BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 4/09 vom 18. Februar 2009 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 18. Februar 2009 beschlossen: Der Antrag des Rechtsbeschwerdef374hrers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r eine Rechtsbeschwerde gegen den Be-schluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 8. De-zember 2008 wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 8. Dezember 2008 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdef374hrers als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: I. Dem Rechtsbeschwerdef374hrer kann Prozesskostenhilfe f374r das Rechts-beschwerdeverfahren nicht gew344hrt werden, weil seine Rechtsbeschwerde kei-ne Aussicht auf Erfolg hat (247 114 Satz 1 ZPO). 1 Sie ist unstatthaft. Gem344337 247 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdr374ck-lich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Gericht, dessen Entscheidung 374ber eine (erste) sofortige Beschwerde mit der Rechtsbeschwer- 2 - 3 - de angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde ausdr374cklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Zivilprozessordnung er366ffnet die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Beschwerdegerichte in Pro-zesskostenhilfeverfahren nicht allgemein. Das Landgericht hat die Rechtsbe-schwerde auch nicht zugelassen. II. Die vom Schuldner selbst - unbedingt - eingelegte Rechtsbe-schwerde ist gem344337 247 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO schon deshalb als unzul344ssig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (247 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO), au337erdem wegen der vorstehend begr374ndeten Unstatthaftigkeit. 3 Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: AG Kassel, Entscheidung vom 04.09.2008 - 430 C 3749/08 - LG Kassel, Entscheidung vom 08.12.2008 - 1 T 144/08 -
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