BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 4/06 vom 6. Februar 2007 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 198 12 570.4-22 - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Gr366ning beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 9. Februar 2006 wird auf Kosten des Anmelders zur374ckgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 25.000 200 fest-gesetzt. Gr374nde: I. Der Beschwerdef374hrer ist Inhaber der deutschen Patentanmeldung 198 12 570.4-22. Diese ist mit der Bezeichnung "Vorrichtung an Fahrzeugen" am 21. M344rz 1998 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen. Sie umfasst sieben Patentanspr374che. In der Folgezeit, zuletzt mit Datum vom 10. Dezember 1998, reichte der Anmelder zus344tzlich von ihm so genannte "freie" Patentanspr374che ein. 1 - 3 - Patentanspruch 1 lautet in der Fassung seines Schriftsatzes vom 10. Dezember 1998: 2 "Vorrichtung an Fahrzeugen, bei der Seite wirksame Unfallkr344fte verringert und auf die andere Seite geleitet werden, dadurch gekennzeichnet, dass eine an sich bekannte Versteifung einer T374r oder dgl. sich von oben nach r374ckw344rts unten erstreckt und zwar in der Abmessung, dass der Sitz abgeschirmt ist." Mit Beschluss vom 7. Juli 2003 hat das Deutsche Patent- und Marke-namt die Patentanmeldung aus den Gr374nden seines Bescheids vom 17. Mai 2002 gem344337 247 48 PatG zur374ckgewiesen, weil der Gegenstand des Patentan-spruchs 1 im Hinblick auf die vorver366ffentlichte Druckschrift DE 43 26 668 A1 nicht neu sei. Die vom Anmelder als "freie" Anspr374che bezeichneten Anspr374-che 1 bis 4 hat das Deutsche Patent- und Markenamt als Unteranspr374che be-wertet, deren Merkmale f374r einen Durchschnittsfachmann zur Routine gerech-net werden m374ssten. 3 Durch den angefochtenen Beschluss hat das Bundespatentgericht die hiergegen gerichtete Beschwerde des Anmelders zur374ckgewiesen, weil der Ge-genstand des Patentanspruchs 1 keine patentf344hige Erfindung darstelle, er sei nicht neu. Die vorver366ffentlichte Druckschrift DE 43 26 668 A1 beschreibe eine Vorrichtung an Fahrzeugen, bei der an der Seite des Fahrzeugs wirkende Un-fallkr344fte mittels einer Querstrebe auf die andere Fahrzeugseite geleitet w374rden, wobei eine Versteifung einer T374r sich innerhalb der T374r von oben nach r374ck-w344rts unten erstrecke und au337erdem die Rippe derart in der T374r angeordnet 4 - 4 - sei, dass ein neben der T374r sitzender Insasse und damit zwangsl344ufig auch der Sitz abgeschirmt werde. Eine m374ndliche Verhandlung hat das Bundespatentgericht nicht f374r sachdienlich gehalten; der Anmelder hatte keinen Antrag auf Durchf374hrung ei-ner m374ndlichen Verhandlung gestellt. 5 Gegen diesen Beschluss richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbe-schwerde des Anmelders, mit der er geltend macht, das Bundespatentgericht habe ihm das rechtliche Geh366r beschnitten, indem es umfangreichen entschei-dungserheblichen Vortrag 374bergangen habe und indem es nicht, wie es bei der gegebenen Sachlage zwingend erforderlich gewesen w344re, eine m374ndliche Verhandlung angeordnet habe. Auch fehle dem Beschluss zu selbst344ndigen rechtlichen Gesichtspunkten die erforderliche Begr374ndung. 6 II. Die Rechtsbeschwerde ist zul344ssig, da mit ihr geltend gemacht wird, das Bundespatentgericht habe das Recht des Beschwerdef374hrers auf rechtli-ches Geh366r verletzt und seine Entscheidung sei nicht mit Gr374nden versehen (247 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG). Sie ist jedoch unbegr374ndet, da die geltend gemach-ten Rechtsbeschwerdegr374nde nicht vorliegen. 7 1. Im Einzelnen beanstandet der Beschwerdef374hrer: 8 Die der Druckschrift DE 43 26 668 C2 zugrunde liegende Akte sei vom Bundespatentgericht nicht beigezogen worden. Aus dieser Akte ergebe sich, dass er, der Anmelder, in diesem Verfahren zun344chst Patentanspr374che formu-liert habe, hinsichtlich des Schutzes von Kraftfahrzeuginsassen gegen in L344ngs- und Querrichtung wirkende Kr344fte, wobei die Quereinwirkung in den damaligen 9 - 5 - Patentanspr374chen 1, 6 und 7 und Fig. 6, 7 und 8 behandelt worden sei. Der Pr374fer habe eine Trennung der Patentanspr374che hinsichtlich der l344ngs- und querwirkenden Kr344fte verlangt. Der seinerzeit f374r ihn t344tige Patentanwalt habe diesen Anforderungen entsprochen, indem er eine modifizierte Fassung der Patentanspr374che vorgelegt habe und die Fig. 6, 7 und 8 gestrichen habe. So sei das Patent erteilt und die Patenterteilung am 31. Juli 1997 ver366ffentlicht wor-den. Im Anschluss daran sei die vorliegende Patentanmeldung erfolgt. Der Beschwerdef374hrer ist der Ansicht, es k366nne nicht angehen, dass das Patentamt einerseits die Herausnahme des Schutzes der Fahrzeuginsassen vor in Querrichtung einwirkenden Kr344ften verlangt habe, dann jedoch die wei-sungsgem344337 gesonderte Anmeldung an der urspr374nglichen Anmeldung schei-tern lasse. Hiermit habe das Bundespatentgericht sich in seiner Entscheidung auseinandersetzen m374ssen. 10 Au337erdem habe das Patentamt seine Hinweispflicht verletzt. Diese be-stehe insbesondere gegen374ber ausl344ndischen, der deutschen Sprache nicht vollst344ndig m344chtigen Anmeldern, die ihr Schutzbegehren hinreichend deutlich konkretisiert h344tten. H344tte ihn der Pr374fer darauf hingewiesen, dass die M366glich-keit best374nde, eine Teilungserkl344rung abzugeben, so h344tte er dem Folge geleis-tet. Auch mit diesem rechtlichen Gesichtspunkt habe sich das Bundespatentge-richt in der angefochtenen Entscheidung nicht auseinandergesetzt. Es h344tte sonst die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zur374ckverweisen m374ssen. 11 Auch habe das Bundespatentgericht selbst auf eine ordnungsgem344337e Formulierung der Patentanspr374che hinwirken m374ssen. Der Kern der Erfindung 12 - 6 - sei in Patentanspruch 2 formuliert worden, und es w344re m366glich gewesen, dies durch eine Zusammenf374hrung der Patentanspr374che 1 und 2 zu verdeutlichen. Es sei offenkundig gewesen, dass die bestehenden Unklarheiten ihre Ur-sache in Sprachproblemen gehabt h344tten. Das Bundespatentgericht h344tte des-halb eine m374ndliche Verhandlung anberaumen m374ssen, um die Sach- und Rechtslage zu kl344ren. Dadurch, dass das Bundespatentgericht dies unterlassen habe, habe es gegen Art. 100 Abs. 1 GG versto337en, da ihm - dem Anmelder - damit die M366glichkeit genommen worden sei, auf eine sachgerechte und Erfolg versprechende Behandlung seiner Patentanmeldung hinzuwirken. 13 Jedenfalls liege ein Begr374ndungsmangel im Sinne von 247 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG vor. Das Bundespatentgericht habe sich nicht ansatzweise mit der ange-sprochenen Problematik befasst. 14 2. Soweit der Beschwerdef374hrer r374gt, das Deutsche Patent- und Marken-amt habe sein Recht auf rechtliches Geh366r verletzt, verkennt die Rechtsbe-schwerde den Anwendungsbereich des 247 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG. Danach kann die Rechtsbeschwerde darauf gest374tzt werden, dass eine Versagung des recht-lichen Geh366rs gegen374ber einem Beteiligten als Mangel des Verfahrens vorliegt. Schon aus dem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass als Verfahren im Sinne dieser Vorschrift nur das Verfahren vor dem Bundespatentgericht, nicht aber das diesem vorangegangene Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und schon gar nicht ein anderes Verfahren vor dem Patentamt an-gesehen werden kann (Sen.Beschl. v. 24.10.2000 - X ZB 6/00, GRUR 2001, 139 - Parkkarte). 15 - 7 - Diese Beurteilung wird auch nicht dadurch ber374hrt, dass der Pr374fer - wie die Rechtsbeschwerde vortr344gt - nach seiner Belehrung 374ber die Bedenken ge-gen die Einheitlichkeit der Patentanmeldung 43 26 668 (247 34 Abs. 5 PatG) Hin-weise zum weiteren Vorgehen unterlassen haben soll. Insoweit kann dahinste-hen, ob ein solches Unterlassen - zumal bei dem seinerzeit anwaltlich vertrete-nen Anmelder - 374berhaupt Ersatzanspr374che ausl366sen kann. Auch wenn das zu bejahen sein sollte, kann ein solcher Ersatzanspruch nicht darauf gerichtet sein, das Patentamt als staatliche Beh366rde zu verpflichten, unter Missachtung der zwingenden gesetzlichen Voraussetzungen ein Ausschlie337lichkeitsrecht zu er-teilen. Dies gilt umso mehr, als damit nicht nur ein Recht f374r den Anmelder be-gr374ndet worden w344re, sondern zugleich eine entsprechende Beschr344nkung f374r die Allgemeinheit eingetreten w344re, die nach der Rechtslage nicht berechtigt war. Auch insoweit bestand daher f374r eine weitere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Anmelders im Beschwerdeverfahren kein Anlass. 16 Soweit der Beschwerdef374hrer meint, das Bundespatentgericht habe sich mit dem Gang des Verfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt im Einzelnen auseinandersetzen m374ssen, anderenfalls habe das Bundespatentge-richt sein Recht auf rechtliches Geh366r verletzt, liegt auch ein solcher Versto337 nicht vor. Das Bundespatentgericht hatte zu beurteilen, ob der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegen374ber dem Stand der Technik neu war. Bei dieser Pr374-fung spielt der Gang des Erteilungsverfahrens betreffend das deutsche Patent 43 26 668 keine Rolle. Wie es zu der Erteilung dieses Patents gekommen ist, ist f374r die Beurteilung der Frage, ob der Gegenstand der hier in Rede stehen-den Patentanmeldung neu ist, nicht entscheidend. 17 Das Bundespatentgericht hat auch nicht gegen seine Verpflichtung ver-sto337en, auf sachdienliche Antr344ge hinzuwirken. Wie sich aus der Begr374ndung 18 - 8 - des angefochtenen Beschlusses ergibt, habe es einheitlich 374ber den Anspruch-satz entschieden. Es ist damit zutreffend davon ausgegangen, dass dieser eine Einheit bildet, wobei Patentanspruch 1 den Gegenstand definiert, f374r den ohne R374cksicht darauf Schutz begehrt wird, ob auch die Merkmale der Unteranspr374-che verwirklicht werden. Dass der Anmelder hat erkennen lassen, er begehre (hilfsweise) auch Schutz lediglich f374r den Gegenstand eines Unteranspruchs, wird von der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht. Es bestand f374r das Bundespatentgericht auch keine Veranlassung, eine m374ndliche Verhandlung anzuberaumen. Die Voraussetzungen hierf374r hat es rechtsfehlerfrei verneint. Einen entsprechenden Antrag hatte der Beschwerde-f374hrer nicht gestellt. Sachdienlichkeit hat das Bundespatentgericht ebenfalls zu Recht verneint, da die Sach- und Rechtslage sich eindeutig aus den Akten er-gab und ihre Er366rterung in m374ndlicher Verhandlung entbehrlich erscheinen konnte. 19 3. Der angefochtenen Entscheidung fehlt auch nicht die erforderliche Be-gr374ndung. Die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde dient nicht der Richtigkeits-kontrolle der Beschwerdeentscheidungen des Bundespatentgerichts, sondern ausschlie337lich der Sicherung der Verpflichtung des Beschwerdegerichts, seine Entscheidung zu begr374nden. F374r die unterlegene Partei muss aus den schriftli-chen Gr374nden der Entscheidung erkennbar sein, welche rechtlichen oder tats344chlichen Gesichtspunkte nach dem Willen des Bundespatentgerichts die getroffene Entscheidung tragen sollen. An diesen Gesetzeszweck m374ssen sich die Anforderungen an die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "nicht mit Gr374nden versehen" ausrichten (Sen.Beschl. v. 30.03.2005 - X ZB 8/04, GRUR 2005, 572, 573 - Vertikallibelle). 20 - 9 - Bei Anlegung dieser Ma337st344be liegt ein Begr374ndungsmangel nicht vor. Aus den Gr374nden des angefochtenen Beschlusses ergibt sich, dass das Bun-despatentgericht seinen Beschluss mit der mangelnden Neuheit des Gegens-tands der Patentanmeldung begr374ndet hat. Wie bereits dargelegt, war es dazu nicht erforderlich, auf den Gang des Erteilungsverfahrens betreffend das deut-sche Patent 43 26 668 einzugehen. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 109 Abs. 1 PatG. 22 III. Eine m374ndliche Verhandlung hat der Senat nicht f374r erforderlich gehalten. 23 Melullis Scharen M374hlens Meier-Beck Gr366ning Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 09.02.2006 - 20 W(pat) 7/05 -
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