BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 4/11 vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichts hofs hat durch die Richter Dr. Joeres, Dr. Grüneberg, Maihold , Dr. Matthias und Pamp am 17. April 2012 beschlossen: Auf d ie Rechtsb eschwerde des Klägers wird der Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. Februar 2011 aufgehob en. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht z u- r ückverwiesen. Der Gegenstandswert beträgt 47.946,70 . Gründe: I. Der Kläger nimmt die beklagte Bank auf Schadensersatz wegen fehle r- hafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Wertpapieren in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abge wiesen. Gegen das seinem Prozes s- bevollmächtigten am 20. September 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger fris t- gerecht Berufung eingelegt. Die vom 22. November 2010, einem Montag, dati e- 1 2 - 3 - rende zwölfseitige Berufungsbegründung übermittelte der Klägervertreter vorab mittels Telefax an das Berufungsgericht. Der bei den Gerichtsakten befindliche Faxausdr uck trägt Aufdrucke des Absende gerätes mit dem Datum des 23. November 2 010 sowie Uhrzeitangaben von 00: 49 Uhr (Seit e 1) bis 00: 51 Uhr (Seite 12). Datums - und Uhrze ita ufdrucke des Empfangsgeräts des Berufungsgerichts weist die Faxkopie wegen einer ab dem 22. November 2010 bestehenden mehrtägigen Störung dieses Geräts nicht auf. Das Original der Berufungsbe gründung ging am 24. November 2010 bei Gericht ein. Mit Verf ügung vom 24. November 2010 hat das Berufungsgericht den Kläger darauf hingewiesen, dass die Berufungsbegründung am 23. November 2010 per Telefax eingegangen sei , und mit Verfügung vom 13. Dezember 2010 ergänzend mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Beru fung als unzulässig zu ve r- werfen. Der Kläger hat demgegenüber geltend gemacht, die Berufungsbegrü n- dung sei am 22. November 2010 vor 24: 00 Uhr und daher rechtzeitig bei dem Berufungsgericht eingegangen. Hierzu hat er vorgetragen, der seinem Pr o- zessbevoll mächtigten vorliegende Sendebericht weise zwar als Eingang des Telefaxes bei dem Berufungsgericht eben falls den 23. November 2010, 00: 49 Uhr, aus. Sein Prozessbev ollmächtigter sei sich aber sicher, dass die Faxübertrag ung am 22. November 2010 vor 24: 00 Uhr beendet gewesen sei, weil ihm noch vor 24: 00 Uhr der Sendebericht vorgelegen habe. Nach dem Ausdruck des Sendeberichtes habe der Prozessbevollmächtigte auf die schräg gege nüber dem Faxgerät in etwa 1,50 m Entfernung an der Wand hängende und bequem einzuse hende Funkuhr geschaut ; danach sei es deutlich vor 24: 00 Uhr gewesen. Die Funkuhr habe seit Jahren keine Ungenauigkeiten g e- zeigt und e in nach dem hier streitigen Vorfall über das Internet durchgeführter Abgleich der Funkuhr mit der Atomuhr habe eine sekund engenaue Überei n- 3 4 - 4 - stimmung beider Uh ren ergeben. Um 00: 49 Uhr sei der Prozessbevollmächtigte bereits zu Hause gewesen. Nach Bekanntwerden des Vorgangs in der Kanzlei habe eine M itarbeit e- rin erklärt, am 24. November 2010 festgestellt zu haben, dass das Fax gerät eine falsche Uhrzeit angebe. Sie habe daraufhin die Uhr des Faxgeräts - in Or i- entierung an der Funkuhr - um 53 Minuten zurückgestellt. Die Übermittlung der Berufungsbegründung per Telefax sei deshalb tatsächlich 53 Minuten früher erfolgt als Sendeber icht und Faxaufdruck dies auswiesen. Die Vorlage eines entsprechenden Einzelverbindungsnachweises sei nach der - zu den Gericht s- akten gereichten - schriftlichen Auskunft des zuständigen Providers für Verbi n- dungen zu einer Festnetznummer wie derjenigen des Berufungsgerichts nicht möglich, weil bei der von der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten gewählten Flatrate solche Verbindungen nicht registriert würden. Als Erklärung der fa l- schen Uhrzeit angabe im Faxgerät könne nur darauf verwiesen werden, dass die Zeit umstel lung am 31. Oktober 2010 nicht mit vollzogen worden se i, so dass die U hr am 22. November 2010 noch immer die Sommerzeit angezeigt habe. Wegen der Differenz von 7 Minuten zum einstündigen Unterschied zwischen Sommer - und Winterzeit sei auf d ie "normal e" Ungenauigkeit, mit der bei einer Faxuhr immer gerechnet werden müsse, zu verweisen. Hilfsweise hat der Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand g e- gen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Glaubhaftmachung seines Vorbr ingens hat er sich auf die anwaltliche Versicherung seines Prozessbevollmächtigten und die eidesstattliche Versich e- rung einer Mitarbeiterin der Anwaltsk anzlei bezogen sowie in verschiedener Hinsicht Zeugen - bzw. Sachverständige n beweis angetreten. 5 6 7 - 5 - Das Ber ufungsgericht hat die Berufung unter gleichzeitiger Zurückwe i- sung des Wiedereinsetzungsa ntrag s als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die fristwahrende Übermittlung der Berufungsbegründung lasse sich nicht feststellen. Der Vorgang könn e nicht weiter aufgeklärt werden, da insbesondere ein Empfangsprotokoll des gerichtlichen Faxgeräts nicht vo r- liege. Dies müsse zu Lasten des für die Fristwahrung beweisbelasteten Klägers gehen, in dessen Sorgfalts - und Nachweisbereich die Ungewissheit der rech t- zeitigen Übermittlung falle. Auf das Empfangsjournal könne der Kläger sich nicht beziehen, da das Telefaxgerät des Oberlandesgerichts an dem fraglichen Tag gestört gewesen sei. Der rechtzeitige Zugang könne auch nicht durch einen Einzelverbindung s- na chweis des gerichtlichen Telekommunikationsdienstle isters nachgewiesen werden. Das Berufungsgerich t habe sich hierum bemüht, jedoch die Auskunft der zuständigen Staatszentrale erhalten, dass ein Zeitnachweis für eingehende Nachrichten n icht möglich sei . Der Uhrzeitaufdruck des Sendegeräts weise als Sendezeit Dienstag, den 23. November 2010, 00:49 Uhr, aus. Demnach sei der Empfang der Faxnac h- richt erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erfolgt. Ohne Erfolg mache der Kläger geltend, dass das Fax gerät seines Pr o- zessbevollmächtigte n zum maßgeblichen Zeitpunkt 53 Minuten vorgegangen sei. D er Berufungssenat vermöge aus den eidesstattlichen Versicherungen des Prozessbevollmächtigten und der Kanzleimitarbeiterin nicht die vom Kläger g e- wünschte Schluss f olgerung zu ziehen. Der Nachweis des Eingangs bei Gericht noch am 22. November 2010 sei damit nicht geführt. Dass die Uhr zeit anzeige des Faxgeräts noch am 22. November 2010 den Stand vor der am 31. Oktober 2010 erfolgten Zeitumstellung ausgewiesen 8 9 10 11 12 - 6 - habe n solle, setze voraus, dass das Kanzleipersonal über drei Wochen die Zeitdifferenz nicht bemerkt habe. Das erscheine ausgeschlossen. Die auf dem Display ersichtliche falsche Uhrzeit müsse schon viel früher aufgefallen sein. Dabei könne durchaus davon ausge gangen werden, dass die betreffende Kan z- leimitarbeiterin am 24. November 2010 die falsche Zeitangabe bemerkt und unverzüglich korrigiert habe. Die Möglichkeit einer Manipulation an der Uhrzei t- angabe des Sendegeräts sei nach dem Ablauf der Dinge nicht ausge räumt. Nach den kanzleiinternen Vorgängen erscheine es möglich, dass ein Ka nzle i- mitarbeiter im fraglichen Zeitraum in Kenntnis der Fristüberschreitung die Uhr im Faxgerät wieder vorgestellt habe und dies alsbald von der Mitarbeiterin b e- merkt worden sei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei unbegründet. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers , mit der er sich lediglich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht den Nachweis der Fris t- wahrung nicht als geführt angesehen hat. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Die kraft Gesetzes ( § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO ) statthaft e Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig . Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheid ung des Rechtsb e- schwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), wei l der angefochtene Beschluss den Kläger in sein em Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz ( Art. 2 Abs. 1 GG i.V. m. dem Rechtsstaatsprinzip) sowie in seinem verfa s- 13 14 15 16 - 7 - sungsrechtlich gara ntierten Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 103 Abs. 1 GG ) verletzt. 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Jedenfalls a ufgrund der bislang getroffenen Feststellungen durfte das Berufungsgericht die Berufung des Klägers nicht mit der Begründung n ach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unz u- lässig verwer fen, die Berufungsbegründung sei nicht bis zum Ablauf des 22. November 2010 - und damit verspätet - eingereicht worden. a) Das Berufungsgericht hat nach § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzl i- chen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Bei der Prüfung der Zulässi g- keitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels gilt, auch soweit es um die Rechtze i- tigkeit der Begründung geht, der so genann te Freibeweis . Danach ist das G e- richt weder von einem Beweisantritt der Parteien abhängig noch auf die geset z- lichen Beweismittel beschränkt . Im Rahmen des Freibeweises können deshalb grundsätzlich auch eidesstattliche Versicherungen berücksichtigt werden . Eine eidesstattliche Versicherung reicht allerdings für sich genommen regelmäßig nicht zum Nachweis der Fristwahrung aus, da sie lediglich auf Glaubhaftm a- chung angelegt ist, für die schon eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des behaupteten Geschehensablau fs genügt. Die Rechtzeitigkeit des Eingangs der Berufungsbegründung muss indessen - wie auch die übrigen Zulässigkeitsvor - aussetzungen eines Rechtsmittels - zur vollen Überzeugung des Gerichts b e- wiesen werden; an die Überzeugungsbildung werden insoweit kei ne geringeren oder höheren Anforderungen gestellt a ls sonst (BGH, Beschlüsse vom 16. Januar 2007 - VIII ZB 75/06, NJW 2007, 1457 Rn. 8 ff. mwN und vom 15. Sep tember 2005 - III ZB 81/04, NJW 2005, 3501 ). Hiernach etwa verble i- bende Zweifel gehen zu Lasten de s Rechtsmittelführers, der zu beweisen hat, dass er die Berufung rechtzeitig begründet hat (BGH, Beschluss vom 24. Juli 17 18 - 8 - 2003 - VII ZB 8/03, NJW 2003, 3487 ; Senatsbeschluss vom 15. September 2009 - XI ZB 29/ 08, juris Rn. 12 ). b) Für die Rechtzeitigkeit d es Eingangs eines per Telefax übersandten Schriftsatzes kommt es allein darauf an, ob die gesendeten Signale bei Ablauf des letzten Tages der Frist - hier also am 22. November 2010 bis 24: 00 Uhr - vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen, d.h. gespeichert worden sind (BGH, Beschlüsse vom 25. April 2006 - IV ZB 20/05, BGHZ 167, 214 Rn. 18 , vom 8. Mai 2007 - VI ZB 74/06, NJW 2007, 2045 Rn. 12, vom 15. September 2009 - XI ZB 29/08, juris Rn. 16 und vom 18. November 2010 - I ZB 62/10, juris Rn. 5) . D ie Eingangszeit ist dabei nach der gesetzlichen Zeit gemäß § 4 i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Einheiten im Messw e- sen und die Zeitbestimmung (Einheiten - und Zeitgesetz - EinhZeitG) i.d. F. durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2008 (B GBl. I S. 1 185), das mit Wirkung vom 12. Juli 2008 an die Stelle des früheren Gesetzes über die Zeitb e- stimmung (Zeitgesetz) getreten ist , zu beurtei len, wofür grundsätzlich den Au s- künften des Telekommunikationsunternehmens aus den Aufzeichnungen über die D auer zeitabhängiger Verbindungen wesentliche Bedeutung zukommt (S e- natsbeschluss vom 15. September 2009 - XI ZB 29/08, juris Rn. 12 ). c) Hiernach erweist sich die Annahme des Berufungsgerichts, eine fris t- wahrende Übermittlung der Berufungsbegründung vom 22. November 2010 an das Oberlandesgericht lasse si ch nicht feststellen, zumindest aufgrund der bi s- lang erfolgten Sachaufklärung als nicht tragfähig. aa) Für das Rech tsbeschwerdeverfahren ist davon auszugehen, das s weder für das Absendegerät des Proze ssbevollmächtigten des Klägers noch für das geric htliche Empfangsgerät Einzelverbindungsnachweise zur Verfügung stehen und wegen einer im fraglichen Zeitraum bestehenden Störung dieses 19 20 21 - 9 - Geräts auch kein automatischer Uhrzeita ufdruck der Empfangszeit auf dem Faxausdruck erfolgt ist. Nicht zweifelsfrei geklärt erscheint hiernach freilich, ob die betreffende Störung des Empfangsgeräts lediglich den Aufdruck der Ei n- gangsdaten auf dem Faxaufdruck als solchen oder auch schon die interne Speicherung dieser Daten i m G erät betraf, so dass auch deren " Auslesen " - etwa durch Ausdruck eines sämtliche Eingangsdaten eines bestimmten Zei t- raums zusammenfassenden Faxjournals oder auf andere Weise - nicht erfolgte bzw. nicht möglich war. Insbeso ndere die bei den Gerichtsakten befindliche E - Mail betreffend eine telef onische Auskunft der Staatszentral e enthält hierzu keine Erkenntnisse. bb) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, die auf eine mögliche Manip u- lation der Uhrzeitanzeige des Sendegeräts abstellende Schlussfolgerung d es Berufungsgerichts - das se iner Entscheidung zufolge von einer zwischen dem 31. Oktobe r und dem 22. November 2010 bereits erfolgten U mstellung von Sommer - auf Winterzeit an dem Sendegerät ausgegangen sei - sei derart sp e- kulativ und verwickelt, dass sie n icht Grundlage einer ordnungsgemäßen Wü r- digung des klägerischen Sachvortrags sein könne. Das Berufungsgericht habe bereits übersehen, dass bei einer unterstellten Absendung des Telefaxes nach Mitternacht die " einfachste " Manipulation darin bestanden habe, die Uhrzeita n- zeige des Sendegerätes vor der Übermittlung des Schriftsatzes an das Gericht um eine Stunde zurückzusetzen, so dass in der Kopfzeile des Ausdrucks das Datum des 22. November 2010 erschie nen wäre . Gegen die stattdessen vom Berufungsgericht für möglich gehaltene Manipulation er st im Nachhinein spr e- che entscheidend, dass der Absender zu diesem Zeitpunkt nicht habe wissen können, dass das Empf angsgerät die Eingangszeit nicht aufdruckte und von den beteiligten Telekommunikationsdienstleistern auch k eine Einzelverbi n- dungsnach weise zu erlangen waren. Ein Vorstellen der Sendezeit nach Abse n- dung des Telefaxes, damit der betreffende Fehler am übernächsten Morgen 22 - 10 - - nach dem Klägervortrag am 24. November 2010 - einer Sekretärin auffalle, die sodann eine bi slang unterbliebene Zeitumstellung auf die Winterzeit bezeugen solle, erscheine ex ante nicht als erfolgversprechender Manipulationsversuch. Zudem habe das Berufungsgericht im Rahmen der von Amts wegen g e- botenen P rüfung den Inhalt der Gerichtsakten nic ht vollständ ig zur Kenntnis genommen. Insbesondere habe es übersehen, dass bei der gleichfalls mittels Telefax erfolgten Übersendung der Berufungsschrift am 20. Oktober 2010 (Sende zeit: 17: 25 Uhr, Emp fangszeit: 17: 30 Uhr) die Sommerzeit annähernd richtig e ingestellt gewesen sei und sich hieran bei der Telefax - Übermittlung e i- nes Empfangsbekenntnisses an das Landgericht am 2. November 2010 (Se n- dezeit: 16:53 Uhr, Empfangszeit: 16: 02 Uhr) fehlerhafter Weise noch nichts g e- ändert gehabt habe. cc) Ob diese Ausf ührungen - einschließlich der im Rechtsbeschwerd e- verfahren ergänzend vorgelegten eides stattlichen Versicherungen aller in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers tätigen Rechtsanwälte und Mitarbeiterinnen zur Frage einer etwa vor dem 24. Novemb er 2010 erfolgten Umstellung des Faxgeräts von Sommer - auf Winterzeit - geeignet sind, die in tatrichterlicher Würdigung des Streitstoffs gewonnene Annahme des Ber u- fungsgerichts, eine (nachträgliche) Manipulation des Sendegerätes sei nicht auszuschließen, durchgreifend in Zweifel zu ziehen, kann im Ergebnis auf sich beruhen. Denn die betref fende Annahme vermag die Verwerfung der Berufung jedenfalls aus einem anderen Grunde zumindest derzeit nicht zu rechtfertigen : (1) Der Kläge r hat auf die Hinweise des Berufungsgerichts zur Verfri s- tung der Berufungsbegründung mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2010 auch vorgetragen, sein Prozessbevoll mächtigter sei sich " ganz sicher " , dass die T e- l e fax - Übertragung n och am 22. November 2010 vor 24: 00 Uhr beendet ge w e- 23 24 25 - 11 - sen sei, weil vor diesem Zeitpunkt bereits der Sendebericht vorgelegen habe. Nach dem Ausdruck des Sendeberichtes habe der Prozessbevollmächtigte auf die in dem betreffenden Büroraum befindliche Funkuhr geschaut, wonach es " deut lich " vor 24: 00 Uhr gewesen sei. Ein aufgrund der gerichtlichen Hinweise in dieser Sache erfolg ter Abgleich der Funkuhr mit der Atomuhr habe eine s e- kundengenaue Übereinstimmung ergeben. Die Richtigkeit dieser Sachdarste l- lung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers anwaltlich versichert. (2) Dieser Sachverhalt ist auf der Grundlage der bisherigen Feststellu n- gen mit der vom Berufungsgericht für nicht ausgeräumt erachteten Möglichkeit einer nachträglichen Manipulation der Uhrzeitan zeige des Sende geräts nicht in Einklang zu bringen. Wenn be i Ausdruck des Sendeberichts, d.h. also nach A b- schluss des Sendevorgangs , die Funkuhr die - mangels gegenteiliger Anhalt s- punkte - zutreffende tatsächliche Uhrzeit " deut lich " vor 24: 00 Uhr anzeigte, dann kann jedenfalls nach derzeitigem Sach - und Streitstan d nicht ausg e- schlossen werden, dass die vom Sendegerät der Prozessbevollmächtigten des Klägers versendeten Signale auch bereits vor 24: 00 Uhr vom Empfangsgerät des Berufungsgerichts vollständig empfangen (gespeichert) waren. In diesem Falle wäre für die vo m B erufungsgericht auf der Grundlag e des übrigen Kläge r- vortrags für möglich erachtete nachträgliche Manipulation der Zeitangabe kein Raum. Anders als die Rechtsbeschwerdeerwiderung meint, steht dem nicht von vornherein entgegen, dass die von der Rechts beschwerde an anderer Stel le in Bezug genommene Telefax - Übermittlung eines Empfangsbekenntnisses von der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers an das Landge richt für den 2. November 2010 einen Zeitunterschied von lediglich 51 Minute n (Send e- zeit: 16:53 Uhr, Empfangszeit: 16: 02 Uhr) belegt , so dass - da der Faxausdruck der letzten Seite der Berufungsbegründung vom 22. No vember 2010 die Se n- 2 6 27 - 12 - dezeit " 00:51 Uhr " ausweist - die vollständige Begründungsschrift nic ht vor dem 23. November 2010, 0: 00 Uhr, bei Gericht eingegan gen sein könne, was schon verspätet sei (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VI ZB 74/06, NJW 2007, 2045 Rn. 12). Denn nach dem durch das Zeugnis einer Kanzleimi t- arbeiterin unter Beweis gestellten Vo rtrag des Klägers ging die Uh r des Send e- geräts an dem auf den 22. November 2010 folgenden übernächsten Tag, am 24. November 2010 , im Abgleich mit der Funk uhr um 53 Minu ten vor. Bei einer solchen Zeitdifferenz ist die noch fristgerechte Übermittlung grundsätzlich mö g- lich. (3) Die an gefochtene Entscheidung lässt - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt - nicht erkennen , dass das Berufungsgericht den vorstehenden Sachvortrag in seine Erwägungen einbezogen bzw. aus welchen Gründen es ihn ggf. für unbeachtlich gehalten hat (Art. 103 Abs. 1 GG) . So fern die Formuli e- rung in der angefochtenen Entscheidung, das Berufungsgericht vermöge " aus den eidesstattlich versicherten Darstellungen des Prozessbevollmächtigten und der Mitarbeiterin H . nicht die vom Kläger gewünschte Schlussfolgerung zu ziehen " , auch in dem Sinne gemeint sein sollte, dass allein die bloße anwaltl i- che Versicherung des betreffenden Geschehens nicht geeignet sei, um den vollen Beweis für die fristgerechte Einreichung der Berufungsbegründung zu erbringen, hätte das Berufungsg ericht darin auch ein Angebot zur Vernehmung des Anwalts als Zeugen sehen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2011 - VII ZB 35/11 Rn. 10 mwN, zur Verö ffentlichung vorgesehen), jedenfalls die P arteien darauf hinweisen und ihnen Gelegenheit geben müssen, Zeugenb e- weis anzutreten oder auf andere Beweismittel zurückzugreifen ( st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2007 - VIII ZB 75/06, NJW 2007, 1457 Rn. 11 mwN). Im vorliegenden Falle wäre nach Lage der Dinge vor allem eine zeuge n- schaftliche Benennung des vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Kl ä- gers in Betracht zu ziehen gewesen (vgl. B GH aaO), den der Kläger - wie die 28 - 13 - Rechtsbeschwerde ausdrücklich geltend macht - im Falle eines gerichtlichen Hinweises auch zu den in Rede stehenden Umständen ben annt hätte. (4 ) Entgegen der Rechtsbeschwerdeerwiderung war ein entsprechender Hinweis hier nicht allein schon deshalb entbehrlich, weil das Berufungsgericht dem Klä ger mit Verfügung vom 12. Januar 2011 aufgegeben hatte , " durch Vo r- lage eines Einzelverbi ndungsnachweises bezüglich des in Rede stehenden Faxschreibens seinen Vortrag weiter zu belegen und zum Grund des falschen Uhrzeitaufdrucks (Uhrzeit des Sendegeräts) näher vorzutragen " . Der Kläger - der der gerichtlichen Auflage durch Vorlage des Schreibe ns der Kundenbetreuung vom 15. Januar 2011 sowie durch den Vortrag, die Zeitdiff e- renz sei nur durch den unterbliebenen Vollzug der Zeitumstellung zu erklären, nach gekommen ist - musste aufgrund dieses Hinweises, in dem ausdrücklich von einem " falschen Uhrzeitaufdruck[s] " die Rede war , nicht damit rechnen, das Berufungsgericht werde sodann seiner Entscheidung - gerade umgekehrt - z u- grunde legen, der Uhrzeitaufdruck des Sende geräts sei zutreffend . Er hatte des halb keine Veranlassung, seinen zum Zeitpunkt des gerichtlichen Hinweises vom 12. Januar 2011 bereits erfolgten Sachvortrag betreffend den Blick auf die Funkuhr und deren späteren Abgleich mit der Atomuhr, dessen Richtigkeit sein Prozessbe vollmächtigter ebenfalls schon anwaltlich versichert hatte, für unz u- reichend, geschweige denn insoweit über diese Versicherung hinaus den Antritt des Zeugenbeweises für erforderlich zu halten. 3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann nach alledem keinen Bestand haben. Da es noch weiterer tatsächlic her Aufklärung bedarf, ist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). 29 30 - 14 - Die weitere Sachaufklärung gibt insbesondere auch Gelegenheit, der Frage nachzugehen, ob in anderen Verfahren als dem vo rliegenden unmittelbar vor dem 22. November 2010 - als die Störung des ge richtlichen Empfangs g e- räts betreffend den Aufdruck de r Eingangszeit noch nicht bestand - bei dem Berufungsgericht Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten des Klägers eing e- gangen sind , die die hier in Rede stehende zeitliche Divergenz zum Sendezei t- punkt aufweisen; auf der Grundlage des Klägervortrags müsste dies der Fall sein. Da die Prozessbevollmächtigten des Klä gers in L . ansäs sig sind, liegt die Annah me zumindest nicht fern , dass sie zum fraglichen Zeitpunkt auch in weiteren Verfah ren bei dem Berufungsgericht tätig waren und Schrift - sätze (mittels Telefax) eingereicht haben. In seine abschließende Würdigung wird das Berufungsgericht auch den erklärungsbedürfti gen Umstand einzubeziehen haben, dass der Prozessb e- vollmächtigte des Klägers, der nach dem Klägervortrag einerseits einen - bis - lang nicht bei den Gerichtsakten befindlichen - Sendebericht erhalten hat, w o- nach der Eingang des Telefaxes bei dem Berufungsger icht eindeutig verspätet erfolgte, andererseits bei Ausdruck eben dieses Berichts gesehen haben will, dass die Funkuhr eine hiervon abweichende Uhrzeit "deutlich" vor Mitternacht anzeigte, dieser Divergenz offenbar seinerzeit keinerlei Bedeutung beigeme s- se n hat. Die umfassend e Ausschöp fung d er dem Berufungsgericht z u Gebote stehenden Erkenntnismöglichkeiten erscheint hier nicht zuletzt auch deshalb 31 32 33 - 15 - unerlässlich, weil - ungeachtet der grundsätzlich den Kläger treffenden Bewei s- last - die bestehende Uns icherheit hinsichtlich der zutreffenden Eingangsda ten zumindest auch auf einem Defekt des gerichtlichen Empfangsgeräts beruht. Joeres Grüneberg Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 07.09.2010 - 11 O 339/09 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.02.2011 - 17 U 213/10 -
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