BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 4/07 vom 22. Januar 2008 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Schwingungsd344mpfung PatG 247 17 Abs. 1; PatKostG 247247 9, 10 Eine R374ckerstattung f344lliger gezahlter Jahresgeb374hren kommt grunds344tzlich nicht in Betracht. BGH, Beschl. v. 22. Januar 2008 - X ZB 4/07 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Gr366ning beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den am 26. Oktober 2006 verk374nde-ten Beschluss des 10. Senats (Juristischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Anmelderin zur374ck-gewiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde betr344gt 3.900,-- 200. Gr374nde: I. Die Rechtsbeschwerdef374hrerin ist Anmelderin der im Wege einer Teilung aus einer am 5. M344rz 1984 eingereichten Stammanmeldung hervor-gegangenen deutschen Patentanmeldung 34 48 417.5-27, die eine Vorrichtung zur D344mpfung von Schwingungen betrifft. 1 Auf den Pr374fungsantrag hat das Deutsche Patent- und Markenamt diese Anmeldung zun344chst im November 1996 wegen unzul344ssiger Erweiterung zur374ckgewiesen. Das Bundespatentgericht hat diesen Beschluss aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Pr374fungsverfahrens an das Deutsche 2 - 3 - Patent- und Markenamt mit der Begr374ndung zur374ckgewiesen, die in der m374ndlichen Verhandlung 374berreichten Patentanspr374che 1 und 2 seien zul344ssig. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat daraufhin der Anmelderin mit Bescheid vom 22. Februar 2000 mitgeteilt, die im vorliegenden Patentan-spruch 1 noch vorhandenen Merkmale reichten aus, um diesen Anspruch als gew344hrbar erscheinen zu lassen. Die Anmelderin werde jedoch gebeten, einen gegen374ber dem aufgezeigten Stand der Technik abgegrenzten Patentan-spruch 1 einzureichen oder den Stand der Technik in anderer geeigneter Weise anzugeben. Der Patentanspruch 2 erscheine in seiner vorliegenden Form als gew344hrbar. Nach wiederholter Fristverl344ngerung reichte die Anmelderin mit Schriftsatz vom 3. Januar 2001 374berarbeitete Unterlagen ein. Im April 2002 zahlte die Anmelderin die 19. Jahresgeb374hr (1.760,-- 200), im April 2003 die 20. Jahresgeb374hr (1.940,-- 200). 3 Im Oktober 2004 teilte das Deutsche Patent- und Markenamt der Anmel-derin mit, die Anmeldung habe nunmehr die maximale Patentdauer 374berschrit-ten; eine weitere Bearbeitung k366nne nur erfolgen, wenn die Anmelderin ihr Rechtsschutzinteresse an der Fortsetzung darlege. 4 Nachdem sie unter Bezugnahme auf 247 33 Abs. 1 PatG und die Notwen-digkeit der Berechnung der Erfinderverg374tung ein weiterbestehendes Rechts-schutzbed374rfnis geltend gemacht hatte, hat die Anmelderin beantragt, ihr die 19. und 20. Jahresgeb374hr zur374ckzuerstatten. 5 Diesen Antrag hat die Pr374fungsstelle des Deutschen Patent- und Marken-amt zur374ckgewiesen. Die Anmelderin hat hiergegen Beschwerde eingelegt, mit der sie die R374ckerstattung der beiden Jahresgeb374hren weiterverfolgt und ferner 6 - 4 - beantragt hat, das Deutsche Patent- und Markenamt anzuweisen, auch die Beschwerdegeb374hr in H366he von 200,-- 200 zur374ckzuerstatten. 7 Diese Beschwerde hat das Bundespatentgericht zur374ckgewiesen (Leit-satz ver366ffentlicht in BlPMZ 2007, 270 u. Mitt. 2007, 324). Eine R374ckzahlung aufgrund des allgemeinen 366ffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs, dessen Voraussetzungen sich mangels eigenst344ndiger gesetzlicher Regelung im We-sentlichen nach den entsprechend anzuwendenden Bereicherungsvorschriften der 247247 812 ff. BGB bestimmten, scheide aus, weil kein Fall rechtsgrundloser Entrichtung vorliege. Eine geleistete Zahlung von Jahresgeb374hren sei mit Ein-tritt der F344lligkeit verfallen, sofern die Anmeldung noch als geb374hrenpflichtiger Gegenstand vorhanden gewesen sei. Ereignisse, die erst nach dem Tage der Entrichtung der f344lligen Jahresgeb374hr eintr344ten, h344tten auf den Verfall der Geb374hr keinen Einfluss. Auch der mit der Zahlung bezweckte Erfolg sei im Streitfall eingetreten, weil laut der 334berschrift im Geb374hrenverzeichnis (Anlage zu 247 2 PatKostG) Zahlungen der Jahresgeb374hren zur "Aufrechterhaltung eines Patents oder einer Anmeldung" erfolgten und diese Aufrechterhaltung hier auch zweifellos erreicht worden sei. Ein Anspruch auf R374ckzahlung der 19. und 20. Jahresgeb374hr ergebe sich auch nicht aus 247 9 PatKostG. Es gebe zwar zeitliche Vorgaben in den Pr374fungsrichtlinien des Patentamts. Nach den damals geltenden Pr374fungsrichtlinien vom 2. Juni 1995 (BlPMZ 1995, 269) und der dortigen die Bearbeitungsreihenfolge betreffenden Regelung in Nr. 3.3.1 habe die Anmelderin auch grunds344tzlich von einer beschleunigten Weiterf374hrung des Pr374fungsverfahrens ausgehen d374rfen. Ob darin, dass das Pr374fungsverfahren gleichwohl seit der Einreichung der 374berarbeiteten Unterlagen bis zum Ablauf der l344ngstm366glichen Patentdauer von 20 Jahren am 5. M344rz 2004 keinen Fortgang mehr gefunden habe, eine unrichtige Sachbehandlung i.S. des 247 9 PatKostG liege, k366nne jedoch dahingestellt bleiben. Denn es fehle an der Urs344chlichkeit der verz366gerten Bearbeitung f374r die Entstehung der Kosten der - 5 - 19. und 20. Jahresgeb374hr. Eine R374ckzahlung aus Billigkeitsgr374nden, wie sie etwa f374r die Beschwerdegeb374hr nach 247 80 Abs. 3 PatG m366glich sei, sei f374r die Jahresgeb374hren weder im Patentgesetz noch im Patentkostengesetz vorgesehen. Ausgehend von dem Zweck der Jahresgeb374hren sei im 334brigen schon nicht feststellbar, dass die Gegenleistung nicht erbracht worden sei. Auch die Beschwerdegeb374hr sei mithin mit Rechtsgrund entrichtet und nicht unbillig. Die Anmelderin hat gegen diesen Beschluss die zugelassene Rechtsbe-schwerde eingelegt, mit der sie ihre Antr344ge aus der Beschwerdeinstanz weiterverfolgt. 8 Hierzu macht die Anmelderin geltend, ihr stehe in entsprechender Anwendung der 247247 812 ff. BGB der allgemeine 366ffentlich-rechtliche Erstat-tungsanspruch zu. Weder dem Wortlaut des 247 17 Abs. 1 PatG noch dem des Geb374hrentatbestands im Patentkostengesetz sei zu entnehmen, dass die beh366rdliche Gegenleistung schon in der blo337en Aufrechterhaltung der Patent-anmeldung oder gar der blo337en Entgegennahme der Jahresgeb374hren bestehe. Denn dabei gehe es nur um die gesetzliche Rechtsfolge der Zahlung von Jahresgeb374hren. Nachdem mit dem Pr374fungsbescheid vom 22. Februar 2000 und damit vier Jahre vor Ablauf der l344ngstm366glichen Patentdauer die Patent-erteilung in Aussicht gestellt worden sei, habe sie, die Anmelderin, von einer beschleunigten Weiterf374hrung des Pr374fungsverfahrens ausgehen d374rfen und die beiden Jahresgeb374hren in der Erwartung der baldigen Patenterteilung gezahlt. Aus der Sicht eines Anmelders seien die Priorit344t und die Anwartschaft, die mittels Aufrechterhaltung einer Patentanmeldung gesichert werden k366nnten, nur sinn- und wertvoll, wenn die Anwartschaft auch zum Vollrecht erstarke. Der mit der Zahlung der Jahresgeb374hren verfolgte Zweck sei deshalb im Streitfall nicht erreicht. Auch einen Anspruch nach 247 9 PatKostG habe das Bundes- 9 - 6 - patentgericht zu Unrecht verneint. Jede Beh366rde habe ohnehin die Amtspflicht, Antr344ge mit der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten und unges344umt zu bescheiden. Jedenfalls habe es das Deutsche Patent- und Markenamt aber unterlassen, auf eventuelle amtsinterne Schwierigkeiten, wie zum Beispiel Kapazit344ts374berlastung, fr374hzeitig hinzuweisen. Diesen wesentlichen Gesichts-punkt habe das Bundespatentgericht unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r 374bergangen. Schlie337lich bestehe die R374ckzahlungsver-pflichtung aus Gr374nden der Billigkeit. Eine bereits mit einem Antrag anfallende Geb374hr setze voraus, dass die Beh366rde die mit dem Antrag bezweckte Handlung erbringe, sofern sie nicht durch Verhalten des Antragstellers daran gehindert werde. Hier sei das Deutsche Patent- und Markenamt aber entweder nicht bereit oder nicht in der Lage gewesen, die bereits angek374ndigte und durch die Zahlung der Jahresgeb374hren bezweckte Handlung, n344mlich die Erteilung des Patents zu erbringen. II. Die kraft Zulassung statthafte und auch sonst zul344ssige Rechtsbe-schwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 10 1. Die aufgrund 247 17 Abs. 1 PatG, 247 7 Abs. 1 Satz 1 PatKostG, Anlage zu 247 2 PatKostG Nr. 312190, 312200 bezahlten Jahresgeb374hren kann die Anmel-derin nicht nach 247247 9, 8 Abs. 2 PatKostG zur374ckfordern. 11 a) Dabei kann unterstellt werden, dass es richtiger Sachbehandlung ent-sprochen h344tte, wenn das Deutsche Patent- und Markenamt auf den Zwischen-bescheid vom 22. Februar 2000 und die Einreichung der 374berarbeiteten Unter-lagen durch die Anmelderin hin das Patent beschleunigt, also alsbald erteilt h344t-te. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass dann die beiden streitigen Jah-resgeb374hren nicht entstanden w344ren, wie es 247 9 PatG ebenso wie andere ent-sprechende Vorschriften, etwa 247 21 Abs. 1 Satz 1 GKG, voraussetzt. Denn die 12 - 7 - Anmelderin h344tte auch dann, wenn - der behaupteten Erwartung gem344337 - das Deutsche Patent- und Markenamt die beantragte Pr374fung alsbald mit der Pa-tenterteilung abgeschlossen h344tte, zur Vermeidung der in 247 58 Abs. 3 (bzw. 247 20 Abs. 1 Nr. 3) PatG genannten Rechtsfolge nach den oben erw344hnten Vor-schriften die streitigen beiden Jahresgeb374hren zahlen m374ssen. b) Die Meinung der Anmelderin, man habe sie darauf hinweisen m374ssen, dass mit einer Erteilung des Patents im 19. bzw. 20. Jahr nach der Anmeldung nicht mehr zu rechnen sei, 344ndert nichts daran, dass ein R374ckzahlungsan-spruch nach 247 9 PatKostG nicht besteht. Denn der vermisste Hinweis h344tte le-diglich gegeben werden k366nnen, wenn dem Deutschen Patent- und Markenamt bereits zu der Zeit, als die F344lligkeit der 19. und/oder der 20. Jahresgeb374hr be-vorstand und die Anmelderin die Entscheidung zwischen Zahlung und der in 247 58 Abs. 3 PatG genannten Rechtsfolge zu treffen hatte, bekannt oder jeden-falls die Prognose m366glich gewesen w344re, dass es zur Patenterteilung nicht kommen werde. Die hierf374r n366tigen Umst344nde sind jedoch weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die Anmelderin unterstellt damit lediglich das erforderliche notwendige rechtzeitige Erkennen auf Seiten des Deutschen Patent- und Mar-kenamts. Damit entbehrt der Berechtigung auch der Vorwurf der Rechtsbe-schwerde, das Bundespatentgericht habe entscheidungserheblichen Vortrag der Anmelderin 374bergangen. 13 2. Das R374ckzahlungsbegehren der Anmelderin ist auch nicht nach 247 10 Abs. 1 PatKostG oder 247 10 Abs. 2 i.V. mit 247 8 Abs. 2 PatKostG gerechtfertigt. 14 a) 247 10 Abs. 1 Satz 1 PatKostG betrifft nur Geb374hren, die nicht mehr f344llig werden k366nnen, nicht Geb374hren, die bereits f344llig geworden sind. Die streitigen Jahresgeb374hren waren jedoch aufgrund der eingangs genannten Vorschriften f344llig, wie auch die Anmelderin nicht in Zweifel zieht. 15 - 8 - 16 b) 247 10 Abs. 2 PatKostG hingegen betrifft F344lle, in denen das Gesetz an die Nichtzahlung, die nicht vollst344ndige oder die nicht rechtzeitige Zahlung von Geb374hren bestimmte nachteilige Folgen f374r den Anmelder kn374pft oder die An-meldung ansonsten als zur374ckgenommen anzusehen ist. Diese Vorschrift greift im Streitfall schon deshalb nicht ein, weil die Anmelderin die streitigen Jahres-geb374hren vollst344ndig und rechtzeitig gezahlt hat und ihre Anmeldung auch im 334brigen nicht von Gesetzes wegen als zur374ckgenommen gilt. 3. a) Mangels weiterer einschl344giger Kostenvorschriften sehen das Pa-tentgesetz und das Patentkostengesetz hiernach keine Rechtsgrundlage f374r die R374ckzahlung der streitigen Jahresgeb374hren im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt vor. Daraus mag zwar nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass eine f344llige und gezahlte Jahresgeb374hr schlechthin verfallen sei und kostenrechtlich insoweit keine R374ckforderungsm366glichkeit bestehe. Denn wie der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 7. November 1999 (I ZB 4/97, GRUR 2000, 421) herausgearbeitet hat, kann eine R374ckerstattung erhobener Geb374hren selbst dann aus Billigkeitsgr374nden geboten sein, wenn das Gesetz hierf374r keine kostenrechtliche Regelung enth344lt. Auch diese Rechtsprechung f374hrt im vorliegenden Fall jedoch nicht zu einem kostenrechtlichen Erstattungsanspruch der Anmelderin. Denn anders als hin-sichtlich der Regelung in 247 38 Abs. 2 MarkenG, die in dem Beschluss vom 7. November 1999 die entscheidungserhebliche Norm darstellte, sieht das Pa-tentkostengesetz in den 247247 9, 10 durchaus auch Regelungen vor, die dem Um-stand Rechnung tragen, dass eine Geb374hr aufgrund nachtr344glicher Umst344nde als sachlich ungerechtfertigt erscheint und deshalb nicht in Ansatz gebracht werden kann bzw. zur374ckgezahlt werden muss. Das spricht daf374r, dass der Ge-setzgeber im Geltungsbereich des Patentgesetzes und Patentkostengesetzes die Wertung getroffen hat, in F344llen, in denen diese Regelungen nicht greifen, 17 - 9 - sei kein Sachverhalt gegeben, der aus Billigkeitsgr374nden eine Verringerung o-der gar den Entfall der Geb374hr rechtfertige. Beleg daf374r, dass der Gesetzgeber gerade auch gesehen hat, dass eine Unt344tigkeit des Deutschen Patent- und Markenamts, die hier Grund f374r das Begehren der Anmelderin ist, einem Ge-b374hrenansatz aus Billigkeitsgr374nden entgegenstehen kann, er die entsprechen-de Rechtsfolge gleichwohl aber nur unter weiteren im Streitfall nicht gegebenen Voraussetzungen f374r notwendig gehalten hat, ist vor allem 247 10 Abs. 2 Pat-KostG. b) Zudem gibt es hinsichtlich der Jahresgeb374hren f374r die Patentanmel-dung auch objektive Gr374nde, es kostenrechtlich bei dem gesetzlich normierten Anfall auch dann zu belassen, wenn die Anmeldung mit einem in einem Zwi-schenbescheid als gew344hrbar bezeichneten Anspruchssatz nicht zum Patent f374hrt, weil das Deutsche Patent- und Markenamt w344hrend der verbleibenden Patentdauer unt344tig bleibt. 18 Dabei kann unterstellt werden, dass die Anmelderin die beiden letzten Jahresgeb374hren nur gezahlt hat, weil sie auf den Zwischenbescheid vertraute und davon ausging, das Patent werde in dem als gew344hrbar angek374ndigten Umfang noch w344hrend der Patentdauer erteilt. Es mag sein, dass das Gesetz die f374r das Pr374fungsverfahren zu zahlenden Geb374hren (Anlage zu 247 2 PatKostG Nr. 311300, 311400) wegen der T344tigkeit des Deutschen Patent- und Marken-amts vorsieht, welche die Anmelderin hier als nicht vollst344ndig erbracht ansieht. Die Jahresgeb374hren f374r eine Patentanmeldung (Anlage zu 247 2 PatKostG Nr. 312030 ff.) haben hierin jedoch nicht ihren Grund. Zusammen mit der An-meldegeb374hr sollen sie dazu beitragen, den allgemeinen Finanzbedarf sicher-zustellen, der entsteht und gedeckt werden muss, wenn im Interesse der All-gemeinheit und der um ein technisches Schutzrecht Nachsuchenden ein Aus-schlie337lichkeitsrecht nur durch eine Beh366rde und aufgrund eines f366rmlichen 19 - 10 - Verfahrens gew344hrt werden soll. Wenn die Jahresgeb374hr f374r eine Anmeldung 374berhaupt mit einer bestimmten T344tigkeit des Deutschen Patent- und Marken-amts in Zusammenhang stehen, so ist es hiernach die F374hrung der Akte, die aufgrund der Anmeldung angelegt worden ist, und die Aufrechterhaltung dieser blo337en Verwaltungst344tigkeit so lange, wie die Patentanmeldung anh344ngig ist. Dies zeigt sich auch daran, dass die H366he der Jahresgeb374hren unabh344ngig von dem technischen Gehalt des angemeldeten Gegenstands, seinem patentrecht-lichen Schicksal sowie wirtschaftlichen Erfolg und vor allem unabh344ngig von dem Aufwand des Deutschen Patent- und Markenamts gesetzlich festgelegt sind und bereits bei Ausbleiben einer Jahresgeb374hr die Anmeldung als zur374ck-genommen gilt (247 58 Abs. 3 PatG) mit der Folge, dass weitere beh366rdliche T344-tigkeit entf344llt. Der Senat vermag deshalb nicht zu erkennen, dass es aus kos-tenrechtlicher Sicht unbillig sein k366nnte, wenn dem Deutschen Patent- und Mar-kenamt die von der Anmelderin gezahlten beiden Jahresgeb374hren kostenrecht-lich verbleiben. c) Hieran 344ndert auch der Gesichtspunkt nichts, den das Bundespatent-gericht in den Vordergrund seiner 334berlegungen gestellt hat, wonach rechts-374bergreifend der Grundsatz gilt, dass rechtsgrundlos Erlangtes zu erstatten ist. Nach dem Vorgesagten liegt im Streitfall der Rechtsgrund in der vom Gesetz-geber zur ausreichenden finanziellen Ausstattung des Deutschen Patent- und Markenamts f374r notwendig gehaltenen gesetzlichen Geb374hrenregel. Diese sieht nur vor, dass der Anmelder die Zahlung anfallender Jahresgeb374hren unterlas-sen, nicht aber, dass der Anmelder seiner Geb374hrenzahlung eine eigene, von der gesetzlichen Vorgabe abweichende Zweckrichtung geben kann. Die Zweck-richtung der Zahlung einer Jahresgeb374hr ist danach gesetzlich vorgegeben und liegt f374r den Anmelder darin, sich den Fortbestand der Patentanmeldung erhal-ten zu k366nnen. Es interessiert deshalb auch in diesem Zusammenhang nicht, wenn im Streitfall die Anmelderin die beiden letzten Jahresgeb374hren tats344chlich 20 - 11 - in der Erwartung alsbaldiger Patenterteilung gezahlt und die Zahlung unterlas-sen h344tte, wenn sie gewusst h344tte, dass das Deutsche Patent- und Markenamt bis zum Ablauf der Zwanzigjahresfrist nicht mehr t344tig wird. 21 4. Ob der Anmelderin zivilrechtliche Anspr374che (etwa aus Amtshaftung) zustehen, kann dahinstehen, weil im Rahmen des hier von der Anmelderin ein-geleiteten patentamtlichen Verfahrens insoweit keine Entscheidungskompetenz besteht. 5. Wegen des erg344nzenden Antrags, auch die Beschwerdegeb374hr in H366-he von 200,-- 200 zur374ckzuerstatten, wird auf die zutreffenden Gr374nde des ange-fochtenen Beschlusses verwiesen, gegen die sich die Rechtsbeschwerde auch nicht gesondert gewendet hat. 22 - 12 - 6. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 109 Abs. 1 Satz 2 PatG. Die ange-regte m374ndliche Verhandlung h344lt der Senat nicht f374r notwendig. 23 Melullis Scharen Keukenschrijver Asendorf Gr366ning Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 26.10.2006 - 10 W(pat) 45/05 -
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