BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 407/12 vom 11. November 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 514 Abs. 2 Satz 1, 233 Fd Ein Rechtsanwalt darf die Eintragung von Fristen und Terminen grundsätzlich nicht auf noch auszubildende Kräfte übertragen (im Anschluss an BGH Beschluss vom 22. April 2009 - IV ZB 22/08 - RuS 2009, 393). BGH, Beschluss vom 11. November 2015 - XII ZB 407/12 - LG Hamburg AG Hamburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Novem ber 2015 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 16 des Landgerichts Hamburg vom 4. Juni 2012 wir d auf Kosten der Kläger verworfen. Beschwerdewert: 7.000 Gründe: I. Die Kläger begehren in Rückabwicklung eines mit der Beklagten g e- schlossenen Vertrags, der als Mietvertrag für Kontore, gewerbliche Räume und Grundstück e bezeichnet ist , Zahlung von 7.000 Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2011 ist für die Kläger niemand erschienen, weshalb auf Antrag des Beklagtenvertreters ein die Klage ab weisendes Versäumnisurteil erga ng en ist . Gegen das Versäumnisurteil haben die Kläger Einspruch ein gelegt . In dem zunächst auf den 31. Januar 2012 und später auf den 24. Februar 2012 verlegten Termin zur Verhandlung über den Einspruch und über die Hauptsache ist für die Kläger abermals ni e- mand erschienen . Daraufhin ist der Einspruch durch zweites Versäumnis - Teilurteil verworfen und durch Teilv ersäumnisurteil über die von der Beklagten inzwischen erhobene Wider klage entschieden worden. 1 2 - 3 - Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung haben die Kläger vorgetragen: Der Verhandlungstermin sei unverschuldet versäumt worden. Die U mladung zum Termin sei am 27. Januar 2012 bei ihrem Prozessbevollmächtigten eing e- gangen. Entsprechend der von diesem durchgängig praktizierten und stichpr o- benartig kontrollierten Übung hätte der Termin im Terminkalender notiert und dies auf der Ladung mit dem Namen der notierenden Person vermerkt werden müssen. Danach wäre die Akte dem Prozessbevollmächtigten vorzulegen g e- wesen. Im vorliegenden Fall sei die Notierung auf der Ladung durch die Ausz u- bildende K. erfolgt. Der Prozessbevollmächtigte habe das Empf angsbekenntnis unterzeichnet und anhand des Vermerks auf der Ladung kontrolliert, dass der Termin eingetragen sei. Dies sei aber tatsächlich nicht erfolgt. Die Auszubilde n- de sei zwar in ihren allgemeinen Leistungen nicht gut gewesen. Hinsichtlich der Notie rung von Terminen und anderen einfachen Formalitäten habe sie aber seit zwei Jahren durchgängig fehlerlos gearbeitet. Deshalb habe der Prozessb e- vollmächtigte sicher davon ausgehen können, dass die Notierung auch erfolgt sei. Eine Kontrolle anhand des Termi nkalenders sei aus diesem Grund nicht erfolgt. Mangels Eintragung im Kalender sei die Akte nicht zum Termin vorg e- legt worden. Das Landgericht hat die Berufung verworfen und soweit im Rechtsb e- schwerdeverfahren noch von Bedeutung zur Begründung ausgefü hrt: Die Kl ä- ger hätten keine Umstände vorgetragen, die eine unverschuldete Verhinderung im Einspruchstermin begründeten. Vielmehr sei nach ihren Ausführungen von einem Organisationsverschulden ihres Prozessbevollmächtigten auszugehen, weil dieser die Notie rung des Termins einer Auszubildenden überlassen habe. Dem Vorbringen sei auch nicht zu entnehmen, ob, in welchem Umfang und in welcher Weise der Prozessbevollmächtigte der Kläger selbst eine Überprüfung der von der betreffenden Auszubildenden notierten Fr isten und Termine vo r- nehme. 3 4 - 4 - Dagegen richtet sich d ie Rechtsbeschwerde der Kläger , soweit der ang e- fochtene Beschluss die Berufung gegen das zweite Versäumnis - Teilurteil b e- trifft. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § § 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die maßgeblichen Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt sind und die Kläger nicht aufzuzeigen vermögen, dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerd e- gerichts zur Sicherung einer e inheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig ve r- worfen. Nach § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO unterliegt ein zweites Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht stat thaft ist (§ 345 ZPO), der Berufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass ein Fall der schuldhaften Versä u- mung nicht vorgelegen habe. Eine zulässige Berufung setzt also die schlüssige Darlegung voraus, dass der Termin nicht schu ldhaft versäumt worde n sei (BGH Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 148/11 - NJW - RR 2011, 1692 Rn. 5 mwN). Die Verschuldensfrage ist nach den gleichen Maßstäben zu beurteilen wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (BGH Urteil vom 22. März 2007 - IX ZR 100/06 - NJW 2007, 2047 Rn. 6 mwN). Wird die fehlende oder unverschuldete Säumnis nicht schlüssig dargelegt, ist die Berufung als unz u- lässig zu verwerfen (BGH Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 148/11 - NJW - RR 2011, 1692 Rn. 5) . 5 6 7 - 5 - 2. Auf dieser Grundlage hat das B erufungsgericht die Anforderungen an die Darlegung der anwaltliche n Organisation in Bezug auf die Eintragung von Terminen nicht überspannt und ausgehend von dem Vortrag der Kläger zutre f- fend ein diesen nach § 85 Abs. 2 ZPO zu zu rech nendes Organisationsversc hu l- den ihres Prozessbevollmächtigten angenommen. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ei n Rechtsanwalt regelmäßig sein voll ausgebildetes, als zuverlässig erprobtes und sorgfältig überwachtes Personal mit der Notierung und Überwac hung von Fri s- ten betrauen (Senatsbeschluss vom 9. Juli 2014 XII ZB 709/13 FamRZ 2014, 1624 Rn. 12 mwN). Er hat jedoch durch geeignete organisatorische Maßna h- men sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Unverzi chtbar sind insoweit eindeutige Anweisungen an das Bürope r- sonal, die Festlegung klarer Zuständigkeiten und die mindestens stichprobena r- tige Kontrolle des Personals (BGH Beschluss vom 22. April 2009 IV ZB 22/08 RuS 2009, 393 Rn. 8 mwN ). b) Die Friste intragung und - überwachung darf allerdings grundsätzlich nicht auf noch auszubildende Kräfte übertragen werden, denen die notwendige Erfahrung fehlt ( BGH Beschluss vom 22. April 2009 IV ZB 22/08 RuS 2009, 393 Rn. 8; Senatsbeschlüsse vom 11. September 2 007 XII ZB 109/04 FamRZ 2007, 2059 Rn. 16 und vom 15. November 2000 X II ZB 53/00 FuR 2001, 273 , 274 mwN ). Ob im Einzelfall bei Personalmangel eine Ausnahme von diesem Grundsatz zugelassen werden kann, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung . In einem solchen Fall muss jedenfalls eine umso wirksamere Kontrolle durch den Rechtsanwalt selbst oder durch ausgebildete und erfahrene Angestellte gewährleistet sein, durch die sichergestellt wird, dass alle von dem Auszubildenden eingetragenen Fristen anhand der Akten auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Sowohl Stichproben als auch bloße Kontrolleinsichtnahmen 8 9 10 - 6 - in den Fristenkalender reichen nicht aus, um die notwendige Überprüfung der von einem Auszubildenden vorgenommenen Eintragungen zu gewährleist en. Vielmehr ist ein Vergleich der Eintragungen im Fristenkalender mit der jeweil i- gen Akte erforderlich (BGH Beschluss vom 22. April 2009 IV ZB 22/08 RuS 2009, 393 Rn. 8; Senatsbeschlüsse vom 11. September 2007 XII ZB 109/04 FamRZ 2007, 2059 Rn. 16 und vom 15. November 2000 XII ZB 53/00 FuR 2001, 273 , 274 mwN ). c ) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde gelten insofern für die Eintragung von Terminen durch Auszubildende nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine geringeren Anfo rderungen. Ein Auszubildender darf auch nicht damit betraut werden, bereits vom Rechtsanwalt vorgegebene Fristen in den Kalender einzutragen, ohne dass die ordnungsgemäße Erled i- gung jeweils anhand der Akten überprüft wird (BGH Beschluss vom 22. April 2009 IV ZB 22/08 RuS 2009, 393 Rn. 2, 8 f.). Zwischen der kalendermäßigen Eintragung von konkret vorgegebenen Fristen einerseits und Terminen and e- rerseits besteht hinsichtlich der hieran zu stellenden Anforderungen kein Unte r- schied, der es rechtfertigen wür de, bezüglich des Umfangs der erforderlichen Erledigungskontrolle zu differenzieren. In dem einen wie dem anderen Fall gilt vielmehr, dass in jedem Einzelfall eine wirksame Kontrolle der Tätigkeit eines Auszubildenden gewährleistet sein muss, sei es durch den Anwalt selbst oder durch hierzu geeignete Angestellte. d ) Diesem Erfordernis genügt der von den Klägern dargelegte Organis a- tionsablauf in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten nicht. Es ist bereits ni chts dafür ersichtlich, dass der Auszubildend e n K. die Eintragung des Termins wegen Personalmangels oder aus einem vergleichbar triftigen Grund übertr a- gen wurde . Abgesehen davon ergibt sich aus dem Vorbringen der Kläger, dass 11 12 - 7 - die Erledigung der Aufgabe nicht anhand von Fristenkalender und Akte kontro l- liert wurde. Dose Weber - Monecke Klinkhammer Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Hamburg, Ent scheidung vom 24.02.2012 - 48 C 485/09 - LG Hamburg, Entscheidung vom 04.06.2012 - 316 S 23/12 -
Full & Egal Universal Law Academy