ECLI:DE:BGH:2019:060219BXIIZB408.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 408/18 vom 6. Februar 2019 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1666, 1666 a a) Eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn eine gege n- wärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr festgestellt wird, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseint ritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212). b) Die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit muss auf konkreten Verdachtsm o- menten b eruhen. Eine nur abstrakte Gefährdung genügt nicht (im Anschluss an Senatsb e- schluss BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212). c) Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer gerichtlichen Maßnahme nach § 1666 BGB ist auch das Verhältnis zwischen der Schwere des E ingriffs in die elterliche Sorge und dem Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für das Kind zu beachten. Die auch teilweise Entziehung der elterlichen Sorge ist daher nur bei einer erhöhten Wahrschei n- lichkeit des Schadenseintritts, nämlic h ziemlicher Sicherheit, verhältnismäßig (im A n- schluss an Senatsbeschluss BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212). d) Die Differenzierung der Wahrscheinlichkeitsgrade auf der Tatbestandsebene und der Rechtsfolgenseite ist geboten, um dem Staat einerseits ein ge gebenenfalls nur niede r- schwelliges Eingreifen zu ermöglichen, andererseits aber im Rahmen der Verhältnism ä- ßigkeit eine Korrekturmöglichkeit zur Verhinderung übermäßiger Eingriffe zur Verfügung zu stellen. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2019 - XII ZB 408/1 8 - OLG Karlsruhe AG Freiburg im Breisgau - 2 - D er XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2019 durch d i e Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden - Boeger, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde de r weiteren Beteiligten z u 2 wird der Beschluss des 18. Zivilsenats Senat für Familiensachen des Ober landesgerichts Karlsruhe vom 3. August 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahren s, an das Obe r- landesgericht zurückverwiesen. Wert: 3.000 Gründe: A. Die Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Mutter ) wendet sich unter a nderem gegen die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ihre im September 2007 geborene Tochter S. Die Mutter ist Inhaberin des alleinigen Sorgerechts für S . S ie hat e in we i- teres Kind aus einer anderen Beziehung , den im Januar 2002 geborenen K. Im Mai 2016 zog die Mutter mit ihrer Tochter bei Herrn G. (im Folgenden: Leben s- gefährte ) ein, mit dem sie seit Februar 2016 eine Beziehung unterhält. Ihr L e- bensgefährte unterrich tete sie davon, dass er unter anderem wegen sexuellen 1 2 - 3 - Missbrauchs von Kindern verurteilt worden war . Im Zeitraum zwischen Mai 2009 und April 2013 war dieser unter verschiedenen Aliasnamen i n eine m I n- ternetforum angemeldet und hatte dort Kontakt zu Mädchen im Alter zwischen zehn und 13 Jahren gesucht . Er hatte s ie veranlasst , sich bei Skype mit ihm auszutauschen, sich zu entblößen und ihm Bilder ihres Intimbereichs zu übe r- senden. Die Bildsequenzen hatte er auf genommen und sie in seinem Computer gespeichert . Eine Geschädigte hatte er unter Druck gesetzt , nachdem diese freiwillig nicht bereit gewesen war, Aufnahmen von sich zu fertigen, indem er ihr mit geteilt hatte , er werde Aufnahmen der Geschädigten aus anderer Quelle an Freunde oder die Eltern der Geschädig ten weiterleiten oder sie veröffentlichen. In zwei Fällen hatte sich die Geschädigte darauf ein gelassen . Eine Begutac h- tung durch den Sac hverständigen D. hatte ergeben, dass der Lebensgefährte an einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung litt und bei ihm eine pädo - /hebe - phile Nebenströmung festzustellen war, ohne dass damit ein Ausschluss oder eine Einschränkung der Schuldfähigkeit verbunden gewesen sei. Wegen dieser Taten wurde der Lebensgefährte im Oktober 2015 zu einer Gesamtfreiheitsstr a- fe von zwei Ja h ren rechtskräftig verurteilt; i hr e Vollstreckung wurde zur Bewä h- rung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. Dem Lebensgefährte n wurde jede Kontaktaufnahme zu Kindern und Jugendlichen über Internet - Plattformen untersagt. Nachdem das Familiengericht von dem Zusammenleben der Mutter mit ihrer Tochter und dem Lebensgefährten Anfang Januar 2018 unterrichtet wo r- den war , fand a m 23. Januar 2018 ein Gespräch statt, an dem d a s Jugendamt , die Mutter und ihr Lebensgefährte teilnahmen . Letzt erer erklärte sich im Ra h- men einer Schutzvereinbarung bereit, aus der gemeinsamen Wohnung ausz u- ziehen. Am 24. Januar 2018 nahm das Jugendamt S. gleichwohl in Obhut. Seit her befindet sie sich in ein er stationären Einrichtung der Jugendhilfe . 3 - 4 - D as Amtsgeri cht hat nach Einholung zweier schriftlicher Gutachten der Sachverständigen D. und S ch . und Anhörung der Beteiligten sowie ergänze n- der Befragung der Sachverständigen S ch . entschieden , dass sorgerechtliche Maßnahmen nicht zu ergreifen seien. Ferner hat es di e Herausgabe von S. an die Mutter angeordnet. Auf die hiergegen vom Jugendamt eingelegte B e- sch werde hat das Oberlandesgericht der Mutter das Recht zur Aufenthaltsb e- stimmung und das Recht zur A ntrag stell ung nach dem Achten Buch Sozialg e- setzbuch für S. entzo gen. Im Umfang der Entziehung des Sorgerechts hat das Oberlandesgericht Ergänzungspflegschaft angeordnet und das Jugendamt zum Pfleger bestellt. Hiergegen wendet sich die Mutter mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. B. Die Rechtsbeschwerde ist begründe t. Sie führt zur Aufhebung des ang e- fochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberla n- desgericht. I. Das Oberlandesgericht hat seine in FamRZ 2018, 1830 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet: A us dem Zusammenleben der Mut ter mit ihrem Lebensgefährten resu l- tiere die zwar nicht überwiegende, aber doch signifikante Wahrscheinlichkeit eines sexuellen Übergriffs de s Lebensgefährte n auf S. Es genüge die " hinre i- chende Wahrscheinlichkeit " eines Schadenseintritts, die bei hoher Int ensität des 4 5 6 7 - 5 - drohenden Schadens - insbesondere im Fall drohenden sexuellen Missbrauchs - auch bei einer Eintritt swahrscheinlichkeit von rund 30 % bereits bejaht werden könne. Dies gelte unabhängig vom Gewicht der zur Beseitigung dieser Gefäh r- dung zu treffen den Maßnahme. Ausdrücklich offen gelassen ha be der Bunde s- gerichtshof allerdings, ob eine nach diesen Kriterien gegebene hinreichende Wahrscheinlichkeit deckungsgleich sei mit der " ziemlichen Sicherheit " des Schadenseintritts, die nach der Rechtsprechung de s Bundesverfassungsg e- richts Voraussetzung des mit einer Trennung verbundenen Entzugs von Sorg e- rechtsbefugnissen sei , das heiß e, ob trotz Vorliegens einer Kindeswohlgefäh r- dung die (vollständige oder teilweise) Entziehung der elterlichen Sorge zusätzl i- chen A nforderungen auch an die Eintrittswahrscheinlichkeit des Schadens im Lichte der Verhältnismäßigkeit unterlieg e. Es best ünde n konkrete tatsächliche Anhaltspunkte, aus denen sich die Gefahr eines sexuellen Missbrauchs zum Nachteil von S. erg e b e , wobei der drohende Schaden erheblich wäre. Die gleichzeitig gegebenen Schutzfaktoren w ö gen die bestehenden Risikofaktoren nicht auf. Nach Ausschöpfung aller vo r- handenen Erkenntnismöglichkeiten k ö nn e der Eintritt eines schwerwiegen - den - Schadens im weiteren Verla uf zwar nicht als wahrscheinlicher angesehen werden als ein Verlauf, in dem sich die bestehenden Risiken nicht realisier t en . Damit sei aber eine hinreichende Gefahr im Sinne des Tatbestands letztlich zu bejahen . Die maßgeblichen Risikofaktoren l ä ge n in d er Persönlichkeit des L e- bensgefährten verbunden mit der ständigen räumlichen Nähe und engen pe r- sönlichen Beziehung, die aus dem häuslichen Zusammenleben von S. mit ihm resultier t en, sowie der V erletzbarkeit von S. Hinzu komm e , dass S. gerade von der Person des Lebensgefährten ein ausgesprochen positives Bild ha be . E s k ö nn e davon ausgegangen werden, dass das Leben von S. seit dem Beginn 8 9 - 6 - der Beziehung ihrer Mutter mit deren Lebensgefährten eine positive Wendung genommen ha be . Prognostisch k önnten allerdings n icht die Augen davor ve r- schl ossen werden , dass die Hemmschwelle für S. , etwaigen Übergriffen des Lebensgefährten frühzeitig energisch entgegenzutreten, sehr hoch sein dürfte. Zugleich liege e in bedeutender Schutzfaktor in der positiven Lebenss i- tu a tion d es Lebensgefährten . Der Sachverständige habe aus geführt , dass er sich in einer befriedigenden beruflichen , privaten und vor allem partnerschaftl i- chen Situation befinde. Es bestehe eine größere Bereitschaft, Konflikte anz u- sprechen, und er sei nach jetzigem Wissensstand psychisch stabil. N icht nur die Berichte des Bewährungshelfers über den Verlauf der Bewährung, sondern auch die Einschätzungen de s intensiv mit dem Fall befassten Verfahrensbe i- st a nd s (Rechtsanwältin B.) und des erfahrenen K riminalhauptkommissa rs T. zeichneten ein Gesamtbild, das von einer positiven Entwicklung in dem Leben des Lebensgefährten zeug e . Sehr plausibel s e i e n gerade auch die Au sführu n- gen des Sachverständigen D. , dass der Lebensgefährte durch die Idealisierung, die ihm sowohl die Mutt er als auch S. e ntgegenbr ächten , eine Bestätigung e r- fahre, die angesichts seiner Selbstwertproblematik besondere Bedeutung für ihn habe und die ihm in früheren Zeiten ganz offensichtlich gänzlich gefehlt h a- be. Ein weiterer Schutzfaktor erg e b e sich nach den Ausführungen beider Sac h- verständige r aus der emotionalen Bindung des Lebensgefährten an die Mutter und auch an S. selbst. Für den Sachverständige n D. ha be sich der Eindruck ergeben, dass sowohl S. als auch K. für den Lebensgefährten wichtige Pers o- nen s e i e n. Er nehme sie in ihrem Lebenszusammenhang wahr und sehe sie anders als die früheren anonymen Opfer nicht nur als Objekt. B ei ihm sei jedoch ein erhebliches Bedürfnis wahr zunehmen , einen " Schlussstrich " zu zi e- hen und die Frage seiner pädo - /hebesexuel len Neigungen ohne gesicherte Grundlage für endgültig geklärt zu halten. Dies steh e jedoch einem angeme s- senen Umgang des Lebensgefährten mit den vorhandenen Risikofaktoren o b- 10 - 7 - jektiv im Weg und relativier e deswegen den Schutz, den der durchaus anda u- ernde Ein druck der Verurteilung auf ihn vermittl e . Nach der Beurteilung der Sachverständigen S ch . gäbe es auch in der Person von S. hinsichtlich ihrer großen Kontaktbereitschaft und Offenheit durchaus Schutzfaktoren . Nach den Ausführungen des Sachverständige n D. seien bei Fortdauer der derzeitigen günstigen Lebenssituation des Lebensgefährten erneute Sex u- alstraftaten " sehr unwahrscheinlich " . Komme es zu einer Abschwächung der Zufuhr von Anerkennung, erscheine die Begehung erneuter Sexualstraftaten, gar zum Nachte il von S. , angesichts der engen emotionalen Beziehung und de s E indruck s, den die Verurteilung 2015 auf ihn gemacht habe, immer noch " eher unwahrscheinlich " . Der Lebensgefährte gehöre zu einer Gruppe, bei der der Sachverständige von einer Rückfallwahrschein lichkeit von 10 % bis 15 % au s- gehe. Zusammenfassend befürchte der Sachverständige beim momentanen Stand der Dinge keinen Rückfall. W enn protektive Faktoren wegfielen, stiege das Risiko deutlich über 10 % bis 15 % . Daraus sei zu schließen , dass eine Kind esw ohlgefährdung im Sinne des § 1666 Abs. 1 BGB bereits bejaht werden m ü ss e . Für den Fall eines Fortbestehens günstiger Rahmenbedingungen sei davon auszugehen, dass es bei Vorhandensein eines Restrisikos nicht zu einem Übergriff auf S. kommen würde. Aller dings m ü s se in eine Prognose gleichermaßen auch das Szenario eines Auftretens " ernsterer " oder " sehr ern s- ter " Schwierigkeiten einbe zogen werden , da die Fortdauer günstiger äußerer Rahmenbedingungen in keiner Hinsicht gesichert sei . In diesem Fall m ü ss e das Risiko für einen Scha denseintritt mit weniger als 50 % angesetzt werden. Ang e- sichts der Unvorhersagbarkeit einer Fortdauer günstiger Rahmenbedingungen sei zusammenfassend von einer bereits gegenwärtigen signifikanten verble i- benden Missbrauchsgefahr aus zug ehen , falls S. weiterhin mit dem Lebensg e- fährten ihrer Mutter in einer Wohnung leb t e. Damit lieg e ein Risiko vor, das 11 - 8 - deutlich über einem unvermeidlichen Restrisiko lieg e und dessen Hinnahme nicht als vertretbar erachtet werde . Die Mutter sei als allein ige Sorgeberechtigte zur Abwendung der Gefahr teilweise nicht gewillt und im Übrigen nicht in der Lage. Sie befinde sich im Ve r- hältnis zu ihrem Lebensgefährten in einem tiefen Loyalitätskonflikt. Die Mutter ha be durch die Aufnahme und Fortführung ihrer Bez iehung zu ihm und deren Intensivierung in Form des Einzugs bei ihm entscheidenden Anteil daran, dass es zu der Kindeswohlgefährdung in ihrer konkret bestehenden Form gekommen sei . Sie habe weder das Strafurteil noch das im Strafverfahren erstattete Gu t- acht en gelesen. Ihr Hinweis auf eigene Missbrauchserfahrungen mache die Abneigung, sich mit entsprechenden Themen im Detail auseinanderzusetzen, zwar verständlich, verstärke aber die Zweifel an ihrer Bereitschaft oder Fähi g- keit, Risiken in diesem Bereich wahrz unehmen und damit angemessen umz u- gehen. Außerdem habe die Mutter von Anfang an dazu geneigt, eine Bewe r- tung des Risikos von außen zu erschweren. Hinzu komme, dass die Mutter im Verhältnis zu S. noch an ihrer Bereitschaft arbeiten müsse, zuzuhören und nachz ufragen, wenn S. Andeutungen über belastende Erlebnisse mache. Schließlich ergäben sich aus den beigezogenen Akten betreffend K. Anhalt s- punkte, die gewisse Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Mutter begründe ten . D erzeit sei allein die Fortdauer der F remdunterbringung von S. geeignet, die bestehende Kindeswohlgefährdung abzuwenden. Insbesondere das vom Amtsgericht für ausreichend gehaltene und von den Sachverständigen befü r- wortete Schutzkonzept sei nach intensiver Abwägung des Für und Wider nicht ausre ichend, solange die Mutter und ihr Lebensgefährte einen gemeinsamen Hausstand h ätten . Auch eine Flankierung des Schutzkonzepts durch Weisu n- gen gegenüber der Mutter und/oder ihr em Lebensgefährte n , die auf eine Au f- hebung der gemeinsamen Wohnung hinausliefen, komm e nicht in Betracht , weil 12 13 - 9 - s ie jede kritische Auseinandersetzung mit den Taten ihres Lebensgefährten vehement abgewehrt habe und weil sich ihre Kooperationsbereitschaft letztlich darauf reduziert habe, " Spielchen mitzuspielen " und " alles zu unterschrei ben " . Die Fremdunterbringung sei auch nicht ihrerseits mit derart negativen Folgen für S. verbunden, dass diese in der Abwägung gegen die Maßnahme sprechen würden. Zwar habe der Verfahrensbeistand nachvollziehbar dargestellt, dass die Fremdunterbringung S. belaste und diese sich sehr wünsche, in den Hau s- halt ihrer Mutter zurückzukehren. Dies habe S. auch bei der Anhörung, ersich t- lich emotional bewegt, zum Ausdruck gebracht. Aus den Berichten des Jugen d- amts und der Einrichtung ergebe sich aber auch, dass sic h S. im Alltag durc h- aus integriere und Freunde gefunden habe. Es gäbe keine Anhaltspunkte für eine psychische Entwicklung, die in R ichtung einer Depression ginge. II. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Gemäß § 1666 Abs. 1 BGB hat das F amiliengericht die zur Abwe n- dung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht g e- willt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Bei der Auslegung und A n- wendung dieser Norm ist der besondere Schutz zu beachten, unter dem die Familie nach Art. 6 Abs. 1 und 2 GG steht. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung. Die Erziehung des Kindes ist damit primär in ihre Verantwor tung gelegt, wobei dieses " natürliche Recht " den Eltern nicht vom Staat verliehen worden ist, sondern von diesem als vorgeg e- benes Recht anerkannt wird. Die Eltern können grundsätzlich frei von staatl i- chen Einflüssen und Eingriffen nach eigenen Vorstellunge n darüber entsche i- 14 15 - 10 - den, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen. In der Beziehung zum Kind muss aber das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erzi e- hung sein ( Senats beschluss BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212 Rn. 10 mwN). 2. Dem trägt die angefochtene Entscheidung nicht hinreichend Rec h- nung. a) Allerdings ist im Ergebnis nichts dagegen zu erinnern, dass das Obe r- landesgericht eine Kindeswohlgefährdung bejaht und damit ein Eingreifen des Staates für zulässig erachtet hat. aa) Ge nerell ist für Maßnahmen nach § 1666 BGB erforderlich, dass eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls vorliegt, zu deren Abwendung die so r- geberechtigten Personen nicht gewillt oder in der Lage sind. Eine solche b e- steht bei einer gegenwärtigen, in einem solchen Maß vorhandenen Gefahr, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlic h- keit zu erwarten ist (Senatsb eschluss BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212 Rn. 13 mwN). Dabei kann das erforderliche Maß der Gefahr nicht abstrakt g e- nerell festgelegt werden. Denn der Begriff der Kindeswohlgefährdung erfasst eine Vielzahl von möglichen, sehr unters chiedlichen Fallkonstellationen. Erfo r- derlich ist daher seine Konkretisierung mittels Abwägung der Umstände des Einzelfalls durch den mit dem Fall befassten Tatrichter. An die Wahrscheinlic h- keit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt ( Senatsbeschluss BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212 Rn. 14 mwN). Für die Frage, ob eine Kindeswohlgefäh r- dung vorliegt, kann das Gewicht der zur Beseitigung dieser Gefährdun g zu tre f- fenden Maßnahme nach § 166 6 BGB hingegen keine Bedeutung erlangen. Erst wenn eine Kindeswohlgefährdung feststeht, stellt sich die Frage nach der erfo r- 16 17 18 - 11 - derlichen und geeigneten Maßnahme und nach deren Verhältnismäßigkeit ( S e- natsbeschluss BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212 Rn. 15 mwN). Die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit muss in jedem Fall auf konkreten Verdachtsmomenten beruhen. Eine nur abstrakte Gefährdung genügt nicht. Schließlich muss der drohende Schaden für das Kind erheblich sein. Selbst bei hoher Wahrscheinlichk eit des Eintritts eines nicht erheblichen Schadens sind Maßnahmen nach § 1666 BGB nicht gerechtfertigt. In solchen Fällen ist dem elterlichen Erziehungs - und Gefahrabwendungsprimat der Vo r- rang zu geben ( Senatsbeschluss BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212 Rn. 1 6 mwN). bb) Gemessen hieran liegt die vom Oberlandesgericht getroffene Ei n- schätzung , dass eine Gefahrenlage i.S.v. § 1666 Abs. 1 BGB vorliege , noch im Rahmen zulässiger tatrichterliche r Beurteilung . (1) Das Oberlandesgericht hat richtig erkannt, dass das staatliche Ei n- greifen gemäß § 1666 BGB die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Sch a- denseintritts er fordert und dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind , je schwerer der drohende Schaden wiegt . Der drohende Schaden für S. wiegt nach den vom Oberlandesgericht g e- troffenen Feststellungen schwer. Er läge in einem sexuellen Missbrauch der S. und de n damit für sie einhergehenden Folgen. Deshalb ist das Oberlandesg e- richt zu Rec ht davon ausgegangen, dass die Anforderungen an die Wah r- schei n lichkeit des Schadenseintritts nicht besonders hoch sind . Dass das Oberlandesgericht im Rahmen der von ihm in tatrichterlicher Verantwortung vorgenommenen Gefährdungsprognose eine mögliche Ve r- 1 9 20 21 22 23 - 12 - schlechterung der fam iliären Situation einbezogen hat, ist rechtsbeschwerd e- rechtlich noch vertretbar. Dabei hat es maßgeblich das Hinzutreten " ernsterer " oder " sehr ernster " Schwierigkeiten in seine r P rognose mit der Begründung b e- rücksichtigt , da ss die Fortdauer günstiger äuße rer Rahmenbedingungen und damit die gegen ein en Rückfall des Lebensgefährten sprechende Bestätigung nicht gesichert sei en . Allerdings hat es sich nicht die Frage vorgelegt, ob diese auf eine Verschlechterung der familiären Situation bezogenen abstrakte n Erwägungen überhaupt konkr ete Verdachtsmomente be g r ünden können . K onkrete Anhaltspunkte dafür, dass es in der Familie zu solchen Schwi e- rigkeiten kommen könnte, sind nach den getroffenen Feststellungen wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt nicht g egeben. Vielmehr haben d ie beiden Gutachter das Familienleben als für alle Beteiligte positiv dargestellt. S. hat sich in der Zeit des Zusammenlebens in jeder Hinsicht vorteilhaft entwickelt. Der Verfahrensbeistand hat dies bestätigt und sich ebenso wie di e Sachverständ i- gen für eine Rückführung des Kindes in die Familie ausgesprochen. Die frühere Klassenlehrerin war ausweislich der Angaben der Sachverständigen Sch. sogar " fassungslos " , als sie von der Herausnahme S. aus der Familie erfahren ha b e. H inzu komm t, dass die Familie von Mai 2016 bis Januar 2018, also über ei n- einhalb Jahre zusammengelebt hatte, ohne dass nach den getroffenen Festste l- lungen das Geringste passiert wäre. Gleichwohl lässt sich die vom Oberlandesgericht vorgenommene G e- fährdungsprognos e vor dem Hintergrund des drohenden Schadens noch vertr e- ten . Denn die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit beruht jede n- falls insoweit auf konkreten Verdachtsmomenten, als der Lebensgefährte me h- rere Mädchen , die sich in einem ähnlichen Alter wie S . befanden, im Zeitraum von 2009 bis 2013 mit Hilfe des Internets sexuell m issbrauch t hat . Auch wenn die Gefahr, dass sich die familiäre Situation verschlechtern könnte, auf abstra k- 24 25 - 13 - ten Überlegungen beruht, vermag sie doch nach den sachverständigen Ei n- schät zungen einen Anhalt für einen etwaigen Rückfall des Lebensgefährten zu geben und damit die bereits bestehenden konkreten Verdachtsmomente zu e r- härten . Auch ist eine Verschlechterung namentlich der f amili ären S ituation wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat tatsächlich jederzeit möglich. Wenn das Oberlandesgericht in tatrichterlicher Verantwortung aufgrund der getroffenen Feststellungen zu dem Ergebnis gelangt, der Lebensgefährte könnte sich auch an der mit ihm in einer Wohnung lebende n S . vergehen, o b- gleich er seine Taten bislang nur über das Internet begangen hat und ihm wohl deshalb auch nur jede Kontaktaufnahme zu Kindern und Jugendlichen über Internet - Plattformen im Strafurteil untersagt worden ist , hält sich dies noch im rechtsbeschw erderechtlich hinzunehmenden Rahmen . (2) Entgegen den Angriffen der Rechtsbeschwerde ist auch gegen die Einschätzung des Oberlandesgerichts , die Mutter sei zur Abwendung der G e- fahr nicht in der Lage, im Ergebnis rechtsbeschwe rderechtlich nicht s zu eri n- n ern. A llerdings rügt die Rechtsbeschwerde zu Recht , das Oberlandesgericht habe nicht aufgrund der von der Mutter berichteten eigenen Missbrauchserfa h- rungen auf eine geringere Bereitschaft oder Fähigkeit schließ en dürfen , Risiken in diesem Bereich wahrzu nehmen und damit angemessen umzugehen . Hierzu hätte es der Darlegung en tsprechender Sachkunde bedurft. Soweit das Oberlandesgericht auf das Sorgerechtsverfahren betreffend des weiteren Kindes K. Bezug genommen und aus diesem Zweifel an der E r- ziehungsfäh igkeit der Mutter hergeleitet hat, ist dies für die vorzunehmende Prüfung, ob s ie eine Gefahr sexuellen Missbrauchs von S. abwenden kann, rechtlich nicht tragfähig. Denn das Verfahren betrifft ein anderes Kind und eine 26 27 28 29 - 14 - andere Ausgangslage. Zur Frage, ob di e Mutter ihre Tochter vor etwaigen Übergriffen Dritter schützen kann , hat die Sachverständige Sch. in ihrem Gu t- achten ausgeführt, dass die bereits in einem befriedigenden Maß vorhandene elterliche Kompetenz und Förderkompetenz der Mutter durch die Partners chaft mit ihrem Lebensgefährten " noch stärker hervorgetreten zu sein " schein e . Demgegenüber ging es in dem anderen Sorgerechtsverfahren um die Frage, ob die Erziehungs - und Förderkompetenz der Mutter ausreicht, um der schwerwi e- genden Erkrankung K.s an ADS und der bei ihm bestehenden Bindungsstörung gerecht werden zu können. Im Übrigen führte der Gutachter in jenem Verfahren aus, dass die Defizite im Erziehungsverhalten der Mutter nicht so zu werten seien, dass diese " allein (oder erheblich) als kindeswohlge fährdend anzusehen " seien. Der Hinweis des Beteiligten zu 4 in seiner Rechtsbeschwerdeerwiderung auf ein sexualisiertes Verhalten des K. ist im Rechtsbeschwerdeverfahren u n- beachtlich. Insoweit weist der Beteiligte zu 4 bereits selbst darauf hin, dass es si ch um neuen Tatsachenvortrag handelt, der in der Rechtsbeschwerdeinstanz grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist, zumal es sich hier nicht einmal um Tatsachen handelt, die sich erst während der Rechtsbeschwerdeinstanz erei g- net haben (vgl. Senatsurteil v om 26. Juni 2013 XII ZR 133/11 FamRZ 2013, 1366 Rn. 47 mwN zur Revision; s. auch Senatsbeschluss vom 12. Juli 2017 XII ZB 40/17 FamRZ 2017, 1599 Rn. 22). Indessen steht das Gutachten der Sachverständigen Sch. anders als die Rechtsbeschwerde me int der Einschätzung des Oberlandesgerichts , die Mutter könne die Gefahr für S. nicht abwenden, auch nicht entgegen. N ach dem Sachverständigengutachten ist ihr zwar zu zutraue n , dass sie bei dem Verd a cht eines Übergriffs handeln und sich für ihre Tochter entscheiden werde , so dass sie damit die Rolle einer kritischen Schutzperson für S. wahrnehmen könne. Diese Ausführungen beinhalten nur die Aussage , dass sie einen Missbrauch 30 - 15 - ihrer Tochter durch den Lebensgefährten nicht hinnehmen würde, nicht aber, dass d ie Mutter in der Lage wäre, diesen auch zu verhindern. Zu Recht führt das Oberlandesgericht zudem aus, dass die Mutter durch ihren Einzug bei ihrem Lebensgefährten entscheidenden Anteil daran hat, dass es zu der Kindeswohlgefährdung gekommen ist. Dabei durfte das Oberlande s- gericht auch auf den Umstand abstellen, dass s ie weder das Strafurteil noch das diesem zugrundeliegende Gutachten gelesen hat , un geachtet der Frage, aus welchem Grunde sie von deren Lektüre abgesehen hat . Denn je geringer ihre Kenntni sse von der konkreten Tatbegehung und de n ihr zugrundeliegenden Motive n bzw. Ursachen sind, desto schwieriger ist es für sie , eine mögliche G e- fahr bereits im Vorfeld zu erkennen und ihr angemessen zu begegnen. b) Jedoch ist die vom Oberlandesgericht ang eordnete Maßnahme, der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen mit der Folge, dass das Kind von ihr getrennt wird bzw. bleibt , unverhältnismäßig. aa) Jeder Eingriff in das Elternrecht muss dem für den Fall der Tre n- nung des Kindes v on der e lterlichen Familie in § 1666 a BGB ausdrücklich g e- regelten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Er gebietet, dass Art und Ausmaß des staatlichen Eingriffs sich nach dem Grund des Versagens der Eltern und danach bestimmen müssen, was im Interess e des Kindes geb o- ten ist. Die anzuordnende Maßnahme muss zur Abwehr der Kindeswohlgefäh r- dung geeignet, erforderlich und auch im engeren Sinne verhältnismäßig sein. Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist gegeben, wenn der Eingriff unter Berücksichtigu ng aller Umstände des Einzelfalls zumutbar ist. Hierbei ist insb e- sondere auch das Verhältnis zwischen der Schwere des Eingriffs und seiner Folgen, dem Gewicht des dem Kind drohenden Schadens und dem Grad der 31 32 33 - 16 - Gefahr zu berücksichtigen. Die auch teilweise Entziehung der elterlichen Sorge als besonders schwerer Eingriff kann daher nur bei einer nachhaltigen Gefährdung des Kindes mit einer höheren einer ebenfalls im Einzelfall durch Abwägung aller Umstände zu bestimmenden ziemlichen Sicherheit eines Sch adenseintritts verhältnismäßig sein. Die Anordnung weniger einschneide n- der Maßnahmen kann dagegen bereits bei geringerer Wahrscheinlichkeit ve r- hältnismäßig sein ( Senatsbeschluss BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212 Rn. 27 mwN). Auch sind die negativen Folgen ei ner Trennung des Kindes von den Eltern und einer Fremdunterbringung zu berücksichtigen ; sie müssen durch die hinreichend gewisse Aussicht auf Beseitigung der festgestellten Gefahr au f- gewogen werden, so dass sich die Situation des Kindes in der Gesamtbetrac h- tung verbesse rt (BVerfG FamRZ 2018, 1084 Rn. 16 mwN). Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts hat der Senat die Fr a- ge , ob die Begriffe der " hinreichenden Wahrscheinlichkeit " und der " ziemlichen Sicherheit " des Schadenseintritts deckungsgleich si nd , nicht offen gelassen . Vielmehr hat er darauf hingewiesen , dass hinsichtlich des Grades der Wah r- scheinlichkeit einer Kindeswohlgefährdung zwischen der Tatbestandsebene, die Voraussetzung für ein sta a tliches Handel n egal welcher Intensität ist, und d er Rechtsfolgenseite , die sich am Verhältnismäßigkeits grundsatz zu orie n- tieren hat, zu unterscheiden ist (aA BeckOGK/Burghart [Stand : 1. November 2018 ] § 1666 BGB Rn. 85 ; s. auch BeckOK BGB/Veit [Stand : 1. August 2018 ] § 1666 Rn. 26 ) . Für eine (teilweise) Entziehung des Sorgerechts bedarf es d a- nach einer ziemlichen Sicherheit des Schadenseintritts (s. auch BVerfG Fam RZ 2018, 1084 Rn. 16 mwN; Jarass/Pieroth/Jarass GG 15. Aufl. Art . 6 Rn. 65 mwN [zu Art. 6 Abs. 3 GG ] ; Rake FamRZ 2017, 285, 286; Finke FF 2017, 118 , 119 ; s. auch zur Differenzierung des Gefahrenbegriffs bei der Kindeswohlgefährdung Radtke DRiZ 2019, 56, 59 ) . 34 - 17 - Die Differenzierung der Wahrscheinlichkeitsgrade auf der Tatbestand s- ebene und der Rechtsfolgenseite ist geboten, um dem Staat einerseits ein gegebenenfalls nur niederschwelliges Eingreifen zu ermöglichen, andere r- seits aber im Rahmen der Verhältnismäßigkeit eine Korrekturmöglichkeit zur Verfügung zu stellen, mittels derer ein übermäßiges Verhalten des Staates vermieden werden kann, und zwar letztlich auch zum Wohle des Kindes. bb) Gemessen hieran ist die vom Oberlandesgericht angeordnete En t- ziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts unverhältnismäßig . (1) Die vom Oberlandesgericht als Ausgangspunkt wiedergegebene Rückfallw ahrscheinli chkeit von 10 % bis 15 % beruht nach den von ihm g e- troffenen Feststellungen auf Basisraten, bei denen es sich nach den vom Obe r- landesgericht wiedergegebenen Einschätzungen des Sachverständigen D. a l- lein um statistische, " relativ grob gestrickte " Zahlen han de lt , die eine individuelle Untersuchung und Beurteilung nicht entbehrlich machen. Hinzu kommt, dass sich das Oberlandesgericht nicht hinreichend mit der Frage auseinandergesetzt hat , mit welcher Begehungsform im Falle eines möglichen Rückfall s zu rechnen ist . Hinsichtlich der von dem Lebensgefährten der Mutter begangenen Straft a- ten hätte es nahe gelegen , Missbrauchstaten zu besorgen , die er via Internet zum Nachteil von für ihn anonymen Opfern beg ehen könnte . Dem wäre eine Gefährdung der mit ihm in eine m Haushalt lebenden S. , zu der er eine persönl i- che Beziehung unterhält, gegenüberzustellen gewesen . (2) A uf der Grundlage der vom Oberlandesgericht getroffenen Festste l- lungen ist die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit dem Ziel der Fremdunte rbringung nicht verhältnismäßig im engeren Sinne, weil es an einer nachhaltigen Gefährdung des Kindes mit einer ziemlichen Sicherheit eines Schadenseintritts fehlt . Das Oberlandesgericht hat unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen D. ausgef ührt, für den Fall eines Fortbest e- 35 36 37 38 - 18 - hens der bei der Herausnahme von S. aus der Familie vorgefundenen günst i- gen Rahmenbedingungen sei ein sexueller Missbrauch zum Nachteil von S. " sehr unwahrscheinlich " ; selbst bei einer aktuell nicht konkret zu befürchte n- de n Verschlechterung der familiären Situation sei ein Schadenseintritt " gar zum Nachteil von S. " als " eher unwahrscheinlich " anzusehen . Wenn das Obe r- landesgericht dann trotz der gebotenen Gesamtschau der Gefährdungssituation zu dem Schluss kommt , eine Fr e m dunterbringung sei gerechtfertigt , was die ziemliche Sicherheit eines sexuellen Missbrauchs zu Lasten der S. voraussetzt , überschreitet es seinen tatrichterlichen Beurteilungsspielraum. (3) Außerdem hat das Oberlandesgericht die negativen Folgen, die die Herausnahme aus der Familie für S. hat, nicht hinreichend in seine Verhäl t- nismäßigkeit sprüfung einbezogen. Von der Entziehung des Sorgerechts und der damit einhergehenden Fremdunterbringung ist nicht nur die Mutter b e- tro f fen, sondern besonders nachteil ig auch ihr Kind. Auf Grundlage der g e- troffenen Feststellungen, insbesondere unter Einbeziehung der Kindesanh ö- rung, des Gutachten s der Sachverständigen S ch . und der Stellungnahme des Verfahrensbeistands , ist davon auszugehen, dass S . erheblich unter der He rausnahme leidet. So weit das Oberlandesgericht hierzu ausführt, im Alltag finde S. gleichwohl auch zur Fröhlichkeit und es gäbe keine Anhaltspunkte für eine psychische Entwicklung, die in Richtung etwa einer Depression gi n- ge, bleibt das Gericht bereits den Nachweis schuldig, woher es die diesb e- zügliche Sachkunde nimmt. Schließlich geht auch das Oberlandesgericht d a- von aus , dass S. die Fremdunterbringung als " Bestrafung " empfinde t . Es lässt sich schon jetzt nicht mehr ausschließen, dass S. durch die Fremdu n- t erbringung einen erheblichen Schaden erlitten hat. Damit hätte sich die S i- tuation des Kindes in der Gesamtbetrachtung im Hinblick auf die bestehende Gefährdungsprognose aber nicht verbessert, sondern eher verschlechtert 39 - 19 - (vgl. auch Senats beschluss vom 26. O ktober 2011 XII ZB 247/11 FamRZ 2012, 99 Rn. 29 mwN) . c) Ebenso wenig hält die Ent ziehung des Rechts zur Antragstellung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch für S. einer rechtlichen Überprüfung stand. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung insoweit allein damit b e- gründet, dass die se Maßnahme für die Durchführung der Fremdunterbringung erforderlich sei. Da nach dem vorstehend Gesagten schon die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts als rechtliche Grundlage für eine Fremdunte r- bringung e iner Überprüfung nicht standhält , entfällt damit auch die rechtliche Grundlage für die als Annex angeordnete Entziehung des Rechts zur Bea ntr a- g u ng von Jugendhilfemaßnahmen . 3. Gemäß § 74 Abs. 5 u nd 6 Satz 2 FamFG ist der angefochtene B e- schluss aufzuhebe n und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverwe i- sen. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Oberlandesgericht noch weitere Feststellungen im Rahmen des § 1666 BGB zu treffen ha t . a) Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesgericht Gelegenheit , unter Beachtung der vorstehenden Erwägungen des Senats zu prüfen, ob anstelle der nach derzeitiger Sachlage unzulässigen Fremdunterbringung andere Ma ß- nahme n in Betracht kommen , um der Gefährdung des Kindeswohls zu bege g- nen . Zu Recht weist d ie Rechtsbeschwerde darauf hin, dass es als Vorstufe zu einem etwaigen Rückfall maßgeblich auf die Verschlechterung der famili ä- ren Situation ankommt. Auch wenn es noch hinnehmbar erscheint, diesen an sich auf abstrakten Erwägungen beruhenden Zwischensc hritt in die Gef äh r- dungs prognose einzu beziehen , ändert das nichts daran, dass diese besondere 40 41 42 43 44 - 20 - Konstellation die Möglichkeit eröffnet , der drohenden Gefahr mit milde re n Ma ß- nahmen als eine r Fremdunterbringung des Kindes zu begegnen. aa) Danach erscheint e s etwa denkbar , zur Unterstützung der Familie eine n regelmäßig in der Familie verkehrende n sozialpädagogische n Familie n- h e lfe r i.S.v. § 31 SGB VIII hinzuzuziehen , der am ehesten bemerken dürfte, ob und in welchem Maße sich die familiäre Situation verschlech tert. Auch wenn ein Kontrollauftrag nach dem vom Beteiligten zu 4 in seiner Rechtsbeschwerd e- erwiderung in Bezug genommenen Abschlussbericht zum Staufener Mis s- brauchsfall vom September 2018 (veröffentlicht unter - S. 27 f.) nicht originäres Ziel einer sozialpädagogischen Familienhilfe ist, hindert das einen Familienhelfer nicht, dem Familiengericht zeitnah von möglichen Veränderungen zu berichten, so dass hinreichend Gel e- genheit bestünde, den Sachverhalt aufzuklären un d angemessen zu reagieren. Schließlich ist eine Weisung, die Familienhi lfe in Anspruch zu nehmen, in § 1666 Abs. 3 Nr. 1 BGB ausdrücklich geregelt ( Senatsbeschluss BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212 Rn. 25). Der Hinweis des Beteiligte n zu 4 auf den vorgena nnten Abschlussb e- richt , wonach eine sozialpädagogische Familienhilfe in der Regel nur stunde n- weise und nicht täglich in einer Familie anwesend und die mit der Installation einer solchen Betreuung einhergehende Kontrolldichte meist gering und zudem abhängig von der Beobachtungsgabe, Aufmerksamkeit und Fähigkeit der jewe i- ligen Fachkraft sei, zum Beispiel Anzeichen für sexuellen Missbrauch bei einem Kind wahrzunehmen und richtig zu deuten, vermag den Einsatz einer Familie n- hilfe nicht in Frage zu stellen. Zum e inen dürfte danach in besonders gelagerten Fällen ein zeitlich umfangreicherer Einsatz ( " in der Regel nur stundenweise " ) möglich sein. Zum anderen sollte ein solcher Einsatz fachlich versierteren Familienhelfern mit entsprechender Beobachtungsgabe vorbehal ten bleiben. 45 46 - 21 - Schließlich ist nach den getroffenen Feststellungen nicht mit einem jeder - zeit möglichen Übergriff zu rechnen . Maßgeblich ist vielmehr die d ies em vorg e- lagerte Verschlechterung insbesondere der familiären Situation. bb) Ergänzend hierzu k äme die Umsetzung einzelner von den Sachve r- ständigen unterbreiteter und vom Oberlandesgericht in seinem Beschluss ref e- rierte r Vorschläge mit folgender Maßgabe in Betracht: (1) Soweit es die Durchführung einer Therapie seitens des Lebensg e- fährten anbela n gt, dürfte hierfür § 1666 Abs. 3 und 4 BGB als Rechtsgrundlage zwar nicht genügen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212 Rn. 23) . Allerdings hat er die Therapie ersichtlich freiwillig aufgenommen und den Therapeuten unter Entbindung der Schw eigepflicht dazu ermächtigt, das Jugendamt darüber zu informieren, falls e r die bereits begonnene Therapie g e- gen fachlichen Rat abbricht . (2) Zudem könnte der Erziehungsbeista nd, der das Kind gemäß § 30 SGB VIII bei der Bewältigung von Entwicklungsprobl emen möglichst unter Ei n- beziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Leben s- bezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern soll, bereits frühzeitig von Veränderungen der Familiensituation Kenntnis erhalten und so schon im Vo r- feld eines etwaigen Missbrauchs die dann erforderlichen Maßnahmen anregen. (3) Ebenso wenig bestehen Bedenken gegen eine Familienberatung. Das Oberlandesgericht hat hiervon ersichtlich Abstand genommen, weil unklar sei, " ob es in hinreichender Zeit zu einer relevanten Änderung der Risikolage kommen würde " . Da es jedoch auf der Grundlage der bislang bestehenden F a- 47 48 49 50 - 22 - miliensituation an einer unmittelbaren Gefährdung fehlt , erscheint auch die I n- anspruchnahme einer Familienberatung jedenfalls unter Hinzuziehung der we i- teren Maßnahmen durchaus angezeigt . (4) Dass Weisungen bzw. Auflagen i.S.d. § 1666 Abs. 3 BGB an der fe h- lenden Kooperation der Mutter bzw. ihrem Lebensgefährte n scheitern könnten, findet nach Auffassung des Senats in den getroffenen Feststellungen ke ine hi n- reichende Grundl age. Bezogen auf die vom Oberlandesgericht angedachte n Weisungen, die das Zusammenleben der Familie einschränkten, verweist die Rechtsbeschwe r- de zu Recht auf die Bereitschaft des Lebensgefährten , aus seiner Wohnung auszuziehen und sogar seine Beziehung zu r Mutter aufzugeben. Nur der Vol l- ständigkeit halber weist der Senat allerdings darauf hin, dass i n Anbetracht der bisherigen Erwägungen Maßnahmen unverhältnismäßig ersch ie nen , die darauf abziel t en, dass entweder die Mutter mit ihre r Tochter oder deren Lebensgefäh r- te selbst aus der Wohnung auszieht, die also ein Zusammenwohnen der Fam i- lie unmöglich macht en . Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass die F a- milie ausweislich der getroffenen Feststellungen der Tochter Halt gibt und i hre bisherige Entwicklung erheblich gefördert hat. Anders als das Oberlandesgericht meint, lässt sich den Feststellungen vielmehr entnehmen, dass sich die Mutter und ihr Lebensgefährte k ooperati v verhalten haben . Zwar haben sie tatsächlich nicht immer o ffengelegt, dass der Lebensgefährte wegen Sexualdelikte n zu m Nachteil Minderjähriger verurteilt worden ist. Daraus und aus dem Umstand, dass er unter seine Verurteilung gerne einen Schlussstrich ziehen würde, kann aber nicht zwingend gefolgert werden, dass sie den Ernst der Lage nicht erkannt hätten, gerade auch unter dem Eindruck dieses Sorgerechtsverfahrens. Der Verfahrensbeistand , Recht s- anw ältin B., hat hierzu in der Anhörung vor dem Oberlandesgericht ausgeführt, 51 52 53 - 23 - s ie habe die Mutter und ihr en Lebensgefäh rte n in dem Gespräch als offen e r- lebt. Für sie sei ihre Kooperationsbereitschaft kein Lippenbekenntnis gewesen. Sie seien auf das Alte, auf die früheren Erlebnisse zurückgeworfen worden und hätten sich damit auseinandergesetzt. Sie habe keine Bagatellisier ung erlebt. Der Lebensgefährte habe vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass es ihm b e- wusst sei, wie sich seelisches Leid von Eltern anfühle , und dies habe er in B e- zug zu seinen früheren Taten gesetzt. Sie hätten in dem Gespräch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie bereit seien , alles zu unternehmen, damit sie we i- ter als Familie zusammen leben könnten. Wenn die Mutter in Anbetracht der für sie schwer verständlichen Fremdunterbringung von S. insbesondere gegenüber dem Jugendamt mitunter ablehnend reagiert hat , erscheint dies vor dem Hi n- tergrund des gesamten Verfahrens noch nachvollziehbar. (5) Soweit die Sachverständige Sch. allerdings eine vollständige Unte r- richtung von S. über die von dem Lebensgefährten begangenen Taten em p- fiehlt, hält der Senat eine tat richterliche Überprüfung dieser Einschätzung für geboten. Insoweit wird es womöglich weniger um die Details als um die Bede u- tung der Taten gehen. Wie das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit dem Verfahrensbeistand und wohl auch der Rechtsbeschwerdeerwi derung richtig sieht, stellte die vollständige Offenlegung der Taten eine große Belastung für S. dar und könnte überdies eine mögliche Qu elle familiärer Konflikte sein. 54 - 24 - b) Schließlich wird sich das Oberlandesgericht die Frage vorzulegen h a- b en, ob der in der Geburtsurkunde als Vater eingetragene F. H. K. womöglich doch der rechtliche Vater von S. und damit gemäß § 7 FamFG an dem Sorg e- rechtsverfahren zu b eteiligen bzw. gemäß § 160 Abs. 1 Satz 2 FamFG anzuh ö- ren ist . Nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 iVm § 54 Abs. 1 PS tG beweist diese Beurku n- dung die rechtliche Vaterschaft ( Senatsbeschluss vom 23. Januar 2019 XII ZB 265/ 17 zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; OLG Hamm FamRZ 2018, 1036, 1037 mwN; vgl. auch Hepting/Dut ta Familie und Personenstand 2. Aufl. S. 357 ff. ). Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Freiburg, Entscheidung vom 16.05.2018 - 48 F 59/18 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 03.08.2018 - 18 UF 91/18 - 55
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