BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 4/06 vom 15. November 2007 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Detlev Fischer am 15. November 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer III des Landgerichts Detmold vom 6. Dezember 2005 wird auf Kosten des Gl344ubigers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert f374r die Rechtsbeschwerdeinstanz wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gr374nde: I. Der Gl344ubiger hat ein rechtskr344ftiges Vers344umnisurteil des Landgerichts Bielefeld vom 2. November 1977 erwirkt, durch das der Schuldner zur Zahlung von 71.947 DM nebst Zinsen verurteilt wurde. Dem Zahlungstitel liegt in H366he eines Teilbetrages von 10.000 Euro eine vors344tzliche unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde. 1 334ber das Verm366gen des Schuldners wurde am 21. Januar 2004 das In-solvenzverfahren er366ffnet. Den Antrag des Gl344ubigers vom 26. September 2005 2 - 3 - auf Erlass eines Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses, der k374nftige For-derungen des Schuldners betrifft, hat das Amtsgericht - Vollstreckungs-gericht - zur374ckgewiesen. Diese Entscheidung hat das Landgericht auf die sofortige Be-schwerde des Gl344ubigers best344tigt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelasse-nen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gl344ubiger sein Begehren weiter. II. Die statthafte (247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch im 334brigen zul344ssige (247 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO) Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 3 1. Zwar war in vorliegender Sache anstelle des Vollstreckungsgerichts das Insolvenzgericht zur Entscheidung berufen (247 89 Abs. 3 InsO). Sofern die Vollstreckungsverbote des 247 89 Abs. 1 und 2 InsO nicht beachtet werden, hat 374ber die dagegen nach allgemeinem Vollstreckungsrecht statthafte Erinnerung (247 766 ZPO) anstelle des Vollstreckungsgerichts auf Grund seiner gr366337eren Sachn344he gem344337 247 89 Abs. 3 Satz 1 InsO das Insolvenzgericht zu befinden (BT-Drucks. 12/2443 S. 137 f zu 247 100 RegE zur InsO). Die Zust344ndigkeit des Insolvenzgerichts ist nicht nur begr374ndet, falls nach einer tats344chlich durchge-f374hrten Zwangsvollstreckung mit einem Rechtsbehelf Verst366337e gegen 247 89 Abs. 1 und 2 InsO ger374gt werden (M374nchKomm-InsO/Breuer, 2. Aufl. 247 89 Rn. 38; Nerlich/R366mermann/Wittkowski, InsO 247 89 Rn. 30; App NZI 1999, 138, 140). Vielmehr ist sie auch dann gegeben, wenn die Vollstreckungsorgane - wie hier - unter Berufung auf 247 89 Abs. 1 und 2 InsO den Erlass der beantragten Vollstreckungsma337nahme ablehnen. Die Verweigerung einer Vollstreckungs-ma337nahme kann als actus contrarius nicht anders als ihre Anordnung behan-delt werden (vgl. K374bler/Pr374tting/L374ke InsO 247 89 Rn. 34). Auf die Unzust344ndig- 4 - 4 - keit des erstinstanzlichen Gerichts kann jedoch die Rechtsbeschwerde nicht gest374tzt werden (247 576 Abs. 2 ZPO). Dem Rechtsbeschwerdegericht ist auch die Pr374fung entzogen, ob das erstinstanzliche Gericht funktionell zust344ndig war (BGH, Beschl. v. 26. Juni 2003 - III ZR 91/03, FamRZ 2003, 1273 f; BGH, Beschl. v. 4. Juli 2007 - VII ZB 6/05 Tz 7 zur Ver366ffentlichung bestimmt). 2. Das Landgericht ist der Auffassung, dem beantragten Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss stehe das Vollstreckungsverbot des 247 89 Abs. 1 InsO entgegen. Obwohl der Gl344ubiger die Vollstreckung aus einer eine vors344tzliche unerlaubte Handlung betreffenden Forderung betreibe, geh366re er nicht zu den nach 247 89 Abs. 2 Satz 2 InsO privilegierten Gl344ubigern. Die Vorschrift gelte nur f374r Deliktsgl344ubiger, die nicht zugleich Insolvenzgl344ubiger seien. Da der Gl344ubi-ger seine Forderung vor Insolvenzer366ffnung erworben habe und daher Insol-venzgl344ubiger sei, verbleibe es f374r ihn bei dem Vollstreckungsverbot des 247 89 Abs. 1 InsO. Die Neugl344ubigern vorbehaltene Privilegierung des 247 89 Abs. 2 Satz 2 InsO w374rde weitgehend leer laufen, wenn Deliktsgl344ubiger, die als Insol-venzgl344ubiger an der Quote aus dem Insolvenzverfahren partizipierten, daneben auch in k374nftige Bez374ge vollstrecken d374rften. 5 3. Diese W374rdigung h344lt rechtlicher Pr374fung stand. 6 a) Der Gl344ubiger geh366rt als Insolvenzgl344ubiger, dessen Forderung aus einer vors344tzlich unerlaubten Handlung des Schuldners herr374hrt, nicht zu dem durch 247 89 Abs. 2 Satz 2 InsO privilegierten Kreis von Neugl344ubigern, denen die Vollstreckung in erweitert pf344ndbare k374nftige Bez374ge des Schuldners ge-stattet ist. 7 - 5 - aa) 247 89 Abs. 1 InsO schlie337t zur Sicherstellung der gleichm344337igen Be-friedigung aller Gl344ubiger w344hrend der Dauer des Insolvenzverfahrens jede Einzelvollstreckung der Insolvenzgl344ubiger sowohl in die Insolvenzmasse als auch in das insolvenzfreie Verm366gen des Schuldners aus. W344hrend der Dauer des Insolvenzverfahrens entstehende Bez374ge fallen wegen der Einbeziehung des Neuerwerbs durch 247 35 InsO in die Insolvenzmasse. Da Insolvenzgl344ubi-gern durch 247 89 Abs. 1 InsO die Vollstreckung in das insolvenzfreie Verm366gen des Schuldners verwehrt ist, umfasst das Verbot auch die Vollstreckung in k374nf-tige, nach Verfahrensbeendigung f344llig werdende Bez374ge des Schuldners aus einem Dienstverh344ltnis (M374nchKomm-InsO/Breuer, aaO 247 89 Rn. 35; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. 247 89 Rn. 3). 8 bb) 247 89 Abs. 2 Satz 1 InsO erstreckt das f374r Insolvenzgl344ubiger geltende Verbot der Vollstreckung in k374nftige Forderungen aus Dienstverh344ltnissen auf alle nach Verfahrenser366ffnung hinzukommenden Neugl344ubiger des Schuldners und auf Gl344ubiger der Unterhaltsanspr374che, die gem344337 247 40 InsO im Verfahren nicht geltend gemacht werden k366nnen, aus (Nerlich/R366mermann/ Wittkowski, aaO 247 89 Rn. 28). Mit Hilfe dieser Regelung soll der Schuldner in den Stand gesetzt werden, nach Verfahrensbeendigung seine pf344ndbaren For-derungen auf Bez374ge aus einem Dienstverh344ltnis zum Zwecke der Restschuld-befreiung an einen Treuh344nder abzutreten (247 287 Abs. 2 InsO; FK- InsO/App, 4. Aufl. 247 89 Rn. 13; M374nchKomm-InsO/Breuer, aaO 247 89 Rn. 35). 9 cc) Das danach grunds344tzlich auf Neugl344ubiger erstreckte Vollstre-ckungsverbot des 247 89 Abs. 2 Satz 1 InsO findet in 247 89 Abs. 2 Satz 2 InsO zu-gunsten solcher Neugl344ubiger eine Ausnahme, die aus Unterhalts- oder De-liktsanspr374chen in den Teil der Bez374ge vollstrecken, der f374r sie erweitert pf344nd-bar ist (247247 850d, 850f Abs. 2 ZPO). Dieser nicht zur Insolvenzmasse geh366rende 10 - 6 - Teil der Bez374ge wird von der die Restschuldbefreiung bezweckenden Abtretung der (pf344ndbaren) Bez374ge an den Treuh344nder nicht erfasst und unterliegt darum dem Zugriff der privilegierten Neugl344ubiger (BT-Drucks. 12/2443 S. 137 f zu 247 100 RegE zur InsO). Die Besserstellung durch 247 89 Abs. 2 Satz 2 InsO gilt - wie die tatbestandliche Ankn374pfung an 247 89 Abs. 2 Satz 1 InsO unzweideutig zum Ausdruck bringt - nur f374r Neugl344ubiger von Unterhalts- und Deliktsanspr374-chen, aber nicht auch f374r Unterhalts- und Deliktsgl344ubiger, die an dem Insol-venzverfahren teilnehmen (BGH, Beschl. v. 28. Juni 2006 - VII ZB 161/05, ZInsO 2006, 1166; OLG Zweibr374cken ZInsO 2001, 625; M374nchKomm-InsO/Breuer, aaO 247 89 Rn. 36; HK-InsO/Eickmann, aaO 247 89 Rn. 3, 14; Hamb-Komm-InsO/Kuleisa, 2. Aufl. 247 89 Rn. 16; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 89 Rn. 22; Steder ZIP 1999, 1874, 1881; BT-Drucks. 12/2443 aaO). Wegen ihrer besonderen Schutzbed374rftigkeit wird das Vollstreckungsverbot zugunsten der Neugl344ubiger, die im Insolvenzverfahren nicht ber374cksichtigt werden und infolge der Einbeziehung des Neuerwerbs in die Insolvenzmasse (247 35 InsO) keinen realistischen Vollstreckungszugriff auf das insolvenzfreie Verm366gen haben, im Umfang der erweitert pf344ndbaren Betr344ge gelockert (OLG Zweibr374cken aaO S. 625 f; K374bler/Pr374tting/L374ke, aaO 247 89 Rn. 29). Hingegen soll Unterhalts- und Deliktsgl344ubigern, die ohnehin an der gemeinschaftlichen Befriedigung im Insol-venzverfahren beteiligt sind, nicht ein zus344tzlicher Vollstreckungszugriff gestat-tet werden (M374nchKomm-InsO/Breuer, aaO 247 89 Rn. 36). Da die Gl344ubigerin zu den im Verfahren zu ber374cksichtigenden Insolvenzgl344ubigern geh366rt, kann sie sich nicht auf den Ausnahmetatbestand des 247 89 Abs. 2 Satz 2 InsO berufen. b) Auch kann den Vorschriften des 247 302 Nr. 1, 247 114 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 3 InsO nicht die Wertentscheidung entnommen werden, das Vollstre-ckungsprivileg des 247 89 Abs. 2 Satz 2 InsO 374ber die Neugl344ubiger hinaus s344mt-lichen Unterhalts- und Deliktsgl344ubigern zugute kommen zu lassen. 11 - 7 - aa) 247 302 Nr. 1 InsO schlie337t die schuldbefreiende Wirkung der Rest-schuldbefreiung f374r Verbindlichkeiten aus einer vors344tzlich begangenen uner-laubten Handlung aus, sofern der Gl344ubiger die Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes angemeldet hat. Diese Bestimmung bezieht sich lediglich auf die insolvenzrechtliche Nachhaftung, ohne dem Gl344ubiger innerhalb des Insol-venzverfahrens eine bevorzugte Befriedigungsm366glichkeit zuzuweisen (vgl. BGHZ 149, 100, 106 f; BGH Urt. v. 21. Juni 2007 - IX ZR 29/06, WM 2007, 1620, zur Ver366ffentlichung in BGHZ bestimmt). 12 bb) Gem344337 247 114 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 3, 247 89 Abs. 2 Satz 2 InsO blei-ben vor Insolvenzer366ffnung erwirkte Vollstreckungsma337nahmen von Unterhalts- und Deliktsgl344ubigern in den erweitert pf344ndbaren Teil der Bez374ge wirksam. Diese Regelung beschr344nkt sich - wie das Beschwerdegericht zutreffend darge-legt hat - auf eine vor Insolvenzer366ffnung bewirkte Vollstreckung. Davon abwei- 13 - 8 - chend verbietet hingegen 247 89 Abs. 2 Satz 2 InsO aus Gr374nden der Gleichbe-handlung aller Gl344ubiger eine Einzelvollstreckung durch Unterhalts- und De-liktsgl344ubiger, die Insolvenzgl344ubiger sind, nach Er366ffnung des Insolvenzverfah-rens. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Prof. Dr. Gehrlein Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Detmold, Entscheidung vom 14.11.2005 - 9 M 2896/05 - LG Detmold, Entscheidung vom 06.12.2005 - 3 T 300/05 -
Full & Egal Universal Law Academy