BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 4/07 vom 9. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Gr374neberg am 9. Oktober 2007 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344ger wird der Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 11. Dezember 2006 aufgehoben. Den Kl344gern wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsfrist gew344hrt. Beschwerdewert: 54.850 200 Gr374nde: I. Das Landgericht hat mit Urteil vom 28. Juli 2006, zugestellt am 3. August 2006, die Klage der Kl344ger gegen die beklagte Bank auf R374ck-abwicklung eines zur Finanzierung einer Immobilienfondsbeteiligung ab-geschlossenen Darlehensvertrages abgewiesen. Am 6. September 2006 ist eine Berufungsschrift des seinerzeitigen Prozessbevollm344chtigten der Kl344ger beim Berufungsgericht eingegangen. Mit Schriftsatz vom 1 - 3 - 11. September 2006 haben sie erneut Berufung eingelegt und zugleich beantragt, ihnen gegen die Vers344umung der Berufungsfrist Wiederein-setzung in den vorigen Stand zu gew344hren. 2 Ihr Prozessbevollm344chtigter hat dazu unter Vorlage einer eigenen eidesstattlichen Versicherung im Wesentlichen ausgef374hrt: Er habe die Berufungsschrift bereits am 31. August 2006 in das beim Amtsgericht D. eingerichtete Fach f374r das Berufungsgericht eingelegt. Nach den Gepflogenheiten beim Amtsgericht D. werde dieses Fach, das insbesondere auch von Rechtsanw344lten und deren Mitarbeitern genutzt werde, t344glich geleert und die darin enthaltene Post von einem privaten Kurierdienst einmal t344glich zum Berufungsgericht bef366rdert. Weshalb sein Berufungsschriftsatz erst am 6. September 2006 zum Berufungsge-richt gelangt sei, sei f374r ihn weder nachvollziehbar noch im Vorhinein er-kennbar gewesen. Mit der Rechtsbeschwerde haben die Kl344ger erg344n-zend glaubhaft gemacht, dass sich der 366rtliche Anwaltverein an den Kos-ten des von der Justiz beauftragten privaten Kurierdienstes beteilige. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2006 hat das Berufungsgericht den Antrag der Kl344ger auf Wiedereinsetzung zur374ckgewiesen und seine Absicht mitgeteilt, die Berufung durch Beschluss gem344337 247 522 Abs. 1 ZPO als unzul344ssig zu verwerfen. Der Prozessbevollm344chtigte der Kl344ger habe zur Einreichung der Berufungsschrift einen hierf374r nicht er366ffneten Weg gew344hlt. Das f374r das Berufungsgericht bei dem Amtsgericht D. eingerichtete Fach diene lediglich der Sammlung der f374r das Beru-fungsgericht bestimmten gerichtsinternen Post und sei nicht f374r gerichts-fremde Personen er366ffnet. Mit Verf374gung vom 19. Dezember 2002 habe die Pr344sidentin des Berufungsgerichts die unentgeltliche Mitbenutzung 3 - 4 - des externen Kurierdienstes durch die Anwaltschaft untersagt. Aufgrund dessen sei der Prozessbevollm344chtigte der Kl344ger ein vermeidbares Ri-siko eingegangen. Das Einlegen des Schriftsatzes in das Ausgangsfach k366nne auch nicht mit der Einreichung einer Berufungsschrift bei einem unzust344ndigen Gericht gleichgesetzt werden, weil die Sendung nicht an das unzust344ndige Amtsgericht adressiert gewesen sei und von vornher-ein nicht in den Gesch344ftsgang des Amtsgerichts gelangen sollte. II. Die Rechtsbeschwerde ist zul344ssig und begr374ndet. 4 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft. Auch wenn die Berufung wie hier noch nicht als unzul344ssig verworfen worden ist, kann gegen den die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagenden Beschluss gem344337 247247 238 Abs. 2, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Rechts-beschwerde eingelegt werden (BGHZ 152, 195 , 197 f.; BGH, Beschluss vom 17. M344rz 2004 - IV ZB 41/03, NJW-RR 2004, 1150). 5 Die Rechtsbeschwerde ist zul344ssig, weil zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-richts erforderlich ist (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Indem das Berufungsge-richt den Kl344gern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-s344umung der Berufungsfrist verweigert hat, hat es das Verfahrensgrund-recht der Kl344ger auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt. Das Be-rufungsgericht hat den Kl344gern (aus den unten unter Ziffer 2 folgenden Gr374nden) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von 374ber- 6 - 5 - spannten Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevoll-m344chtigten versagt, die nach h366chstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen die Kl344ger nicht rechnen mussten (vgl. dazu BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG NJW-RR 2002, 1004; BGHZ 151, 221, 227 f.). 2. Die Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. 7 a) Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Berufung versp344tet ist. Der Fall einer gemeinsamen Postan-nahmestelle lag hier nicht vor. Die Einreichung der an das zust344ndige Berufungsgericht adressierten Berufungsschrift in das beh366rdeninterne Fach beim Amtsgericht D. ist einem Zugang beim Berufungsge-richt nicht gleichzustellen, weil hierdurch das Berufungsgericht noch kei-ne Verf374gungsgewalt 374ber das Schriftst374ck hatte, sondern diese beim Amtsgericht verblieb (vgl. hierzu BVerfG NJW 2005, 3346, 3347; BGH, Urteile vom 25. Januar 1984 - IVb ZR 43/82, NJW 1984, 1237 und vom 21. Juni 1989 - VIII ZR 252/88, WM 1989, 1625, 1626). Dies wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht anders gesehen. 8 b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durfte der Pro-zessbevollm344chtigte der Kl344ger die Berufungsschrift aber 374ber das Amtsgericht D. durch einen privaten Kurierdienst an das Beru-fungsgericht bef366rdern lassen. 9 aa) Bei der 334bermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes hat eine Partei bzw. ihr Prozessbevollm344chtigter lediglich daf374r zu sorgen, dass hierf374r ein geeigneter und zuverl344ssiger Weg gew344hlt wird und die- 10 - 6 - ser so rechtzeitig beschritten wird, dass das - mit vollst344ndiger und rich-tiger Anschrift versehene und ggf. ausreichend frankierte - Schriftst374ck nach den organisatorischen und betrieblichen Eigenheiten der gew344hlten Bef366rderungsart bei regelm344337igem Betriebsablauf den Empf344nger frist-gerecht erreicht (vgl. BVerfG NJW 1999, 3701, 3702; 2000, 2657, 2658). Diese Grunds344tze gelten auch f374r die 334bermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes durch einen privaten Kurierdienst (vgl. BVerfG aaO). Der Schriftsatz muss dem Kurierdienst nicht pers366nlich ausgeh344ndigt wer-den; vielmehr gen374gt es, wenn dieser rechtzeitig z.B. in ein gesondertes Fach im Anwaltszimmer eines Gerichts eingelegt wird (vgl. BVerfG NJW-RR 2002, 1005, 1006). bb) Gemessen an diesen Grunds344tzen hat das Berufungsgericht die von dem zweitinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten der Kl344ger ein-zuhaltenden Sorgfaltsanforderungen 374berspannt. 11 Nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen der Kl344ger war beim Amtsgericht D. ein besonderes Fach eingerichtet, in das die f374r das Berufungsgericht bestimmten Schrifts344tze zum Zwecke der Weiterlei-tung durch einen privaten Kurierdienst eingelegt werden konnten und das auch von der Anwaltschaft benutzt werden durfte. Die Gerichtsverwal-tung hat damit einen Botendienst er366ffnet, den der zweitinstanzliche Pro-zessbevollm344chtigte der Kl344ger nutzen und auf dessen Funktionsf344hig-keit er ebenso vertrauen durfte wie auf die Dienste der Deutschen Post AG (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 1983 - IVa ZB 10/83, JurB374ro 1984, 52, 53). Dass der Prozessbevollm344chtigte der Kl344ger - wie das Be-rufungsgericht meint - hiermit ein unn366tiges zus344tzliches Risiko einge- 12 - 7 - gangen ist, ist nicht erkennbar; die diesbez374glichen Erw344gungen des Be-rufungsgerichts ersch366pfen sich in Mutma337ungen ohne konkreten Bezug. 13 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der in der angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen Verf374gung der Pr344sidentin des Beru-fungsgerichts vom 19. Dezember 2002 374ber die 204Ablehnung der unent-geltlichen Mitbenutzung des externen Kurierdienstes durch die Anwalt-schaft223. Denn die tats344chliche Handhabung beim Amtsgericht D. war eine andere. Ob dies darauf beruhte, dass sich - wie die Kl344ger vor-getragen haben - der 366rtliche Anwaltverein an der Finanzierung des von der Justiz beauftragten Kurierdienstes beteiligt und die Untersagungsver-f374gung daher gar nicht eingreift, kann dahinstehen. Entscheidend ist, ob die Kl344ger bzw. ihr Prozessbevollm344chtigter, dem die Verf374gung nach seinen Angaben nicht bekannt war, auf die zuverl344ssige und rechtzeitige Bef366rderung der Berufungsschrift vertrauen durften. Dies war der Fall. Nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen der Kl344ger wurde das Fach t344glich geleert und die f374r das Berufungsgericht bestimmte Post t344glich vom Kurierdienst dorthin bef366rdert. Aufgrund dessen durften sie davon ausgehen, dass die Berufungsschrift bei regelm344337igem Betriebsablauf am 1. September 2006, sp344testens aber am 4. September 2006 und da-mit rechtzeitig bei dem Berufungsgericht eingehen w374rde. Weshalb das Schriftst374ck das Berufungsgericht gleichwohl nicht rechtzeitig erreicht hat, m374ssen die Kl344ger nicht darlegen, weil sie keine Kenntnis 374ber die Organisationsstruktur und die konkreten Abl344ufe des in Anspruch ge-nommenen Kurierdienstes haben und ihnen insoweit auch keine Erkun-digungspflicht obliegt (vgl. BVerfG NJW 1999, 3701, 3702; NJW-RR 2002, 1005, 1006). - 8 - Schlie337lich war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der zweitinstanzliche Prozessbevollm344chtigte der Kl344ger auch nicht dar-auf beschr344nkt, die Berufungsschrift vom 31. August 2006 beim Beru-fungsgericht pers366nlich abzugeben oder per Telefax zu 374bermitteln. Dies folgt schon daraus, dass das Gesetz ein pers366nliches 334berbringen der Rechtsmittelschrift nicht verlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 1983 - IVa ZB 10/83, JurB374ro 1984, 52, 53) und der gew344hlte 334bermitt-lungsweg im Hinblick auf den erst zwei Arbeitstage nach Einlegung der Berufungsschrift in das Gerichtsfach bevorstehenden Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfG NJW 2000, 2657, 2658). 14 3. Den Kl344gern war daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren. 15 Joeres M374ller Ellenberger Schmitt Gr374neberg Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 28.07.2006 - 10 O 496/05 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 11.12.2006 - I-17 U 202/06 -
Full & Egal Universal Law Academy