BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 41/03 vom 8. November 2007 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 8. November 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 28. Januar 2003 wird auf Kos-ten der weiteren Beteiligten als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 117.597 200 fest-gesetzt. Gr374nde: Das Insolvenzgericht hat den Er366ffnungsantrag der Gl344ubigerin abge-lehnt. Die sofortige Beschwerde hiergegen hat das Landgericht zur374ckgewie-sen, weil das Insolvenzgericht 366rtlich unzust344ndig sei. Der Schuldner habe trotz meldeamtlicher Registrierung im Bezirk des Insolvenzgerichts vor dem derzeiti-gen Vollzug der Untersuchungshaft in Luxemburg gewohnt und gelebt. 1 Die Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig; Gr374nde f374r eine Sachentschei-dung gem344337 247 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Beide Tatrichter haben festge-stellt, dass der Schuldner bis zu seiner Inhaftierung nicht im Bezirk des Insol-venzgerichts, sondern im Ausland gewohnt und gelebt hat. Er hat seinen dorti- 2 - 3 - gen Wohnsitz auch nicht aufgegeben. Dort lag der Mittelpunkt seiner haupt-s344chlichen Interessen (Art. 3 Abs. 1 EuInsVO; vgl. dazu noch BGH, Beschl. v. 22. M344rz 2007 - IX ZB 164/06, ZIP 2007, 878, 879 f). Die von der Rechtsbe-schwerde aufgegriffene Frage, ob der Schuldner trotz eines Lebensmittelpunk-tes in Luxemburg auch 374ber einen deutschen Wohnsitz verf374gte, war danach f374r die internationale Zust344ndigkeit des angerufenen Gerichtes nicht entschei-dungserheblich. Der Vollzug der Untersuchungshaft gegen den Schuldner f374hr-te weder zur Verlagerung des Mittelpunktes seiner haupts344chlichen Interessen noch zur Begr374ndung eines neuen Wohnsitzes (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Juni 1996 - XII ARZ 5/96, NJW-RR 1996, 1217 zur Strafhaft). Die von der Rechtsbe-schwerde zur Wohnsitzfrage genannten Indizien betreffen im 334brigen nur die tatrichterliche Beurteilung des Einzelfalls. Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Ravensburg, Entscheidung vom 20.12.2002 - 5 IN 561/02 - LG Ravensburg, Entscheidung vom 28.01.2003 - 3 T 5/03 -
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