BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 408/13 vom 7. Mai 2014 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2014 durch d en Vo r- sitzende n Richter D ose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhli ng beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 13. Juni 2013 wird auf Kosten des Beklagten verworfen. Wert: b is 600 Gründe: I. Der 2004 geborene Kläger begehrt vom Beklagten, seinem Vater, mit d er vor dem 1. September 2009 erhobenen Stufenklage die Erteilung von Auskün f- ten und die Zahlung von Kindesunterhalt . Das Amtsgericht hat den Beklagten durch Teilurteil zur Auskunftserte i- lung über sein Einkommen und Vermögen sowie zur Vorlage von B elegen zum Einkommen verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht als unzuläs sig verworfen, weil die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlic he Mindestbeschwer nicht erreicht sei. Der Beklagte hat dag e- gen Rechtsbeschwerde eingelegt, mit welcher er die Abweisung der Klage e r- strebt . 1 2 - 3 - II. A uf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG - RG noch das bis 31. August 2009 geltende Prozessrecht anwend bar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Novem - ber 2010 XII ZB 197/10 FamRZ 2011, 100 Rn. 10). Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nich t zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. 1. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keine Entscheidung des Rechtsb e- schwerdegerichts. Der angefochtene Bes chluss verletzt den Beklagten weder in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz ( Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) noch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 103 Abs. 1 GG). Dies e Verfahrensgrundrechte verbieten es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschlü s- se vom 23. Mai 2012 XII ZB 59 4/11 FamFR 2012, 353 und vom 12. Oktober 2011 XII ZB 127/11 FamRZ 2011, 1929 Rn. 8 mwN). 2. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zutreffend nach § § 522 Abs. 1 Satz 2 , 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig verworfen, weil der Wert des Be schwerdegege nstandes 600 Rechtsprechung des Senats überein und ist aus Rechtsgründen nicht zu bea n- standen. 3 4 5 6 - 4 - a) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, der Wert des Beschwerdeg e- genstandes richte sich nach dem Interesse des Beklagten , die Ausku nft nicht erteilen zu müssen. Es komme auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der Auskunft erfordere. Da dem Beklagten, der bei der S . AG abhängig beschäftigt sei, die Auskunft ohne Unterstützung eines Dritten mö g- lich sei, sei di e Beschwer anhand des persönlichen Zeit - und Arbeitsaufwands des Auskunftspflichtigen zu schätzen. Ein besonderes und schützenswertes Geheimhaltungsinteresse sei nicht dargelegt. Inwiefern der Kläger die im Ra h- men der Auskunftserteilung erlangten Informati onen nutzen könnte, um ihm zu schaden, sei nicht ersichtlich. Das Oberlandesgericht hat näher begründet, dass der e rforderliche A r- beitsaufwand wie auch Kosten aufgrund der Verpflichtung zur Vorlage von B e- b) Die Rechtsbeschwerde vermag einen G rund im Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO nicht aufzuzeigen. aa) Die Rechtsbeschwerde vertritt die Auffassung, der Beklagte sei zu einer unmöglichen Leistung verurteilt worden, weil er zur Vorlage von Origin a- len seiner En tgeltnachweise verurteilt sei, wobei er diese nur elektronisch erha l- te. Er könne die Nachweise l ediglich wieder in Papierform erhalten, die sich j e- doch von dem elektronisch übermittelten Entgeltnachweis nicht unterscheide. Die Verpflichtung zur Vorlage von O riginalen führe zwangsläufig zur Verhä n- gung eines Zwangsge lds, was der Beschwer mit 1.000 Das erscheint bereits deswegen zweifelhaft, weil die Vorlage eines Orig i- nals, etwa mit Datum, Stempel und Unterschrift des Arbeitgebers ent gegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht geschuldet ist. Das Urteil bezieht sich ersichtlich auf § 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach über die Höhe der Einkünfte 7 8 9 10 11 - 5 - auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorz u- legen sind. Es br aucht nicht entschieden zu werden, ob der Beklagte was n a- heliegt durch die Vorlage von Ausdrucken der ihm erteilten Lohnnachweise s einer Verpflichtung genügen würde . Denn ein e Unmöglichkeit der Vorlage von Belegen ergibt sich aus dem Vorbringen des Beklagten jedenfalls nicht . Dass weder ein vom Beklagten selbst noch ein von seinem Arbeitgeber erstellter Lohnnachweis die Erfor - dernisse des Titels erfüllen könne, weil das Original nur die elektronische Version sei, trifft nicht zu. Vielmehr würd e der Beklagte jedenfalls durch von seinem Arbeitgeber erstellte Ausdrucke seiner Pflicht aus dem Titel zweife l- los Genüge tun. D ie zur unmöglichen Auskunftserteilung ergangene Recht - sprechung des Senats zur Erhöhung der Beschwer um die Kosten ei - ner notwendig en Rechtsverteidigung (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 XII ZB 465/11 FamRZ 2012, 24 Rn. 18 ff. und Senatsurteil vom 10. Dezember 2008 XII ZR 108/05 FamRZ 2009, 495 , 496 ) findet demnach keine Anwendung. D ass die von ihm im ungünstigsten Fa ll verlangte Bescha f- fung der von seinem Arbeitgeber noch zu erstellenden Lohnbescheinigungen einen nennenswerten Kostenaufwand verursach t, hat der Beklagte nicht darg e- tan. Daf ür, dass er gegen seinen Arbeitgeber auf " Vorlage von Originalbelegen " klagen müs s t e, hat der Beklagte s chließlich nichts vorgetragen . bb) Des Weiteren hat sich der Beklagte auf ein Geheimhaltungsinteresse berufen und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geltend gemacht. Hierbei handelt es sich indessen schon nicht um ein e besondere Interessenlage des Beklagten , weil es sich bei den Lohnbescheinigungen um eine übliche und vom Gesetz in § 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB besonders hervorgehobene Form der Auskunftserteilung handelt (vgl. auch §§ 235, 236 FamFG ) , die dem Unte r- haltsbere chtigten eine Überprüfung der Unterhaltsbemessung ermöglichen soll. 12 13 - 6 - Dass dabei etwa mit der Personalnummer bei seinem Arbeitgeber und der Kontonummer auch Daten mitgeteilt würden, die für die Unterhaltsbemessung nicht notwendig seien, stellt entgegen d er Auffassung des Beklagten keine re i- ne Datenerhebung um der Datenerhebung Willen dar, sondern steht im Sac h- zusammenhang mit der Auskunft und eröffnet dem Gericht bei unzureichender Auskunft das in § 236 Abs. 1 Nr. 1 FamFG vorgesehene Auskunftsverlangen an den Arbeitgeber . Ob der Beklagte etwa befugt wäre, derartige Angaben zu schwärzen, braucht aber schon deswegen nicht entschieden zu werden, weil es sich wie etwa auch bei der Mitteilung der Adresse im Regelfall um nebe n- sächliche Auskünfte handelt und ein im vorliegenden Einzelfall drohender ko n- kreter Nachteil vom Beklagten insoweit nicht dargetan ist (vgl. BGH Beschluss vom 10. Juni 1999 VII ZB 17/98 NJW 1999, 3049). cc) Schließlich liegt auch die vom Beklagten gerügte Gehörsverletzung nicht vo r. Dafür, dass er durch den angefochtenen Beschluss in unzulässiger Weise überrascht worden sei, beruft sich der Beklagte darauf, er habe nach zweifacher Ladung zur mündlichen Verhandlung und von ihm in diesem wie in einem anderen Verfahren gestellten Able hnungsgesuche n davon ausgehen können, dass das vorliegende Verfahren genau da fortgesetzt werden würde, wo es durch die Ablehnungsgesuche unterbrochen worden sei. Hierfür fehlt e i- ne Grundlage. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluss vom 24. August 2010 a uf eine mögliche Unzulässigkeit der Berufung hingewiesen. Nach der Erledigung des Ablehnungsgesuchs hat das Oberlandesgericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 19. April 2012 bestimmt. Nachdem dieser Termin wegen eines erneuten Ablehnungsgesu chs in einem anderen Verfahren wieder aufgehoben worden ist, durfte der anwaltlich vertretene Beklagte nicht darauf vertrauen, dass ein erneuter Termin anberaumt werden würde. Vielmehr hatte er ausreichende Gelegenheit, auf den Hinweis vom 24. August 2010 Ste l- lung zu nehmen und den nach seiner Auffassung bestehenden Wert des B e- 14 - 7 - schwerdegegenstandes eingehend zu begründen. Wenn das Oberlandesgericht mithin ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, weil es eine solche hi n- sichtlich der ursprüngl ich noch angestrebten einvernehmlichen Regelung des Unterhalts nicht mehr für zweckdienlich gehalten hat, ist dies nicht zu bea n- standen. dd) Die weiteren von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Bea n- standungen betreffen die Begründetheit des Auskunf tsverlangens und sind mit Ausnahme de s oben erörterten Einwands der Unmöglichkeit schon deswegen für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung . Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Potsdam, Entscheidung vom 28.06.2010 - 43 F 2 15/07 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13.06.2013 - 15 UF 134/10 - 15
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