BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZB 41/02 vom18. März 2003in dem Rechtsstreit - 2-Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2003 durchden Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt,Scharen, Keukenschrijver und Asendorfbeschlossen:Die Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats desHanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 10. Oktober2002 (1 W 40/02) wird auf Kosten des Beschwerdeführerszurückgewiesen.Gründe: I. Der Ausgangsstreit vor dem Landgericht H. betrifftVergütungsansprüche für die Lieferung von Lüftungsanlagen, Kältegeräten undZubehör.In einem Termin zur mündlichen Verhandlung am 26. November 2001hatte die Vorsitzende der Klägerin aufgegeben, eine neue Abrechnung ihrerAnsprüche vorzulegen. Nachdem diese eingereicht worden war, bestimmte dieVorsitzende Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den22. April 2002 und ordnete "das persönliche Erscheinen der Parteien" an. AufBitte des Beklagtenvertreters wurde der Termin später auf den 3. Juni 2002verlegt. - 3-Im Termin am 3. Juni 2002 erschien für die Beklagte lediglich derenProzeßbevollmächtigter. Mit Beschluß vom 4. Juni 2002 setzte das Landgerichtdaraufhin "gegen den Geschäftsführer der Beklagten" ein Ordnungsgeld von300,00 nr !#"n$&%'($)*+,-/.#0Beschluß wurde dem Geschäftsführer der Beklagten am 12. Juni 2002zugestellt und den Prozeßbevollmächtigten der Parteien formlosbekanntgegeben. Beim Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ist er am13. Juni 2002 eingegangen.Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2002, der am gleichen Tag beim Landgerichteingegangen ist, hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten gegen denOrdnungsgeldbeschluß Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat derBeschwerde nicht abgeholfen, mit der Begründung, der Geschäftsführer derBeklagten habe sein Ausbleiben nicht ausreichend entschuldigt. DasOberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen.Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt derBeschwerdeführer, die Entscheidung des Oberlandesgerichts aufzuheben undden Rechtsstreit zur Entscheidung in der Sache an das Beschwerdegerichtzurückverweisen. Die Klägerin hat zu der Rechtsbeschwerde nicht Stellunggenommen.II. Die kraft Zulassung statthafte und auch im übrigen zulässigeRechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Oberlandesgericht hat die sofortigeBeschwerde gegen den Ordnungsmittelbeschluß im Ergebnis zu Recht alsunzulässig verworfen. - 4-1. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde als zwarstatthaft, aber als nicht fristgerecht eingelegt angesehen. Die Zweiwochenfristdes § 569 Abs. 1 ZPO habe mit der Zustellung des Beschlusses an denBeschwerdeführer, also am 12. Juni 2002, zu laufen begonnen, nicht erst mitder Bekanntgabe an den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten. Dies ergebesich aus § 141 Abs. 2 ZPO und folge überdies aus § 380 Abs. 1 Satz 2 ZPO,auf den § 141 Abs. 3 ZPO Bezug nehme.Dies hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde im Ergebnis stand.2. Die Rechtsbeschwerde rügt, das Beschwerdegericht habe sich nichtmit der Frage befaßt, wer Objekt eines Ordnungsgeldbeschlusses sei. Nachzutreffender Ansicht sei dies bei einer juristischen Person diese selbst, nichthingegen ihr gesetzlicher Vertreter. Deshalb sei hier der Beschluß an dieBeklagte zuzustellen gewesen, und zwar - wegen § 176 ZPO - an derenProzeßbevollmächtigten. Die Beschwerdefrist habe folglich erst am 13. Juni2002 zu laufen begonnen.Dieser Rüge bleibt der Erfolg versagt.a) Die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 569 Abs. 1 ZPO hat mit derZustellung an den Geschäftsführer der Beklagten zu laufen begonnen.aa) Der angefochtene Ordnungsgeldbeschluß richtet sich nicht gegen dieBeklagte, sondern (nur) gegen deren Geschäftsführer persönlich.Dem steht nicht entgegen, daß der Geschäftsführer im Rubrum desBeschlusses nicht als Verfahrensbeteiligter, sondern nur als gesetzlicher - 5-Vertreter der Beklagten aufgeführt ist. Dem Entscheidungsrubrum kommt für dieFrage, wer Betroffener eines Ordnungsgeldbeschlusses ist, keineausschlaggebende Bedeutung zu. Im Entscheidungsrubrum sind grundsätzlichnur die Parteien, ihre gesetzlichen Vertreter und der Prozeßbevollmächtigteanzugeben (vgl. § 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Ein Ordnungsgeldbeschluß kanndemgegenüber auch gegen andere Personen ergehen, zum Beispiel gegenZeugen oder Sachverständige. Gegen wen sich der Beschluß richtet, istdeshalb nicht anhand des Rubrums, sondern anhand des Tenors und derGründe zu ermitteln.Sowohl im Tenor als auch in den Gründen des angefochtenenBeschlusses wird der Geschäftsführer der Beklagten als Betroffener genannt.Anhaltspunkte dafür, daß das Ordnungsgeld abweichend vom Wortlautdennoch gegen die Beklagte verhängt werden sollte, sind nicht ) Der Ordnungsgeldbeschluß war mithin an den Beschwerdeführerzuzustellen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Zustellung gemäß § 176ZPO a.F. (seit 1. Juli 2002: § 172 Abs. 1 ZPO) an den Prozeßbevollmächtigtenoder analog § 141 Abs. 2 ZPO an den Betroffenen persönlich zu erfolgen hatte.Ein Prozeßbevollmächtigter war hier nämlich nur für die Beklagte bestellt, nichtfür den Beschwerdeführer. Eine Zustellung des Beschlusses an denBeklagtenvertreter hätte gegenüber dem Beschwerdeführer mithin keineWirkungen ) Ob der Beschwerdeführer der "richtige" Betroffene ist oder ob dasOrdnungsgeld nur gegen die Beklagte hätte verhängt werden dürfen, kann derSenat in der gegebenen Verfahrenslage nicht überprüfen. Auf die von derRechtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen kommt es hier deshalb nicht an. - 6-Diese können nur dann Gegenstand einer inhaltlichen Überprüfung sein, wennder Beschluß fristgerecht angefochten wurde. Daran fehlt es hier, so daßdahinstehen kann, ob die Beschwerde auch durch den Geschäftsführer derBeklagten selbst eingelegt worden ist.b) Als Beschwerde der Beklagten erweist sich das Rechtsmittel auchnicht aus anderen Erwägungen als begründet; eine solche Beschwerde wäreunbeschadet der Frage der Verfristung ebenfalls nicht zulässig, weil dieBeklagte durch den Ordnungsgeldbeschluß nicht beschwert ist. Derangefochtene Beschluß verpflichtet lediglich den Geschäftsführer der Beklagtenzur Zahlung des Ordnungsgelds. Eine mögliche mittelbare Betroffenheit derBeklagten, etwa weil diese ihrem Geschäftsführer aufgrund dienstvertraglicherRegelungen zum Ersatz der entstandenen Aufwendungen verpflichtet ist,könnte eine ausreichende Beschwer nicht begründen. - 7-3. Nach allem ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge des § 97ZPO zurückzuweisen.MelullisJestaedtScharenKeukenschrijverAsendorf
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