BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 406/13 v om 8. Oktober 2014 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1629 Abs. 2 Satz 3, 1796, 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB; FamFG § 59 Der Staatsanwaltschaft steht im Verfahren über die Einric htung einer Ergä n- zungspflegschaft kein Beschwerderecht nach § 59 Abs. 1 FamFG zu. Ein so l- ches Recht ergibt sich auch nicht aus einer möglichen Beeinträchtigung des von der Staatsanwaltschaft wahrgenommenen öffentlichen Strafverfolgungsi n- teresses. BGH, Besc hluss vom 8. Oktober 2014 - XII ZB 406/13 - OLG Frankfurt am Main AG Michelstadt - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6 . Senats für Familiensachen in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juli 2013 wird auf Kosten der Antrags tellerin z u- rückgewiesen . Beschwerdewert: 3.0 00 Gründe: I. Die Beteiligte zu 5 (nachfolgend: Staatsanwaltschaft ) führt gegen die B e- teiligte zu 3 , d ie Mutter der drei betroffenen Kinder, und deren Lebensgefährten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verletzung der Fürsorge - und Erziehung spflicht. Das Sorgerecht für die Betro ffenen steht der Beteiligten zu 3 und dem Beteiligten zu 4 (V ater ) , der nicht mit der M utter zusammenlebt, gemeinsam zu. D ie Staatsanwaltschaft hat beim Amtsgericht für die betroffenen Kinder die Bestellung eine s E rgän zungspfleger s mit dem Aufgabenkreis En t- bindung der behandelnden Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht beantragt . D as Amtsgericht hat der Mutter für die drei Kinder hinsichtlich der En t- scheidung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht d as Sorg e- recht entzogen und es auf eine E rgänz ungsp f le gerin übertragen. Einen teilwe i- 1 2 - 3 - sen Entzug der elterlichen Sorge des V ater s und die Bestellung eines Ergä n- zungspflegers insoweit hat das Amtsgericht abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat da s Oberlandesgericht wegen fehlender Beschwerdeberechtigung der Staatsanwaltschaft verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Die nach § 70 Abs. 1 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist auch sonst zulässig. Die Beschwerdeberechtigung de r Staatsanwaltschaft ergibt sich im Rechtsbeschwerdeverfahren bereits daraus, dass de r en (Erst - ) Beschwerde verworfen worden ist (Senatsbeschluss vom 18. April 2012 XII ZB 62 4 /11 FamRZ 2 0 1 2 , 1131 Rn. 3 mwN). 2. Das Beschwerdegericht hat eine Beschwerdebefugnis der Staatsa n- waltschaft verneint und zur Begründung seiner in FamRZ 2014, 678 veröffen t- lichten Entscheidung im Wesentlichen folgendes ausgeführt: Zw ar sei der Staatsanwaltschaft nach dem bis zum 1. September 2009 geltenden Recht in Fäl len wie dem vorliegenden nach § 57 Abs. 1 Nr. 3 FGG bzw. § 20 FGG ein Beschwerder echt zugebilligt worden. Nach § 59 Abs. 1 FamFG stehe die Beschwerde dagegen nur noch de mjenigen zu, der durch den angefochtenen Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt sei. Eine bloße B e- einträchtigung von Interessen genüge hierfür nicht. Dadurch unterscheide sich die Neuregelung der Beschwerdeberechtigung von dem früheren Recht. Insb e- so nd ere habe § 57 Abs. 1 Nr. 3 FGG in die Neuregelung der Beschwerdeb e- 3 4 5 6 7 - 4 - rechtigung keinen Eingang gefunden. Über den Fall einer Rechtsbeeinträ cht i- gung hinaus räume § 59 Abs. 3 FamFG Behörden nur bei einer entspreche n- de n gesetzlichen Anordnung eine Beschwerdebere chtigung ein. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des öffentlichen Strafverfo l- gungsinteresses als in Betracht kommendes rechtlich geschütztes Interesse seien vorliegend nicht erkennbar. Dass aus dem öffentlichen Strafverfolgung s- i n teresse nicht zwinge nd ein rechtlich geschütztes Interesse an einer Entsche i- dung des Sorgeberechtigten zugunsten der Beweiserhebung folge, bed ü rf e ke i- ner weiteren Begründung. Rechtlich geschützt sei nur das Interesse an der B e- stimmung eines Entscheidungsträgers für das Kind, der allein im Interesse des Kindes handel e . Nach der erforderlichen tatrichterlichen Gesamtabwägung vor dem Hi n- tergrund der Verhältnismäßigkeit sei eine Beeinträchtigung der Strafverfo l- gungsinteressen der Staatsanwaltschaft derzeit nicht erkennbar. Es s ei schon zweifelhaft, ob hier ein Interessenwiderstreit mit der erforderlichen Sicherheit fest gestellt werden kö nn e , denn der sorgeberechtigte V ater sei nicht Beschu l- dig ter des Strafverfahrens und lebe mit der M utter nicht mehr zusammen. Auch entstehe hier kein Interessenwiderstreit dadurch, dass der V ater selbst Intere s- se an dem erfolgreichen Ausgang des Strafverfahr ens habe . Es besteh e keine hinreichend konkrete Gefahr, dass sich der V ater bei der Entscheidung über die Entbindung der die Kinder behandelnd en Ärzte von ihrer Schweigepflicht nicht von den Interessen der Kinder leite n lass e . 3 . Diese Ausführungen halten d er rechtlichen Überprüfung stand. Das Beschwerde gericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Staatsanwaltschaft die Beschw erdeberechtigung im Verfahren der Erstb e- schwerde fehlt. 8 9 10 - 5 - a) Auf eine Son derregelung für Behörden nach § 59 Abs. 3 FamFG lässt sic h die Beschwerdeberechtigung der Staatsanwaltschaft nicht stützen. Über den Fall einer eigenen Rechtsbeeinträchtigung hinaus räumt die Vor - schrift Behörden nur bei entsprechender besonderer gesetzlicher Anord - nung eine Beschwerdebe rechtigung ein (Senatsbeschluss vom 18. April 2012 XII ZB 624/11 FamRZ 2012, 1131 Rn. 8). Eine solche Regelung der B e- schwerdeberechtigung der S taatsanwaltschaft i n Verfahren zur Bestellung e i- nes Ergänzungspflegers findet sich weder im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit noch in anderen Vorschrif ten. b) Die Staatsanwaltschaft k ann eine Beschwerdeberechtigung gegen die Ablehnung der Ergänzungspflegschaft auch nicht aus § 59 Abs. 1 FamFG he r- leiten . aa) Nach dieser Vorschrift, aus der sich für Behörden auch beim Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Bes timmung i.S.v. § 59 Abs . 3 FamFG eine Beschwerdeberechtigung ergeben kann (v gl. Keidel/Meyer - Holz FamFG 18. Aufl. § 59 Rn. 64) , steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den B e- schluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Eine Rechtsbeeinträchtigung liegt vor, wenn der E ntscheidungssatz des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ein dem Beschwerdefüh - rer zustehendes Recht eingreift (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 XII ZB 326/10 FamRZ 2011, 465 Rn. 9 mwN). Die angefochtene Entsche i- dung muss daher ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren ( BGH Beschluss vom 24. April 2013 IV ZB 42/12 FamRZ 2013, 1035 Rn. 15 mwN). E ine Beei n- 11 12 13 14 - 6 - trächtigung lediglich wirtschaftlicher, rechtli cher oder sonstiger berechtigter Int e- ressen genügt dagegen nicht (Keidel/Meyer - Holz FamFG 18. Aufl. § 59 Rn. 6) . § 59 Ab s. 1 FamFG entspri cht somit inhaltlich dem früheren § 20 Abs. 1 FGG. Mit der Reform des familiengerichtlichen Verfahrens und des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit war im Hinblick auf die Beschwerdeberechtigung gegen über § 20 Abs. 1 FGG keine inhaltliche Änderung v erbunden (Senatsb e- schluss vom 9. Januar 2013 XII ZB 550/11 FamRZ 2013, 612 Rn. 10; vgl. auch BT - Drucks. 16/6308, S. 204) . Daher kann sich für eine Behörde aus § 59 Abs. 1 FamFG eine B e- schwerdeberechtigung nur dann ergeben, wenn sie durch eine geric htliche En t- scheidung in gesetzlich eingeräumten eigenen Rechten unmittelbar betroffen ist (Keidel/Meyer - Holz FamFG 18. Aufl. § 59 Rn. 64). Eine bloße Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Erfüllung der einer Behörde übertragenen öffentlichen Aufgabe genügt dagegen nicht. Dies ergibt sich auch aus der R e- g e lung des § 59 Abs. 3 FamFG . Aus dieser Vorschrift lässt sich schließen, dass eine Behör de nur dann zur Wahrung des von ihr vertretenen öffentlichen Int e- resse s eine Beschwerdeberechtigung zuste hen soll, wenn ihr eine solche sp e- zialgesetzlich eingeräumt ist (vgl. Fischer NZFam 2014, 46) . b b) Gemessen hieran hat das Beschwerdegericht eine Beschwerdeb e- rechtigung der Staatsanwaltschaft zu Recht verneint . Bereits für die Fälle, in denen d er ges etzliche Vertreter nach § 52 Abs. 2 Satz 3 StPO von der Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweig e- rungsrechts eines Minderjährigen ausgeschlossen ist, ist ein ausdrückliches Recht der Staatsanwaltschaft , beim Familiengericht auf die Bestellung eine s Ergänzungspflegers anzutragen, gesetzlich nicht vorgesehen . Daher kann die Einleitung des familiengerichtlichen Verfahrens auch vom Gericht ausgehen (vgl. KK - Senge 7. Aufl. § 52 StPO Rn. 29). Bei der Entscheidung über die En t- 15 16 17 - 7 - bindung der Ärzte, die ein mi nderjähriges Kind behandeln, von der ärztlichen Schweigepflicht sieht das Gesetz ebenfalls kein Antragsrecht der Staatsanwal t- schaft auf Bestellung eines Ergänzungspflegers vor . Ein solches Recht ergibt sich auch nicht aus einer möglichen Beeinträc h- tigun g de s von der Staatsanwaltschaft wahrgenommenen öffentlichen Strafve r- folgungsinteresse s . Dieses Interesse wird durch die Entscheidung des Amtsg e- richts, dem V ater das Sorgerecht in diesem Bereich nicht zu entziehen und i n- soweit keine Ergänzungspflegschaft a nzuordnen, lediglich mittelbar beeinträc h- tigt, weil die Entscheidung über die Entbindung von der ärztlichen Schweig e- pflicht nicht einer neutralen Person übertragen wird. Wie das Beschwerdeg e- richt zutreffend ausführt, ist dem Strafverfolgungsinteresse berei ts dadurch G e- nüge getan, dass mit dem V ater ein gesetzlicher Vertreter der betroffenen Ki n- der vorhanden ist, der über die Schweigepflichtentbindung der behandelnden Ärzte entscheiden kann. Daran ändert auch die Befürchtung der Staatsanwal t- schaft nichts, da ss der V ater möglicherweise seine Entscheidung nicht unvo r- eingenommen und im Interesse der Kinder treffen wird. Deshalb könnte der Staatsanwaltschaft durch die unterbliebene Bestellung eines neutralen Ergä n- zungspflegers zwar die Ermittlungstätigkeit erschw ert werden . Eine unmittelb a- re Beeinträchtigung in einem über das allgemeine öffentliche Interesse an einer effektiven Strafverfolgung hinausgehenden subjektiven Recht erfährt die Staats anwaltschaft hierdurch jedoch nicht. Wie das Beschwerdegericht zutr effend ausführt, unterscheidet sich das seit 1. September 2009 geltende Recht insoweit von der früheren gesetzlichen Regelu ng. Diese enthielt in § 57 Abs. 1 Nr. 3 FGG eine weitergehende B e- schwerdeberechtigung, indem gegen die Ablehnung der Anordnung einer Pflegschaft auch derjenige beschwerdeberechtigt war, der nur ein rechtliches Interesse an der Änderung der Verfügung hatte (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/ Engelhardt FGG 15. Aufl. § 57 Rn. 18 mwN). Diese Regelung, aus der in der 18 19 - 8 - Vergangenheit das Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft gegen Entsche i- dungen über die Bestellung eines Ergänzungspflegers hergeleitet worden ist (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 2 43, 244; OLG Düsseldorf FamRZ 1973, 547; Keidel/Kuntze/Winkler/Engelh ardt FGG 15. Aufl. § 57 Rn. 18), wurde ent - gegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde in das neue Recht nicht übe r- nommen (Senatsbeschluss vom 18. April 2012 XII ZB 624/11 FamRZ 201 2, 1131 Rn. 8). c) Die nur für Antrag sverfahren geltende Regelung in § 59 Abs. 2 FamFG begründet schließlich keine eigenständige Beschwerdeberechtigung, sondern enthält lediglich die Begrenzung einer grundsätzlich bestehenden Beschwe r- deberechtigung auf die Person des Antragstellers (Senatsbe schlü ss e vom 26. Juni 2013 XII ZB 31/13 FamRZ 2013, 1380 Rn. 11 und vom 18. April 2012 XII ZB 624/11 FamRZ 2012, 1131 Rn. 8). Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Michelstadt, Entscheidung vom 15.05.2013 - 47 F 1/13 PF - OLG Frankfurt am Main , Entscheidung vom 02.07.2013 - 6 WF 104/13 - 20
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