BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 41/06 vom 12. Juni 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape am 12. Juni 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 26 des Landgerichts Hamburg vom 10. Februar 2006 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Auf Antrag des Schuldners vom 11. November 2004 wurde 374ber sein Verm366gen am 24. November 2004 das (Verbraucher-)Insolvenzverfahren er366ff-net, in dem er Restschuldbefreiung begehrt. Die am Verfahren als Gl344ubigerin beteiligte I. AG hat innerhalb der vom Insolvenzgericht im schriftlichen Verfahren bestimmten Frist zur Geltendmachung von Versagungs-gr374nden mit Anwaltsschreiben vom 1. Juni 2005 beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, weil er in einem Kreditvertrag vom 12. August 2002 falsche Angaben hinsichtlich bestehender Vorschulden/ Kredite gemacht habe. 1 - 3 - Auf diesen Antrag hat das Insolvenzgericht dem Schuldner die Rest-schuldbefreiung versagt. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner die Aufhebung der Beschl374sse der Vorinstanzen und Erteilung der Restschuldbe-freiung. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247247 7, 6 Abs. 1, 247 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, 247 547 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzul344ssig, weil die Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. 3 1. Die Rechtsbeschwerde legt - wie schon das Vorbringen des Schuld-ners in den Vorinstanzen - keinen ausreichenden Zusammenhang zwischen der Selbstauskunft des Schuldners im Internet, die noch nicht dem konkreten Ver-tragsabschluss gedient hat, und der Ausf374llung der Selbstauskunft im Kreditan-trag dar. Ob die urspr374ngliche Vertragsanbahnung 374berhaupt 374ber das Inter-netportal erfolgt ist, dessen Ausdruck im Verfahren vorgelegt wird, kann der Schuldner nicht einmal mit Bestimmtheit sagen. Ohne Feststellungen zu der 344u337eren Form der Internetseite und den dort gestellten Fragen ist die Versa-gung der Restschuldbefreiung allein an der vom Schuldner unterschriebenen Selbstauskunft zu messen. 4 2. Das Landgericht hat ohne Zulassungsrelevanz grobe Fahrl344ssigkeit im Sinne des 247 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO angenommen. Die Rechtsgrunds344tze seiner Entscheidung weichen nicht erkennbar von der Rechtsprechung des Senats ab 5 - 4 - (vgl. BGH, Beschl. v. 27. September 2007 - IX ZB 243/06, NZI 2007, 733, 734 Rn. 9; v. 20. Dezember 2007 - IX ZB 189/06, NZI 2008, 195, 196 Rn. 10). 3. Die Entscheidung des Landgerichts verst366337t nicht gegen das Verfah-rensgrundrecht des Schuldners auf rechtliches Geh366r aus Art. 103 Abs. 1 GG und auf ein willk374rfreies Verfahren gem344337 Art. 3 Abs. 1 GG. Das Landgericht hat den Vortrag des Schuldners zur Kenntnis genommen. Die Rechtsbe-schwerde f374hrt selbst aus, der Schuldner wisse nicht mehr exakt, ob er den vorgelegten Internet-Kreditantrag ausgef374llt habe. Damit waren Feststellungen hierzu nicht geboten. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen. Sie w344re nicht geeignet, zur Kl344rung von Rechtsfragen grunds344tzlicher Bedeutung, zur 6 - 5 - Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (247 4 InsO, 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). Kayser Raebel Vill Fischer Pape Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 05.09.2005 - 68g IK 371/04 - LG Hamburg, Entscheidung vom 10.02.2006 - 326 T 12/06 -
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