ECLI:DE:BGH:2018:070318BXIIZB408.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 408/14 vom 7. März 2018 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VersAusglG §§ 5 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 2 Nr. 1, 41, 45; BetrAVG §§ 2 Abs. 5 Satz 1 aF, 16 a) Die mit dem nachehezeitlich eingetr etenen Versorgungsfall einhergehende Unverfallbarkeit der auf der allgemeinen Lohnentwicklung beruhenden A n- wartschaftsdynamik einer endgehaltsbezogenen Versorgung gehört zu den auf den Ehezeitanteil zurückwirkenden tatsächlichen Änderungen, die im Zeitpunk t der letzten Tatsachenentscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung zu berücksichtigen sind (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 12. April 1989 IVb ZB 146/86 FamRZ 1989, 844 und vom 13. Dezember 2000 XII ZB 52/97 FamRZ 2001, 477). b) Der Halbteilungsgrundsatz gebietet es nicht nur, dass die ausgleichsberec h- tigte Person die Hälfte des in der Ehezeit erworbenen Anrechts abzüglich der anteiligen Kosten der Teilung erhält, sondern ebenso, dass der ausgleich s- pflichtigen Person die Hälfte des vo n ihr erworbenen Anrechts abzüglich der anteiligen Teilungskosten verbleibt (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775). c) Bei der Ermittlung des Barwerts einer betrieblichen Altersversorgung ist die Erwartung künftiger Versorgungsanp assungen im Leistungsstadium (Rente n- trend) nicht nur dann zu berücksichtigen, wenn der Versorgungsträger von der 1 % Regelung des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG Gebrauch gemacht hat, sondern auch dann, wenn für ihn eine Anpassungsüberprüfungspflicht nach § 16 A bs. 1 BetrAVG besteht. BGH, Beschluss vom 7. März 2018 - XII ZB 408/14 - Kammergericht Berlin AG Tempelhof - Kreuzberg - 2 - D er XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7 . März 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling , Dr. Ne dden - Boeger, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 13. Zivilsenats des K ammergerichts in Berlin vom 11. Juli 2014 aufgehoben . Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ka m- mergericht zurückverwiesen. Verfahrens wert : bis 1.500 Gründe : A . Die Beteiligten streiten um den Versorgungsausgleich und dabei insb e- sondere über d en Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung . Der 1943 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die 1961 geborene Antragsgegnerin (im Folge nden: Ehefrau) schlossen am 26. J uni 1981 die Ehe. Auf den am 8. Juli 1998 zugestellten Scheidungsantrag wur de die Ehe durch Urteil vom 30. Juni 1999 rechtskräftig geschieden; die Folges a- che Versorgungsausgleich wurde mit Beschluss vom gleichen Tag abgetrennt 1 2 - 3 - und mit Blick auf ein von der Ehefrau erworbene s angleichungsdynamische s Rentenan recht nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG ausgesetzt. Das Amtsgericht hat das Versorgungsausgleichsverfahren im November 2011 wieder aufgenommen und neue Auskünfte der Versorgungsträger ein - geholt . Während der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Juni 1981 bis zum 30. Juni 1998 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide E hegatten bei der Be teiligten zu 1 (D RV Bund) Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. D a- neben hat der Ehemann zwei Anrechte der betrieblichen Altersversorgung e r- worben, aus denen er ab Januar 2009 laufende Versorgungen bezieht, und zwar von der Beteiligten z u 2 (IBM Deutschland MBS GmbH) eine monatliche R ente in Höhe von 509,57 aufgrund einer endgehaltsbezogenen Direktzusage und von der IBM Deutschland Unterstützungskasse GmbH eine monatliche Rente in Höhe von 2.147,42 aufgrund einer endgehaltsbezogenen U nterstü t- zungskassenzusage ; die Verpflichtungen der Unterstützungskasse wurden im Jahr 2011 auf d ie neu gegründete Beteiligte zu 3 (IBM Deutschland Pension s- fonds AG) übertragen. Die IBM D eutschland MBS GmbH hat den Ehezeitanteil der Rente mit 254,07 ang egeben . Sie hat den Barwert des Ehezeitanteils mit 39.012 e r- rechnet , einen Ausgleichswert von 19.506 vorgeschlagen und die externe Te i- lung des Anrechts verlangt. D ie IBM Deutschland Pensionsfonds AG hat den Ehezeitanteil der Rente mit 1.070,70 angege ben und unter Berücksichtigung von Teilungskosten für die interne Teilung einen Ausgleichswert von 528,66 mit einem korrespond ierenden Kapitalwert von 82.200 vorgeschlagen. Die von den Versorgungsträgern vorgelegte Teilungsordnung enthält auszugsweise die folgenden Bestimmungen : 3 4 - 4 - 2.2.2 Bewertungszeitpunkt Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung von Ehezeitanteil, Wert des Ehe - zeitanteils , Ausgleichswert und korrespondierendem Kapitalwert ist das En de der Ehezeit (§ 3 Abs. 1 Halbsatz 2 VersAusglG). 2.2. 3 Umsetzungszeitpunkt Die Umsetzung der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgung s- ausgleich erfolgt mit Wirkung zum Zeitpunkt de r Rechtskraft der Entscheidung. 2.4 Ausgleichswert , Ausgleichswert nach Kostenabzug Der Ausgleichswert für die inter ne Teilung wird als jährlicher Rentenbetrag e r- bei interner Teilung anfallenden Teilungskosten. ein es Barwerts zum Bewertungszeitpunkt gemäß den Bestimmungen zum ko r- 2 .5.2 Korrespondierender Kapitalwert in der Leistungsphase Bei der Teilung eines Anrechts in der Leistungsphase ist der korrespondierende Kapitalwe rt der Barwert des Ausgleichswerts. Der Barwert wird durch Bewe r- tung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen bestimmt, ausgehend von den für den Ausgleichspflichtigen zum Bewertungszeitpunkt zu Grunde g e- Ehezeit vor Eintritt des Vers orgungs falls, wird für die Ermittlung des Barwerts der Rente (einschließlich Rechnungsannahmen) auf den Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls a b- gestellt. 4.2 Kürzung in der Leistungsphase eitpunkt wird ein eurofester Abzugsbetrag ermittelt. Der Abzugsbetrag wird nach versicherungsmathematischen Grund - sätzen so ermittelt, dass der Anwartschaftsbarwert des Abzugsbetrags dem korrespondierenden Kapitalwert in der Leistungsphase im Fall der in ternen Teilung erhöht um die hälftigen Teilungskosten entspricht. Die bisherige Rente des Ausgleichspflichtigen wird um den Abzugsbetrag reduziert. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich durc h geführt und die wechselseitig erworbenen Anrechte der gesetzlichen Rentenversorgung durch interne Teilung ausgeglichen. Daneben hat es zulasten des von dem Ehemann bei der IBM Deutschland MBS GmbH erworbenen Anrechts im Wege externer Teilung zugunsten der Ehefrau ein auf den 30. Juni 1998 bezogenes Anrecht in 5 - 5 - Höhe von 19.506 4 (Württembergische Lebensversich e- rung AG) begründet; ferner hat es die IBM Deutschland MBS GmbH verpflic h- tet, diesen Betrag an d iesen von der Ehefrau mit dessen Zustimmung gewäh l- ten Zielversorgungsträger zu zah len . Weiterhin hat das Amtsgericht z ulasten des von dem Ehemann bei de r IBM Deutschland Pensionsfonds AG erworb e- nen Anrechts im Wege interner Teilung zugunsten der Ehefrau ein auf den 30. Juni 1998 bezogenes Anrecht in Höhe von monatlich 528,66 n. Gegen diese Entscheidung hat der Ehemann Beschwerde eingelegt, die das Kammergericht zurückgewiesen hat . Hiergegen wendet sich der Ehemann mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde. Er hält es für verfassungswidrig, wenn bei m Wertausgleich seiner betri eblichen Altersversorgungen un ter der Geltung des seit dem 1. September 2009 gültigen Rechts seine zwischen dem Ende der Ehezeit am 30. Juni 1998 und dem Eintritt in den Ruhestand am 1. Januar 2009 erwirtschafteten Gehaltssteigerungen bei der Berechnung de s Ausgleichswerts berücksichtigt w erden , und erstrebt in erster Linie eine erneute Aussetzung des Versorgungsausgleichsverfahrens . B . Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen En t- scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Besch werdegericht. I. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung das Folgende ausgeführt: Das betriebliche Versorgungs anrecht des Ehemanns sei nach § 45 VersAusglG zu bewerten. Nach der Betriebsvereinbarung des Ver - sorgungswerks der IBM Deut schland GmbH seien für die Berechnung der 6 7 8 - 6 - Altersrente die anrechenbaren Bezüge der letzten sechzig Beschäftigungsm o- nate maßgeblich, so dass eine z eitratierliche Bewertung nach § 45 Abs. 2 VersAusglG vorzunehmen sei. Dies gelte auch in den Fällen, in denen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits eine Betriebsrente geleistet werde. Der Versorgungsträger habe den Ehezeitanteil des betrieblichen A n- rechts des Ehemanns zutreffend ermittelt, indem er die erworbene volle Verso r- gung mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit in der Ehe multipliziert und durch die gesamte Dauer der Betriebszugehörigkeit dividiert habe. Von der Gesam t- betriebszugehörigkeit von 411 Monaten (vom 1. Oktober 1974 bis 31. Dezem - ber 2008) seien 205 Monate auf die E hezeit vom 1. Ju ni 1981 bis 30. Juni 1998 entfallen , so dass sich ein Ehezeitanteil von 0,4988 ergebe. Soweit der Verso r- gungsträger mit einem Ehezeitanteil von 0,4986 gerechnet habe, sei dies für den Ehemann günstig. Gemessen daran sei der Ehezeitanteil der von dem Eheman n bei der IBM Deutschland Pensionsfonds AG bezogenen Rente mit 1.070,70 Ehezeitanteils abzüglich anteilige r Teilungskosten, mithin 528,66 Ehezeitanteil des weiteren Anrechts bei der IBM Deut schland MBS GmbH sei mit 254,07 igt worden. Da der (hälftige) Barwert des Ehezeitanteils 19.506 r Betrag den Grenzbetrag nach § 17 Abs. 2 VersAusglG nicht überschreite, habe der Versorgungsträger die externe Teilung wählen können. Der Barwert sei entsprechend den Besti mmungen in der Teilungsordnung unter Verwendun g der Heubeck - Richttafeln (2005 G), der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme von Hinterbliebenenleistungen nach kollektiven Annahmen gemäß den Heubeck - Richttafeln und dem BilMoG - Rechnungszins nach § 253 Abs. 2 HGB ohne Berücksichtigung eines Rente n- trends ermittelt worden. Ob die Verwendung des BilMoG - Rechnungszinses oder die Nichtberücksichtigung des Rententrends zu beanstanden seien, bra u- 9 - 7 - che nicht entschieden zu werden. Denn der Ansatz eines niedrigeren Rec h- n ungszinses oder die Berücksichtigung eines Rententrends hätte eine Erh ö- hung des Barwerts zur Folge, was sich nachteilig für den Ehemann als allein i- gen Be schwerdeführer auswirken würde. Entgegen der Auffassung des Ehemanns könne das betriebliche Anrecht nicht auf der Grundlage des im Jahr 1998 erzielten Einkommens berechnet werden. Der Ausgleichswert sei vielmehr entsprechend den gesetzlichen Vo r- gab en in § 45 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG auf der Grundlage des tatsächlichen Rentenbezugs zu ermitteln. Zwar best ehe eine Schwäche der zeitratierlichen Methode darin, dass diese einen kontinuierlichen Vermögenserwerb unterstelle. Bei Fehlen eines kontinuierlichen Vermögenserwerbs könne es daher zu Ung e- rechtigkeiten kommen. Dies führe aber nicht zur Verfassun gswidrigk eit von §§ 45, 41 Abs. 2 VersAusglG. Das Bundesverfassungsgericht habe die zeitr a- tierliche Methode, die insbesondere bei der Beamtenversorgung anzuwenden sei, nicht beanstandet, sondern diese Berechnungsmethode als Ausübung der dem Gesetzgeber zustehenden Befugnis zur Pauschalierung und Typisierung angesehen. Im Einzelfall könne mit einer Anwendung der Härteklausel nach § 27 VersAusglG unerträglichen Verwerfungen infolge der zeitratierlichen M e- thode begegnet werden; ein derartiger Einzelfall liege hier aber nicht vor. Der Ehemann habe insbesondere keine berufliche Weiterentwicklung mit den sich daraus ergebenden, nicht in der Ehe angelegten Lohnsteiger ungen behauptet oder dargetan. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen Pun k- ten stand. 10 11 - 8 - 1. Dabei ist es indessen nicht zu be an standen, dass das Beschwerdeg e- richt für die Berechnung de r Ehezeitanteil e und de r Ausgleichswert e der beiden betrieblichen Anrechte die bei Eintritt in den Ruhestand tatsächlich bezogenen Renten leistungen zugrunde gelegt hat . a) Allerdings hat das Beschwerdegericht i m Hinblick auf die Bewertung der beiden betrieblichen Anrechte des Ehemanns im Versorgungsausgleich einen unzutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt gewählt. Die vom Beschwe r- degericht herangez ogene Regelung des § 45 VersAusglG, die Sondervorschri f- ten für Anrechte nach dem Betriebsrentengesetz enthält, ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil sich die Bewertung einer bereits laufenden Verso r- gung im Versorgungsausgleich auch bei betrieblich en Versorgungsanrechten nach d er allgemeinen Vorschrift des § 41 VersAusglG richt et (vgl. BT - Drucks. 16/10144 S. 82; Erman/Norpoth/Sasse BGB 1 5 . Aufl. § 45 VersAusglG Rn. 1; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 45 VersAusglG Rn. 1) . b ) G emäß § 41 VersAusglG ist bei einem Anrecht in der Leistungspha s e zu prüfen, ob es unmittelbar bewertet werden kann oder ob es hilfsweise zeitr a- tierlich zu bewerten ist. aa) Eine unmittelbare Bewertung ist dann vorzunehmen, wenn ein dire k- ter Zusammenhang zwischen der Höhe der Versorgung und einer direkt der Ehezeit zuzuordnenden Bezugsgröße beste ht (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2015 XII ZB 586/13 FamRZ 2016, 442 Rn. 28). Das ist hier nicht der Fall. Nach den Bestimmungen der Betriebsvereinbaru ng über das Versorgungswerk d er IBM Deutschland GmbH vom 15. Dezember 1994 richtet sich die Höhe der Rentenzahlungen als Alters - oder Invalidenrente nach der Anzahl der anrechenbaren Dienstjahre und den anrechenbaren Bezügen. Für jedes anrechenbar e Dienstj ahr wird als Rente 0,7 % der Berechnungsbasis z u- grunde gelegt, wobei zus ätzlich ein Sockelbetrag mit 15 % zu berücksichti gen 12 13 14 15 - 9 - ist, der sich nach zwanzig Dienstjahren auf 20 % erhöht. Die Berechnungsbasis be stimmt sich nach 97 % der durchschnittlichen anrech enbaren Bezüge der letzten sechzig oder einhundertzwanzig Beschäftigungsmonate (Günstigerpri n- zip) vor Eintritt des Versorgungsfalls . Es handelt sich da mit um ein endgehalt s- bezogenes Versorgungssystem, in dem die erworbenen Anrechte nicht unmi t- telbar, sonde rn zeitratierlich zu bewerten sind (§ 40 Abs. 4 VersAusglG) . bb) Für den Fall einer zeitratierlich zu bewertenden laufenden Verso r- gung sind nach § 41 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG die Annahmen für die höch s- tens erreichbare Zeitdauer und für die zu erwartende Versorgung durch die ta t- sächlichen Werte zu ersetzen. Da bei der laufenden Versorgung insbesondere die tatsächlichen Versorgungsleistungen bekannt sind, muss nicht mehr auf hypothetische Werte im Rahmen einer Prognose zurückgegriffen werden. Dies gilt auc h dann, wenn ein Ehegatte bei Ehezeitende noch keine Rente bezogen hat; auch dann ist grundsätzlich der Ehezeitanteil der Rente und nicht der Eh e- zeitanteil einer vorher gegebenen Anwartschaft in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ( vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. April 2007 XII ZB 206/06 Fa mRZ 2007, 1084 Rn. 10 und vom 29. April 2009 XII ZB 182/07 FamRZ 2009, 1309 Rn. 13; jurisPK - BGB/ Lange [Stand: Oktober 2016] § 41 VersAusglG Rn. 12) . c c) A us diese m Grunds atz ist freilich nicht zu folgern , dass tatsächliche Veränderung en bei der Versorgungshöhe im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt des Versorgungsfalls ohne weiteres im Versorgung s- ausgleich berücksichtigt werden könnten . Denn als Stichtag für die Bewertung des Ehezeitantei ls gilt weiterhin das Ende der Ehezeit. Nach § § 41 Abs. 2 Satz 1 , 40 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG bleibt der Stichtag des Ehezeitendes maßgebend für die Bemessungsgrundl a- gen einer Versorgung (vgl. zum früheren Recht Senatsbeschluss vom 14. März 16 17 18 - 10 - 2007 XII ZB 1 42/06 FamRZ 2007, 891 Rn. 16) . Wegen des Stichtagsprinzips bleiben deshalb solche nachehezeitliche n Veränderungen außer Betracht, die keinen Bezug zum ehezeitlichen Erwerb aufweisen und nach Maßgabe der zum Ehezeitende bestehenden individuellen Bemessung sgrundlagen keinen Ei n- fluss auf den Ehezeitanteil der Versorgung haben ( vgl. Senatsbeschluss vom 29. April 2009 XII ZB 182/07 FamRZ 2009, 1309 Rn. 18) . Wegen feh lenden Bezug s zur Ehezeit bleiben im Versorgungsausgleich insbesondere solche nachehezeitli che n Veränderungen unberücksichtigt, die auf einem späteren beruflichen Aufstieg des Versorgungsempfängers oder s einem zusätzlichen persönlichen Einsatz beruh en ( vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Februar 2012 XII ZB 609/10 FamRZ 2012, 694 Rn. 24 und vom 18 . Januar 2012 XII ZB 696/10 FamRZ 2012, 509 Rn. 23 f.). Ist somit der Ehezeitanteil aus einer im Entscheidungszeitpunkt bereits laufenden Versorgung zu bestimmen, ist er bei einer nachträglichen Veränderung der individuellen Bemessung s- grundlagen grunds ätzlich auf das Ehezeitende als dem maßgeblichen Werte r- mittlungszeitpunkt zurück zu beziehen (Johannsen/Henrich/Holzwarth Familie n- recht 5. Aufl. § 5 VersAusglG Rn. 12). Andererseits bleibt § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG unberührt (vgl. §§ 41 Abs. 2 Satz 1 , 40 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG). Hiernach können rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit bei der Bewertung berücksichtigt werden, wenn sie auf den Ehezeitanteil zurückwirken. Solche nachehezeitlichen Veränderungen sind zu beacht en, wenn sie einen Bezug zum ehezeitlichen Erwerb aufweisen und rückwirkend betrachtet auf der Grun d- lage der individuellen, zum Bewertungsstichtag bestehenden Verhältnisse den ehezeitbezogenen Wert ändern ( vgl. Senatsbeschluss vom 29. April 2009 XII ZB 1 82/07 FamRZ 2009, 1309 Rn. 18) . Das ist insbesondere dann der Fall, wenn ein bei Ehezeitende ganz oder teilweise noch verfallbares und deshalb nicht ausgleichsreifes Versorgungsanrecht zwischen dem Ende 19 - 11 - der Ehezeit und der Entscheidung über den Wer tausgleich unverfallbar wird ( Johannsen /Hen rich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 19 VersAusglG Rn. 3). c) Gemessen daran hat das Beschwerdegericht für die Berechnung des Ehezeitanteil s und de s Ausgleichswert s zutreffend die bei Eintritt in den Ruh e- sta nd tatsächlich bezogene Versorgung herangezogen. Die Höhe dieser Ve r- sorgung (insgesamt monatlich 2.6 56,99 die auf der Grundlage der von dem Ehemann erzielten E ndgehälter in den letzten sechzig (oder einhundertzwa n- zig) Beschäftigungsmonaten bis einschli eßlich Dezember 2008 ermittelt worden ist, übersteigt zwar die Höhe der Versorgung, die sich ausweislich der Versorgungsauskunft der IBM Deutschland ISG vom 1. Dezember 1998 auf der Grundlage der Endgehälter in den letzten sechzig Beschäftigungsmonate n bi s einschließlich Juni 1998 (Ende der Ehezeit) errechnen ließ (monatlich 2.112,66 DM). D urch die nach Ehezeitende fortdauernde Beschä f- tigung des Ehemanns bei der IBM Deutschland GmbH hat sich indessen die bei Ehezeitende noch verfallbare Anwartschaftsdynamik des Anrechts mit dem Ei n- tritt des Versorgungsfalls realisiert. aa ) Bereits unter der Geltung des früheren Versorgungsausgleichsrecht s hat der Senat ausg e sprochen , dass bei Anrechten der betrieblichen Altersve r- sorgung zwischen der Unverfallbarkeit einer Anwartschaft dem Grunde und der Höhe nach zu unterscheiden ist. Al s u nverfallbar in den öffentlich - rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen sind nur diejenigen Anwartschaften, d e- ren Versorgungswert nach den maßgebenden Bestimmungen durch die künft i- ge betriebliche oder berufliche Entwicklung des Versicherten nach de m Ende der Ehezeit nicht mehr beeinträchtigt werden kann, sondern ihm auch dann verbleibt, wenn er vor Eintritt des Versicherungsfalls aus dem Arbeits verhältnis ausscheidet . Ein Versorgungsanrecht kann dabei sowohl unverfallbare als auch verfallbare Bestan dteile enthalten. Nach diese n Grundsätzen hat der Senat für 20 21 - 12 - die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in seiner bis zum 31. Dezem - ber 2001 bestehenden Struktur entschieden, dass nur die aufgrund der eing e- zahlten Beiträge be rechnete V ersicherungsre nte als unverfallbar in den öffen t- lich - rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen werden konnte , wenn d ie werthöhere und auf der Grundlage des damaligen Gesamtversorgungssystems berechnete Versorgungsrente im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entsche i- dung über den Versorgungsausgleich noch nicht endgültig gesichert war (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 84, 158 = FamRZ 1982, 899, 90 2 ff. und vom 14. Mai 1986 IVb ZB 140/84 FamRZ 1986, 894, 895) . bb) Diese Rechtsprechung hat der Senat in der Folgezeit a uf endg e- haltsbezogene Versorgungsanrechte der privaten betrieblichen Altersvorsorge übertragen , deren Einkommens dynamik in der Anwartschaftsphase wegen § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG aF noch verfallbar war (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. April 1989 IVb ZB 146/ 86 FamRZ 1989, 844, 845 und vom 13. Dezember 2000 XII ZB 52/97 FamRZ 2001, 477, 479). Nach dieser bis zum 31. De - zember 2017 g ültigen Vorschrift die im vorliegenden Fall bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Ehemanns aus dem Unternehmen Anwendung g efunden hä t- te wurde n die Versorgungsregelungen und die Bemessungsgrundlagen der Versorgung im Falle des Ausscheidens des Arbeitnehmers vor dem Erreichen der festen Altersgrenze zu dem Zeitpunkt festgeschrieben , zu dem der Arbei t- nehmer ausscheidet. Wenn s ich die künftige betriebliche oder berufliche En t- wicklung des Arbeitnehmers nicht hinreichend sicher prognostizieren ließ und infolgedessen in Betracht zu ziehen war, dass er vorzeitig aus dem Beschäft i- gungsverhältnis ausscheiden könnte, war die Höhe eines endgehaltsbezogenen Anrechts, die an den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses bis zum Versorgungsfall gebunden war, am Ende der Ehezeit noch nicht endgültig ges i- chert. Denn s chied der Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis aus, wurde sein e endgehaltsbezogene Versorgung endgültig nach de m zur Zeit des 22 - 13 - Ausscheidens erzielten Einkommen bemessen; ihm verblieb die Einko m- mensdynamik in der Anwartschaftsphase wegen § 2 Abs. 5 Satz 1 Be trAVG aF nur insoweit, als sie bis dahin eingetreten war. Desh alb konnte bei endgehalt s- bezogenen Versorgungsanrechten nicht von einer Unverfallbarkeit der Höhe nach ausgegangen werden . Die nachträgliche Unverfallbarkeit der Anwar t- schaftsdynamik und eine damit einhergehende Werterhöhung des ehezeitl i- chen Anrechts au fgrund nachehezeitlicher Einkommens steigerungen war im Versorgungsausgleich allerdings dann zu berücksichtigen, wenn sie noch vor der letzten tatrichterlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich eing e- treten war. Darüber hinaus konnte eine erst nac h der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich eingetretene Unverfallbarkeit der Anwartschaftsd y- namik einer endgehaltsbezogenen Versorgung bei einer entsprechenden Wer t- erhöhung des Anrechts nach frühere m Recht eine Abänderung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 2 VAHRG eröffnen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2007, 53, 54; Johannsen /Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 10 a VAHRG Rn. 35) . cc) Der Gesetzgeber des reformierten Versorgungsausgleichs hat diese Rechtsprechung des Senats zum früheren Recht aufgegriffen. Nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG ist ein Anrecht insbesondere dann nicht ausgleichsreif, wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist. Als Beispiel für der Höhe nach nicht verfestigte Anrechte bezieht sich die Gesetzesbegrü n- dung ausdrü cklich auf endgehaltsbezogene betriebliche Anrecht e , de r en A n- wartschaftsdynamik im Zeitpunkt der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung noch verfallbar ist ( vgl. BT - Drucks. 16/10144 S. 63 f.). Im A n- schluss daran entspricht es auch unter Gelt ung des neuen Rechts der ganz überwiegenden Ansicht, dass es sich bei de r möglichen Wertsteigerung des ehezeitlichen Anrechts aufgrund einer späteren Einkommensdynamik endg e- haltsbezogene r Anrechte um einen der Höhe nach noch verfallbaren Verso r- gungsbestand teil im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG handelt (vgl. OLG 23 - 14 - Koblenz FamRZ 2017, 1213, 1214; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familie n- recht 5. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 16; MünchKommBGB/Siede 7. Aufl. § 19 VersAusglG Rn. 6; Palandt/Brudermüller BGB 77. Aufl . § 19 VersAusglG Rn. 5; NK - BGB/Götsche 3. Aufl. § 19 VersAusglG Rn. 17; BeckOGK/Fricke [Stand: Dezember 2017] VersAusglG § 19 Rn. 32 , 39 ; W ick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 392; Borth Versorgungsaus gleich 8. Aufl. 2. Kap. Rn. 342 ff; Glockner /Hoen es/Weil Der Versorg ungsausgleich 2. Aufl. § 10 Rn. 3 ; Budinger/ Krazeisen BetrAV 2010, 612, 615 f. ) . Die mit dem nachehezeitlich eingetret e- nen Versorgungsfall einhergehende Unverfallbarkeit der Anwartschaftsdynamik einer endgehaltsbezogenen Versorgung gehört folglich zu den auf den Ehezei t- anteil zurückwirkenden tatsäc hlichen Änderungen im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG iVm § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG , die im Zeitpunkt der let z ten Tatsachenentscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung zu berücksichtigen sind ( Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. 2. Kap. Rn. 344 ; vgl. auch OLG Celle FamRZ 2014, 211, 214 ). dd) Gegen diese Auffassung ist allerdings in jüngerer Zeit eingewendet worden, dass die auf nachehezeitlichen Einkommenssteigerungen beruhende Dynamik bei endgehaltsbezogenen Versorgungen überhaupt ni cht in den Ve r- sorgungsausgleich einbezogen werden könne , weil diese nicht in der Ehezeit erdient worden sei. Die nachehezeitliche Anwartschaftsdynamik endgehaltsb e- zogener Anrechte stehe vielmehr in einem strengen Gegenseitigkeitsverhältnis zur nachehezeitl iche n Betriebstreue und Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und habe deshalb keinen ausreichenden Bezug zur E hezeit (Norpoth NZFam 2016, 105 ff. und BetrAV 2016, 199, 203 ; Erman/Norpoth/Sasse BGB 15. Aufl. § 5 VersAusglG Rn. 8; ähnlich auch Engbrok s/Heubeck BetrAV 2009, 16, 19). Dem vermag der Senat nicht beizutreten. 24 25 - 15 - (1) Bei der zeitratierlichen Bewertung einer Versorgung, deren endgültige Bezugsgröße das Endgehalt am Ende der Ehezeit noch nicht bekannt ist, kann nachehezeitlichen Einflüssen auf d ie Entwicklung der Bezugsgröße nicht von vornherein jeder Ehezeitbezug abgesprochen werden. Das aufgrund der Rechtsnatur der Versorgungszusage bestehende Versprechen des Arbeit - gebers , dass sich eine endgehaltsbezogene Versorgung bis zum Eintritt des Verso rgungsfalls zumindest auf der Grundlage der allgemeinen Entwicklung von Löhnen und Gehältern anwartschaftsdynamisch entwickeln würde, ist b e- reits durch die ehezeitliche Arbeitsleistung ( mit - ) erdient worden ( zutreffend BeckOGK/Siede [Stand: November 2017] V ersAusglG § 40 Rn. 95.1). Insoweit stellt sich d ie nachehezeitliche Anwartschaftsdynamik eines endgehaltsbezog e- nen Anrechts nicht als Gegenleistung (a llein) für die nachehezeitliche Betrieb s- treue dar, sondern sie knüpft an eine Einkommensdynamik an, die be reits in der Ehezeit angelegt war . (2) Dies e Beurteilung zum Ehezeitbezug steht auch im Einklang mit der Behandlung von nachehezeitlichen Wertveränderungen beim Wertausgleich nach der Scheidung . W ird eine endgehaltsbezogene betriebliche Versorgung sc huldrechtlich ausgeglichen , sind gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG d ie seit dem Ende der Ehezeit erfolgten allgemeinen Wertanpassungen zu berücksichtigen. Als b e- rücksichtigungsfähige " allgemeine Wertanpassungen " im Sinne dieser Vo r- schrift kommen solche We rtveränderungen in Betracht, die einem Verso r- gungsanrecht am Ende der Ehezeit auf Grund der Rechtsgrundlagen der Ve r- sorgung bereits latent innewohnten. Dies betrifft nach ständiger Rechtspr e- chung des Senats hauptsächlich solche nachehezeitlichen Wertveränd erungen, die sich infolge der geänderten wirtschaftlichen Lage aufgrund einer regelmäß i- gen Anpassung der Versorgungsanrechte an die Lohn - oder Verbraucherprei s- 26 27 28 - 16 - entwicklung ergeben und zu einer planmäßigen " Aktualisierung " des bei Ende der Ehezeit bestehende n Versorgungsanrechts führ en (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2015 XII ZB 586/13 FamRZ 2016, 442 Rn. 18; vgl. zum früheren Recht Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2009 XII ZB 160/07 FamRZ 2009, 1738 Rn. 27 mwN und vom 11. Juni 2008 XII ZB 154/07 FamRZ 2008, 1512 Rn. 1 2 f. ). Als allgemeine Wertanpassung im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG ist nach allgemeiner und zutreffender Ansicht auch die auf einer üblichen Gehaltsentwicklung und nicht auf einem nachehezeitlichen beruflichen Aufstie g beruhende Einkommensdynamik endgehaltsbezogener betrieblicher Anrechte zu berücksichtigen (vgl. OLG Hamm FamRZ 2013, 1895, 1896 f.; OLG Bremen FamRZ 2012, 1 723, 1724; MünchKommBGB/Dörr 7. Aufl. § 5 Vers AusglG Rn. 18; vgl. zum früheren Recht: OLG Köln Fam RZ 2004, 1728, 1729; OLG München FamRZ 1998, 1376) . § 5 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG soll nach den Intentionen des Gesetzgebers beim Wertausgleich nach der Sche i- dung bezüglich des Bewertungsstichtags ein Gerechtigkeitskorrektiv bilden ( vgl. BT - Drucks. 7/4361 S . 47 zu § 1587 g Abs. 2 BGB). F indet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt und wird der Berechtigte stattdessen auf den schuldrechtlichen Ausgleich verwiesen, erwirbt dieser bezogen auf das Eh e- zeitende kein eigenes Versorgungsanrecht, dessen nachehezeitliche Dynamik in der Anwartschaftsphase ihm zugutekommen könnte. Es erscheint dann u n- angemessen, den Berechtigten darüber hinaus von der Teilhabe an der g e- wöhnlichen nachehezeitlichen Wertentwicklung des schuldrechtlich auszugle i- chenden Anrechts in der Anwartschaftsphase auszuschließen ( vgl. Senatsb e- schluss vom 9. Dezember 2015 XII ZB 586/13 FamRZ 2016, 442 Rn. 17). Denn dies kann gerade bei einem lange n Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt des Versorgungsfalls zu einer nic ht unerheblichen i n- fl a tionsbedingten Entwertung des Ausgleichsanspruchs führen. D as wäre dann 29 - 17 - der Fall, wenn die Bemessungsgrundlage für den schuldrechtlichen Au s- gleichsanspruch ohne Rücksicht auf die allgemeine Entwicklung von Löhnen und Gehältern auf d as Einkommensniveau am Ende der Ehezeit " eingefroren " werden würde. (3) Auch in anderen Versorgungssystemen ist es nicht ausgeschlossen , dass der Ehezeitanteil einer Versorgung durch die nachehezeitliche Erwerbs - biographie des Ausgleichspflichtigen eine n achträgliche und gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigende Aufwertung erfährt . So können be i- spielsweise in der gesetzlichen Rentenversicherung die ehezeitlich erworbenen beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten über die Durchschnittsbere c h- nung der Gesam tleistungsbewertung nach den §§ 71 ff. SGB VI werterhöhend auch durch solche Beitragszeiten beeinflusst werden, die nach dem Ende der Ehezeit bis zum Rentenbeginn zurückgelegt wurde n (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Februar 2016 XII ZB 313/1 5 Fam RZ 2016, 791 Rn. 26 f. und vom 22. Juni 2016 XII ZB 350/15 FamRZ 2016, 1649 Rn. 19 ff. ). ( 4 ) Die Berücksichtigung der nachehezeitlichen Anwartschaftsdynamik endgehaltsbezogener betrieblicher Anrechte steht auch nicht in einem We r- tungswiderspr uch zur Behandlung nachehezeitlicher Dienstzeiten bei der B e- amtenversorgung (aA Norpoth NZFam 2016, 105, 108) . Zutreffend ist dabei der Hinweis darauf , dass beim Ausgleich einer beamtenrechtlichen Versorgung der S tichtag des Ehezeitendes nach § 5 Abs. 2 Sa tz 1 VersAusglG für das Erre i- chen einer bestimmten Erfahrungsstufe (Dienstaltersstufe) maßgeblich bleibt und d as nachehezeitliche Aufrücken in eine höhere S tufe des Grundgehalts nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine nachträgliche Veränderung der in dividuellen Bemessungsgrundlage der Versorgung ohne Ehezeitbezug im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG darstellt ( vgl. S enatsbeschlüsse vom 19. Juni 2013 XII ZB 633/11 FamRZ 2013, 1362 Rn. 8 und vom 14. Oktober 30 31 - 18 - 1998 XII ZB 174/94 FamRZ 1999, 15 7 mwN ) . Der fehlende Ehezeitbezug wird in diesem Zusammenhang schon darin zu sehen sein , dass d as nacheh e- zeitliche Auf rücken in eine höhere Erfahrungsstufe bei der Besoldung von B e- amten und Soldaten nicht allein an das Erreichen bestimmter Dienstzeiten und damit an rein zeitliche Voraussetzungen ge knüpft ist , sondern darüber hinaus auch eine wenn gleich schwach ausgeprägte leistungsbezogene Komponente ( vgl. § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 BBesG) enthält . Die allgemeine A n- wartschaftsdynamik durch die regelmäßigen nachehezeitlichen Besoldungsa n- passungen kann demgegenüber im Versorgungsausgleich auch bei der Bea m- tenversorgung B erücksichtig ung finden , etwa im Rahmen der allgemeine n Wertan passung im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG, wenn ein bea m- ten rechtliches Anrecht (ausnahmsweise) schuldrechtlich ausgeglichen werden soll. (5) Schließlich ergibt sich auch keine abweichende Beurteilung durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der EU - Mobilitätsrichtlinie vom 21. De zember 2015 (BGBl. I S. 2553), durch das § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG aF mit Wirkung zum 1. Jan uar 2018 aufgehoben worden ist. Nach § 2 a Abs. 1 BetrAVG sind bei der Ermittlung der unverfallbaren Anwartschaften ausgeschiedener Arbeitnehmer weiterhin die Versorgungsreg e- lungen sow ie die Bemessungsgrundlagen zum Zeitpunkt des Ausscheidens zugrunde zu legen. Allerd ings sieht § 2 a Abs. 2 BetrAVG in Abweichung von der früheren Rechtslage in bestimmten Fallgestaltungen eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Dynamisierung unverfallbare r Anwartschaften ausgeschied e- ner Arbeitnehmer vor, die in Besch äftigungszeiträumen seit dem 1. Januar 2018 ( vgl. § 30 g Abs. 1 Satz 1 BetrAVG) erdient worden sind. Für d ie Behandlung endgehaltsbezogener Anrechte im Versorgungsausgleich ist aus der Gesetze s- änderung allerdings nur zu folgern , dass im Umfang der durch den Arbeitgeber 32 33 - 19 - gewähr t en Dynamisierung auch die künftige Anwarts chaftsdynamik im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG schon unverfallbar geworden und damit au s- gleichsreif ist (vgl . Borth Verso rgungsausgleich 8. Aufl. Kap. 2 Rn. 348; Scholer FamRZ 2017, 1821, 1823). d) Die Behandlung der nachehezeitlichen Einkommensdynamik als eine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende rechtliche und tatsä chliche Änderung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAus glG oder als allgemei ne Wertanpassung im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG verletzt den Ausgleichspflichtigen nicht in seinen Grundrechten aus Art. 14 GG. a a) Durch die Berücksichtigung der nachehezeitlichen Einkommensd y- namik bei endgehaltsbezogene n Versorgungen wird der Wert des von dem Ausgleichsberechtigten ehezeitlich erworbene n Anrechts im Sinne eines Inflat i- onsausgleichs angepasst. Damit dient sie letztlich der Verwirklichung des aus Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 2 GG hergeleiteten Halbteilung sgrundsatzes, der den Eingriff in die gemäß Art. 14 GG geschützten versorgungsrechtlichen Pos i- tionen des Ausgleichspflichtigen legitimiert (vgl. BVerfG FamRZ 19 93, 161, 162 und FamRZ 1980, 326 , 333). Die Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an der nacheheze itlichen Einkommensdynamik findet auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht dort ihre Grenze, wo die nachehezeitlichen Einkommenssteigerungen auf einer beruflichen Entwicklung des Ausgleichspflichtigen beruhen, die unter keinem Gesichtspunkt der Ehezeit zugeordnet werden kann. Das Beschwerd e- gericht hat weder einen beruflichen Aufstieg noch einen besonderen persönl i- chen Einsatz des Ehemanns nach dem Ende der Ehezeit festgestellt . Dies greift die Rechtsbeschwerde nicht an. b b ) Eine andere Beurteilung erg ibt sich auch nicht aufgrund der verfa h- rensrechtlichen Besonderheiten des vorliegenden Fall e s. Hätte bereits mit dem Scheidungsausspruch im Jahr 1999 über den Versorgungsausgleich entschi e- 34 35 36 - 20 - den werden können, wäre ein öffentlich - rechtliche r Ausgleich der bet rieblichen Altersversorgung des Ehemanns dur ch erweitertes Splitting nach § 3 b Abs . 1 Nr. 1 VAHRG nur teilweise in Betracht gekommen , weil einerseits d er Höchs t- betrag gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG, § 18 SGB IV voraussichtlich übe r- schritten und anderersei ts die Anwartschaftsdynamik der Versorgung zu diesem Zeitpunkt noch nicht unverfallbar gewesen wäre. Wegen des nicht in den öffen t- lich - rechtlichen Ausgleich einbezogenen Teils der betrieblichen Versorgung des Ehemanns wäre die Ehefrau auf den schuldrechtli chen Restausgleich verwi e- sen worden, bei dem allerdings wie oben bereits dargelegt die auf dem g e- stiegenen Einkommen des Ehemanns beruhende Dynamik als allgemeine Wertanpassung nach § 5 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG (früher: § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB) Berü cksichtigung gefunden hätte. Die Annahme, dass die Ei n- kommensdynamik zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt des Ve r- sorgungsfalls bei einer Entscheidung unter Anwendung des alten Versorgung s- ausgleichsrechts allein für den Ehemann reserviert gebliebe n wäre, trifft daher nicht zu. Im Übrigen hätte eine nach frühere m Recht ergangene Ausgleichsen t- scheidung angesichts der nicht unerheblichen Wertänderung de r betrieblichen Versorgung des Ehemanns unter den obwaltenden Umständen wohl einer Ab änderung nach § 51 Abs. 1 VersAusglG mit der Folge einer " Totalrevision " nach neuem Recht unterlegen (vgl. dazu Senatsb eschluss vom 24. Juni 2015 XII ZB 495/12 FamRZ 2015, 1588 Rn. 22 ff.) . 2 . Die betriebliche n Anrecht e des Ehemanns können indessen nicht auf der G rundlage der vorliegenden " Teilungsordnung für Anrechte aus dem u n- ternehmensfinanzierten IBM Versorgungswerk AP " geteilt werden . D ie maßge b- lichen Bestimmungen der Teilungsordnung zur Kürzung des Anrechts in der Leistungsphase gewährleisten nicht , dass d i e laufende Versorgung des Eh e- manns bei der Umsetzung des Versorgungsa usgleichs um nicht mehr als die Hälfte d es Ehezeitanteils gekürzt wird. 37 - 21 - a) Soweit es die Belange des Ausgleichspflichtigen im Zusammenhang mit der Kürzung seines Anrechts betrifft, ist die Aufgabenverteilung zwischen den Familiengerichten und den Fachgerichten, die der Ausgleichspflichtige im Streit mit seinem Versorgungsträger um die Kürzung seines Anrechts anrufen kann, allerdings n och nicht abschließend geklärt. aa) Die interne Te ilung erfolgt nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch einen richterlichen Gestaltungsakt, durch den der übertragene Teil des Anrechts in Höhe des Ausgleichswerts unmittelbar auf die ausgleichsberechtigte Person übergeht. Der Vollzug der internen Teilung im Einze lnen richtet sich dann g e- mäß § 10 Abs. 3 VersAusglG nach den Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht. Wegen der rechtsgestaltenden Wirkung der gerichtlich ausgesprochenen internen Teilung fällt dem Familiengericht die Au f- gabe zu , di e rechtliche Vereinbarkeit der Versorgungs - und Teilungsregelungen des Versorgungsträgers mit höherrangigem Recht zu überprüfen (Senatsb e- schluss vom 25. Februar 2015 XII ZB 364/14 FamRZ 2015, 911 Rn. 11) , in s- besondere ob die se Regelungen am Maßstab des § 11 Abs. 1 VersAusglG eine gleichwertige Teilhabe der ausgleichsberechtigten Person gewährleisten . Durch die obligatorische Bezugnahme auf die maßgeblichen Versorgungs - und Te i- lungsregelungen in der Beschlussformel bringt das Familiengericht zum Au s- d ruck, dass es die Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG geprüft hat und für erfüllt hält (Senatsbeschl uss vom 26. Januar 2011 XII ZB 504/10 FamRZ 2011, 547 Rn. 25) . (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entfaltet eine rechtskräfti ge Entscheidung über die interne Teilung eines betrieblichen A n- rechts auf der Grundlage einer vom Familiengericht herangezogenen und rech t- lich überprüften Teilungsordnung für das nachfolgende arbeitsgerichtliche Ve r- fahren zwischen dem Ausgleichspflichtigen und dem Versorgungsträger Bi n- 38 39 40 - 22 - dungswirkung zu der sich nach der Teilungsordnung ergebenden Berec h- nungsmethode für den Kürzungsbetra g (vgl. BAG FamRZ 2016, 535 Rn. 19 f.). Die fach gerichtliche Kontrolle durch die Arbeitsgerichte beschränkt sich hie r- nach dar auf, ob der Versorgungsträger die Kürzung der Versorgung teilung s- ordnungsgemäß berechnet und umgesetzt hat . Durch die Annahme einer so l- chen Bindungswirkung wird dem Gericht und dem a usgleichspflichtigen Bete i- li g ten im familiengerichtlichen Verfahren bei de r Prüfung der Teilungsordnung allerdings in nicht unbedenklicher Weise eine erhöhte Verantwortung auf erlegt . Selbst wenn die Teilungsordnung eindeutige Regelungen dazu enth ält , wie der Kürzungsbetrag beim Ausgleichspflichtigen zu ermitteln ist, sind diese in erster Linie an den Versicherungsmathematiker gerichteten Beschreibungen rege l- mäßig sehr technisch gehalten und erschweren dadurch eine inhaltliche Ko n- trolle der Regelungen durch Gericht und Verfahrensbeteiligte erheblich (vgl. Hartloff/Hoenes BetrA V 2017, 320, 321, 324). Anlass zur Überprüfung des Kü r- zungsbetrags hat der Ausgleichspflichtige im familiengerichtlichen Verfahren typischerweise nur dann, wenn ihm konkrete Angaben zur voraussichtlichen Höhe des Kürzungsbetrags vorliegen . E ine verfahrensr echtliche Auskunft s- pflicht des Versorgungsträgers nach § 220 Abs. 4 Satz 1 FamFG zur Höhe des voraussichtlichen Kürzungsbetrags sieht das Gesetz aber gerade nicht vor ; auch der Gesetzesbegründung lässt sich nicht entnehmen, dass die Auskunft s- pflicht des Ve rsorgungsträgers (auch) die Berechnung eines Kürzungsbetrags ermöglichen so ll (vgl. BT - Drucks. 16/10144 S. 94) . (2) Enthält die vom Familiengericht geprüfte und in der Beschluss formel in Bezug genommene Teilungsordnung aber schon keine genaue Beschre i- bu ng, wie der Kürzungsbetrag beim Ausgleichspflichtig en konkret ermittelt w erden soll , dürfte die Annahme, dass sich die mit der Schaffung eines neuen Anrechts für den Ausgleichsberechtigten verbundene Gestaltungswirkung spi e- gelbildlich auch auf d en Berechnu ngsweg zur Kürzung des Anrechts des 41 - 23 - Ausgleichspflichtigen erstreckt , schon im Ausgangspunkt nicht gerechtfertigt sein (vgl. OLG Frankfurt Beschluss vom 25. August 20 17 4 UF 146/15 juris Rn. 56) . bb) Bei der externen Teilung nach § 14 VersAusglG ersc höpft sich die Wirkung der gerichtlichen Entscheidung in Bezug auf das auszugleichende Anrecht von vornherein in der Anordnung der Teilung und in der Festsetzung des Zahlbetrag s, der an den Zielversorgungsträger zu zahlen ist (vgl. Senat s- be schlüsse vom 29. Mai 2013 XII ZB 663/11 FamRZ 2013, 1546 Rn. 11 und vom 23. Januar 2013 XII ZB 541/12 FamRZ 2013, 611 Rn. 10). Die Frage, welchen Inhalt das der ausgleichspflichtigen Person nach der externen Teilung im Versorgungssystem seines Versorgungsträge rs verbleibende Anrecht hat, beurteilt sich nach den für die Versorgung maßgeblichen Rechtsgrundlagen, insbesondere der Versorgungsordnung und der Teilungsordnung. Deren A n- wendbarkeit zur Bestimmung von Art und Höhe des gekürzten Anrechts ergibt sich unmit telbar aus dem bestehenden Versorgungsverhältnis zwischen der ausgleichspflichtigen Person und seinem Versorgungsträger und nicht aufgrund einer familiengerichtlichen Konkretisierung in der Entscheidungsformel ( S e- natsb eschluss vom 29. Mai 2013 XII ZB 663 /11 FamRZ 2013, 1546 Rn. 12) . Es wird daher bei der externen Teilung eines Anrechts bereits an einer recht s- gestaltenden Entscheidung des Familiengerichts fehlen, die eine erweiterte Bindungswirkung für di e Berechnung des Kürzungsbetrag s erzeugen könnte ( vgl. auch Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 XII ZB 201/17 FamRZ 2017, 1655 Rn. 12). cc) Unabhängig von der Frage der Bindungswirkung werden die Famil i- engerichte aber jedenfalls als befugt anzusehen sein , die Teilungsordnung nicht nur wegen der Gewäh rleistung gleichwertiger Teilhabe für den Ausgleichsb e- rechtigten, sondern auch im Hinblick auf eine mögliche Benachteiligung des 42 43 - 24 - Ausgleichspflichtigen bei der Kürzung seines Anrechts zu überprüfen. Das g e- samte Teilungssystem des Versorgungsträgers muss den Anforderungen des höherrangigen Rechts genügen . Schon aus Gründen der Verfahrensökonomie zur Vermeidung späterer Streitigkeiten vor den Fachgerichten erscheint es de s- halb geboten, dass das Familiengericht bei der Überprüfung der Teilungsor d- nung auch die B elange des Ausgleichspflichtigen in den Blick nehmen darf. Auch der Senat hat bereits in eine m Fall , in dem d as vorinstanzliche Gericht Feststellun gen zu einer voraussichtlich überproportionalen Kürzung eines A n- rechts als Folge der Umsetzung de s Versorgung sausgleichs getroffen hat, die maßgebliche Teilungsordnung wegen Verstoßes gegen den Halbteilungsgrun d- satz zum Nachteil des Ausgleichspflichtigen be an stan det (vgl. Senatsbeschluss vom 21 . Juni 2017 XII Z B 636/13 FamRZ 2017, 1749 Rn. 21 f.) . b ) D er H albteilungsgrundsatz gebietet es nicht nur, dass die ausgleich s- berechtigte Person die Hälfte des in der Ehezeit erworbenen Anrechts abzü g- lich der anteiligen Kosten der Teilung erhält, sondern ebenso, dass der au s- gleichspflichtigen Person die Hälfte des von ihr erworbenen Anrechts abzüglich der anteiligen Teilungskosten verbleibt ( Senatsbeschlüsse vom 21. Juni 2017 XII ZB 636/13 FamRZ 2017, 1749 Rn. 22 und BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 52; vgl. auch BT - Dru cks. 16/10144 S. 126). Befindet sich das Anr echt in der Leistungsphase, kann die planmäßige A uszahlung der Rente an den Ausgleichspflichtigen dazu führen, dass der Barwert der Versorgung bei Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich infolge der alt e- rungsbedingte n Entwicklung der bio metrischen Rechnungsgrundlagen niedriger ist als zum Ehezeitende bzw. beim Eintritt in die Leistungsphase. Wie der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung grundlegend ausgeführt hat, rechtfertigt es allein der bestimmungsmäßige Bezug der Rente nleistung nicht, der ausgleichspflichtigen Person einen geringeren Ehezeita nteil an dem im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung noch vorhandenen restlichen Ba r- 44 - 25 - wert zuzuweisen, als ihn die ausgleichsberechtigte Person erhielte. Dies wäre aber der Fall , wenn der ausgleichberechtigten Person aus einem reduziert ve r- bliebenen Anrecht der auf das Ende der Ehezeit bzw. auf den Eintritt in die Lei s tungsphase bemessene volle Ausgleichswert übertragen werden würde . Denn w enn ein solcher Ausgleich nicht zu Laste n des Versorgungsträgers g e- hen soll , müsste das Anrecht des Ausgleichspflichtigen nicht nur um den eh e- zeitlichen Ausgleichswert, sondern zusätzlich um den vollen Barwertverlust während des zwischenzeitlichen Rentenbezuges gekürzt werden (vgl. Senat s- beschlu ss BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 51) . c ) Die Besorgnis einer solcherart überproportionalen Kürzung besteht im vorliegenden Fall. Die Kürzung eines Anrechts in der Leistungsphase ist in Zi f- fer 4.2. der Teilungsordnung geregelt, wonach der versicheru ngsmathemat i- sche Barwert de s monatlich von der laufenden Rente des Ausgleichspflichtigen abzusetzende n Kürzungsbetrag s dem versicherungsmathematischen Barwert des Ausgleichswerts entsprechen soll , der zuvor g emäß Ziffer 2.5.2. der Te i- lungsordnung mit den B e rechnungs parametern (insbesondere den biometr i- schen Rechnungsgrundlagen und dem Rechnungszins) im Zeitpunkt des Ve r- sorgungsfalls bzw. im Zeitpunkt eines dem Versorgungsfall nachfolgenden Ehezeitende s (Bewertungszeitpunkt) ermittelt worden ist. Wird dieser den la u- fenden Rentenbezug nicht berücksichtigende Barwert anschließend wie dies zur Wahrung der Aufwandsneutralität in vielen älteren Teilungsordnungen vo r- gesehen ist (vgl. auch Hartloff/Hoenes BetrAV 2017, 320, 321) im Zeitpunkt der Rechtskraft der E ntscheidung über den Versorgungsausgleich (Umse t- zungszeitpunkt) in unveränderter Höhe mit den dann aktuellen biometrischen Rechnungsgrundlagen in einen monatlichen Kürzungsbetrag zurückgerechnet , kann dies bei der Kürzung eines Anrechts in der Leistungspha se wegen der altersbedingten biometrischen Entwicklung beim Ausgleichspflichtigen dazu führen, dass seine laufende Versorgung um mehr als die Hälfte des Ehezeita n- 45 - 26 - teils der Rente gekürzt wird. D er biometrische Effekt k ann freilich bei einem g e- sunkenen Rechn ungszins durch gegenläufige Zins e ffekte kompensiert gege - benenfalls sogar überkompensiert werden . Wird der mit dem Rechnungszins im Bewertungszeitpunkt ermittelte Barwert des Ausgleichswerts mit einem nie d- rigeren Rechnungszins im Umsetzungszeitpunkt in einen monatlichen Kü r- zungsbetrag zurückgerechnet, muss es deshalb trotz gestiegenen Lebensalters des Ausgleichspflichtigen nicht zwangsläufig zu einer überpr oportionalen Kü r- zung seiner laufenden Rente komm en . Darauf kommt es im vorliegenden Fall aber scho n deshalb nicht an, weil sich der Teilungsordnung keine verbindlichen Vorgaben dazu entnehmen lassen , welcher Rechnungszins bei der Ermittlung des Kürzungsbetrags heranzuziehen ist . III. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Fü r das weitere Verfahren weist der Senat auf das Folgende hin: 1. Um denjenigen Friktionen Rechnung tragen zu können, die sich bei der Teilung einer laufenden Versorgung aus der eingetretenen oder noch zu erwartenden Barwertminderung des zu teilenden Anr echts in dem Zeitraum zwischen dem Eintritt des Versorgungsfalls und der Rechtskraft der Entsche i- dung ergeben, hat es der Senat im Ausgangspunkt sowohl für die interne Teilung (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 55) als auch für die ex terne Teilun g (vgl. Senatsbeschluss vom 24. August 2016 XII ZB 84/13 FamRZ 2016, 2000 Rn. 22) gebilligt, den Ausgleichswert a n- hand des noch vorhandenen restlichen Barwerts zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf d en Zeitpunkt der mu t- maßlichen Rechtskraft zu ermitteln. Das Beschwerdegericht wird daher nach 46 47 - 27 - der Zurückverweisung der Sache aktuelle Auskünfte zum restlichen Barwert der Versorgungsverpflichtung zu einem Bewertungszeitpunkt einzuholen haben, der zeitnah z u seiner erneuten Beschlussfassung liegt. Das Beschwerdegericht wird danach auch zu erwägen haben, ob die Ehefrau seit dem Ende der Ehezeit von den ungekürzten Versorgungsleistungen in unterhaltsrechtlicher Hinsicht profitiert hat. Ist dies nicht der Fall, sind sofern dies hier verfahrensrechtlich mit Blick auf das Verbot der reformatio in peius im Beschwerdeverfahren zulä s- sig ist die gesetzlich eröffnete n Korrekturmöglichkeiten nach § 27 VersAusglG zu prüfen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 209, 32 = FamRZ 2 016, 775 Rn. 58 f.). 2 . Das Beschwerdegericht hat es aus seiner Sicht folgerichtig unen t- schieden gelassen, ob die künftige Erhöhung von Renten in der Leis tungsphase (Rententrend) nach § 16 BetrAVG in die Barwertermittlung bei der externen Te i- lung de s Anrechts bei der IBM Deutschland MBS GmbH einbezogen werden kann. Hierauf kann es im weiteren Verfahren allerdings ankommen, wenn der restliche Barwert de s Anrecht s zu einem entscheidungsnahen Zeitpunkt neu ermittel t werden soll. a) Durch § 16 Abs. 1 BetrAVG wird der Arbeitgeber verpflichtet , alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersverso r- gung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die Ve r- pflichtung zu r Anpassungsprüfung gilt nach § 16 Abs. 2 BetrAVG als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisi n- dexes für Deutschland oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergru p- pen des Unternehmens im Prüfungszeitraum. Der Arbeitgeber darf eine Anpa s- sung insowe it ablehnen, als dadurch sein Unternehmen übermäßig belastet und dessen Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Für Versorgungszusagen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt worden sind (§ 30 c Abs. 1 BetrAVG), kann sich der Arbeitgeber gemäß § 16 Abs. 3 Nr . 1 BetrAVG von der Anpa s- 48 49 - 28 - sungsprüfungspflicht befreien, wenn er sich verpflichtet, die laufenden Leistu n- gen jährlich um wenigstens 1 % anzupassen. b) Es besteht im wesentlichen Einigkeit darüber, dass eine gara ntierte Rentenanpassung gemäß § 16 Abs. 3 N r. 1 BetrAVG in die Barwertermittlung einzubeziehen ist. Umstritten ist demgegenüber, ob auch dann ein e Leistung s- dynamik berücksichtig t werden kann , wenn für den Arbeitgeber wie es auch unter den hier obwaltenden Umständen der Fall sein dürfte lediglic h eine A n- pas sungsüberprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG besteht (offengelassen in Senatsbeschluss BGHZ 209, 218 = FamRZ 2016, 781 Rn. 57 f. ). Dies wird teilweise mit der Begründung verneint, dass die Aussicht auf künftige Anpassungen der Versorgun g, die im billigen Ermessen des Arbeitg e- bers stehen, nicht hinreichend verfestigt und daher nicht ausgleichsreif sei ( vgl. OLG Frankfurt [4. Senat für Familiensachen] FamRZ 2015, 1112, 1113 ; Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. Kap. 2 Rn. 302; BeckOK BGB/Be rgmann [Stand: November 2017 ] § 5 VersAusglG Rn. 4b; Hufer/Karst DB 2012, 2576, 2577 ) und die Berücksichtigung der Leistungsdynamik zudem zu einer systemwidrig unterschiedlichen Berechnung des Ausgleichswerts bei interner und externer Teilung führen müsste (vgl. OLG Frankfurt [1. Senat für Familiensachen] B e- schlus s vom 7. August 2012 1 UF 192/11 juris Rn. 8; jurisPK - BGB/Breuers [Stand: Dezember 2017 ] § 5 VersAusglG Rn. 52 ). Die wohl überwiegende Ansicht in Rechtsprechung und Literatur geht demgegenüb er davon aus, dass ein vorsichtig zu prognostizierender Ren - tentrend bei der Barwertberechnung zu berücksichtigen sei , weil der Gesam t- wert der künftigen Rentenleistungen am Bewertungsstichtag auch durch die realistische Erwartung künftiger Rentenanpassunge n bestimmt werde (vgl. OLG München FamRZ 2012, 130, 131; OLG Koblenz FamRZ 2013, 462, 464; OLG Nürnberg FamRZ 2014, 1703, 1705; Johannsen/Henrich/Holzwarth Fam i- 50 51 52 - 29 - lien recht 6. Aufl. § 45 VersAusglG Rn. 52; MünchKommBGB/Dörr/Scholer 7. Aufl. § 47 VersAusglG R n. 23; BeckOGK/Scholer [Stand: November 2017] VersAusglG § 45 Rn. 82 f. ; BeckOGK/Schlünder [Stand: November 2017] VersAusg l G § 47 Rn. 26; Wick Der Versorgungsausgleich 4 . Aufl. Rn. 304; Glockner/Hoenes/W eil Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. § 8 Rn. 48; Höf er Der Versorgungsausgleich in der betrie blichen Altersversorgung Rn. 162 ff.; Budinger /Wrobel BetrAV 2013, 210, 212 ). c) Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung. a a ) Dabei ist zutreffend , dass die Prognose künftiger Rentensteigeru n- gen in den Fällen der (bloßen) Anpassungsprüfungspflicht d es Arbeitgebers nach § 16 Abs. 1 BetrAVG trotz des bestehenden Rechtsanspruchs mit gewi s- sen Unsicherheiten belastet ist. Auch wenn die Anpassung der laufenden Lei s- tungen die Regel sein sollte, kann es bei einer schlechten wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu eine r Aussetzung der Anpassung kommen ; i st die Anpa s- sung zu Recht ausgesetzt worden, muss sie auch bei der Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Arbei tgebers nicht mehr nachgeholt werden (§ 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG). Andererseits liegen der versicherungsmathematischen Berechnung eines Barwerts stets verschiedene Prognosen zugrunde, die auf abschätzbaren Verhältnissen am Bewertungsstichtag beruhen. Dass diese Prognosen in die eine oder die andere Richtung von der späteren tatsächl i- chen Entwicklung abweichen können, liegt grundsätzlich in der Natur der Sache einer stichtagsbezogenen Bewertung künftiger Verhältnisse (vgl. auch Wick Der Versorgungsausgle ich 4 . Aufl. Rn. 304). b b ) Die Berücksichtigung des Rententrends bedingt keine unterschiedl i- che Berechnung des Ausgleichswerts bei externer und interner Teilung. In be i- den Fällen wird der Barwert mit einem Rententrend gerechnet und dieser Re n- tentrend wi rd bei der internen Teilung dann entsprechend bei der Rückrec h- 53 54 55 - 30 - nung zur Bestimmung der Versorgungsleistungen der ausgleichsberechtigten Person aus dem Barwert berücksichtigt (vgl. BeckOGK/Scholer [Stand: Nove m- ber 2017] VersAusglG § 45 Rn. 82). c c ) Für di e Berücksichtigung einer in den Fällen de r Anpassungspr ü- fung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG vorsichtig zu prognostizierenden Leistungsd y- namik spricht indessen vor allem der in § 45 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG entha l- tene Verweis auf die betriebsrentenrechtlichen Regelungen zum Kapitalwert, mit dem ein ausscheidender Arbeitnehmer sein Anrecht auf einen neuen A r- beitgeber übertragen kann. Bei der Ermittlung des Übertragungswert s nach § 4 Abs. 5 BetrAVG muss die voraussichtlich e Anpassung der künftigen Rentenlei s- tung en beachtet werden, weil nur dadurch der wahre Wert des zu übertrage n- den Rechts abgebildet wird (vgl. Höfer Der Versorgungsausgleich in der b e- trie b li chen Altersversorgung Rn. 1 62 ). Bildet der Versorgungsträger in seiner Handelsbilanz Rückstellungen für sei ne Pensionsverpflichtungen, ist die geset z- lich vorgeschriebene Anpassung der laufenden Renten na ch § 16 BetrAVG g e- gebenenfalls im Schätzwege zu berücksichtigen ( vgl. Höfer/Höfer Betriebsre n- ten recht [Stand: Januar 2018] Band I § 4 BetrAVG Rn. 133; Beck BilKo mm/ Grottel/Johannleweling 11. Aufl. § 249 HGB Rn. 195 ; vgl. auch IDW RS HFA 30 Rn. 51 ) . Würden die in der Handelsbilanz für die Anpassung reservierten Mittel nicht weitergegeben, verbliebe dem Versorgungsträger dadurch ein bilanzieller Gewinn . Im Versorgungs ausgleich sind diese Mittel deshalb bei d er internen Teilung der ausgleichsberechtigten Person zuzuordnen und bei der externen Teilung an den Zielversorgungsträger abzuführen (vgl. BeckOGK/Scholer [Stand: November 2017 ] VersAusglG § 45 Rn. 83) . Insoweit is t es auch hinz u- nehmen, dass der auf dem Rententrend beruhende Teil des Ausgleichswerts bei der externen Teilung in der Zielversorgung während der Leistungsphase einer eigenständigen Dynamik unterliegen kann ; vielfach werden damit ohnehin 56 - 31 - lediglich Transfer verluste bei der externen Teilung relativiert (vgl. Senatsb e- schluss BGHZ 209, 218 = FamRZ 2016, 781 Rn. 56) . 3. Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht zugleich Gelege n- heit, die Angemessenheit der von der IBM Deutschland Pensionsfonds AG a n- geset zten Teilungskosten zu überprüfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. März 2015 XII ZB 74/12 FamRZ 2015, 913 Rn. 11 ff. und vom 25. März 2015 XII ZB 156/12 FamRZ 2015, 916 Rn. 8 ff.). Dose Schilling Nedden - Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Tempelhof - Kreuzberg, Entscheidung vom 02.09.2013 - 155 F 24833/11 - Kammergericht Berlin, Entscheidung vom 11.07.2014 - 13 UF 244/13 - 57
Full & Egal Universal Law Academy