BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 4/10 vom 19. April 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 234 Abs. 1 a) Zum notwendigen Inhalt eines Wiedereinsetzungsgesuchs geh366rt grunds344tzlich Sachvortrag, aus dem sich ergibt, dass der Antrag rechtzeitig nach Behebung des Hindernisses gestellt worden ist, es sei denn, die Frist ist nach Lage der Akten of-fensichtlich eingehalten (Best344tigung von BGH, Beschluss vom 13. Dezember 1999 - II ZR 225/98). b) Zum unzul344ssigen Nachschieben von Gr374nden im Verfahren auf Wiedereinset-zung in die vers344umte Frist. BGH, Beschluss vom 19. April 2011 - XI ZB 4/10 - OLG Karlsruhe in Freiburg LG Konstanz - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richterin Mayen sowie die Richter Dr. Gr374neberg, Maihold und Dr. Matthias beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Kl344ger gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Dezember 2009 wird auf ihre Kosten als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert betr344gt 99.925,17 200. Gr374nde: I. Die Kl344ger machen gegen374ber der Beklagten Anspr374che im Zusammen-hang mit einem Darlehen geltend, mit dem sie den Erwerb einer Eigentums-wohnung finanziert haben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. 1 Gegen das ihnen am 19. August 2009 zugestellte landgerichtliche Urteil haben die Kl344ger mit einem am Dienstag, dem 22. September 2009 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Mit Verf374-gung des Oberlandesgerichts vom 23. September 2009, die dem Kl344gervertre-ter am 28. September 2009 zugegangen ist, hat das Gericht den beiden Partei-vertretern das Datum des Eingangs der Berufung mitgeteilt. Nach dem Hinweis des Oberlandesgerichts vom 13. Oktober 2009, dass beabsichtigt sei, die ver-sp344tet eingegangene Berufung als unzul344ssig zu verwerfen, haben die Kl344ger mit am 16. Oktober 2009 per Fax eingegangenem Schriftsatz - ohne Darlegung 2 - 3 - von Gr374nden - Wiedereinsetzung in die Berufungseinlegungs- und Berufungs-begr374ndungsfrist sowie Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist beantragt. Auf den ebenfalls in diesem Schriftsatz gestellten Antrag hin sind die Gerichts-akten ihrem instanzgerichtlichen Bevollm344chtigten mit Verf374gung des Gerichts vom 20. Oktober 2009 zur Einsicht 374bersandt worden. Den Wiedereinsetzungs-antrag haben die Kl344ger mit am 29. Oktober 2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz damit begr374ndet, dass der Berufungsschriftsatz rechtzeitig am 15. September 2009 zur Post gegeben worden und daher mit seinem rechtzei-tigen Eingang bei dem Oberlandesgericht zu rechnen gewesen sei. Das Beru-fungsgericht hat die Kl344ger mit Verf374gung vom 18. November 2009 darauf hin-gewiesen, dass beabsichtigt sei, den nicht rechtzeitig eingegangenen Wieder-einsetzungsantrag als unzul344ssig zu verwerfen. Hierauf haben die Kl344ger mit am 2. Dezember 2009 eingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist beantragt. Zur Begr374ndung haben sie ausgef374hrt, dem Prozessbevollm344chtigten der Kl344ger sei die Mitteilung des Gerichts vom 23. September 2009, mit der der Zeitpunkt des Eingangs der Berufung mitge-teilt worden sei, infolge eines Versehens des Kanzleivorstands nicht vorgelegt worden, so dass der Prozessbevollm344chtigte erstmals durch die Verf374gung des Senats vom 13. Oktober 2009, die ihm am 15. Oktober 2009 zugegangen sei, von dem versp344teten Eingang der Berufung erfahren habe. Das Berufungsgericht hat die Berufung unter gleichzeitiger Zur374ckwei-sung der Antr344ge auf Wiedereinsetzung in die vers344umte Berufungsfrist und in die vers344umte Wiedereinsetzungsfrist als unzul344ssig verworfen. Zur Begr374n-dung hat es ausgef374hrt, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Berufungsfrist sei nicht ausreichend begr374ndet und daher unzul344ssig. Die Kl344ger h344tten es vers344umt, innerhalb der zweiw366chigen Wiedereinsetzungsfrist Sachvortrag dazu zu halten, dass ihr Antrag rechtzeitig nach Behebung des Hindernisses, der Kenntnisnahme vom Zeitpunkt des Ein- 3 - 4 - gangs der Berufung, gestellt worden sei. Soweit sie mit Schriftsatz vom 2. De-zember 2009 geltend gemacht h344tten, ihr Prozessbevollm344chtigter habe nicht schon am 28. September, sondern erst am 15. Oktober 2009 vom versp344teten Eingang der Berufung erfahren, sei ein solches Nachschieben eines neuen er-heblichen Grundes nach Ablauf der Frist des 247 234 ZPO nicht m366glich. Vortrag, der in Verkennung der Rechtslage nicht rechtzeitig zur Begr374ndung eines Wie-dereinsetzungsgesuchs vorgebracht werde, rechtfertige auch keine Wiederein-setzung in die Wiedereinsetzungsfrist. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kl344ger. 4 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzul344ssig. Die Voraussetzun-gen des 247 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzul344ssig verwerfenden Beschluss gewahrt sein m374ssen (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2004 - XI ZB 6/04, BGHZ 161, 86, 87 mwN), sind nicht erf374llt. Entgegen der Auffassung der Kl344ger ist eine Entschei-dung des Rechtsbeschwerdegerichts weder wegen grunds344tzlicher Bedeutung (247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich. Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht vielmehr im Einklang mit der h366chst-richterlichen Rechtsprechung und verletzt nicht den Anspruch der Kl344ger auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs oder wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BVerfGE 77, 275, 284; BVerfG, NJW 2003, 281). 5 - 5 - 1. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, der Fall werfe die Frage auf, ob in dem Schriftsatz vom 29. Oktober 2009 eine 304u337erung der Kl344ger da-zu, weshalb die Wiedereinsetzungsfrist nicht bereits am 28. September 2009 zu laufen begonnen hat, zu erwarten gewesen w344re, ist hiermit kein Zulassungs-grund dargetan. Weder kommt dem Fall insoweit grunds344tzliche Bedeutung zu noch sind Fragen aufgeworfen, die eine Fortbildung des Rechts erfordern. Die Rechtsbeschwerde legt diese Zulassungsgr374nde schon nicht ordnungsgem344337 dar. Vielmehr handelt es sich bereits ausweislich der Formulierung um eine Einzelfallfrage, die keine Veranlassung gibt, Leits344tze f374r die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzuzeigen oder Gesetzesl374cken zu schlie337en (vgl. BGH, Beschl374sse vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 225 und vom 27. M344rz 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292). 6 Selbst wenn man die Rechtsbeschwerde - bei gro337z374giger Betrachtung - dahin versteht, hiermit solle geltend gemacht werden, der Fall werfe grunds344tz-liche Fragen zur zul344ssigen nachtr344glichen Erl344uterung unklarer Angaben eines Wiedereinsetzungsgesuchs auf, hat sie keinen Erfolg. Die diesbez374glichen Grundsatzfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinrei-chend gekl344rt. Danach ist ein Wiedereinsetzungsantrag unzul344ssig, wenn in ihm - wie im Streitfall - nicht dargelegt und glaubhaft gemacht wird, dass die zwei-w366chige Wiedereinsetzungsfrist des 247 234 Abs. 1 ZPO gewahrt ist; zum not-wendigen Inhalt eines Wiedereinsetzungsgesuchs geh366rt grunds344tzlich Sach-vortrag, aus dem sich ergibt, dass der Antrag rechtzeitig nach Behebung des Hindernisses gestellt worden ist, es sei denn, die Frist ist nach Lage der Akten offensichtlich eingehalten (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Dezember 1999 - II ZR 225/98, NJW 2000, 592 mwN), was das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint hat. Gekl344rt sind auch die Voraussetzungen, unter denen ausnahms-weise nach Ablauf der zweiw366chigen Antragsfrist gehaltener Vortrag zu ber374ck- 7 - 6 - sichtigen ist. Grunds344tzlich m374ssen nach 247 234 Abs. 1, 247 236 Abs. 2 ZPO alle Tatsachen, die f374r die Gew344hrung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein k366nnen, innerhalb der zweiw366chigen Antragsfrist vorgetra-gen werden; lediglich erkennbar unklare oder erg344nzungsbed374rftige Angaben, deren Aufkl344rung nach 247 139 ZPO geboten gewesen w344re, d374rfen nach Fristab-lauf erl344utert oder vervollst344ndigt werden; andernfalls liegt ein unzul344ssiges Nachschieben von Gr374nden vor (Senatsbeschl374sse vom 26. November 1991 - XI ZB 10/91, NJW 1992, 697 und vom 9. Februar 2010 - XI ZB 34/09, juris Rn. 9 mwN). Die Rechtsbeschwerde legt nicht dar, dass der vorliegende Rechtsstreit Anlass gibt, 374ber diese Grunds344tze hinaus zus344tzliche Leits344tze zur Gesetzesauslegung aufzuzeigen. Mit ihren Ausf374hrungen, eine Partei schiebe nicht etwa unzul344ssigerweise einen neuen Wiedereinsetzungsgrund nach, wenn sie nach Ablauf der Frist erg344nzend schildere, warum die Frist f374r die Wiedereinsetzung nicht fr374her zu laufen begonnen habe, es handele sich insoweit vielmehr um eine zul344ssige Erl344uterung und Vervollst344ndigung er-kennbar unklarer, erg344nzungsbed374rftiger Angaben, bewegt sie sich allein im Bereich der Einzelfallsubsumtion unter die genannten Leits344tze der Rechtspre-chung und macht lediglich geltend, diese Subsumtion h344tte richtigerweise zu einem von dem angefochtenen Beschluss abweichenden Ergebnis f374hren m374s-sen. 2. Ein Grund, dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist, ist hiermit eben-falls nicht dargetan. Der Beschluss des Berufungsgerichts steht vielmehr im Einklang mit den Grunds344tzen der oben darstellten h366chstrichterlichen Recht-sprechung. Wie auch die Rechtsbeschwerde nicht in Abrede stellt, haben die Kl344ger innerhalb der Frist des 247 234 Abs. 1 ZPO keinen Vortrag dazu gehalten, dass die zweiw366chige Wiedereinsetzungsfrist gewahrt war. Ihr Schriftsatz vom 29. Oktober 2009, mit dem sie erstmals ihren Wiedereinsetzungsantrag be- 8 - 7 - gr374ndet haben, enthielt keinerlei Vortrag zur Einhaltung der Frist. Die im Schrift-satz vom 2. Dezember 2009 enthaltenen Ausf374hrungen stellen sich damit nicht etwa als Erg344nzung oder Erl344uterung unklarer Ausf374hrungen dar. Sie beinhal-ten - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat - vielmehr schlicht neuen Vortrag, der nach den dargestellten Grunds344tzen der h366chstrich-terlichen Rechtsprechung nicht zu ber374cksichtigen war. Anders als die Rechtsbeschwerde geltend macht, h344tte das Berufungs-gericht auch nicht etwa ber374cksichtigen m374ssen, dass die Kl344ger - nach Auffas-sung der Rechtsbeschwerde - bis zu dem Hinweis des Gerichts vom 18. No-vember 2009 davon h344tten ausgehen d374rfen, weiterer Vortrag zur Einhaltung der Wiedereinsetzungsfrist sei nicht erforderlich. Hiermit 374bergeht die Rechts-beschwerde, dass - worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung zu Recht hin-weist - dem instanzgerichtlichen Bevollm344chtigten der Kl344ger auf dessen Antrag mit Verf374gung des Gerichts vom 20. Oktober 2009 die Gerichtsakten zur Ein-sicht 374bersandt worden waren. Sp344testens bei deren Durchsicht musste die Mitteilung des Gerichts 374ber den Eingang der Berufung auffallen, zumal sich auf der Verf374gung vom 23. September 2009 sogar ein handschriftlicher Hinweis auf die m366gliche Verfristung befand. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, w344re daher schon aus diesem Grund in dem Schriftsatz vom 29. Oktober 2009 eine 304u337erung zur Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags zu erwarten ge-wesen. 9 3. Ohne Erfolg r374gt die Rechtsbeschwerde schlie337lich, das Berufungsge-richt habe den Antrag der Kl344ger auf Wiedereinsetzung in die vers344umte Wie-dereinsetzungsfrist vom 2. Dezember 2009 374bergangen. Dabei kann dahinste-hen, ob - wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung geltend macht - die Rechtsbe-schwerde mit dieser R374ge schon deshalb ausgeschlossen ist, weil sie hierzu keinen Antrag gestellt hat. Anders als die Rechtsbeschwerde r374gt, hat das Be- 10 - 8 - rufungsgericht diesen Antrag n344mlich keineswegs 374bergangen. Das Berufungs-gericht hat sich vielmehr ausdr374cklich auch mit diesem Antrag befasst, ihn aber nicht f374r durchgreifend erachtet. Dies ist im Ergebnis schon deshalb aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden, weil Wiedereinsetzung nur in eine schuldlos vers344umte Wiedereinsetzungsfrist bewilligt werden kann, was vor-aussetzt, dass die Kl344ger auch die Frist f374r das Wiedereinsetzungsgesuch und die Nachholung der vers344umten Prozesshandlung schuldlos vers344umt haben (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2010 - XII ZB 22/10, NJW 2011, 153, Rn. 11). Daran fehlt es, weil die Kl344ger - worauf die Rechtsbeschwerdeerwide-rung zu Recht hingewiesen hat - selbst bei einer versehentlichen Falschbe-handlung der gerichtlichen Verf374gung vom 23. September 2009 in der Kanzlei ihres Prozessbevollm344chtigten jedenfalls durch die Akteneinsicht ihres instanz-gerichtlichen Prozessbevollm344chtigten im Oktober 2009 von dem m366glichen Fristvers344umnis Kenntnis h344tten erlangen m374ssen. Das Vorbringen in dem Schriftsatz vom 2. Dezember 2009 kam daher jedenfalls zu sp344t. - 9 - III. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. Wiechers Mayen Gr374neberg Maihold Matthias Vorinstanzen: LG Konstanz, Entscheidung vom 14.08.2009 - 3 O 457/05 D - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 21.12.2009 - 9 U 115/09 -
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