BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 41/07 vom 11. September 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 11 Satz 1, 1666, 1666 a; Br374ssel IIa-VO Art. 8 Abs. 1; NRWSchulG 247247 34, 41; NRWVerf Art. 8 Abs. 2 Weigern sich Eltern beharrlich, ihre Kinder der 366ffentlichen Grundschule oder einer anerkannten Ersatzschule zuzuf374hren, um ihnen statt dessen selbst "Hausunterricht" zu erteilen, so kann darin ein Missbrauch der elterlichen Sorge liegen, der das Wohl der Kinder nachhaltig gef344hrdet und Ma337nahmen des Fa-miliengerichts nach 247247 1666, 1666 a BGB erfordert. Die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts zur Rege-lung von Schulangelegenheiten in Verbindung mit der Anordnung einer Pfleg-schaft ist in solchen F344llen im Grundsatz zur Abwehr der Gefahr geeignet und verh344ltnism344337ig. Ein vom Familiengericht bestellter Pfleger ist jedoch zur Wahrnehmung seiner Aufgaben im Einzelfall offenkundig ungeeignet, wenn er bereits im einstweiligen Anordnungsverfahren zum Pfleger bestellt worden war und in dieser Eigen-schaft die Voraussetzungen daf374r geschaffen hat, dass die Eltern ihre Kinder ins Ausland verbracht haben und ihnen dort nunmehr - wie von ihren Eltern be-zweckt - auf Antrag des Pflegers "Hausunterricht" erteilt wird. Die gleichzeitige Bestellung eines solchen Pflegers stellt zwar die Rechtsm344-337igkeit des teilweisen Sorgerechtsentzugs und der Anordnung der Pflegschaft als solche nicht in Frage. Sie ist, weil sie die Wirksamkeit dieser an sich sach-gerechten Ma337nahmen unterl344uft, aber - f374r sich genommen - rechtsfehlerhaft. BGH, Beschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 41/07 - OLG Hamm AG Paderborn - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des 6. Senats f374r Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Februar 2007 wird zur374ckgewiesen, soweit sie sich gegen die teilweise Entziehung der elterlichen Sorge, die Anordnung der Pflegschaft f374r die betroffenen Kinder und die dem Pfleger zuer-kannte Befugnis richtet, die Herausgabe der Kinder, notfalls mit Gewalt und mittels Betretens und Durchsuchung der elterlichen Wohnung, zu verlangen. Im 334brigen (Bestellung der Beteiligten zu 2 als Pfleger; Einschr344n-kung des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Pflegers) wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechts-beschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zur374ckverwie-sen. Beschwerdewert: 3000 200 - 3 - Gr374nde: I. 1 Die Beteiligten zu 1 sind die Eltern der minderj344hrigen Kinder M. und D. sowie deren drei j374ngerer und drei 344lterer Geschwister. Sie sind gl344ubige Baptisten und - zusammen mit anderen Mitgliedern ihrer Glaubens-gemeinschaft - als Sp344taussiedler nach Deutschland gekommen. Das Kind D. besuchte die ersten drei Klassen der 366ffentlichen Grundschule. Im Septem-ber 2004 - Beginn der vierten Grundschulklasse - haben die Eltern der Schule mitgeteilt, dass sie das Kind D. ebenso wie das Kind M. , das zu diesem Zeitpunkt eingeschult werden sollte, k374nftig zu Hause unterrichten w374rden, da die Lehrinhalte und -methoden der 366ffentlichen Grundschule mit ihren Glau-bens374berzeugungen f344cher374bergreifend nicht vereinbar seien. Gespr344che mit Schulleitung, Bezirksregierung und Integrationsbeauftragtem f374hrten ebenso wenig wie die rechtskr344ftige Verurteilung der Eltern zur Zahlung eines Bu337gel-des von je 250 200 dazu, dass die Eltern die Kinder zum Schulunterricht brachten. Ein Zwangsgeldverfahren wurde bislang nicht erfolgreich abgeschlossen. Die Eltern und andere Mitglieder ihrer Glaubensgemeinschaft streben die Gr374ndung einer Ersatzschule an, die ihren religi366sen 334berzeugungen entspricht; eine Ent-scheidung im Verwaltungsverfahren steht aus. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Eltern im Wege der einstwei-ligen Anordnung die elterliche Sorge in Schulangelegenheiten sowie das Auf-enthaltsbestimmungsrecht entzogen und auf die Beteiligte zu 2 als Pfleger mit der Ma337gabe 374bertragen, dass im Falle einer notwendig werdenden Fremdun-terbringung der Kinder keine Heimunterbringung, sondern eine Unterbringung in einer baptistischen Pflegefamilie erfolgen solle, welche die allgemeine Schul-pflicht anerkenne und die Teilnahme der Kinder am Unterricht in einer 366ffentli- 2 - 4 - chen Schule oder einer anerkannten Ersatzschule erm366gliche; zugleich ist die Beteiligte zu 2 erm344chtigt worden, die Herausgabe der Kinder mittels Gewalt zu erzwingen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht zur374ckgewiesen. 3 Die Kinder wurden im Juli/August 2005 mit Einwilligung der Beteiligten zu 2 nach W. in K. (326sterreich) umgemeldet. Sie halten sich 374ber-wiegend dort auf und bewohnen gemeinsam mit ihrer Mutter, die ihren Wohn-sitz nach wie vor in P. hat, sowie mit Angeh366rigen einer anderen bap-tistischen Familie, die ebenfalls die Erf374llung der deutschen Schulpflicht verwei-gert, ein gemietetes Haus. Der Vater lebt mit den anderen sechs Kindern wei-terhin in P. und geht dort seiner Berufst344tigkeit nach. Die Mutter be-sucht mit den Kindern D. und M. in den Ferien und an verl344ngerten Wochenenden die 374brige Familie in P. . Sie will mit den Kindern nicht dauerhaft in 326sterreich bleiben, sondern nach einem f374r sie erfolgreichen Ab-schluss des vorliegenden Verfahrens nach P. zur374ckkehren. Die Betei-ligte zu 2 hat bei den 366sterreichischen Beh366rden die Gestattung erwirkt, dass die Kinder in 326sterreich Heimunterricht nach 247 11 des 366sterreichischen Schul-pflichtgesetzes erhalten; der Unterricht wird ihnen anhand von 366sterreichischem Lernmaterial von ihrer Mutter, die 374ber keine einschl344gige Vorbildung verf374gt, erteilt. Ausweislich eines von der Hauptschule V. erteilten Zeugnisses "lt. 334berpr374fung des h344uslichen Unterrichts (Schulpflichtgesetz 247 11 Abs. 4)" hat das Kind D. die 1. Klasse (5. Schulstufe) mit gutem Erfolg abgeschlossen und ist zum Aufsteigen in die 2. Klasse (6. Schulstufe) berechtigt. Im Hauptverfahren hat das Amtsgericht die bereits mit der einstweiligen Anordnung getroffene Regelung 374ber den teilweisen Entzug des Sorgerechts und dessen 334bertragung auf die Beteiligte zu 2 aufrechterhalten. Die Gefahr f374r das Kindeswohl bestehe trotz der Beschulung der Kinder in 326sterreich insoweit 4 - 5 - fort, als bei einer Aufhebung der angeordneten Ma337nahme mit einer R374ckkehr der Kinder nach P. zu rechnen sei, ohne dass die Kinder dort die 366f-fentlichen Schulen besuchen w374rden. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht zur374ckgewiesen. Mit der zugelasse-nen Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten zu 1 ihr Beschwerdebegehren weiter. II. Das Rechtsmittel f374hrt lediglich zur teilweisen Aufhebung der angefoch-tenen Entscheidung und insoweit zur Zur374ckverweisung der Sache an das Oberlandesgericht, hat aber im 334brigen keinen Erfolg. 5 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat das Familiengericht den Beteiligten zu 1 das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Regelung von Schulangelegenheiten f374r ihre Kinder D. und M. gem344337 247247 1666, 1666 a BGB zu Recht entzogen und auf die Beteiligte zu 2 374bertragen. 6 Das geistige und seelische Wohl der Kinder sei nachhaltig gef344hrdet, weil die Beteiligten zu 1 die f374r die Entwicklung der Kinder in einer pluralisti-schen Gesellschaft wichtige staatliche Schulerziehung ablehnten und verhinder-ten. Dabei k366nne dahinstehen, ob die Heimunterrichtung der Kinder eine hinrei-chende Wissensvermittlung gew344hrleiste; denn durch den gemeinsamen Schulbesuch sollten Kinder auch in das Gemeinschaftsleben hineinwachsen. Es sei notwendig, Kinder auch anderen Einfl374ssen als denen des Elternhauses auszusetzen. Wie das Bundesverfassungsgericht ausgef374hrt habe, k366nnten soziale Kompetenz im Umgang auch mit Andersdenkenden, gelebte Toleranz, Durchsetzungsverm366gen und Selbstbehauptung einer von der Mehrheit abwei- 7 - 6 - chenden 334berzeugung effektiver einge374bt werden, wenn Kontakte mit der Ge-sellschaft und den in ihr vertretenen unterschiedlichen Auffassungen nicht nur gelegentlich stattf344nden, sondern Teil einer mit dem regelm344337igen Schulbesuch verbundenen Alltagserfahrung seien. 8 Der Umstand, dass die Kinder sich derzeit in 326sterreich aufhielten und nach dem dortigen Recht die Schulpflicht durch Heimunterricht erf374llt werde, stehe nicht entgegen. Denn die Kinder teilten den Wohnsitz ihrer Eltern (247 11 BGB), der f374r beide Elternteile weiterhin in Nordrhein-Westfalen begr374ndet sei. Der Aufenthalt in 326sterreich sei, wie die Mutter selbst wiederholt erkl344rt habe, nur vor374bergehender Natur; er begr374nde mangels Domizilwillens keinen Wohn-sitz. Deshalb unterl344gen die Kinder nach wie vor der Schulpflicht nach 247 34 SchulG NRW, die eine Hausunterrichtung nicht zulasse. Eine Kindeswohlge-f344hrdung sei auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Beteiligte zu 2 selbst bei den 366sterreichischen Beh366rden beantragt habe, dass die Kinder ihre Schul-pflicht durch Heimunterricht nach 366sterreichischem Recht erf374llen k366nnten. Denn mit diesem Antrag habe die Beteiligte zu 2 ersichtlich nur erreichen wol-len, dass die Kinder zumindest in die Lage versetzt w374rden, in 326sterreich h344us-lichen Unterricht mit der M366glichkeit des Ablegens einer Pr374fung nach 247 11 Abs. 4 des 366sterreichischen Schulpflichtgesetzes zu erhalten. Durch die Schulpflicht seien die Grundrechte der Beteiligten zu 1 und der Kinder nicht verletzt. Wie das Bundesverfassungsgericht dargelegt habe, diene die Pflicht zum Besuch der staatlichen Grundschule dem legitimen Ziel der Durchsetzung des staatlichen Erziehungsauftrags und sei zur Erreichung die-ses Ziels auch geeignet und erforderlich. Die mit dieser Pflicht verbundenen Eingriffe in die Grundrechte der Eltern st374nden auch in angemessenem Ver-h344ltnis zu dem Gewinn, den die Erf374llung dieser Pflicht f374r den staatlichen Er-ziehungsauftrag und die hinter ihm stehenden Gemeinwohlinteressen erwarten 9 - 7 - lie337en. Die Allgemeinheit habe ein berechtigtes Interesse daran, der Entste-hung von religi366s oder weltanschaulich gepr344gten "Parallelgesellschaften" ent-gegenzuwirken und Minderheiten auf diesem Gebiet zu integrieren. Integration setze dabei auch voraus, dass religi366se oder weltanschauliche Minderheiten sich nicht selbst abgrenzten und sich einem Dialog mit Andersdenkenden und -gl344ubigen nicht verschl366ssen. Dies im Sinne gelebter Toleranz einzu374ben und zu praktizieren, sei eine wichtige Aufgabe schon der Grundschule. Die vom Familiengericht zur Durchsetzung der Schulpflicht angeordneten Ma337nahmen seien auch verh344ltnism344337ig; geringere Eingriffe zur Abwehr der Kindeswohlgef344hrdung k344men nicht in Betracht. 10 2. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung im Wesentli-chen stand. 11 a) Die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte ist gegeben, da die Kinder weiterhin in Deutschland ihren gew366hnlichen Aufenthalt haben (Art. 8 Abs. 1 EG-Verordnung Nr. 2201/2003, EuEheVO II = "Br374ssel II a"). Das Oberlandesgericht hat zwar den gew366hnlichen Aufenthalt der Kinder nicht aus-dr374cklich er366rtert. Aus seinen zum Wohnsitz getroffenen Feststellungen ergibt sich jedoch, dass der Schwerpunkt der Bindungen der Kinder, mithin ihr Da-seinsmittelpunkt (vgl. BGH Urteil vom 5. Februar 1975 - IV ZR 103/73 - FamRZ 1975, 272), weiterhin in Deutschland liegt. 12 b) Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Oberlandesgerichts, dass die Kinder weiterhin der Schulpflicht nach deutschem Recht unterliegen, da der insoweit ma337gebende 247 34 Schulgesetz NRW auf den Wohnsitz oder gew366hnlichen Aufenthalt der Kinder abstellt, die Kinder den Wohnsitz ihrer El-tern teilen (247 11 Satz 1 BGB) und dieser f374r beide Elternteile - nach den rechts-beschwerderechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Oberlandes- 13 - 8 - gerichts - weiterhin in P. begr374ndet ist. Richtig ist ferner, dass das deutsche Schulrecht die Beteiligten zu 1 verpflichtet, ihre Kinder zur Befolgung der Schulpflicht anzuhalten (vgl. 247 41 Abs. 1 Schulgesetz NRW i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Landesverfassung NRW). Richtig ist au337erdem, dass die beharrliche Weigerung der Beteiligten zu 1, ihre Kinder der 366ffentlichen Grundschule oder einer anerkannten Ersatzschule zuzuf374hren, sich als ein Missbrauch der elterli-chen Sorge darstellt, der das Wohl der betroffenen Kinder nachhaltig gef344hrdet und Ma337nahmen des Familiengerichts nach 247247 1666, 1666 a BGB erfordert. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insoweit weder gegen die Schul-pflicht noch - im Grundsatz - gegen familiengerichtliche Ma337nahmen, mit denen die Schulpflicht nach Ma337gabe der 247247 1666, 1666a BGB durchgesetzt werden soll. Auf die Ausf374hrungen des Oberlandesgerichts und die dort ausf374hrlich wiedergegebene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird verwie-sen. Danach sind die Eltern auch dann nicht berechtigt, ihre Kinder der Schul-pflicht zu entziehen, wenn einzelne Lehrinhalte oder -methoden der Schule den Glaubens374berzeugungen der Eltern entgegenstehen. Dies gilt jedenfalls solan-ge, als der Staat seinen Erziehungsauftrag im Sinne der Vorgaben des Grund-gesetzes verantwortungsvoll wahrnimmt; Gegenteiliges ist hier nicht ersichtlich. Das Oberlandesgericht durfte auch zu Recht davon absehen, den von den Beteiligten zu 1 angebotenen Zeugenbeweis 374ber deren Behauptung zu erheben, die Erfahrungen mit dem Unterricht in Gemeindeschulen sowie mit dem (Haus-)Unterricht der "D. F. " oder der "P. -S. " h344tten keine Kindeswohlgef344hrdungen zutage gebracht. Der Unterricht in Gemeindeschulen ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Vor- und Nachteile von Hausunterricht sind, wie das Oberlandesgericht zu Recht bemerkt, nicht einem Zeugenbeweis, sondern allenfalls einem Sachver-st344ndigenbeweis zug344nglich. Der Erhebung eines solchen Sachverst344ndigen-beweises bedurfte es jedoch nicht, da sich die vom Oberlandesgericht - in An- 14 - 9 - lehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - geschilderten Vorz374ge eines nicht hausgebundenen Unterrichts ebenso wie die relativen Nachteile eines Hausunterrichts dem tatrichterlichen Sachverstand ohne weite-res erschlie337en und sich zudem mit der Einsch344tzung des deutschen Schulge-setzgebers wie auch des Bundesverfassungsgerichts decken. 15 c) Frei von Rechtsfehlern sind auch der teilweise Entzug des Sorge-rechts und die Anordnung einer Pflegschaft. Diese Ma337nahmen sind im Grund-satz geeignet, dem Missbrauch der elterlichen Sorge durch die Beteiligten zu 1 entgegenzuwirken. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts zur Regelung von Schulangelegenheiten schafft in Verbindung mit der Anordnung der Pflegschaft die Voraussetzungen daf374r, dass die Kinder durch geeignete Ma337nahmen eines Pflegers zum Besuch einer 366ffentlichen Schule oder einer anerkannten Ersatzschule in Deutschland angehalten werden und Schaden von den Kindern, wie er von einem fortgesetzten ausschlie337lichen Hausunterricht durch die Mutter zu besorgen ist, abgewendet wird. Es ist rechtsbedenkenfrei und im Hinblick auf die gezeigte Widersetzlichkeit der Eltern sogar naheliegend, dass ein solcher Pfleger - wie im Beschluss des Familienge-richts auch geschehen - erm344chtigt wird, die Herausgabe der Kinder notfalls unter Einsatz von Gewalt und mittels Betreten und Durchsuchung der elterli-chen Wohnung sowie unter Inanspruchnahme der Hilfe des Gerichtsvollziehers oder der Polizei zu erzwingen. Mildere Mittel, die Kinder vor dem Missbrauch der elterlichen Sorge wirksam zu sch374tzen und den staatlichen Erziehungsauf-trag im wohlverstandenen Kindesinteresse durchzusetzen, stehen - wie vom Oberlandesgericht zutreffend dargelegt - nicht zur Verf374gung. Der teilweise Sorgerechtsentzug und die Anordnung der Pflegschaft stehen zu dem mit die-sen Ma337nahmen verfolgten Kindesinteresse auch nicht au337er Verh344ltnis; sie sind in Wahrnehmung des staatlichen W344chteramtes geboten. - 10 - d) Rechtlich zu beanstanden ist allerdings, dass das Familiengericht die Beteiligte zu 2 zum Pfleger bestellt hat. Denn dieser Pfleger ist nicht geeignet, den Gefahren f374r das Kindeswohl effektiv zu begegnen. 16 17 Zwar ist es grunds344tzlich Aufgabe des Tatrichters, einen geeigneten Pfleger auszuw344hlen. Die Auswahlentscheidung ist deshalb vom Rechtsbe-schwerdegericht nur begrenzt nachpr374fbar, insbesondere dahin, ob der Tatrich-ter die ma337geblichen Umst344nde ausreichend und umfassend in seine Auswahl-entscheidung einbezogen hat. Das ist hier offenkundig nicht der Fall. Denn das Familiengericht hat die Erfahrungen, die es im vorangegangenen einstweiligen Anordnungsverfahren aus der T344tigkeit der Beteiligten zu 2 als Pfleger der Kin-der h344tte gewinnen m374ssen, unber374cksichtigt gelassen. Vor Erlass der angefochtenen Entscheidung hatte die Beteiligte zu 2 als Pfleger der Kinder deren Ummeldung nach 326sterreich - mit Wissen des Famili-engerichts - zugestimmt und damit deren Verbringung dorthin erst erm366glicht. Die Ummeldung der Kinder nach 326sterreich verfolgte nach dem erkl344rten Willen der Beteiligten zu 1 den Zweck, die Kinder der deutschen Schulpflicht zu ent-ziehen und ihnen den in 326sterreich zul344ssigen Hausunterricht durch die Mutter angedeihen zu lassen. Die M366glichkeit, die Kinder in 326sterreich dem Hausun-terricht durch die Mutter zuzuf374hren, hat die Beteiligte zu 2 sodann - ebenfalls mit Wissen des Familiengerichts - durch eine entsprechende Antragstellung bei den 366sterreichischen Beh366rden selbst er366ffnet. Damit ist der Erfolg eingetreten, den die Beteiligten zu 1 von vornherein erstrebt haben, n344mlich die h344usliche Unterrichtung der Kinder durch die Mutter - dies allerdings nicht in Deutschland, sondern in 326sterreich. 18 Es ist nicht ersichtlich, dass der angefochtene - im Hauptverfahren er-gangene - Beschluss des Familiengerichts, soweit er der Beteiligten zu 2 das 19 - 11 - Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Sorgerecht in Schulangelegenheiten 374bertr344gt, an dieser von der Beteiligten zu 2 selbst herbeigef374hrten Situation etwas 344ndert. Diese Sicht teilt im Ansatz offenbar auch das Familiengericht, das eine Kindeswohlgef344hrdung deshalb f374r weiterhin gegeben h344lt und die teilwei-se Entziehung deshalb f374r nach wie vor notwendig erachtet, weil anderenfalls "mit einer R374ckkehr der Kinder nach P. zu rechnen ist, ohne dass diese dann hier die 366ffentlichen Schulen besuchen werden". Damit wird indes ver-kannt, dass das Wohl der Kinder nicht deshalb gef344hrdet ist, weil sie in Deutschland keine 366ffentliche Schule besuchen, sondern weil sie - obschon sie der deutschen Schulpflicht unterliegen - 374berhaupt keine 366ffentliche Schule be-suchen. Der Gefahr f374r das Kindeswohl kann deshalb auch nicht dadurch be-gegnet werden, dass die Kinder m366glichst an einer R374ckkehr nach Deutschland gehindert werden; Ziel einer auf 247247 1666, 1666a BGB gest374tzten Ma337nahme kann es vielmehr nur sein, die Kinder zum Besuch einer 366ffentlichen Schule anzuhalten. Dieses Ziel kann zwar grunds344tzlich mit dem vom Familiengericht vorgenommenen teilweisen Sorgerechtsentzug und der Anordnung einer Pfleg-schaft erreicht werden - dies allerdings nur dann, wenn der mit dem Aufent-haltsbestimmungsrecht und der Sorge f374r Schulangelegenheiten der Kinder betraute Pfleger willens und in der Lage ist, den Besuch der Kinder in einer 366f-fentlichen Schule durchzusetzen, oder wenn er erforderlichenfalls durch geeig-nete Weisungen des Familiengerichts hierzu angehalten wird. An geeigneten Weisungen hat es das Familiengericht - in Kenntnis des Verhaltens des Pflegers - bereits im einstweiligen Anordnungsverfahren fehlen lassen; auch im Hauptverfahren hat es solche Weisungen offenbar f374r nicht an-gezeigt erachtet. Da die Beteiligte zu 2 bereits vor dem Erlass der angefochte-nen Entscheidung keine geeigneten Ma337nahmen zur Einhaltung der Schul-pflicht getroffen und - im Gegenteil - die Voraussetzungen f374r eine Hausunter-richtung der Kinder in 326sterreich 374berhaupt erst geschaffen hat, erscheint die 20 - 12 - Bestellung der Beteiligten zu 2 als Pfleger - bei gleichzeitigem Fehlen entspre-chender Weisungen des Familiengerichts - zur Wahrnehmung seiner Aufgaben in diesem Einzelfall offenkundig ungeeignet, den Gefahren f374r das Wohl der Kinder zu begegnen. Die Bestellung eines offenkundig ungeeigneten Pflegers stellt die Rechtm344337igkeit des teilweisen Sorgerechtsentzugs und der Anord-nung der Pflegschaft zwar als solche nicht in Frage; sie ist, weil sie die Wirk-samkeit dieser an sich sachgerechten Ma337nahmen unterl344uft, aber f374r sich ge-nommen rechtsfehlerhaft. e) Soweit das Familiengericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Pflegers dahin eingeschr344nkt hat, dass die Kinder f374r den Fall einer notwendig werdenden Fremdunterbringung nicht in einem Heim, sondern nur bei einer baptistischen Pflegefamilie untergebracht werden d374rfen, st374tzt sich diese Ein-schr344nkung - ausweislich der vom Familiengericht gegebenen Begr374ndung - auf die besonderen Verh344ltnisse und M366glichkeiten in P. . Sie ist ersichtlich auf die Beteiligte zu 2 als Pfleger zugeschnitten und deshalb nicht geeignet und bestimmt, auch andere Pfleger in der Wahrnehmung ihres Aufenthaltsbestim-mungsrechts zu binden. Diese Beschr344nkung teilt deshalb das rechtliche Schicksal der Bestellung der Beteiligten zu 2 als Pfleger und bedarf erneuter 334berpr374fung. 21 III. Im Ergebnis sind deshalb die teilweise Entziehung des Sorgerechts und die Anordnung einer Pflegschaft als solche rechtlich nicht zu beanstanden. Deshalb war die Rechtsbeschwerde, soweit sie sich gegen diese Ma337nahmen richtet, zur374ckzuweisen. 22 - 13 - Die teilweise Entziehung des Sorgerechts und die Anordnung einer Pflegschaft k366nnen die Kindeswohlgef344hrdung aber letztlich nur dann abwen-den, wenn durch die Auswahl eines geeigneten Pflegers oder durch geeignete Weisungen des Familiengerichts an den Pfleger sichergestellt wird, dass der Schulpflicht der Kinder und der Verantwortung der Eltern f374r deren Einhaltung Geltung verschafft werden kann. Dies gilt, solange deutsches Recht - auch Schulrecht - Anwendung findet, unabh344ngig davon, ob die Kinder sich in Deutschland oder in 326sterreich aufhalten. Daran fehlt es bislang. 23 Der angefochtene Beschluss war daher hinsichtlich der vom Familienge-richt vorgenommenen Bestellung der Beteiligten zu 2 als Pfleger und der auf ihn zugeschnittenen Beschr344nkung des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufzuhe-ben. Die Sache war insoweit an das Oberlandesgericht zur374ckzuverweisen, damit es durch die Bestellung eines anderen, geeigneten Pflegers oder durch detaillierte Weisungen sicherstellt, dass die Schulpflicht der Kinder entspre-chend dem offenkundigen Zweck der Pflegerbestellung und im recht verstande-nen Interesse des Kindeswohls durchgesetzt wird. Das Verbot der reformatio in peius hindert eine solche Ab344nderung oder Erg344nzung der familiengerichtlichen Entscheidung nicht, da im Verfahren nach 247247 1666, 1666 a BGB die Dispositi-onsmaxime nicht gilt und deshalb vom Rechtsmittelf374hrer im Interesse des 24 - 14 - Kindeswohls auch eine Schlechterstellung hinzunehmen ist (BayObLG FamRZ 1985, 635, 636; Keidel/Kahl Freiwillige Gerichtsbarkeit 15. Aufl. 247 19 Rdn. 115). Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG Paderborn, Entscheidung vom 07.03.2006 - 8 F 810/05 - OLG Hamm, Entscheidung vom 20.02.2007 - 6 UF 53/06 -
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