BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 41/05 vom 18. Juli 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ RVG VV Nr. 3104, 3105 Dem Prozessbevollm344chtigten, der sowohl das erste als auch das zweite Ver-s344umnisurteil erwirkt, steht eine 1,2-Terminsgeb374hr gem344337 Nr. 3104 RVG VV, nicht nur eine 0,5-Terminsgeb374hr nach Nr. 3105 RVG VV zu. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2006 - XI ZB 41/05 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. M374ller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Prof. Dr. Schmitt am 18. Juli 2006 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin werden der Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 1. Dezember 2005 und der Beschluss des Landgerichts D374sseldorf vom 3. August 2005 auf-gehoben und es wird angeordnet, dass der Beklagte der Kl344gerin 427,11 200 nebst Zinsen in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 5. Juli 2005 zu erstatten hat. Der Beklagte tr344gt die Kosten der Rechtsmittelverfah-ren. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdever-fahren betr344gt 427,11 200. - 3 - Gr374nde: I. 1 Die Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin erwirkten am 18. M344rz 2005 gegen den Beklagten ein Vers344umnisurteil 374ber 12.959,26 200 nebst Zinsen. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. April 2005 wurde auch die von der Kl344gerin angemeldete 0,5-Terminsgeb374hr gem344337 Nr. 3105 des Verg374tungsverzeichnisses (Anlage 1 zu 247 2 Abs. 2 RVG, im Folgen-den: RVG VV) festgesetzt. Im Termin zur m374ndlichen Verhandlung 374ber den Einspruch gegen das Vers344umnisurteil erschien erneut f374r den Be-klagten niemand. Daraufhin verwarf das Landgericht seinen Einspruch auf Antrag der Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin und legte ihm die weiteren Kosten des Rechtsstreits auf. Die Kl344gerin hat anschlie337end die Festsetzung einer 0,7-Terminsgeb374hr zuz374glich 16% USt., insgesamt 427,11 200, beantragt. Das Landgericht hat den Antrag zur374ckgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit der - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Kl344gerin ihr Begehren weiter. II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde ist in vollem Umfang begr374ndet. 2 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentli-chen wie folgt begr374ndet: F374r die Vertretung der Kl344gerin in den beiden 3 - 4 - Terminen sei jeweils eine 0,5-Geb374hr nach Nr. 3105 RVG VV angefallen, weil die Terminsgeb374hr mit jeder Verhandlung neu entstehe. Da gem344337 247 15 Abs. 2 Satz 1 RVG die Geb374hr jedoch nur einmal gefordert werden k366nne und das Verfahren 374ber den Einspruch gegen ein Vers344umnisur-teil mit dem vorausgegangenen Verfahren "dieselbe Angelegenheit" im Sinne des 247 15 RVG bilde, stehe der Kl344gerin nur eine 0,5-Geb374hr zu. Nr. 3104 RVG VV sei nicht einschl344gig. Da f374r die einzelnen Termine ge-sondert zu pr374fen sei, welchen Geb374hrentatbestand sie erf374llen, sei je-weils nur Nr. 3105 RVG VV gegeben. 2. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 4 a) Mit der Wahrnehmung des zweiten Verhandlungstermins ist f374r den Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin eine 1,2-Terminsgeb374hr nach Nr. 3104 RVG VV angefallen, auf welche die zuvor entstandene und be-reits festgesetzte 0,5-Terminsgeb374hr nach Nr. 3105 RVG VV zu verrech-nen ist (247 15 Abs. 2 RVG), so dass der Beklagte noch die geltend ge-machte 0,7-Differenzgeb374hr in H366he von 427,11 200 zu erstatten hat. 5 b) Nach Nr. 3104 RVG VV erh344lt der Prozessbevollm344chtigte im ersten Rechtszug f374r die Vertretung in einem Termin zur m374ndlichen Verhandlung grunds344tzlich eine 1,2-Terminsgeb374hr. Nur in den von Nr. 3105 RVG VV geregelten F344llen entsteht lediglich eine 0,5-Termins-geb374hr. In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur ist umstritten, ob dem Prozessbevollm344chtigten, der im ersten Termin eine 0,5-Terminsgeb374hr nach Nr. 3105 RVG VV verdient hatte und der nach Einspruch gegen das Vers344umnisurteil lediglich Antrag auf Erlass eines "zweiten Vers344umnisurteils" stellt, insgesamt nur eine 0,5-Termins- 6 - 5 - geb374hr gem344337 Nr. 3105 RVG VV (so OLG N374rnberg NJW 2006, 1527; AnwK-RVG/Onderka, 3. Aufl. Nr. 3105 VV Rdn. 17; Hartmann, Kostenge-setze 36. Aufl. 247 15 RVG Rdn. 20) oder eine 1,2-Terminsgeb374hr nach Nr. 3104 RVG VV zusteht (so BGH, Beschluss vom 7. Juni 2006 - VIII ZB 108/05, Umdruck S. 4; OLG Celle NJW 2005, 1283; OLG M374nchen AnwBl. 2006, 286; LG D374sseldorf AGS 2006, 162; LG Regensburg JurB374ro 2005, 648; LG Aachen NJW 2006, 1528; LG Bonn AGS 2006, 163; Enders, RVG f374r Anf344nger 13. Aufl. Rdn. 1044; Mayer, in: Mayer/ Kroi337, Rechtsanwaltsverg374tungsgesetz 2. Aufl. Nr. 3105 VV Rdn. 9; M374ller-Rabe, in: Gerold/Schmidt/Eicken/Madert/M374ller-Rabe, Rechtsan-waltsverg374tungsgesetz 17. Aufl. Nr. 3105 VV Rdn. 34; Schons, in: Hartung/R366mermann/Schons, Praxiskommentar zum RVG 2. Aufl. Nr. 3105 VV Rdn. 16; Z366ller/Herget, ZPO 25. Aufl. 247 345 Rdn. 7). c) Der erkennende Senat schlie337t sich der letztgenannten Auffas-sung an, wenn derselbe Prozessbevollm344chtigte - wie hier - bereits das erste Vers344umnisurteil erwirkt hat. 7 aa) Schon der Wortlaut von Nr. 3105 RVG VV - "Wahrnehmung nur eines Termins" - spricht daf374r, dass diese Ausnahmeregelung nicht gilt, wenn der Prozessbevollm344chtigte an mehreren Terminen teilgenommen hat. Das Wort "ein" vor "Termin" ist Zahlwort, nicht unbestimmter Artikel. Dieses Verst344ndnis entspricht auch der Gesetzesbegr374ndung, nach der die reduzierte Terminsgeb374hr anfallen soll, wenn nur ein Termin zur m374ndlichen Verhandlung stattfindet und daraufhin ein Vers344umnisurteil ergeht (BT-Drucks. 15/1971 S. 212). 8 - 6 - bb) F374r diese enge Auslegung der Nr. 3105 RVG VV spricht des Weiteren, dass Nr. 3104 RVG VV nur geringe Anforderungen an das Entstehen der 1,2-Terminsgeb374hr stellt. Es gen374gt, dass der Prozessbe-vollm344chtigte bei Aufruf der Sache vertretungsbereit anwesend ist; die Vornahme weitergehender T344tigkeiten ist nicht erforderlich (BT-Drucks. 15/1971 S. 209). 9 cc) Diese Auslegung steht nicht im Widerspruch zu 247 15 Abs. 2 Satz 1 RVG. Denn wie sich ebenfalls aus dem Wortlaut von Nr. 3105 RVG VV ergibt ("Die Geb374hr 3104 betr344gt"), schafft diese Vorschrift kei-ne neue, eigenst344ndige Geb374hrenart, sondern enth344lt nur einen Erm344337i-gungstatbestand f374r die in Nr. 3104 RVG VV geregelte Geb374hr (M374ller-Rabe aaO Rdn. 38). 10 Die Beschr344nkung der Nr. 3105 RVG VV auf die Wahrnehmung eines einzigen Termins widerspricht auch nicht etwa der gesetzgeberi-schen Intention, mit der verminderten Terminsgeb374hr dem in der Regel 11 - 7 - verminderten Aufwand des Rechtsanwalts Rechnung zu tragen (BT-Drucks. 15/1971 S. 212). Denn von einem verminderten Aufwand kann keine Rede sein, wenn der Prozessbevollm344chtigte an mehreren Termi-nen teilnimmt (vgl. Mayer RVG-Letter 2005, 29, 30). Nobbe M374ller Joeres Mayen Schmitt Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 03.08.2005 - 13 O 454/04 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 01.12.2005 - I-10 W 104/05 -
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