BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 410/12 vom 25. Juni 2014 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 9 a) Auch nach Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes zum 1. Sep tember 2009 ist der Versorgungsausgleic h bei der Scheidung auf den Ausgleich sämtl i- cher ausgleichsreifer Anrechte der Ehegatten gerichtet, die einen einheitlichen Verfahrensgegenstand bilden. b) Eine bewusste Teilentscheidung über den Versorgungsausgleich liegt nur vor, wenn in der Entscheidung oder in den Begleitumständen zum Ausdruck kommt, dass das Gericht nur über einen Teil des Verfahrensgegenstands vorab en t- scheiden und die Entscheidung über konkret bezeichnete Anrechte später treffen will (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = Fa mRZ 2013, 1548). c) Sofern eine bewusste Teilentscheidung nicht vorliegt, steht einem späteren Au s- gleich eines fehlerhaft nicht ausgeglichenen Anrechts in einem neuen Verfahren nach den §§ 9 ff. VersAusglG die Rechtskraft der Ausgangsentscheidung entg e- gen. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2014 - XII ZB 410/12 - OLG Braunschweig AG Braunschweig - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2014 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Be - schluss des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braun schweig vom 14. Juni 2012 insoweit aufgehoben, als das Anrecht des Antragstellers aus der Beamtenvers orgung bei der weiteren Beteiligten zu 4 ausgeglichen w orden ist . Der weitergehende Antrag auf Feststellung, dass hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers aus der Beamtenversorgung bei der weiteren Betei ligten zu 4 ein Versorgungsausgleich nicht stattf i n- de, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegene i- nander aufgehoben . Beschwerdewert: 1.000 - 3 - Gründe: I. Die Beteiligten streiten um die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Die am 21. Januar 1972 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde auf den am 16. Oktober 2010 zugestellten Scheidungsantrag mit Beschluss vom 7. September 2011 geschieden . Zugleich wurde der Versorgungsausgleich d a- hingehend geregelt, dass im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) bei der gesetzlichen Rentenvers i- cherung zu Gunsten der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefra u) ein Anrecht in Höhe von 1,6954 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto bei der g e- setzlichen Rentenversicherung und ebenfalls im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu Gunsten des Ehema nns ein Anrecht in Höhe von 7,4259 Entgeltpunkten auf dessen Konto bei der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen wurde. Hi n- sichtlich der von der Ehefrau bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Post erworbenen Zusatzversorgung hat das Amtsgericht ausg esprochen, dass ein Versorgungsausgleich nach § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG nicht statt findet . Zuvor hatte das Amtsgericht den Versorgungsausgleich hinsichtlich des Anrechts der Ehefrau bei dem Deutsche Post Betriebsrenten - Service e.V. m it gesondertem Beschl uss vom 7. September 2011 gemäß § 140 FamFG ab g e- trennt . In dem fortgeführten Verfahren zur Durchführung des Versorgungsau s- gleichs hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 18. November 2011 (berichtigt durch Beschluss v om 21. Dezember 2011 ) i m Wege der exter nen Teilung das betriebliche Versorgungsa nrecht der Ehefrau bei de m Deutsche Post Betrieb s- 1 2 3 4 - 4 - renten - S ervice e.V. dergestalt aus geglichen , dass zu Gunsten des Ehemanns ei n Anrecht in Höhe von 24.293,04 m zu errichtenden Versicherung s- konto bei der Versorgungsausgleichkasse begründet w orden ist . Auf die Beschwerde der Ehefrau und der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost hat das Beschwerdegericht die Entscheidung des Amtsgerichts dahingeh end ab geändert , dass der Ausgleich des betriebliche n Versorgungsanrecht s der Ehefrau bei dem Deutsche Post Betriebsrenten - Service e.V. lediglich in Höhe von 22.620,82 . Ferner hat das Beschwerdegericht das erst in der Beschwerdeinstanz e rmittelte Anrecht des Ehemanns aus der Beamtenversorgung bei der Beteiligten zu 4 aus gegl i- chen , indem es im Wege der internen Teilung zugunsten der Ehefrau ein A n- recht in Höhe von monatlich 629,03 agen hat . Mit seiner hiergegen eingelegten Rechts beschwerde begehrt der Eh e- mann die Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdegerichts insoweit, als sein Anrecht aus d er Beamtenversorgung im Versorgungsausgleich ausgegl i- chen wurde und die Feststellung, dass diesbezüglich ein Versorgungsausgleich nicht stat tfinde. II. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg und führt im angefocht e- nen Umfang zur ersatzlosen Aufhebung des Beschlusses. 1. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, dass das in er s- ter Instanz übersehene Anrecht des Ehemanns aus der Beamtenversorgung bei der Beteiligten zu 4 nachträglich in den Versorgungsausgleich einzubeziehen und im Wege der internen Teilung auszugleichen sei. Das Amtsgericht sei nicht 5 6 7 8 - 5 - nur befugt, sondern von Amts wegen verpflichtet gewesen, das Anrecht des Eh emann s aus der Beamtenversorgung zu ermitteln und im Versorgungsau s- gleich auszugleichen , zu mal es der Ehemann in seinem Fragebogen zum Ve r- sorgungsausgleich zutreffend mit der richtigen Personalnummer angegeben habe. Hieran habe sich durch die Teilentsc heid ung des Amtsgerichts vom 7. September 2011 nichts geändert. Zwar habe das Amtsgericht das Verso r- gungsausgleichsverfahren ausdrücklich nur hinsichtlich des Anrechts der Eh e- frau bei dem Deutsche Post Betriebsrenten - Service e.V. abgetrennt. Da im a n- schließend verkündeten Scheidungsbeschluss jedoch über das Anrecht des Ehemanns aus der Beamtenversorgung weder eine positive noch eine negative Entscheidung ergangen sei, hätte das Amtsgericht dieses Anrecht auch weite r- hin ermitteln und dem Ausgleich zuführen könne n und müssen. Aufgrund der Beschwerde der Ehefrau sei der Versorgungsausgleich in vollem Umfang, s o- weit über ihn nicht durch die rechtsk räftige Teilentscheidung vom 7. September 2011 befunden worden sei, in die Beschwerdeinstanz gelangt. Eine Beschrä n- kung der Beschwerde der Ehefrau allein auf das vom Amtsgericht mit B e- schluss vom 18. November 2011 geteilte Anrecht lasse sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Ehefrau habe ihre Beschwerde auf § 27 VersAusglG g e- stützt. Bei der danach durchzuführenden Prüfung sei eine Gesamtwürdigung des Versorgungsausgleichs und der ihn beeinflussenden beiderseitigen Anrec h- te vorzunehmen. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Einem Ausgleich des Anrechts des Ehemanns aus der Beamtenverso r- gung bei der Beteiligten zu 4 steht die Rechtskraft des Verbundb eschlusses des Amts gerichts vom 7. September 2011 entgegen. 9 10 - 6 - a) Der Senat hat nach Erlass de s angefochtenen Beschlusses entschi e- den, dass Gegenstand des Versorgungsausgleichsverfahrens alle bei Ehezei t- ende vorhandenen und dem Versorgungsausgleich unterfallenden Verso r- gungsanwartschaften und - anrechte der Ehegatten sind (Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 26) . Aus der Natur des Versorgung s- ausgleichsverfahrens als Amtsermittlungsve rfahren folgt, dass sämtliche vo r- handenen Anrechte Gegenstand des Verfahrens werden, unabhängig davon, ob sie von den Ehegatten mitge teilt oder verschwiegen wurden. Auch nach I n- krafttreten des Verso rgungsausgleichsgesetzes zum 1. September 2009 ist der Ver sorgungsausgleich bei der Scheidung auf den Ausgleich sämtlicher au s- gleichsreifer Anrechte der Ehegatten gerichtet, die ein en einheitli chen Verfa h- rensgegenstand bilden (a.A. Hoppenz FamRZ 2013, 1553). Der Umstand, dass anders als nach dem früher geltenden Recht im öffentlich - rechtlichen Verso r- gungsausgleich nunmehr kein Einmalausgleich der Anwartschaften mehr stat t- findet, sondern gemäß § 1 Abs. 1 VersAusglG ein Hin - und - h er - A usgleich jedes einzelnen Anrechts, führt nicht dazu, dass mehrere Verfahrensgegenstä nde gegeben wären. Vielmehr handelt es sich auch nach neuem Recht um einen einheitlichen und lediglich teilbaren Verfahrensgegenstand (vgl. zur alten Rechtslage Senatsbeschl üsse vom 13. Oktober 1982 IVb ZB 601/81 FamRZ 1983, 38, 39 und vom 18. Februar 2009 XII ZB 54/0 6 FamRZ 2009, 950 Rn. 2 0 f. ) , allerdings mit der Folge, dass Teilentscheidungen nunmehr in deu t- lich größerem Umfang möglic h sind als nach früherem Recht (vgl. Borth Ve r- sor gungsausgleich 7. Aufl. Rn. 1314; Johannsen/Henrich/Hahne Familie nrecht 5. Aufl. § 224 FamFG Rn. 1 ; Wick Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 592 ) . Nach Ermittlung der beiderseitige n Versorgungsanwartschaften führt das Gericht nach § 9 Abs. 1 VersAusglG den Wertausgleich bei der Scheidung durch, es sei denn , die Ehegatt en haben den Ausgleich nach den §§ 6 bis 8 VersAusglG geregelt oder die Ausg leichsreife der Anrechte nach § 19 11 12 - 7 - VersAusglG fehlt. Wird hierbei eine dem Wertausgleich bei der Scheidung grundsätzlich unterfallende Versorgungsanwartschaft fehlerhaft nicht ausg egl i- chen, weil sie dem Gericht nicht bekannt war oder von diesem übersehen wu r- de, liegt ebenso wie nach bisheriger Rechtslage eine fehlerhafte, weil unvol l- ständige Entscheidung und keine Teilentscheidung vor (Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamR Z 2013, 1548 Rn. 28). Von einer bewussten Teilen t- scheidung über den Versorgungsausgleich kann nur ausgegangen werden, wenn in der Entscheidung oder in den Begleitumständen zum Ausdruck kommt, dass das Gericht über einen Teil des Verfahrensgegenstands vorab entsche i- den und die Entscheidung über konkret bezeichnete Anrechte später treffen will (Senatsbeschl üsse vom 29. Februar 1984 IVb ZB 28/83 FamRZ 1984, 572, 573 und vom 23. September 1987 IVb ZB 107/85 FamRZ 1988, 276, 277 ; Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 1316 ; Wick Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 592, 647 ; Bork/Jacoby/Schwab/Borth FamFG 2. Aufl. § 225 Rn. 11 ) . Sofern eine bewusste Teilentscheidung nicht vorliegt, steht einem spät e- ren Ausgleich des fehlerhaft nicht ausgeglichenen Anrechts in ei nem neuen Verfahren nach den §§ 9 ff. VersAusglG die Rechtskraft der Ausgangsentsche i- dung entgegen (vgl. Holzwarth in: FS Hahne 2012, 407, 411; Wick Verso r- gungsausgleich 3. Aufl. Rn. 592, 648 ; Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 933; Haußleiter/Fest FamFG § 225 Rn. 17; vgl. auch Ruland Versorgung s- aus gleich 3. Aufl. Rn. 682; a.A. Hoppenz/Hoppenz Familiensachen 9. Aufl. § 19 VersAus glG Rn. 17 und § 20 VersAusglG Rn. 1 ; Palandt/Brudermüller BGB 73. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 3 ) . D ie fehlerhafte Entscheidung üb er den Ve r- sorgungsausgleich erwächst mit Ablauf der Beschwerdefrist nicht nur insoweit in formelle und materielle Rechtskraft, als Versorgungsanwartschaften tatsäc h- lich ausgeglichen w u rden, sondern auch mit dem Inhalt, dass keine weiteren Anrechte im Werta usg leich bei der Scheidung nach §§ 9 ff. VersAusglG ausz u- gleichen sind (Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 28 ; 13 - 8 - a.A. Hop penz/Hoppenz Familiensachen 9. Aufl. § 224 FamFG Rn. 9 ). Denn trotz des Hin - und - h er - A usgleichs der Versorgungsanwartscha ften n ach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Recht entscheidet das Familiengericht nicht nur über die Teilung bestimmter, im Beschluss genannter Anrechte, so n- dern abschließend über den gesamten Wertausgleich bei der Scheidung (ebe n- so Holzwarth in: FS Hahne 2012, 407, 411 mwN) . Ziel des Versorgungsau s- gleichs verfahrens ist es nach wie vor , frühzeitig eigenständige Versorgungsa n- rechte der ausgleichsberechtigten Person zu schaffen und damit die Verso r- gungsschicksale der geschiedenen Eheleute möglichst bei der Scheidung en d- gültig zu trennen (BT - Drucks. 16/10144 S. 30). Die Eheleute sollen möglichst frühzeitig und verlässlich über den Stand der eigenen Altersvorsorge informiert sein und ihre Zukunftsplanung hierauf einstellen können (vgl. Abschlussbericht de r Kommission " Strukturreform des Versorgungsausgleichs " S. 34). Für einen ergänzenden Wertausgleich übersehener, vergessener oder verschwiegener Anrechte nach §§ 9 ff. VersAusglG zu einem nicht vorhersehbaren späteren Zeitpunkt bleibt dann kein Raum. Au ch eine Ergänzung des Ausgangsbeschlusses nach § 43 FamF G (nach bisherigem Recht nach § 321 ZPO analog) kommt nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann ein Beschluss nachträglich ergänzt werden, wenn ein Antrag, der nach den Verfahrensakten von einem Beteiligten gestellt wurde, ganz oder teilweise übergangen wurde. In Amtsermittlungsverfahren wie dem Versorgungsausgleichsverfahren ist die Ergänzung des Beschlusses dann mö g lich, wenn ein in das Verfahren eingeführtes bestimmtes Rechtsschutzb e- gehren eine s Beteiligten versehentlich nicht vollständig beschieden wurde. V o- raussetzung ist also eine versehentliche Teilentscheidung des Gerichts. Eine solche kann aber bei einer Entscheidung über den einheitlichen Verfahrensg e- genstand des Versorgungsausgleichs nic ht vor liegen ( ebenso Borth Verso r- gungsausgleich 7. Aufl. Rn. 1316 und 1328 ; a.A. Hoppenz FamRZ 2013, 1553 14 - 9 - zu § 321 ZPO; Holzwarth in : FS Hahne 2012, 407, 408 ff. für den Fall des Übergehens eines ausdrücklich formulierten Rechtsschutzbegehrens ) . Da in Verf ahren zum Versorgungsausgleich sämtliche auszugleichenden Anrechte ein en einheitlichen Verfahrensgegenstand bilden , ist davon auszugehen, dass eine gerichtliche Entscheidung mit dem gesamten Verfahrensgegenstand grundsätzlich auch alle ausgleichsreifen Anr echte abschließend regelt. Eine Teilentscheidung ist deshalb nur als bewusste Teilentscheidung denkbar. b) Die angefochtene Entscheidung trägt diesen Grundsätzen nicht hinre i- chend Rechnung. aa) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Beschwerdegericht da von au s- gegangen, dass das Amtsgericht mit seinem Verbundbeschluss vom 7. Sep - tember 2011 eine bewusste Teilentscheidung in der Folgesache Versorgung s- ausgleich getroffen hat, nachdem es durch gesonderte Entscheidung das Ve r- sorgungsausgleichsverfahren im Hin blick auf das Anrecht der Ehefrau bei dem Deutsche Post Betriebsrenten - Service e.V. gemäß § 140 FamFG aus dem Ve r- bund abgetrennt hatte. bb) Jedoch hätte das Beschwerdegericht im Beschwerdeverfahren g e- gen den Bes chluss des Amtsgerichts vom 18. November 2011 nicht über das bislang nicht ausgeglichene Anrecht des Ehemanns aus der Beamtenverso r- gung bei der Beteiligten zu 4 entscheiden dürfen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann stets nur die Entscheidung im Rahmen des Verfahrensgegenstands sein, übe r den im erst en Rechtszug entsch i e den worden ist (Keidel/Sternal FamFG 18. Aufl. § 68 Rn. 87 f. ; vgl. auch Schulte - Bunert/Weinreich/Unger FamFG 4. Aufl. § 69 Rn. 2 f. ) . Verfa h- rensgegenstand in dem vom Amtsgericht nach der Abtrennung fortgeführten Verfahren zum Versorgungsausgleich war nur noch der Ausgleich des Anrechts 15 16 17 18 - 10 - der Ehefrau bei dem Deutsche Post Betriebsrenten - Service e.V., dessen Au s- gleich das Am tsgericht mit Beschluss vom 18. November 2011 angeordnet hat. Etwas anderes ergibt sich hier auch nic ht daraus, dass es sich bei dem Versorgungsausgleichsverfahren um ein Amtsermittlungsverfahren handelt und die Gerichte auch ohne ausdrücklichen Antrag der Verfahrensbeteiligten geha l- ten sind, den Versorgungsausgleich umfassend durchzuführen. Denn dem erst maligen Ausgleich des Anrechts des Ehemanns aus der Beamtenverso r- gung im Beschwerdeverfahren stand die mit Ablauf der Beschwerdefris t nach § 63 Abs. 1 FamFG eingetreten e Rechtskraft des Verbundbeschluss es des Amtsgerichts vom 7. September 2011 entgegen . Da bei ist die Entscheidung in der Folgesache Versorgungsausgleich , anders als das Beschwerdegericht meint, nicht nur insoweit in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen, als darin ausdrücklich über die Teilung der im Beschluss genannten Anrechte en t- sch ie den worden ist. Vielmehr hat das Amtsgericht mit Ausnahme des zuvor ausdrücklich abgetrennten Verfahrensteils betreffend das Anrecht der Ehefrau bei dem Deutsche Post Betriebsrenten - Service e.V. abschließend über den gesamten Wertausgleich entschiede n (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = Fa mRZ 2013, 1548 Rn. 24) . Soweit die Ehefrau ihre Beschwerde auf die grobe Unbilligkeit des Ve r- sorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG ge stützt hat , führt auch dies nicht zu einer Erweiterung des Verfahrensgegensta nds im Beschwerdeverfahren . Zwar ist nach dieser Vorschrift eine Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse unter Einbeziehung aller Versorgungsanrechte beider Ehegatten durchzuführen. Allerdings kann die Beschränkung oder der Wegfall des Versorgungsausgleichs stets nur soweit eingreifen, wie über den Versorgungsausgleich (noch) zu entscheiden ist. Soweit eine Teilentscheidung über einzelne Anrechte bereits rechtskräftig erfolgt ist, ohne dass die Vorau s- 19 20 - 11 - setzungen eines Härte falls im Sinne des § 27 VersAusglG bekannt geworden sind, kann bei nachträglichem Bekanntwerden eines Härtegrundes nur hinsich t- lich der noch nicht ausgeglichenen Anrechte eine grobe Unbilligkeit nach § 27 VersAusglG geltend gemacht werden ( vgl. Senats besch luss vom 18. Mai 1983 IVb ZB 15/82 FamRZ 1983, 890, 891; Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 1315). 3 . Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann nach den vom Beschwerdegericht getroffenen Fests tellungen selbst entscheiden (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Der Ausspruch über den Au s- gleich des Anrechts des Antragstellers aus der Beamtenversorgung bei der B e- teiligten zu 4 entfällt ersatzlos. Über d ie Frage, ob ein Ausgleich des Anrechts der Ehefrau bei d em Deutsche P ost Betriebsrenten - Service e.V. gemäß § 27 VersAusglG aus Billi g- keitsgründen ausnahmsweise nicht stattfindet, hat der Senat nicht zu entsche i- den, weil dieses Anrecht mangels Anschlussrechtsbeschwerde der Ehefrau nicht Verfahrensgegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahren s geworden ist. 4. Der von der Rechtsbeschwerde gestellte Antrag auf Feststellung, dass hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers aus der Beamtenversorgung bei der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Deutsche Po st AG, Ni e- derlassung Rentenservice, ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, ist z u- rückzuweisen. Für diese Feststellung besteht weder ein Rechtsschutzbedürfnis noch eine Rechtsgrundlage. Sie ergib t sich insbesondere nicht aus § 224 Abs. 3 FamFG. Im Übri gen ergibt sich aus der nunmehr vorliegenden abschlie - ßenden Entscheidung über den Wertausgleic h bei der Scheidung und aus den 21 22 23 - 12 - Gründen dieses Beschlusses hinreichend, dass ein Ausgleich des Anrechts des Ehemanns aus der Beamtenvers orgung bei der Beteilig ten zu 4 nicht stattfindet. Dose Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Braunschweig, Entscheidung vom 18.11.2011 - 250 F 337/10 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 1 4 .06.2012 - 1 UF 2/12 -
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