BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 4/06 vom 10. Juli 2007 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 198 12 570.4-22 - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterinnen Ambrosius und M374hlens und den Richter Gr366ning beschlossen: Die Anh366rungsr374ge gegen den Beschluss des Senats vom 6. Februar 2007 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdef374hrers zu-r374ckgewiesen. Gr374nde: Mit seiner Anh366rungsr374ge macht der Rechtsbeschwerdef374hrer geltend, der Senat habe sich nicht mit der Argumentation in der Rechtsbeschwerdebe-gr374ndung befasst, mit der ger374gt worden sei, dass die der Druckschrift DE 43 26 668 C2 zugrunde liegende Akte nicht beigezogen worden sei. Dies trifft nicht zu (S. 4/5 des Beschlusses). Der Senat hat hierzu auch auf Seite 7 des Beschlusses Stellung genommen. 1 Weiter r374gt der Rechtsbeschwerdef374hrer, der Senat habe das Vorbringen zur Verletzung der Hinweispflicht durch das Patentamt nicht ber374cksichtigt. Er sei der deutschen Sprache nicht vollst344ndig m344chtig gewesen und habe daher sein Schutzbegehren nicht hinreichend deutlich konkretisieren k366nnen. Das Pa- 2 - 3 - tentamt habe daher auf die ordnungsgem344337e Formulierung der Patentanspr374-che hinwirken m374ssen. Der Kern der Erfindung sei in Patentanspruch 2 formu-liert worden, und es w344re m366glich gewesen, dies durch eine Zusammenf374hrung der Patentanspr374che 1 und 2 zu verdeutlichen. Auch dieses Vorbringen hat der Senat nicht au337er Acht gelassen. Dieses Vorbringen hat der Senat auf Seite 5/6 des Beschlusses wiedergegeben und hierzu auf Seite 7/8 des Beschlusses Stellung genommen. - 4 - Der Senat hat damit das als 374bergangen ger374gte Vorbringen ber374cksich-tigt, jedoch nicht f374r durchgreifend erachtet. 3 Melullis Keukenschrijver Ambrosius M374hlens Gr366ning Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 09.02.2006 - 20 W(pat) 7/05 -
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