BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 40 9/10 vom 18. Januar 2012 i n der Betreuungssache Nachschlagewerk: nein BGHZ: nein BGHR: nein BGB §§ 1836, 1908 i; VBVG §§ 4, 5 Eine Erhöhung des dem Berufsbetreuer zu vergütenden Stundensatzes nach § 4 Abs. 1 S atz 2 VBVG setzt voraus, dass dieser seine Qualifikation durch eine abgeschlossene Lehre, ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine ve r- gleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat. Eine Qualifikation, die auf Berufserfahrung oder Fortbildungsmaß nahmen z u- rückzuführen ist, wirkt sich nicht vergütungserhöhend aus. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - LG Ravensburg Notariat Ravensburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richterin Dr. Vézina, die Richter Dr. Klinkhammer , Dr. Günter und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2 . Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 4 . August 2010 wird auf Ko s- ten der Beteiligten z u 1 zurückgewiesen. Beschwerdewert: 63 Gründe: I. D i e Beteiligte zu 1 wurde vom Betreuungs gericht zur Berufsbetreuerin des mittlerweile verstorbenen, zuletzt mittellosen Betro f fenen für die Besorgung sämtlicher Angelegenheiten bestellt . Sie absolviert e sowohl eine Ausbildung als staatlich anerkannte Krankenschwester als auch als staatlich anerkannte Kra n- kenpflegehelferin. Daran anschließend bildete sie sic h im Rahmen einer dre i- jährigen b erufsbegleitenden Zusat z ausbildung an der Kolping - Akademie für Bet riebswirtschaft - Fachrichtung Sozialwesen - fort und legte erfolgreich die A b schlussprüfung ab, was sie zur Führung der Berufsbezeichnung " staatlich anerkannte Sozialwirtin " berechtigt. Ferner nahm sie an diversen Fortbildung s- maßnahmen teil. F ür den Abr echnungszeitraum vom 25. Oktober 2009 bis zum 24. Januar 2010 hat die Beteiligte zu 1 die Festsetzung einer pauschalen Betreuerverg ü- 1 2 - 3 - tung auf der Grundlage d es Höchsts tundensatzes von 44 . Das B e- treuungs gericht hat dem Antrag nur unter Zugrundele gung eines Stunde n satzes von 33,50 Die da gegen gerichtete Be schwerde der B e teilig ten zu 1 ist erfol g los geblieben . Mit der vom Landgericht zugelasse nen Rechtsbeschwerde verfolgt s i e i h- ren Vergütungsantrag in voller Höhe weiter. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil sie vom Beschwerdegericht zugelassen wurde (§ 70 Abs. 1 FamFG). Sie ist auch im Ü brigen zulässig. 2. Die Rechtsbeschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. a) Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entsc heidung ausgeführt, die von der Beteiligten zu 1 absolvierte Ausbildung zur staatlich ane r kannten Sozialwirtin sei mit einer Hochschulausbildung nicht vergleichbar . Die Zula s- sungsvoraussetzungen für diese Ausbildung entsprächen nicht denjenigen für ein Fac hhochschulstudium. Auch sei der Zeitaufwand für die berufsbegleitende Ausbildung zur Sozialwirtin deutlich geringe r als für ein Vollzeitstudium an einer Hochschul e oder einer Fachhochschule. Schließlich handele es sich bei der besuchten Fachschule auch nic ht um eine Einrichtung, die einer überwiegend wissenschaftlichen Lehrstoffvermittlung diene . Diese formale , an der Vergleic h- barkeit der Ausbildung mit eine r abgeschlossenen Hochschul ausbildung ausg e- richtete Betrachtungsweise entspreche dem Willen des Geset zgebers. Daran ändere auch die hohe Kompetenz der Beteili g ten zu 1 bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nichts. 3 4 5 6 - 4 - b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. aa ) Ob ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen für eine e r- höhte Vergütung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG erfüllt, unterliegt einer wertenden Betrachtungsweise des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob der Tatrichter die maßgebenden Tatsachen vo llständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßst ä be berücksichtigt und richtig angewandt hat (vgl. Senats beschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 3 1 2/11 - MDR 2011 , 1505 Rn. 10 ). bb ) Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des B e- schwerdegerichts stand, nach der die Beteiligte zu 1 nicht über besondere für die Betreuung nutzbare Kenntnisse verfügt, die sie durch eine abgeschlossene Ausbildung a n einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Au s- bildung erworben hat. (1 ) Besondere Kenntnisse im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG sind Kenntnisse, die - bezogen auf ein bestimmtes Sachgebiet - über ein Grundwi s- sen deutlich hinausgehen. Für die Führung einer Betreuung nutzbar sind Fac h- kenntnisse, die ihrer Art nach betreuungsrelevant sind und den Betreuer bef ä- higen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfü l- len und somit eine erhöhte Leistung zu erbringen (vgl. BayO bLG BtPrax 2003, 135 zu § 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG mwN ; OLG Saarbrücken BtPrax 2003, 227, 228 mwN ; MünchKommBGB/Fröschle 5. Aufl. § 4 VBVG Rn. 10; Jürgens B e- treuungsrecht 4. Aufl. § 4 VBVG Rn. 3; Jaschinski in j u risPK - BGB 5. Aufl. § 3 VBVG Rn. 16). Es genüg t die potentielle Nützlichkeit dieser Fachkenntnisse (Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 - XII ZB 87/03 - FamRZ 2003, 1653). 7 8 9 10 - 5 - (2 ) Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in i h- rer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen A b- schluss aufweist. G leichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich regleme n- tiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wi s- sensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht ( OLG Frankfu rt OLGR 2009, 317 Rn. 11; OLG Karlsruhe OLGR 2007, 167 Rn. 5; BayObLG BayObLGR 2000, 35). Als Kriterien können somit insbesond e- re der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand , der Umfang und I n halt des Lehrstof fes und die Zulassungsvoraussetzungen herange zogen werden (BayObLG FamRZ 2001, 187). Demgegenüber kommt es auf die Bezeic h nung der Einric h tung nicht an (vgl. OLG Hamm FamRZ 2001, 1398; HK - BUR Lütgens Stand 2005 vor §§ 3, 4 VBVG Rn. 15). Bei dieser Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter s trenge Ma ß- stäbe anzulegen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 - XII ZB 87/03 - FamRZ 2003, 1653). (3 ) Fortbildungen, Lebens - und Berufserfahrung sind grundsätzlich nicht als Quelle für den Erwerb von vergütungserhöhenden nutzbaren Fachkenn t- nissen a nzuerkennen (vgl. HK - BUR Lütgens Stand 2005 vor §§ 3, 4 VBV G Rn. 66 mwN ; Jurgeleit/Maier Betreuungsrecht 2. Aufl. § 4 VBVG Rn. 15). Denn § 4 VBVG knüpft ausschließlich an den typisierten Ausbildungsgang an. Mit dem nach der Art der Ausbildung gestaffelten Stundensatz wollte der Geset z- geber den Gerichten eine leicht zu handhabende Regelung zur Verfügung ste l- len und auf diese Weise eine ei n heitliche Vergütungspraxis sichern (für §§ 1836 Abs. 2 Satz 2, 1836 a BGB aF iVm § 1 BVormVG vgl. BT - Drucks. 13/7158 S. 1 4, 28). Wortlaut und Zweck der Vorschrift stehen deshalb auch einer G e- samtbetrachtung dahin, dass mehrere Ausbildungen und Fortbildungsmaßna h- men insgesamt einer Hochschulausbildung vergleichbar sind, en t gegen. 11 12 13 - 6 - cc ) Die Ausbildungen der Beteiligten zu 1 genügen d en Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG nicht. (1 ) Die Ausbildungen zur Krankenschwester und Krankenpflegehelferin sind einer Hochschulausbildung nicht vergleichbar. (2 ) Der Besuch d er Fachschule für Betriebswirtschaft - Fachrichtu ng S o- zialwesen - ist keine Ausbildung an einer Hochschule. Die abgeschlossene Ausbildung der Beteilig ten zu 1 zur staatlich anerkannten S o zialwirtin ist auch nicht mit einem Abschluss an einer Hochschule vergleichbar iSv § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG . De r vermittelte Wissensstand entspricht bereits nach Art und Umfang keinem Hochschulstudium. D er mit der Ausbildung verbundene Zei t aufwand reicht nicht an de n eines Hochschulstudiums heran . Mit dem von d e r Rechtsb e- schwerde als Vergleich an geführten Bachelor - Grad , der ebenso wie der A b- schluss der Beteiligten zu 1 bereits in drei Jahren erreicht werden kann , lässt sich der vorliegende A bschluss nicht vergleichen . Zu berücksicht i gen ist nicht nur die Semesterzahl, sondern auch der nach Unterrichtsstunden zu beme s- sende Gesamtzeitaufwand . Die von der Beteiligten zu 1 absolvierte berufsb e- gleitende Zusatzausbildung zur Sozialwi rtin erreicht mit lediglich 900 Unter - richtseinheiten nicht den für einen Hochschul - oder Fachhochschu l abschluss erforderlichen Zeitaufwand. Darüber hinaus setzt die Zulassung zu dieser Au s- bildung auch keinen Hochschulabschluss voraus . 14 15 16 17 - 7 - (3 ) Zu Recht hat das Beschwerdegericht auch keine Gesamtbetrachtung der betreuungsrelevanten Ausbildungen und Fortbildu ngsmaßnahmen der B e- teiligten zu 1 vorgenommen. E ine solche sieht § 4 VBVG nicht vor. Hahne Vézina Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Vorinstanzen: Notariat Ravensburg, Entscheidung vom 03.03.2010 - 1 VG Nr. 164/08 - LG Ravensburg, Entscheidung vom 04. 08.2010 - 2 T 28/10 - 18
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