BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 41/08 vom 4. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 130 Ein elektronisches Dokument (E-Mail) wahrt nicht die f374r bestimmende Schrifts344tze vorgeschriebene Schriftform. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - IX ZB 41/08 - OLG Celle LG Verden - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 4. Dezember 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Januar 2008 wird auf Kos-ten des Kl344gers als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 7.466,80 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die Berufungsbegr374ndung ist nach Ablauf der Frist der bis zum 16. Ja-nuar 2008 verl344ngerten Berufungsbegr374ndungsfrist des 247 520 Abs. 2 ZPO beim Berufungsgericht eingegangen. 2 - 3 - a) Die per Telefax 374bermittelte unterschriebene Berufungsbegr374ndung ist erst am 17. Januar 2008 um 00.02 Uhr beim Berufungsgericht eingegangen. F374r die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax 374ber-sandten Schriftsatzes kommt es darauf an, ob die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxger344t des Gerichts vollst344ndig empfangen (gespeichert) worden sind (BGHZ 167, 214, 219 ff Rn. 16 ff). Das war hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat ausgeschlossen, dass die un-terschriebene letzte Seite der Berufungsbegr374ndung vor Mitternacht in den Speicher des Empfangsger344ts des Oberlandesgerichts gelangt ist. Gegen diese Feststellung wendet sich die Rechtsbeschwerde nicht. 3 b) Die am 16. Januar 2008 um 23.55 Uhr beim Berufungsgericht einge-gangene E-Mail stellte keinen "Schriftsatz" dar, der in 247 520 Abs. 3 Satz 1 ZPO f374r die Berufungsbegr374ndung zwingend vorgeschrieben ist. 4 aa) Gem344337 247 520 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist die Berufungsbegr374ndung in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die allgemeinen Vor-schriften 374ber die vorbereitenden Schrifts344tze (247247 129 ff ZPO) sind auch auf die Berufungsbegr374ndung anzuwenden (247 520 Abs. 5 ZPO). Das gilt insbesondere f374r die 247247 130, 130a ZPO. 5 bb) Eine E-Mail f344llt nicht unter 247 130 ZPO, sondern unter 247 130a ZPO. Die E-Mail ist ein elektronisches Dokument, das aus der in einer elektronischen Datei enthaltenen Datenfolge besteht (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Juli 2008 - X ZB 8/08, NJW 2008, 2649, 2650 Rn. 10). Dass ein elektronisches Dokument die in 247 130 ZPO vorausgesetzte Schriftform f374r vorbereitende und bestimmende Schrifts344tze nicht wahrt, folgt bereits aus der Systematik des Gesetzes. Die Vorschrift des 247 130a ZPO w344re nicht erforderlich, wenn das elektronische Do- 6 - 4 - kument bereits von 247 130 ZPO erfasst w374rde. Die elektronische Form ist durch das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgesch344ftsverkehr vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542) ausdr374cklich "als Option zur Schriftform" eingef374hrt worden (so die amtliche Begr374ndung BT-Drucks. 14/4987, S. 12). 247 130a Abs. 1 Satz 1 ZPO "versteht das elektronische Dokument als modifizierte Schriftform" und sollte den Parteien erst die M366glichkeit er366ffnen, Schrifts344tze und Erkl344rungen "als elektronisches Dokument bei Gericht einzureichen" (BT-Drucks. 14/4987, aaO). Das elektronische Dokument ist eingereicht, sobald die f374r den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat (247 130a Abs. 3 ZPO). Es wahrt jedoch nur dann die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform, wenn es f374r die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist (247 130a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Landesregierungen bestimmen f374r ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten einge-reicht werden k366nnen, sowie die f374r die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form (247 130a Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die nieders344chsische Verordnung 374ber den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz (ERVVOJust) vom 8. Juli 2006 (Nds. GVBl. 2006, 247) betrifft nicht das Berufungsgericht. Als elektronisches Doku-ment war die E-Mail folglich nicht geeignet, die f374r eine Berufungsbegr374ndung vorgeschriebene Schriftform zu wahren. 7 cc) Der Kl344ger hat sich stattdessen auf Entscheidungen des Bundesver-fassungsgerichts (NJW 2002, 3534) und des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086) dazu berufen, unter welchen Voraussetzungen die eigenh344ndige Unterschrift unter einem bestimmenden Schriftsatz fehlen darf. Die genannten Entscheidungen haben jedoch jeweils 8 - 5 - F344lle zum Gegenstand, in denen ein Rechtsmittel oder eine Rechtsmittelbe-gr374ndung durch einen Telefaxdienst 374bermittelt worden war. Telekopien werden von der Zivilprozessordnung als schriftliche Dokumente eingeordnet. Das folgt einerseits aus der Vorschrift des 247 130 Nr. 6 ZPO, der f374r Telekopien die Wie-dergabe der Unterschrift in der Kopie vorschreibt, andererseits aus 247 174 Abs. 2 bis 4 ZPO, wo zwischen der Zustellung eines Schriftst374cks durch Telekopie ei-nerseits, eines elektronischen Dokuments andererseits unterschieden wird. Fernkopie und E-Mail unterscheiden sich im Wesentlichen dadurch, dass die Fernkopie allein der 334bermittlung eines vorhandenen Dokuments dient, welches beim Empf344nger erneut in schriftlicher Form vorliegen soll. Die elek-tronische Speicherung tritt f374r sich genommen nicht an die Stelle der Schriftform, sondern ist nur ein Durchgangsstadium; das Gericht kann erst dann von einem gefaxten Schriftsatz Kenntnis nehmen, wenn er ausgedruckt vorliegt (BGHZ 167, 214, 222 Rn. 21; BGH, Beschl. v. 15. Juli 2008 - X ZB 8/08, NJW 2008, 2649, 2650 Rn. 11). Dass eine einzuhaltende Frist bereits durch den vollst344ndigen Empfang der gesendeten Signale vom Telefax des Gerichts gewahrt ist, h344ngt wesentlich damit zusammen, dass der Empf344nger keinen Einfluss darauf hat, wann der Ausdruck erfolgt (BGHZ 167, 214, 219 ff Rn. 15 ff; BGH, Beschl. v. 15. Juli 2008, aaO). Die E-Mail besteht demgegen374ber allein aus der in einer elektronischen Datei enthaltenen Datenfolge (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Juli 2008, aaO Rn. 10). Sie kann ausgedruckt, aber auch am Bildschirm gelesen, gespeichert, ver344n-dert oder gel366scht werden, dient folglich nicht nur der 334bermittlung eines bereits vorhandenen schriftlichen Dokuments und ist nicht notwendig dazu bestimmt, in ein solches "zur374ckverwandelt" zu werden. Wegen der "Fl374chtigkeit" und spu-renlos m366glichen Manipulierbarkeit eines elektronischen Dokuments hat der Gesetzgeber die qualifizierte elektronische Signatur des Absenders vorge- 9 - 6 - schrieben (247 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO), um so dem Dokument eine dem Papier-dokument vergleichbare dauerhafte Fassung zu verleihen ("Perpetuierungs-funktion", vgl. BT-Drucks. 14/4987, S. 24). Eine E-Mail, welche diesen Anforde-rungen nicht gen374gt, ist nicht geeignet, die gesetzliche Frist f374r einen bestim-menden Schriftsatz zu wahren. dd) Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. Juli 2008 (aaO) ent-h344lt nur scheinbar eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass elektronische Do-kumente die Schriftform nicht wahren. In dem Fall, welcher der Entscheidung zugrunde lag, war als Anhang zu einer elektronischen Nachricht eine Bilddatei 374bermittelt worden, welche die vollst344ndige Berufungsbegr374ndung einschlie337-lich der eigenh344ndigen Unterschrift des beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalts enthielt; die Bilddatei war noch vor Fristablauf ausgedruckt wor-den. Der Ausdruck - nicht die Bilddatei - stellte ein schriftliches Dokument dar, das nur elektronisch 374bermittelt worden war. Das Unterschriftserfordernis des 247 130 Nr. 6 ZPO war gewahrt, weil das ausgedruckte Dokument mit der in Ko-pie wiedergegebenen Unterschrift des Prozessbevollm344chtigten abschloss (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Juli 2008, aaO Rn. 8, 13). Im vorliegenden Fall geht es je-doch nicht um die elektronische 334bermittlung des Abbildes eines eigenh344ndig unterschriebenen Schriftsatzes, sondern schlicht um ein elektronisches Doku-ment. Eine schriftliche Berufungsbegr374ndung lag bei Ablauf der Berufungsbe-gr374ndungsfrist damit nicht vor. 10 2. Den Antrag des Kl344gers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend zur374ckgewiesen. Nach 247 233 ZPO kommt eine Wiedereinsetzung nur dann in Betracht, wenn die Partei kein Verschulden an der Vers344umung der Frist trifft. Dass der vom Kl344ger gew344hlte Faxanschluss der Senatsgesch344ftsstelle des Berufungsgerichts besetzt war, 11 - 7 - gereicht jenem nicht zum Verschulden. Der Kl344ger h344tte jedoch - statt eine E-Mail zu versenden - den Faxanschluss der allgemeinen Poststelle (Wachtmeis-terei) des Berufungsgerichts anw344hlen k366nnen, dessen Nummer ihm bekannt war und 374ber den er die Berufungsbegr374ndung schlie337lich - allerdings zu sp344t - auch 374bermittelt hat. Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 24.10.2007 - 7 O 54/07 - OLG Celle, Entscheidung vom 30.01.2008 - 3 U 264/07 -
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