BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 41/03 vom 17. April 2007 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Patentinhaberwechsel im Einspruchsverfahren ZPO 247 938 Abs. 2, 247 265 Abs. 2, 247 66; PatG 247 99 Abs. 1, 247 74 Abs. 1, 247 30 Abs. 3 a) Hat das Prozessgericht die Sequestration eines Patents angeordnet, das sich im Einspruchsverfahren befindet, so ist der Sequester befugt, in Ver-tretung des Patentinhabers Beschwerde gegen die Widerrufsentscheidung der Patentabteilung einzulegen. b) Wie im Nichtigkeitsverfahren ist auch im Einspruchsverfahren 247 265 Abs. 2 ZPO mit der Folge entsprechend anzuwenden, dass ein Einzelrechtsnach-folger des Patentinhabers ohne Zustimmung des Einsprechenden nicht berechtigt ist, in die Verfahrensstellung des Patentinhabers einzutreten. c) Der Einzelrechtsnachfolger des Patentinhabers ist berechtigt, dem Ein-spruchsverfahren als Streithelfer des Patentinhabers beizutreten. BGH, Beschl. v. 17. April 2007 - X ZB 41/03 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Prof. Dr. Meier-Beck und Gr366ning beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen die Beschl374sse des 8. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 11. April 2001 und vom 28. Oktober 2003 wird auf Kosten der Ein-sprechenden zur374ckgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000,-- 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Einsprechende hat gegen das dem Anmelder W. (W.) erteilte deutsche Patent 34 23 774 (Streitpatent) Einspruch erhoben. Am 16. Januar 1997 ist das Streitpatent durch Beschluss des Amtsgerichts Wolfratshausen auf Antrag der gegenw344rtigen Patentinhaberin E. (E.) gepf344ndet worden. In einem Rechtsstreit zwischen E. und W. hat das Landge-richt M374nchen I mit Beschluss vom 23. April 1998 im Wege der einstweiligen Verf374gung die Sequestration des Streitpatents angeordnet und Patentanwalt K. zum Sequester bestellt, der seine Bestellung dem Deutschen 1 - 3 - Patent- und Markenamt angezeigt hat. Dieses hat mit Beschluss vom 29. Juli 1999 das Streitpatent wegen fehlender Patentf344higkeit widerrufen. Gegen diesen Beschluss hat Patentanwalt K. "namens und im Auftrag" des urspr374nglichen Patentinhabers W. Beschwerde eingelegt. Am 19. Oktober 1999 schlossen W. und E. vor dem Oberlandesgericht M374n-chen zur Erledigung s344mtlicher anh344ngiger Verfahren einen Vergleich, in dem W. s344mtliche Rechte an dem Streitpatent auf E. 374bertrug und die Umschreibung bewilligte. Am 19. Juni 2000 ist das Streitpatent auf E. umgeschrieben worden. 2 E. hat die Auffassung vertreten, sie sei als Patentinhaberin nunmehr Be-schwerdef374hrerin. Vorsorglich hat sie weiterhin erkl344rt, dem Einspruchsbe-schwerdeverfahren als Streithelferin des vormaligen Sequesters, hilfsweise als Streithelferin des bisherigen Patentinhabers, beizutreten. Dem hat die Einspre-chende widersprochen. Mit "Zwischenbeschluss" vom 11. April 2001 hat das Bundespatentgericht festgestellt, dass E. mit Wirkung ihrer Eintragung in die Rolle als Patentinhaberin Beschwerdef374hrerin an Stelle des bisherigen Patent-inhabers W. geworden sei (BPatGE 44, 95 = GRUR 2002, 371). 3 Mit weiterem Beschluss vom 28. Oktober 2003 hat das Bundespatentge-richt den Beschluss der Patentabteilung abge344ndert und das Streitpatent be-schr344nkt aufrechterhalten. 4 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vom Bundespatentgericht im Hinblick auf den Beschluss vom 11. April 2001 zugelassene Rechtsbeschwerde der Einsprechenden. 5 II. Die zul344ssige Rechtsbeschwerde ist unbegr374ndet. 6 - 4 - 1. Sie richtet sich in der Sache zul344ssigerweise nur gegen die Zwi-schenentscheidung vom 11. April 2001, mit dem das Bundespatentgericht fest-gestellt hat, dass E. als neue Patentinhaberin Beschwerdef374hrerin geworden sei, und in dem in den Gr374nden ausgef374hrt ist, dass Patentanwalt K. in seiner Eigenschaft als Sequester mit unmittelbarer Rechtswirkung f374r den damaligen Patentinhaber wirksam Beschwerde gegen den Beschluss der Patentabteilung eingelegt habe. 7 Bei dem Beschluss vom 11. April 2001 handelt es sich um die Entschei-dung der Frage, ob ein Parteiwechsel stattgefunden hat, und mithin um die Ent-scheidung eines Zwischenstreits im Sinne des 247 303 ZPO. Die Entscheidung dar374ber, ob im Einspruchsbeschwerdeverfahren auf Seiten des Patentinhabers ein Parteiwechsel stattgefunden hat, ist - anders als f374r den infolge einer derar-tigen Entscheidung gegen seinen Willen aus dem Prozessrechtsverh344ltnis Aus-scheidenden (vgl. dazu BGH Urt. v. 10.11.1980 - II ZR 96/80, NJW 1981, 989) - entsprechend 247 557 Abs. 2 ZPO f374r den Einsprechenden nicht selbst344ndig, sondern nur mit der endg374ltigen Entscheidung 374ber den Einspruch anfechtbar. Der 334berpr374fung der Zwischenentscheidung steht daher auch nicht entgegen, dass die Rechtsbeschwerde erst in dem Beschluss vom 28. Oktober 2003 zu-gelassen worden ist, denn erst mit diesem Beschluss ist 374ber die Beschwerde gegen den Beschluss der Patentabteilung entschieden worden. 8 2. Die Beschwerde gegen die Entscheidung der Patentabteilung ist zul344ssig. Zutreffend hat das Bundespatentgericht angenommen, dass Patent-anwalt K. in seiner Eigenschaft als Sequester den Rechtsbehelf wirksam eingelegt hat. 9 - 5 - a) Kraft seiner Bestellung zum Sequester verf374gte Patentanwalt K. 374ber die Rechtsmacht, zur Erhaltung des Patents Beschwerde ge- gen die Widerrufsentscheidung der Patentabteilung einzulegen. 10 Gegenstand der Sequestration einer Sache oder eines Rechts, die 247 938 Abs. 2 ZPO ausdr374cklich als Inhalt einer einstweiligen Verf374gung vorsieht, ohne hier374ber n344heres zu bestimmen, ist deren Sicherstellung, Verwahrung und Verwaltung (BGHZ 146, 17, 20). Im Streitfall ist die Sequestration des Patents "zur Sicherung der Rechte der Antragstellerin" (E.) angeordnet worden, zu de-ren Gunsten das Streitpatent gepf344ndet worden war. Der Sequester hatte daher zuv366rderst daf374r Sorge zu tragen, dass das Streitpatent - m366glichst in vollem erteiltem Umfang - in Kraft blieb, da andernfalls mit dem Streitpatent auch das Pfandrecht an diesem erlosch. An dieser Aufgabe des Sequesters 344nderte sich nichts dadurch, dass der Pf344ndungsbeschluss dem Patentinhaber und Vollstre-ckungsschuldner ausdr374cklich das Recht zu Verf374gungen, die der Erhaltung oder St344rkung des Patents dienen, belassen hat. Denn dies konnte es insbe-sondere nicht ausschlie337en, dass das Streitpatent dadurch unterging, dass eine Widerrufsentscheidung der Patentabteilung mangels eines vom Patentinhaber eingelegten Rechtsbehelfs in Bestandskraft erwuchs. 11 Aufgrund der Sequestrationsanordnung und seiner Bestellung zum Se-quester war Patentanwalt K. auch ohne eine entsprechende aus- dr374ckliche Anordnung des Prozessgerichts befugt, f374r den Patentinhaber Be-schwerde einzulegen. 12 Der Bundesgerichtshof hat sich, soweit ersichtlich, bislang nur mit der Prozessf374hrungsbefugnis eines im Gesamtvollstreckungsverfahren bestellten Sequesters befasst. Er hat dazu ausgef374hrt, es spreche einiges daf374r, den Se-quester in F344llen, in denen die Entscheidung 374ber die Er366ffnung des Verfahrens 13 - 6 - nicht abgewartet werden k366nne, f374r befugt zu halten, die zur Sicherung der k374nftigen Masse erforderlichen prozessualen Ma337nahmen ohne Mitwirkung des Schuldners und notfalls auch gegen dessen Willen zu treffen. Ein solcher Fall k366nne gegeben sein, wenn es darum gehe, ein gegen den Schuldner ergange-nes Leistungsurteil nicht vor der Verfahrenser366ffnung rechtskr344ftig werden zu lassen, da die Rechtskraft dem sp344teren Insolvenzverwalter die M366glichkeit nehme, den ausgeurteilten Anspruch des Gl344ubigers von der Masse fernzuhal-ten (BGH, Beschl. v. 18.5.2000 - IX ZB 114/98, ZIP 2000, 116). Der Bundesge-richtshof hat dabei offengelassen, ob der Sequester, halte man ihn f374r befugt, einen Prozess bis zur Entscheidung 374ber die Er366ffnung des Insolvenzverfah-rens weiterzuf374hren, dies als eine Art Pfleger im Namen des Schuldners zu tun habe (vgl. HK-InsO/Kirchhof, 1. Aufl., 247 22 Rdn. 31 [anders 4. Aufl., 247 22 Rdn. 59]; Haarmeyer in M374nchKomm. InsO, 247 22 Rdn. 185, f374r den "schwachen" vor-l344ufigen Insolvenzverwalter) oder ob ihm daf374r eine eigene Prozessf374hrungsbe-fugnis zustehe (in diesem Sinne wohl OLG Hamburg ZIP 1987, 385; LG Mag-deburg ZIP 1997, 896; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., vor 247 50 Rdn. 26; Kil-ger/Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze, 17. Aufl., 247 106 KO Anm. 4; Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl., 247 106 Rdn. 13 l). Jedenfalls bei der Sequestration eines Patents oder einer Patentanmel-dung ergibt sich eine Vertretungsmacht, kraft welcher der Sequester f374r den Rechtsinhaber handeln kann, mangels gegenteiliger Anordnung des Prozessge-richts aus der privatrechtsgestaltenden Wirkung der Sequestrationsanordnung. Sie ist mit ihr notwendig verbunden, da eine umfassende Sicherstellung, Ver-wahrung und Verwaltung eines Patents oder einer Patentanmeldung nur m366g-lich sind, wenn der Sequester 374ber die Rechtsmacht verf374gt, auf das Rechts-verh344ltnis zwischen Patentinhaber oder -anmelder und Erteilungsbeh366rde im Sinne des Sequestrationszwecks einzuwirken. So k366nnte der Sequester zwar f344llige Jahresgeb374hren auch ohne eine Vertretungsbefugnis entrichten. Hierf374r 14 - 7 - bed374rfte es indessen auch keiner Sequestration, weil dies auch der Vollstre-ckungsgl344ubiger oder jeder beliebige Dritte tun k366nnte. Immer dann, wenn ge-gen374ber dem Patentamt zur Rechtserhaltung eine Erkl344rung des Rechtsinha-bers abgegeben werden muss, wof374r neben der Einlegung von Rechtsbehelfen insbesondere auch die (hilfsweise) Erkl344rung des Einverst344ndnisses mit einer auf einen patentf344higen Gegenstand gerichteten Anspruchsfassung geh366ren kann, bedarf es einer Rechtsmacht des Sequesters, die ihn bef344higt, f374r den Rechtsinhaber zu handeln. Da weder das nationale Recht noch das Europ344i-sche Patent374bereinkommen den Sequester als Beteiligten des Erteilungs- oder Einspruchsverfahrens kennen, w344re ohne eine solche (materiell-rechtliche) Ver-tretungsbefugnis insbesondere die wirksame Sequestration einer europ344ischen Patentanmeldung nicht m366glich. Wie das Bundespatentgericht zu Recht be-merkt, ist eine Vertretungsmacht des Sequesters 374berdies dem Gesetz nicht fremd (247 848 Abs. 2 ZPO). b) Zutreffend hat das Bundespatentgericht ferner angenommen, dass es der wirksamen Einlegung der Beschwerde durch den Sequester nicht entge-gensteht, dass dieser erkl344rt hat, "namens und im Auftrag" des Patentinhabers zu handeln. Der Sequester hat damit zutreffend zum Ausdruck gebracht, die Beschwerde in Vertretung des Patentinhabers f374r diesen einzulegen. Ob er da-bei sein Rechtsverh344ltnis zum Patentinhaber zutreffend als Auftragsverh344ltnis gekennzeichnet hat, ist unerheblich. 15 3. Das Bundespatentgericht hat sich schlie337lich im Ergebnis zu Recht nicht gehindert gesehen, das Streitpatent mit dem Patentanspruch be-schr344nkt aufrechtzuerhalten, den die nunmehrige Patentinhaberin in der m374nd-lichen Verhandlung 374berreicht hat. 16 - 8 - a) Allerdings ist ihm nicht darin zu folgen, dass E. mit ihrer Eintra-gung in die Rolle an Stelle des bisherigen Patentinhabers Verfahrensbeteiligte geworden ist. 17 aa) Nach den gemeinsamen Vorschriften f374r das Beschwerde- und Patentnichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht sind, soweit das Pa-tentgesetz keine Bestimmungen 374ber das Verfahren vor dem Patentgericht ent-h344lt, das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschlie337en (247 99 Abs. 1 PatG). Zu den danach entsprechend an-zuwendenden Vorschriften z344hlt auch im Einspruchsbeschwerdeverfahren 247 265 Abs. 2 ZPO. Nach dieser Vorschrift hat die Ver344u337erung der streitbefan-genen Sache oder die Abtretung des geltend gemachten Anspruchs auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zu-stimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvor-g344ngers zu 374bernehmen. 334bertragung und Umschreibung des Patents lassen daher die Verfahrensbeteiligung des bisherigen Patentinhabers im Einspruchs-beschwerdeverfahren grunds344tzlich unber374hrt. 18 Nach der Rechtsprechung des Senats ist 247 265 Abs. 2 ZPO im Patent-nichtigkeitsverfahren anzuwenden, wenn nach Eintritt der Rechtsh344ngigkeit die Umschreibung des Patents oder der Patentanmeldung auf den Erwerber erfolgt. Zur Begr374ndung hat der Senat ausgef374hrt, das Patentgesetz verfolge mit der Regelung des 247 81 Abs. 1 Satz 2 und der in 247 99 Abs. 1 erfolgten Verweisung auf die Zivilprozessordnung (hier auf 247 265 Abs. 2 ZPO) den Zweck, dass der Kl344ger aus einem 366ffentlichen Register ersehen k366nne, gegen wen er seine Klage zu richten hat, und ihm der Verklagte als Prozessgegner erhalten bleibe, wenn das Patent im Laufe des Prozesses ver344u337ert werde, weil allgemein die Durchf374hrung eines Rechtsstreits nicht aufgrund der Ver344u337erung des Schutz- 19 - 9 - rechts durch einen Parteiwechsel belastet werden solle ( BGHZ 72, 236 , 242 - Aufw344rmvorrichtung). Die Regelung des 247 265 Abs. 2 ZPO beruhe auf dem allgemeinen Gedanken, dass niemand aus einem 366ffentlich-rechtlichen Pro-zessrechtsverh344ltnis ohne weiteres, vor allem durch eigenes Tun, ausscheiden d374rfe. Die Darlegung des Senats in dem genannten Urteil vom 24. Oktober 1978 ( BGHZ 72, 236 ), dass die 304nderung der Legitimation gem344337 247 30 Abs. 3 Satz 2 PatG nach Eintritt der Rechtsh344ngigkeit auf das Prozessrechtsverh344ltnis keinen Einfluss habe, sei daher, auch wenn es sich dort um einen Vindikations-rechtsstreit gehandelt habe, von grunds344tzlicher Bedeutung und nicht auf eine bestimmte Verfahrensart eingeschr344nkt (BGHZ 117, 144, 146 f. - Tauchcompu-ter). Diese Erw344gungen beanspruchen 374ber das Patentnichtigkeitsverfahren hinaus auch im Einspruchs(beschwerde)verfahren Geltung. Denn die Regelung des 247 265 Abs. 2 ZPO dient nicht nur dem Schutz des Gegners der Partei, auf deren Seite eine 304nderung der sachlichen Legitimation eingetreten sein soll, sondern auch der 326konomie des Verfahrens, unbeeinflusst von einer materiell-rechtlichen 304nderung der Inhaberschaft des streitbefangenen Gegenstands das Verfahren fortzusetzen (BGH, Beschl. v. 2.7.1998 - I ZB 24/97, GRUR 1998, 940, 941 - Sanopharm). bb) Das Bundespatentgericht hat seine gegenteilige Auffassung wie folgt begr374ndet: 20 Das Einspruchsbeschwerdeverfahren sei einem herk366mmlichen Zivilpro-zess, in dem sich (mindestens) zwei Parteien mit klar definierten Rollen gegen-374berst374nden, nicht vergleichbar. In einem nicht-kontradiktorischen Verfahren wie dem der Einspruchsbeschwerde, das einerseits wenig Gemeinsamkeiten mit dem Zivilprozess aufweise, andererseits durch patentrechtliche Besonder-heiten wie die Befugnis des Patentinhabers zur weiteren Ausformung des er-strebten Schutzrechts gekennzeichnet sei, verbiete sich die unbesehene 334ber- 21 - 10 - nahme unpassender Verfahrensvorschriften der Zivilprozessordnung. Wenn, wie es st344ndiger Praxis der Technischen Beschwerdesenate entspreche, der nicht am Verfahren vor dem Patentamt beteiligte Erwerber eines Patents ent-gegen dem Wortlaut des 247 74 Abs. 1 PatG, aber in 334bereinstimmung mit 247 30 Abs. 3 Satz 3 PatG mit erfolgter Umschreibung die Beschwerdebefugnis erlan-ge, erscheine es nur folgerichtig, auch an den 334bergang der Inhaberschaft mit nachfolgender Umschreibung des Patents im Laufe eines Beschwerdeverfah-rens die Rechtsfolge des Wechsels der verfahrensrechtlichen Beteiligtenstel-lung zu kn374pfen. Zwar sei auch die Nichtigkeitsklage "rein theoretisch" wie der Einspruch grunds344tzlich ein Popularrechtsbehelf; in der Praxis klage allerdings regelm344337ig der aus dem Patent in Anspruch Genommene. Wenn auch in beiden Verfahren Streitgegenstand die Rechtm344337igkeit der Patenterteilung sei, so erstrecke sich die Pr374fung im Nichtigkeitsverfahren zus344tzlich auf den Gesichtspunkt der Er-weiterung des Schutzbereichs. Entscheidende Bedeutung komme aber der un-terschiedlichen Stellung der Verfahrensbeteiligten zu. W344hrend das Nichtig-keitsverfahren wie das Erkenntnisverfahren des Zivilprozesses ein echtes (kont-radiktorisches) Klageverfahren sei, bei dem sich die Klage gegen den eingetra-genen Patentinhaber richte, richte sich der Einspruch gegen das Patent als sol-ches. Im Einspruchsbeschwerdeverfahren sei die Beteiligtenstellung zudem abh344ngig vom Ergebnis der Entscheidung des Amtes 374ber den Einspruch; dem Patentinhaber k366nne somit die Stellung des Rechtsmittelf374hrers zukommen. Der Aspekt der Verfahrens366konomie spreche im Einspruchs(beschwerde)-verfahren gegen eine entsprechende Anwendung des 247 265 Abs. 2 ZPO. Zum einen seien diese sich unmittelbar an das Erteilungsverfahren anschlie337enden Verfahren st344rker vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht, zum anderen sei die verfahrensrechtliche Stellung des Patentinhabers hier deutlich st344rker als die des Einsprechenden. Letzterer gibt zwar den Ansto337 f374r das Verfahren (und 22 - 11 - gegebenenfalls seinen Fortgang), sei aber letztlich nicht Herr des Verfahrens, wie insbesondere die Regelung des 247 61 Abs. 1 Satz 2 PatG zeige. Nur der Patentinhaber, nicht aber der Einsprechende, k366nne den Gegenstand des Ein-spruchsverfahrens ver344ndern. W374rde man die Regelung des 247 265 Abs. 2 ZPO auf das Einspruchs- (beschwerde)verfahren anwenden, w374rden die Rechte des (neuen) eingetrage-nen Patentinhabers in unvertretbarer, rechtsstaatlich bedenklicher Weise ver-k374rzt, weil er, was den Bestand seines Patents anbetreffe, vollst344ndig von der Verfahrensf374hrung seines Rechtsvorg344ngers abh344ngig sei. Die Nebeninterven-tion w344re, selbst wenn man sie entgegen gefestigter Rechtsprechung des Bun-despatentgerichts im Einspruchsbeschwerdeverfahren f374r zul344ssig erachten w374rde, kein geeignetes Mittel, um die Rechte des neuen Patentinhabers ausrei-chend zu wahren, weil die Prozesshandlungen und -erkl344rungen des Neben-intervenienten nicht in Widerspruch zu denen der Hauptpartei stehen d374rften. 23 Auch die "Sanopharm"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs gebe zu keiner anderen Beurteilung Anlass, da - abgesehen von Bedenken gegen die Begr374ndung dieser Entscheidung - das markenrechtliche Widerspruchsverfah-ren jedenfalls deutliche Unterschiede zum patentrechtlichen Einspruchsverfah-ren aufweise. 24 cc) Die vom Bundespatentgericht hervorgehobenen Besonderheiten des Einspruchs(beschwerde)verfahrens rechtfertigen es nicht, die Vorschrift des 247 265 Abs. 2 ZPO nicht anzuwenden. 25 Das Ziel der Nichtanwendung der Vorschrift, dem neuen Patentinhaber alsbald die 334bernahme des Verfahrens zu erm366glichen, l344sst sich auf diese Weise nicht oder allenfalls unvollkommen erreichen. Nach 247 30 Abs. 3 Satz 2 26 - 12 - PatG bleibt bei einer 304nderung in der Person des Anmelders oder Patentinha-bers der fr374here Anmelder oder Patentinhaber nach Ma337gabe des Patentgeset-zes berechtigt und verpflichtet, solange die 304nderung nicht eingetragen ist. Ma-terielle Berechtigung und Verfahrensbeteiligung fallen daher notwendigerweise f374r eine gewisse Zeit auseinander. Die Charakteristika des Einspruchsverfahrens, die das Bundespatentge-richt herausgearbeitet hat, geben angesichts dessen keinen Anlass, die An-wendbarkeit des 247 265 Abs. 2 ZPO in diesem Verfahren abweichend vom Nich-tigkeitsverfahren zu beurteilen. Wie das Bundespatentgericht nicht verkennt, ist Gegenstand beider Verfahren der Rechtsbestand des Patents. Beide Verfahren unterliegen dem Amtsermittlungsgrundsatz, und in beiden Verfahren hat der Patentinhaber, der jeweils notwendiger Verfahrensbeteiligter ist, die M366glich-keit, durch eine beschr344nkte Verteidigung des Patents einen vollst344ndigen Wi-derruf bzw. eine vollst344ndige Nichtigerkl344rung zu vermeiden. Diese sachlichen Gemeinsamkeiten wiegen st344rker als Unterschiede in verfahrensrechtlichen Einzelheiten oder die Qualifikation als kontradiktorisches oder nicht-kontradiktorisches Verfahren, zumal es grunds344tzlich nicht w374nschenswert er-scheint, 374ber die vom Gesetz vorgegebenen hinaus weitere Unterschiede im Verfahrensrecht des Einspruchsverfahrens einerseits und des Nichtigkeitsver-fahrens andererseits zu begr374nden. 27 Auch die Rechtslage im markenrechtlichen Verfahren spricht f374r eine Anwendung des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ebenfalls anwendbaren (BVerwGE 121, 182, 184) 247 265 Abs. 2 ZPO. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Vorschrift nicht nur im markenrechtlichen Wider-spruchsverfahren anzuwenden (Beschl. v. 2.7.1998 - I ZB 24/97, GRUR 1998, 940 - Sanopharm), sondern auch im Verfahren der Anmelderbeschwerde, ob-wohl auch dieses Verfahren kein echtes Streitverfahren darstellt (Beschl. v. 28 - 13 - 27.1.2000 - I ZB 39/97, GRUR 2000, 892 - MTS). Diese Rechtsprechung wird best344tigt durch die durch das Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 eingef374hrte Vorschrift des 247 28 Abs. 3 Satz 2 MarkenG, wonach f374r die 334bernahme des Verfahrens durch den Rechtsnachfolger die Zustimmung der 374brigen Verfah-rensbeteiligten nicht erforderlich ist. Unbeschadet dessen, dass die Vorschrift in der Begr374ndung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung als "Klarstellung" bezeichnet wird (BT-Drucks. 14/6203, 66) setzt das Markengesetz damit - ent-gegen Str366bele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., 247 28 Rdn. 14 f. - die Anwendbarkeit des 247 265 Abs. 2 ZPO und die daraus folgende Fortdauer der Verfahrensbetei-ligung des bisherigen Markeninhabers voraus und modifiziert diese Regelung dahin, dass der Rechtsnachfolger, der den Antrag auf Eintragung des Rechts-374bergangs gestellt hat, das Recht hat, ohne Zustimmung der 374brigen Verfah-rensbeteiligten in die Verfahrensposition des bisherigen Markeninhabers einzu-treten. b) Trotz der entsprechenden Anwendbarkeit des 247 265 Abs. 2 ZPO hat sich das Bundespatentgericht im Ergebnis zu Recht nicht gehindert gese-hen, das Streitpatent entsprechend dem Antrag der gegenw344rtigen Patentinha-berin beschr344nkt aufrechtzuerhalten. Denn diese ist dem Beschwerdeverfahren zul344ssigerweise als Streithelferin des bisherigen Patentinhabers beigetreten (247 66 ZPO) und konnte das Streitpatent beschr344nkt verteidigen, da sie sich da-mit nicht in Widerspruch zur "Hauptpartei", dem bisherigen Patentinhaber, ge-setzt hat, die sich nach Beendigung der Sequestration am Verfahren nicht mehr aktiv beteiligt hat. 29 Entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts ist die Nebeninter-vention des Erwerbers eines im Einspruchsverfahren befindlichen Patents 30 - 14 - - nicht anders als im markenrechtlichen Verfahren (BGH, Beschl. v. 2.7.1998 - I ZB 24/97, GRUR 1998, 940, 941 - Sanopharm) - zuzulassen. Das Bundespatentgericht hat die Zul344ssigkeit einer Nebenintervention zun344chst f374r die Nebenintervention auf Seiten eines Einsprechenden verneint (BPatGE 1, 122; 2, 54). Im Beschluss vom 23. April 1968 (BPatGE 10, 155) ist sodann auch die Zul344ssigkeit der Nebenintervention eines ausschlie337lichen Li-zenznehmers verneint worden, der nach Versagung des Patents durch die Pa-tentabteilung dem Einspruchsbeschwerdeverfahren mit der Begr374ndung beitre-ten wollte, das Verfahren werde vom Anmelder nachl344ssig betrieben. In diesem Zusammenhang hat das Bundespatentgericht die Vorschriften 374ber die Neben-intervention allgemein f374r unanwendbar gehalten. Die Literatur ist dem beigetre-ten, 374berwiegend jedoch ohne auf die Frage einer Nebenintervention des Ein-zelrechtsnachfolgers des Patentinhabers gesondert einzugehen (Bus-se/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., 247 74 Rdn. 20; Lindenmaier/R366hl, PatG, 6. Aufl., 247 36l Rdn. 36; Reimer/Tr374stedt, PatG, 3. Aufl., 247247 28-29 Rdn. 14; 247 32 Rdn. 24; Schulte, PatG, 7. Aufl., 247 59 Rdn. 141, 247 73 Rdn. 91). 31 Die Erw344gungen, die f374r die Anwendung des 247 265 Abs. 2 ZPO im Ein-spruchs(beschwerde)verfahren sprechen, sprechen jedoch gleicherma337en da-f374r, den Beitritt des Einzelrechtsnachfolgers auf Seiten des im Verfahren verbleibenden bisherigen Patentinhabers zuzulassen. Der Rechtsnachfolger hat auf diese Weise die M366glichkeit, unmittelbar nach Erwerb seiner materiellen Berechtigung seine Rechte geltend zu machen, ohne auf die Umschreibung im Patentregister angewiesen zu sein. Insbesondere kann er jederzeit dem Ein-spruchsverfahren beitreten und gegen den Widerruf des Patents Beschwerde einlegen (247 66 Abs. 2 ZPO), ohne dass es hierzu der mit 247 74 Abs. 1 PatG schwerlich vereinbaren Annahme bedarf, die Befugnis, sich am Verfahren zu beteiligen und Beschwerde einzulegen, ergebe sich f374r den Rechtsnachfolger 32 - 15 - eines Patentanmelders oder Patentinhabers nicht erst mit dem Vollzug der Um-schreibung in der Rolle, sondern bereits mit der Stellung eines ordnungsgem344-337en Umschreibungsantrags (so aber BPatGE 44, 156; zustimmend Ben-kard/Sch344fers, PatG, 10. Aufl., 247 73 Rdn. 55a). Richtig ist zwar, dass der Rechtsnachfolger nach 247 67 ZPO Prozess-handlungen nicht wirksam vornehmen kann, mit denen er sich in Widerspruch zur "Hauptpartei" setzen w374rde. Das ist jedoch hinzunehmen. In aller Regel wird ein solcher Widerspruch nicht auftreten, da der Erwerber des Patents mit dem Ver344u337erer vereinbaren kann und regelm344337ig wird, dass der Ver344u337erer ihm die Verfahrensf374hrung 374berl344sst. Schon um sich nicht Schadensersatzanspr374-chen des Erwerbers wegen nicht sachgerechter Antragsstellung auszusetzen, wird auch der Ver344u337erer ein solche Vereinbarung regelm344337ig anstreben und es im 334brigen unabh344ngig von einer entsprechenden Vereinbarung tunlich un-terlassen, sich in Widerspruch zur Verfahrensf374hrung seines beigetretenen Rechtsnachfolgers zu setzen. 33 III. Die Rechtsbeschwerde ist hiernach mit der Kostenfolge des 247 109 Abs. 1 Satz 2 PatG zur374ckzuweisen. 34 - 16 - Eine m374ndliche Verhandlung hat der Senat nicht f374r erforderlich gehal-ten. 35 Melullis Scharen Keukenschrijver Meier-Beck Gr366ning Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 28.10.2003 - 8 W(pat) 64/99 -
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