BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 41/07 vom 17. Januar 2008 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 13; ZPO 247 758 Abs. 1, 247 758a Abs. 3 Satz 1, 247 883 Abs. 1; InsO 247 22 Abs. 1 Wird der Gerichtsvollzieher im Er366ffnungsverfahren durch richterlichen Beschluss angewiesen, die Wohn- und Gesch344ftsr344ume des Schuldners nach verfahrensrele-vanten Unterlagen zu durchsuchen, haben Mitbewohner des Schuldners die Durch-suchung zu dulden. InsO 247247 4, 21, 22; ZPO 247 114 Legt der Schuldner gegen die Anordnung von Sicherungsma337nahmen Rechtsmittel ein, kann f366rmlich hinzugezogenen weiteren Beteiligten Prozesskostenhilfe nur ge-w344hrt werden, wenn sie in dem Verfahren eigene Rechte verfolgen k366nnen. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - IX ZB 41/07 - LG Aachen AG Aachen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein am 17. Januar 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 23. Februar 2007 werden auf Kos-ten der Beschwerdef374hrer als unzul344ssig verworfen. Der Antrag des weiteren Beteiligten zu 5 vom 22. Oktober 2007 auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe f374r das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird abgelehnt. Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerden wird auf 55.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Das Insolvenzgericht hat im Laufe des Er366ffnungsverfahrens eine Reihe von Sicherungsma337nahmen getroffen. Durch Beschluss vom 6. Februar 2007 hat es einen vorl344ufigen "starken" Insolvenzverwalter bestellt und diesen durch Beschluss vom 12. Februar 2007 erm344chtigt, die B374cher und Gesch344ftspapiere 1 - 3 - sowie s344mtliche Unterlagen der Schuldnerin, die f374r die Aufkl344rung der schuld-nerischen Verm366gensverh344ltnisse von Bedeutung sein k366nnten, in Besitz zu nehmen. Das Insolvenzgericht hat den zust344ndigen Gerichtsvollzieher angewie-sen, die Gesch344ftsr344ume der Schuldnerin und die Privatr344ume des Komple-ment344rs, des weiteren Beteiligten zu 1, nach Unterlagen zu durchsuchen, die f374r die Aufkl344rung der schuldnerischen Verm366gensverh344ltnisse von Bedeutung sein k366nnten. Die hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden der Schuldne-rin und (hinsichtlich der Durchsuchung) der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 hat das Landgericht durch Beschluss vom 23. Februar 2007 zur374ckgewiesen. Am 18. Juni 2007 ist 374ber das Verm366gen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren er366ffnet worden. Es ist nach Angaben des weiteren Beteiligten zu 5 masseun-zul344nglich. Mit ihrer am 6. M344rz 2007 eingegangenen und mit Schriftsatz vom 4. Juni 2007 begr374ndeten Rechtsbeschwerde begehren die Schuldnerin und die weiteren Beteiligten zu 1 und 2 unterschiedslos die Aufhebung der Beschl374sse der Vorinstanzen. II. 1. Die nach 247247 6, 7, 21 Abs. 1 Satz 2 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde der Schuldnerin ist unzul344ssig, weil es ihr an dem erforderlichen Rechtsschutzbed374rfnis f374r die Durchf374hrung des Rechtsbe-schwerdeverfahrens fehlt (vgl. BGHZ 158, 212, 216 f; HmbKomm-InsO/ Schr366der, 2. Aufl. 247 21 Rn. 82). 2 a) Die nach 247 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 InsO angeordnete Bestellung eines vorl344ufigen Insolvenzverwalters hat sich mit der Er366ffnung des Insolvenz-verfahrens erledigt. Eine ersetzende Sachentscheidung hier374ber ist nicht mehr 3 - 4 - m366glich. Die mit dem Hilfsantrag der Schuldnerin erstrebte Zur374ckverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung ist wegen der eingetretenen prozessua-len 334berholung durch die Verfahrenser366ffnung ebenfalls ausgeschlossen. Die Schuldnerin ist insoweit auch nicht zu einem Fortsetzungsfeststel-lungsantrag 374bergegangen. Dieser w344re allerdings ebenfalls unzul344ssig. Eine solche Rechtschutzform ist weder in der Zivilprozessordnung noch in der Insol-venzordnung allgemein vorgesehen. Sie findet daher im Insolvenzverfahren nur statt, wenn eine tiefgreifende Grundrechtsverletzung zum Nachteil der Schuld-nerin oder eine fortwirkende Beeintr344chtigung, welche eine Sachentscheidung trotz Erledigung des urspr374nglichen Rechtsschutzziels ausnahmsweise erfor-dert, m366glich erscheinen (vgl. BGHZ, aaO S. 216 f; BGH, Beschl. v. 12. Oktober 2006 - IX ZB 34/05, WM 2006, 2329, 2330; v. 11. Januar 2007 - IX ZB 271/04, ZIP 2007, 438 f). Solche besonderen Rechtsschutzgr374nde sind nach der Ver-fahrenser366ffnung im Rechtsmittelverfahren nicht ersichtlich und werden von der Schuldnerin mit der Rechtsbeschwerde auch nicht geltend gemacht. Die Wirk-samkeit der Verfahrenser366ffnung wird von ihr nicht in Zweifel gezogen. 4 Entsprechendes gilt f374r die durch Beschluss vom 12. Februar 2007 aus-gesprochene Erm344chtigung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters, B374cher und Gesch344ftspapiere sowie 344hnliche Unterlagen unter den in dem Beschluss ge-nannten Voraussetzungen in Besitz zu nehmen. 5 b) Die in dem Beschluss vom 12. Februar 2007 weiterhin getroffene An-ordnung, die Gesch344ftsr344ume der Schuldnerin nach insolvenzrelevanten Unter-lagen zu durchsuchen, greift in den durch Art. 13 GG gesch374tzten Bereich der Schuldnerin ein. Nach der Rechtsprechung des Senats bleibt in diesen F344llen die sofortige Beschwerde des Schuldners statthaft, wenn sein Begehren nun- 6 - 5 - mehr im Sinne eines auf Feststellung der Rechtswidrigkeit gerichteten Begeh-rens zu verstehen ist (BGHZ 158, 212, 217). Die Schuldnerin hat ungeachtet der in der Zwischenzeit eingetretenen Verfahrenser366ffnung an dem Antrag fest-gehalten, die Beschl374sse der Vorinstanzen aufzuheben. Hierbei hat sie sich auf die Leitentscheidung des Senats vom 4. M344rz 2004 (BGHZ 158, 212 ff) bezo-gen. Aus ihr ergibt sich nicht, dass der Schuldner sein urspr374ngliches Rechts-schutzziel trotz eingetretener prozessualer 334berholung im er366ffneten Insolvenz-verfahren weiterverfolgen k366nnte (BGHZ aaO S. 216 f). Die Schuldnerin legt auch nicht dar, dass sie durch die Durchsuchungs-anordnung in ihrem Grundrecht aus Art. 13 GG verletzt sein k366nnte, was es rechtfertige, ihre Antr344ge in ein Feststellungsbegehren umzudeuten. Sie macht hierzu geltend, die gegen sie gerichtete Durchsuchungsanordnung sei objektiv willk374rlich und dem Gesetz fremd. Dies ist rechtlich verfehlt. Bei dem angeord-neten Einsatz des Gerichtsvollziehers handelt es sich um eine nach 247 4 InsO in Verbindung mit 247 758 Abs. 1, 247 883 Abs. 1 ZPO zul344ssige Hilfst344tigkeit, mit der die Sicherungsaufgabe des vorl344ufigen Insolvenzverwalters gem344337 247 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO gef366rdert wurde. Weiteres macht die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang nicht geltend. 7 2. Die Rechtsbeschwerden der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 sind un-statthaft. 8 a) Vor der prozessualen 334berholung der richterlichen Durchsuchungsan-ordnung mit der Durchsuchung h344tten die weiteren Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Anordnungsbeschluss keine insolvenzrechtliche sofortige Beschwerde er-heben k366nnen, weil eine solche, was 247 6 InsO voraussetzt, in der Insolvenzord-nung nicht vorgesehen ist. Nach 247 21 Abs. 1 Satz 2 InsO steht gegen die An- 9 - 6 - ordnung von Sicherungsma337nahmen nur dem Schuldner die sofortige Be-schwerde zu. Entgegen der in der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung findet die vom Senat in BGHZ 158, 212, 215 ff entwickelte Ausnahme keine Anwendung, wenn es sich - wie hier - nicht um eine vorbereitende Ma337nahme des Insolvenzgerichts gem344337 247 5 InsO, sondern um eine Sicherungsanordnung durch das Insolvenzgericht handelt, durch welche die Sicherungsaufgabe des nach 247 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 247 22 InsO bestellten vorl344ufigen Insolvenzverwal-ters unterst374tzt werden soll. Der vorl344ufige Insolvenzverwalter ist auch ohne besondere Anordnung nach 247 22 Abs. 3 Satz 1 InsO berechtigt, die Gesch344ftsr344ume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Umstand, dass unter der Anschrift der Schuldnerin der pers366nlich haftende Gesellschafter und die weitere Beteiligte zu 2 m366glicherweise wohnhaft waren, l344sst die Anordnung nicht als eine Ma337nahme erscheinen, die von vornherein au337erhalb der Befug-nisse lag, die dem Insolvenzgericht von Gesetzes wegen verliehen sind (vgl. BGHZ aaO S. 215 f). Es bleibt deshalb im Streitfall bei der Anwendung des Enumerationsprinzips des 247 6 Abs. 1 InsO, welches die Anfechtungsm366glichkeit gerichtlicher Anordnungen auf die in der Insolvenzordnung ausdr374cklich vorge-sehenen F344lle und bezeichneten Beteiligten beschr344nkt. Daran 344ndert auch nichts, dass die Anordnung auch gegen den weiteren Beteiligten zu 1 gerichtet war, der nach dem damaligen Erkenntnisstand des Insolvenzgerichts unter der Anschrift der Schuldnerin wohnte. Die Rechtsgrundlage f374r die Duldungspflicht etwaiger "Mitbewohner" der Schuldnerin ergibt sich aus 247 758a Abs. 3 Satz 1 ZPO, der 374ber 247 4 InsO auf F344lle vorliegender Art jedenfalls entsprechend an-wendbar ist. 10 - 7 - Die prozessuale 334berholung eines von Anfang an unstatthaften Rechts-mittels bewirkt nicht, dass dieses nunmehr mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der angeordneten Ma337nahme wirksam wird. Mangels einer statthaften insolvenzrechtlichen sofortigen ersten Beschwerde (247 6 InsO) war auch die Rechtsbeschwerde nach 247 7 InsO unstatthaft (BGHZ 144, 78, 82; BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - IX ZB 240/05, NZI 2007, 284). 11 b) Es kann offen bleiben, ob die weiteren Beteiligten zu 1 und 2 au337er-halb des 247 6 InsO gegen die Anordnung der Durchsuchung allgemeine vollstre-ckungsrechtliche Rechtsmittel ergreifen konnten. Eine Rechtsbeschwerde w344re insoweit ebenfalls unstatthaft, weil das Beschwerdegericht gegen seine Ent-scheidung die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (vgl. 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 12 III. Das Ersuchen des weiteren Beteiligten zu 5, ihm f374r den angek374ndigten Antrag, die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin zur374ckzuweisen, Prozesskos-tenhilfe zu gew344hren, ist abzulehnen. Nach 247 4 InsO in Verbindung mit 247247 114 ff ZPO kann im Rechtsmittelverfahren gegen Anordnungen nach 247247 21, 22 InsO aus dem Kreis der f366rmlich hinzugezogenen weiteren Beteiligten nur den Per-sonen Prozesskostenhilfe gew344hrt werden, die in dem Verfahren eigene Rechte verfolgen k366nnen. Dies ergibt sich daraus, dass Prozesskostenhilfe im Aus-gangspunkt nur der "Partei" gew344hrt werden kann (247 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieser Begriff ist allerdings weit auszulegen (vgl. Musielak/Fischer, ZPO 5. Aufl. 247 114 Rn. 2; Z366ller/Philippi, ZPO 26. Aufl. 247 114 Rn. 6); es ist deshalb aner-kannt, dass die Vorschrift auch Antragsteller, Antragsgegner sowie die Streithel- 13 - 8 - fer der Parteien erfasst (vgl. Hk-ZPO/Pukall, 2. Aufl. 247 114 Rn. 5; Musielak/Fischer, aaO Rn. 2; Z366ller/Philippi, aaO Rn. 6). Der weitere Beteiligte zu 5 geh366rt im Streitfall als vorl344ufiger Insolvenzverwalter nicht zu diesem Per-sonenkreis (vgl. M374nchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. 247 4 Rn. 21 ff). Er kann Si-cherungsma337nahmen zwar anregen, aber nicht erzwingen. Ein eigenes Be-schwerderecht r344umt ihm die Insolvenzordnung weder gegen die Ablehnung angeregter noch gegen die Aufhebung einmal angeordneter Sicherungsma337-nahmen ein (vgl. 247 21 Abs. 1 Satz 2 InsO; BGH, Beschl. v. 26. Oktober 2006 - IX ZB 163/05, ZInsO 2007, 34, 35; M374nchKomm-InsO/Haarmeyer, aaO 247 21 Rn. 41). Fischer Ganter Raebel Kayser Gehrlein Vorinstanzen: AG Aachen, Entscheidung vom 06.02.2007 - 92 IN 9/07 - LG Aachen, Entscheidung vom 23.02.2007 - 6 T 37/07 und 6 T 39/07 -
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