BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 4/09 vom 8. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias am 8. September 2009 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Kl344gers und der Beklagten zu 2) werden der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts M374nchen vom 14. Januar 2009 und der Beschluss des Landgerichts M374nchen I vom 3. Dezember 2008, so-weit er das auf Verletzung eines Beratungsvertrages ge-st374tzte Klagebegehren gegen die Beklagte zu 2) betrifft, aufgehoben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 5.750 200. Gr374nde: I. Die klagende Partei macht u.a. Schadensersatzanspr374che gegen die Be-klagte zu 2) (nachfolgend: Beklagte) wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zu-sammenhang mit ihrer Beteiligung an der F. Medien-fonds GmbH & Co. KG (nachfolgend: Fonds) geltend, weil die Beklagte in 1 - 3 - mehrfacher Weise ihre Pflicht zu anleger- und anlagegerechter Beratung schlecht erf374llt habe. 2 Unter dem Aktenzeichen KAP 2/07 ist beim Oberlandesgericht M374nchen ein Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) an-h344ngig, das einzelne Fragen zur Richtigkeit und Vollst344ndigkeit des f374r den Fonds herausgegebenen Prospektes zum Gegenstand hat. Nach Bekanntma-chung des Musterverfahrens im Klageregister hat das Landgericht M374nchen I das Verfahren hinsichtlich des vorliegenden Streitverh344ltnisses nach 247 7 Abs. 1 KapMuG ausgesetzt, weil das im Musterverfahren zu kl344rende Feststellungsziel der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Prospektes vorgreiflich sei. Die sofortigen Beschwerden des Kl344gers und der Beklagten gegen die-sen Beschluss hat das Beschwerdegericht als unzul344ssig verworfen. Zur Be-gr374ndung hat es im Wesentlichen ausgef374hrt: Der Aussetzungsbeschluss des Landgerichts unterliege gem344337 247 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG keinem Rechtsmit-tel. Die Beschwerden seien auch nicht nach 247 252, 247 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit der Begr374ndung zul344ssig, im vorliegenden Streitverh344ltnis sei der Anwen-dungsbereich des 247 7 KapMuG nicht er366ffnet. Auch wenn die Beklagte nicht Musterbeklagte in dem Musterverfahren sein k366nne, weil gegen sie kein Scha-densersatzanspruch wegen falscher, irref374hrender oder unterlassener 366ffentli-cher Kapitalmarktinformation geltend gemacht werde, nehme sie doch den Sta-tus einer Beigeladenen nach 247 8 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG ein. Der Begriff der Be-teiligtenf344higkeit sei weit auszulegen und beziehe alle Parteien in das Muster-verfahren ein, f374r deren Rechtsverh344ltnisse das Feststellungsziel des Muster-verfahrens von entscheidungserheblicher Relevanz sei. 3 - 4 - Mit den - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerden begehren die am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligten Parteien die Aufhe-bung des Aussetzungsbeschlusses. 4 II. 1. Die Rechtsbeschwerden sind gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, da das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerden steht - wie der erkennende Senat bereits mit Beschluss vom 16. Juni 2009 entschieden hat (XI ZB 33/08, WM 2009, 1359, Tz. 7 ff.) - 247 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG nicht entgegen, da Rechtsstreitigkeiten aus einem Beratungsvertrag, in denen kein Musterfeststellungsantrag nach 247 1 KapMuG gestellt werden kann, von 247 7 Abs. 1 KapMuG von vornherein nicht erfasst wer-den. Die Entscheidung des Landgerichts ist daher entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts rechtsmittelf344hig (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009 aaO, Tz. 16). 5 2. Die Rechtsbeschwerden sind auch begr374ndet. Soweit das Landgericht die Aussetzung auf 247 7 Abs. 1 KapMuG gest374tzt hat, ist die Aussetzung rechts-fehlerhaft, weil das Streitverh344ltnis der Parteien nicht Gegenstand eines Mus-terklageverfahrens sein kann (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009 aaO, Tz. 17). 6 3. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Die Kosten des Beschwerde-verfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabh344ngig vom 7 - 5 - Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach 247247 91 ff. ZPO in der Sache unter-liegende Partei zu tragen hat (BGH, Beschl374sse vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04, NJW-RR 2006, 1289, 1290 und vom 16. Juni 2009 aaO, Tz. 19). Wiechers M374ller Ellenberger Maihold Matthias Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 03.12.2008 - 27 O 17624/06 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 14.01.2009 - 5 W 658/09 -
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