung der Beschwerde gegen die Betreuerbestellung umfasst aber nicht gleichzeitig die Antragsbefugnis nach § 62 Abs. 1 FamFG bezüglich der erledigten Aufgabenzuweisung an den B e- treuer hinsichtlich des Vollmachtwiderrufs . § 62 Abs. 1 FamFG setzt nach se i- nem eindeuti gen Wortlaut voraus, dass der " Beschwerdeführer " selbst durch die erledigte Maßnahme in seinen Rechten verletzt worden ist. Demgemäß kann nur derjenige Beteiligte nach § 62 Abs. 1 FamFG antragsbefugt sein, de s- sen eigene Rechtssphäre betroffen ist und der e in berechtigtes Feststellungsi n- teresse nach § 62 Abs. 2 FamFG hat (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2012 - XII ZB 404/12 - FamRZ 2013, 29 Rn. 7 mwN). 20 21 22 - 8 - Eine eigene Rechtsverletzung des Beteiligten zu 2 scheidet demgege n- über aus, da der Bevollmächtigte dur ch die Anordnung einer Betreuung, auch mit dem Aufgabenkreis des Vollmachtwiderrufs, in eigenen Rechten nicht b e- ei n trächtigt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 117/14 - FamRZ 2015, 249 Rn. 16). Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Kassel, Entscheidung vom 28.09. 2017 - 786 XVII A 2488/15 - LG Kassel, Entscheidung vom 31.07.2018 - 3 T 502/17 - 23
Full & Egal Universal Law Academy