BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 4/08 vom 12. M344rz 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 116 Abs. 1 Nr. 1, 247 233 Hb Zur Prozesskostenhilfe f374r den Insolvenzverwalter bei Massearmut. BGH, Beschluss vom 12. M344rz 2008 - XII ZB 4/08 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. M344rz 2008 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richte-rin Dr. V351zina beschlossen: 1. Dem Beklagten wird gegen die Vers344umung der Fristen zur Ein-legung und Begr374ndung der Rechtsbeschwerde gegen den Be-schluss des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 30. Juli 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. 2. Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 30. Juli 2007 aufgehoben. Dem Beklagten wird gegen die Vers344umung der Frist zur Einlegung und Begr374ndung der Berufung gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts K366ln vom 18. April 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. Wert: 13.219,90 200 Gr374nde: I. Der Kl344ger macht gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter Anspr374-che aus einem gewerblichen Mietverh344ltnis geltend. Das Landgericht hat den Beklagten u.a. verurteilt, 13.219,90 200 aus der Insolvenzmasse an den Kl344ger zu 1 - 3 - zahlen. Das Urteil ist dem Beklagten am 20. April 2007 zugestellt worden. Mit am 21. Mai 2007 (Montag) beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagte Prozesskostenhilfe f374r die Durchf374hrung eines Berufungsver-fahrens beantragt, soweit er zur Zahlung von 13.219,90 200 verurteilt worden ist. Das Oberlandesgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 5. Juli 2007, dem Beklagten zugestellt am 10. Juli 2007, zur374ckgewiesen. Mit am gleichen Tag eingegangenem Schriftsatz vom 17. Juli 2007 hat der Beklagte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt, diese begr374ndet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsfrist beantragt. Mit Beschluss vom 30. Juli 2007, dem Beklagten zugestellt am 2. August 2007, hat das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten verworfen und den Antrag auf Gew344hrung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur374ckgewiesen. Es meint, wenn eine Partei - wie hier - innerhalb der Berufungsfrist Prozesskos-tenhilfe f374r die Durchf374hrung des Berufungsverfahrens beantrage, dann komme Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht, sofern die Partei davon ha-be ausgehen d374rfen, dass ihr Prozesskostenhilfe zu gew344hren sei. Daran fehle es hier. Die Insolvenzmasse sei nicht prozesskostenhilfebed374rftig. Aus der vom Beklagten geltend gemachten Masseunzul344nglichkeit folge nicht, dass die Mas-se prozesskostenhilfebed374rftig sei. Dies sei nur dann der Fall, wenn aus der Masse die Kosten des Berufungsverfahrens nicht bestritten werden k366nnten. Nach der Masseunzul344nglichkeitsanzeige des Beklagten vom 24. April 2007 sei dies nicht der Fall. Das vorhandene Barverm366gen reiche aus, um die zu erwar-tenden Prozesskosten zu finanzieren. Der Beklagte wendet sich gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Verwerfung der Berufung durch das Oberlandesge-richt. 2 - 4 - II. 3 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zul344ssig (247247 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 4 Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil das Berufungsgericht die vom Be-klagten f374r eine Wiedereinsetzung in die Berufungsbegr374ndungsfrist vorgetra-genen Gr374nde mit unzutreffenden Erw344gungen 374bergangen und damit dessen Anspruch auf rechtliches Geh366r verletzt hat. Nach gefestigter Rechtsprechung dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in besonde-rer Weise dazu, den Rechtsschutz und das rechtliche Geh366r zu garantieren. Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgr374nden nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGHZ 151, 221, 227 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792). Gegen diesen Grundsatz verst366337t die angefochtene Entscheidung. 2. Die Rechtsbeschwerde ist begr374ndet und f374hrt zur Wiedereinsetzung in die schuldlos vers344umte Berufungs- und Berufungsbegr374ndungsfrist. 5 a) Eine arme Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, hat grunds344tzlich Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn sie ihr Prozesskos-tenhilfegesuch bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht hat (st. Rspr. seit BGHZ 16, 1, 39). Sie ist bis zu der Entscheidung 374ber ihren Antrag so lange als ohne ihr Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert anzuse-hen, als sie nach den gegebenen Umst344nden vern374nftigerweise nicht mit der 6 - 5 - Ablehnung ihres Antrags wegen fehlender Bed374rftigkeit rechnen musste (Se-natsurteil vom 11. November 1992 - XII ZB 118/92 - NJW 1993, 732). Das war hier entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der Fall. Die Meinung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei trotz seiner Erkl344rung der Masseunzu-l344nglichkeit in der Lage, die Prozesskosten aus der Masse zu bestreiten, steht im Widerspruch zu h366chstrichterlicher Rechtsprechung. Danach ist bei Mas-seunzul344nglichkeit i.S. des 247 208 InsO grunds344tzlich davon auszugehen, dass die Kosten i.S. des 247 116 ZPO nicht aufgebracht werden k366nnen (BAG Be-schluss vom 28. April 2003 - 2 AZB 78/02 - ZIP 2003, 1947; BVerwG Beschluss vom 8. Februar 2006 - 8 PKH 4/05 - ZIP 2006, 1542 f.; BGH Beschluss vom 27. September 2007 - IX ZB 172/06 - ZIP 2007, 1225 f.). Denn der Insolvenz-verwalter darf bei Masseunzul344nglichkeit keine neuen Masseforderungen be-gr374nden, die nicht aus der Masse beglichen werden k366nnen. Die verwaltete Masse reicht also nicht zur Bestreitung der Prozesskosten aus. Wenn die An-zeige der Masseunzul344nglichkeit noch nicht allzu lange zur374ckliegt, dann kann bereits in der Anzeige als solcher ein starkes Indiz daf374r liegen, dass die Kosten nicht aufgebracht werden k366nnen. Die Insolvenzordnung kn374pft gewichtige Fol-gen an die Anzeige (247247 208, 210, 211 InsO). Dies und die sehr weit gehende Haftung des Insolvenzverwalters (247 60 InsO) ist im Allgemeinen eine ausrei-chende Basis f374r die Annahme, dass die Anzeige der Masseunzul344nglichkeit zu Recht erfolgt ist (BAG aaO). Der Beklagte hatte seinem Prozesskostenhilfeantrag vom 21. Mai 2007 seine Masseunzul344nglichkeitserkl344rung vom 24. April 2007 beigef374gt und auf sie Bezug genommen. In dieser hatte er angegeben, dass eine liquide Masse von 18.350,32 200 vorhanden und mit weiteren Einnahmen derzeit nicht zu rech-nen sei. Dem st374nden Masseschulden in H366he von rund 15.000 200 (Kosten f374r Insolvenzverfahren), 2.064,03 200 (Honoraranspruch des Insolvenzverwalters) und 13.219,90 200 (Forderung gegen die Insolvenzmasse, zu deren Begleichung 7 - 6 - der Beklagte als Insolvenzverwalter verurteilt worden war und die er mit der Be-rufung abwehren wollte) gegen374ber, so dass die Masse nicht ausreiche, um die Masseschulden zu tilgen. 8 Unter diesen Umst344nden durfte der Insolvenzverwalter bei Stellung sei-nes Prozesskostenhilfeantrages davon ausgehen, dass ihm Prozesskostenhilfe nicht wegen fehlender Bed374rftigkeit versagt w374rde. Anhaltspunkte daf374r, dass die Angaben des Beklagten in seiner Masseunzul344nglichkeitsanzeige unzutref-fend waren oder sich die Verm366genslage der Masse seit der erst wenige Wo-chen zur374ckliegenden Erkl344rung ge344ndert haben, liegen nicht vor. b) Soweit das Berufungsgericht die Versagung der Wiedereinsetzung weiter damit begr374ndet, dass die beabsichtigte Berufung keine Aussicht auf Er-folg habe und sich insoweit auf seinen die Gew344hrung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss st374tzt, ist auch diese Begr374ndung nicht frei von Rechts-irrtum. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsbe-schluss vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 147/87 - FamRZ 1988, 1152 f.) darf aus Gr374nden der Chancengleichheit von mittellosen und bemittelten Parteien bei der Frage, ob nach der Verweigerung von Prozesskostenhilfe Wiedereinset-zung gew344hrt werden kann, nur darauf abgestellt werden, ob sich der An-tragsteller f374r bed374rftig halten durfte. Eine Pr374fung der Erfolgsaussicht darf da-gegen nicht durchgef374hrt werden. Das gilt auch, wenn - wie hier - die Prozess-kostenhilfe mangels Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsmittels versagt worden ist (Senatsbeschluss vom 11. November 1992 - XII ZB 118/92 - NJW 1993, 732, 733). 9 c) Die gleichzeitig ausgesprochene Verwerfung der Berufung steht der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entgegen, weil diese Entschei-dung durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ihre Grundlage verliert 10 - 7 - und damit gegenstandslos wird (Senatsbeschl374sse vom 15. August 2007 - XII ZB 101/07 - FamRZ 2007, 1725, 1726; vom 10. Mai 2006 - XII ZB 42/05 - NJW 2006, 2269 und vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792). Hahne Sprick Fuchs Ahlt V351zina Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 18.04.2007 - 23 O 10/05 - OLG K366ln, Entscheidung vom 30.07.2007 - 22 U 81/07 -
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