BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 41/06 vom 27. Mai 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ ZPO 247 520 Abs. 3 Nr. 2 Zu den Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsbegr374ndung. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06 - OLG Oldenburg LG Osnabr374ck - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Maihold am 27. Mai 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Kl344ger gegen den Be-schluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 4. Dezember 2006 wird auf ihre Kos-ten als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert betr344gt 133.431,06 200. Gr374nde: Die klagenden Eheleute erwarben im Dezember 1995, durch einen Vermittler geworben, eine Eigentumswohnung. Zur Finanzierung des Kaufpreises schlossen sie am 20. Dezember 1995 mit der Beklagten zu 2), vertreten durch die Beklagte zu 1), einen Darlehensvertrag 374ber 142.000 DM. Eine Widerrufsbelehrung nach dem Haust374rwiderrufsgesetz enthielt der Vertrag nicht. Zur Kreditbesicherung bestellten die Kl344ger am 30. Dezember 1995 eine Grundschuld an dem Wohnungseigentum zu-gunsten der Beklagten zu 1), 374bernahmen die pers366nliche Haftung in H366he des Grundschuldbetrages und unterwarfen sich insoweit der sofor-tigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Verm366gen. Als die Kl344ger ih- 1 - 3 - ren Zahlungsverpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nicht mehr nachkamen, wurde das Darlehen im November 1999 gek374ndigt. Die Kl344-ger widerriefen ihre auf den Abschluss des Darlehens gerichteten Wil-lenserkl344rungen im Juli 2002 unter Berufung auf die Vorschriften des Haust374rwiderrufsgesetzes. Nachdem die Beklagte zu 2) alle ihr im Zu-sammenhang mit dem Darlehensverh344ltnis zustehenden Anspr374che an die Beklagte zu 1) abgetreten hatte, nahm diese die Kl344ger aus der nota-riellen Urkunde vom 30. Dezember 1995 in Anspruch. In einem Vorprozess haben die Kl344ger eine Vollstreckungsabwehr-klage gegen die jetzige Beklagte zu 1) erhoben. Die Klage war in erster Instanz zwar erfolgreich, die Kl344ger sind aber aufgrund der Eventual-Widerklage der Beklagten zu 1) zur Erstattung des ausgezahlten Netto-kreditbetrages nebst markt374blichen Zinsen verurteilt worden. Das Land-gericht hat dazu ausgef374hrt, der abgetretene R374ckzahlungsanspruch der Beklagten zu 2) aus 247 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG sei durch die Hilfsaufrech-nung der Kl344ger nicht erloschen, weil ihnen gegen die Beklagte zu 1) ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Information 374ber die erwor-bene Eigentumswohnung nicht zustehe. 2 Die Berufung der Kl344ger hat das Oberlandesgericht durch einstim-migen Beschluss vom 5. Januar 2004 gem344337 247 522 Abs. 2 ZPO zur374ck-gewiesen. Die Berufung der Beklagten zu 1) hatte nur in Bezug auf die Kl344gerin zu 1) Erfolg. Auf die Revision der Beklagten zu 1) hat der er-kennende Senat das Berufungsurteil mit Urteil vom 20. Dezember 2005 (XI ZR 119/04) insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil entschieden worden ist, d.h. die Vollstreckungsgegenklage des Kl344gers zu 2) Erfolg hatte. Zugleich wurde die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen 3 - 4 - Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zur374ckverwie-sen. Dieses hat die Vollstreckungsgegenklage des Kl344gers zu 2) mit Ur-teil vom 22. Januar 2007 abgewiesen. 4 Im vorliegenden Verfahren begehren die Kl344ger von den Beklagten als Gesamtschuldner in erster Linie die R374ckzahlung der auf das Darle-hen gezahlten Zinsraten 374ber insgesamt 45.493,76 200 zuz374glich Zinsen sowie von der Beklagten zu 1) die Freistellung von ihren Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag Zug um Zug gegen Auflassung der Eigen-tumswohnung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dazu aus-gef374hrt: Die Klage gegen die Beklagte zu 1) sei unzul344ssig. 334ber Anspr374-che der Kl344ger nach dem Haust374rwiderrufsgesetz und auf Schadenser-satz, mit denen die Kl344ger im Vorprozess erfolglos gegen die Widerkla-geforderung der Beklagten zu 1) aufgerechnet h344tten, sei nach 247 322 Abs. 2 ZPO bereits rechtskr344ftig entschieden. Das Urteil des erkennen-den Senats vom 20. Dezember 2005 stehe dem nicht entgegen, weil das Urteil des Berufungsgerichts vom 8. M344rz 2004 dadurch auf die Revision der Beklagten zu 1) nur wegen der zu ihrem Nachteil entschiedenen Vollstreckungsgegenklage aufgehoben worden sei. Wenn die Entschei-dung 374ber die zur Aufrechnung gestellten Forderungen der Kl344ger nicht nach 247 322 Abs. 2 ZPO in Rechtskraft erwachsen sein sollte, 344ndere sich an der Unzul344ssigkeit der vorliegenden Klage nichts. Die vermeintliche Gegenforderung sei durch die Aufrechnungserkl344rung jedenfalls rechts-h344ngig geworden, so dass angesichts der durch 247 322 Abs. 2 ZPO be-gr374ndeten Gefahr divergierender Entscheidungen f374r die erneute Inan-spruchnahme der Beklagten zu 1) das notwendige Rechtsschutzbed374rf-nis fehle. - 5 - Die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage sei nicht begr374ndet. Ein Haust374rgesch344ft sei nicht schl374ssig dargelegt und f374hre nach 247 3 Abs. 1 HWiG ohnehin nicht zu den von den Kl344gern begehrten Rechts-folgen. Die Beklagte zu 2) sei auch nicht wegen Verschuldens bei Ver-tragsschluss schadensersatzpflichtig. Was das von den Kl344gern behaup-tete sittenwidrige Missverh344ltnis zwischen dem Wert der Eigentumswoh-nung und dem Kaufpreis angehe, fehle es an dem notwendigen Sachvor-trag zu einer entsprechenden Kenntnis der Beklagten zu 2). 5 Die Kl344ger haben gegen das Urteil des Landgerichts Berufung ein-gelegt und diese mit einem 129 Seiten umfassenden Schriftsatz vom 26. Juni 2006 begr374ndet. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2006 hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzul344ssig verworfen, weil sich die Begr374ndung nicht auf die angefochtene Entscheidung beziehe und damit den Erfordernissen des 247 520 Abs. 3 ZPO nicht gen374ge. Sofern f374r die Schrifts344tze vom 11. Oktober und vom 24. November 2006 etwas ande-res gelten sollte, 344ndere dies an der rechtlichen Beurteilung nichts, weil der Vortrag insoweit nicht innerhalb der Berufungsbegr374ndungsfrist er-folgt und daher gem344337 247 530 ZPO als versp344tet zur374ckzuweisen sei. 6 Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde. 7 II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 1 i.V. mit 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber unzul344ssig. Die Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Beru- 8 - 6 - fung als unzul344ssig verwerfenden Beschluss gewahrt sein m374ssen (BGHZ 151, 42, 43 f.; 151, 221, 223; 155, 21, 22; 159, 135, 137), sind nicht erf374llt. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist eine Ent-scheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht erforderlich. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kl344ger mangels einer ordnungs-gem344337en Begr374ndung zu Recht als unzul344ssig verworfen. 1. Der Rechtsbeschwerde ist allerdings darin zuzustimmen, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Eingreifen des Bundesgerichtshofs erfordert, wenn die angefochtene Entscheidung das Verfahrensgrundrecht des Beschwerdef374hrers auf Gew344hrung rechtli-chen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt und darauf beruht (BGHZ 154, 288, 296; 159, 135, 139 f. zu 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). 9 2. Ein solcher Versto337 gegen ein Verfahrensgrundrecht liegt hier jedoch nicht vor. Entgegen der Ansicht der Kl344ger hat das Berufungsge-richt ihnen den Zugang zur Berufungsinstanz nicht aufgrund von 374ber-spannten Anforderungen an die Ordnungsm344337igkeit der Berufungsbe-gr374ndung versagt. 10 a) Nach 247 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegr374ndung die Umst344nde bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungs-kl344gers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit f374r die angefoch-tene Entscheidung ergibt. Dazu geh366rt eine aus sich heraus verst344ndli-che Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der 11 - 7 - Berufungskl344ger bek344mpft und welche Gr374nde er ihnen entgegensetzt (BGH, Urteile vom 18. Juni 1998 - IX ZR 389/97, NJW 1998, 3126, vom 24. Juni 2003 - IX ZR 228/02, NJW 2003, 3345 und vom 14. November 2005 - II ZR 16/04, NJW-RR 2005, 499, 500). Die Darstellung muss dabei auf den Streitfall zugeschnitten sein (BGH, Beschluss vom 5. M344rz 2007 - II ZB 4/06, NJW-RR 2007, 1363). b) Diesen Anforderungen gen374gt die Berufungsbegr374ndungsschrift der Kl344ger nicht. Sie setzt sich weitgehend aus Textbausteinen und Schrifts344tzen zusammen, die Rechtsstreitigkeiten anderer Erwerber von Eigentumswohnungen betreffen, und geht auf das Urteil des Landge-richts nur sporadisch ein. 12 aa) Die tragenden Ausf374hrungen des Landgerichts zur Anwendung des 247 322 Abs. 2 ZPO und die sich daraus ergebende Unzul344ssigkeit der gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Klage, weil 374ber die Klageforderung bereits rechtskr344ftig entschieden ist, werden nicht angegriffen. Die in der Berufungsbegr374ndung er366rterte Frage, ob die im Vorprozess erhobene Vollstreckungsabwehrklage der selbstst344ndigen Geltendmachung von Anspr374chen entgegensteht, die der titulierten Forderung einwendungs-halber entgegengehalten worden sind, betrifft einen anderen Streitstoff. Es geht hier nicht um die in der Berufungsbegr374ndung angesprochene Vollstreckungsgegenklage der Kl344ger und eine etwaige Pr344klusion von Anspr374chen, auf die sie gest374tzt worden ist, sondern ausschlie337lich um die Hilfswiderklage der Beklagten zu 1), die von den Kl344gern insoweit hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenanspr374che und deren nach 247 322 Abs. 2 ZPO in Rechtskraft erwachsene Abweisung. Damit befasst 13 - 8 - sich die Berufungsbegr374ndung nicht und geht deshalb auf die Unzul344s-sigkeit der Klage nicht ein. 14 334berdies ist auch die Hilfsbegr374ndung des Landgerichts, dass die angebliche Schadensersatzforderung der Kl344ger durch die im Vorprozess erkl344rte Aufrechnung zumindest rechtsh344ngig geworden ist und f374r die neue Klage daher insoweit das notwendige Rechtsschutzbed374rfnis fehlt, unangegriffen geblieben. Da die Hilfsbegr374ndung selbstst344ndig tragende Bedeutung hat, indem sie die Unzul344ssigkeit der Klage gegen374ber der Hauptbegr374ndung auf einen anderen Gesichtspunkt, n344mlich fehlendes Rechtsschutzbed374rfnis st374tzt, h344tte sich die Berufungsbegr374ndung auch damit befassen und darlegen m374ssen, warum die Hilfsbegr374ndung die Entscheidung nicht tr344gt (vgl. BGHZ 143, 169, 171; BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 - V ZB 154/06, NJW 2007, 1534 Tz. 11). Die Berufung der Kl344ger ist daher, soweit sie sich gegen die Abweisung ihrer Klage gegen die Beklagte zu 1) als unzul344ssig richtet, unzul344ssig. bb) Gleiches gilt mangels einer den Anforderungen des 247 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO gen374genden Begr374ndung auch f374r die Berufung der Kl344ger gegen die Abweisung ihrer Klage gegen die Beklagte zu 2). Die in der Rechtsbeschwerdebegr374ndung angesprochenen Ausf374hrungen Seite 40 bis 43 der Berufungsbegr374ndung zur Entscheidung des erkennenden Senats vom 16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1 ff.) und zu weiteren Urteilen betreffen erkl344rterma337en die Beklagte zu 1). Die Beklagte zu 2) wird in diesem Zusammenhang nicht erw344hnt. Konkrete Einwendungen gegen die Ablehnung einer vorvertraglichen Verschuldenshaftung der Beklagten zu 2) werden nicht erhoben. Eine Zurechnung des Wissens der Beklag-ten zu 1) 374ber den Wert oder andere Eigenschaften der Eigentumswoh- 15 - 9 - nung nach 247 166 Abs. 1 BGB wird mit keinem Wort angesprochen. Der Einwand der Rechtsbeschwerde, die Berufungsbegr374ndung befasse sich nur mit vorvertraglichen Aufkl344rungspflichten der Beklagten zu 1), weil sich die Beklagte zu 2) deren Kenntnisse nach Vertretungsrecht (247 166 Abs. 1 BGB) zurechnen lassen m374sse, greift nicht. Nichts spricht daf374r, dass die Kl344ger sich auf eine schuldhafte Aufkl344rungspflichtverletzung der Beklagten zu 2) kraft Wissenszurechnung berufen wollten. Im 334brigen gibt die Rechtsbeschwerde, ohne dass es darauf f374r die Entscheidung ankommt, Anlass zu dem Hinweis, dass die sittenwidri-ge 334berteuerung des Kaufpreises eines Objekts allein selbst im Falle eines institutionalisierten Zusammenwirkens der finanzierenden Bank mit dem Verk344ufer oder Vertreiber des Objekts nicht eine widerlegliche Ver-mutung begr374ndet, die finanzierende Bank habe von der sittenwidrigen 334berteuerung bei Vertragsschluss Kenntnis gehabt. Eine solche Vermu- 16 - 10 - tung kommt vielmehr nur im Falle einer arglistigen T344uschung des K344u-fers 374ber den Wert des Anlageobjekts in Betracht (Senatsurteil vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05, WM 2008, 154, 156 f. Tz. 16). Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Maihold Vorinstanzen: LG Osnabr374ck, Entscheidung vom 21.03.2006 - 7 O 3356/04 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 04.12.2006 - 13 U 21/06 -
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