ECLI:DE:BGH:2018:311018BXIIZB411.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 411/18 vom 31. Oktober 2018 in der Kindschafts sache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 26, 159 Abs. 2 und 3 Satz 1 a) Ein an das Rechtsbeschwerdegericht gerichteter Antrag auf einstweilige Au s- setzung der Vollziehung eines das Umgangsrecht regelnden Beschlusses ist in entsprechender Anwendung des § 64 Abs. 3 FamFG statthaft (im Anschluss an BGH Beschluss vom 21. Januar 2010 V ZB 14/10 FGPrax 2010, 97 und Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013 XII ZB 48 2/13 FamRZ 2014, 29). b) Im einstweiligen Anordnungsverfahren sind die Erfolgsaussichten des Rechts - mittels und die drohenden Nachteile für den Rechtsbeschwerdeführer gege n- einander abzuwägen. Die Aussetzung der Vollziehung einer Umgangsreg e- lung, die durc h das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, wird danach r e- gelmäßig nur in Betracht kommen, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (im Anschluss an BGH B e- schluss vom 21. Januar 2010 V ZB 14/10 FGPra x 2010, 97 und Senatsb e- schluss vom 30. Oktober 2013 XII ZB 482/13 FamRZ 2014, 29). c) Auch ein erst vierjähriges Kind ist in einem Umgangsrechtsverfahren grun d- sätzlich von dem Gericht persönlich anzuhören. Ausnahmsweise darf das G e- richt von der Anhörun g des Kindes aus schwerwiegenden Gründen absehen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn die Anhörung des Kindes zu einer erhebl i- chen Beeinträchtigung seiner körperlichen oder seelischen Gesundheit führen würde. - 2 - d) Um die Frage beantworten zu können, ob die per sönliche Anhörung des Ki n- des unterbleiben kann, muss vom Tatrichter eine Interessenabwägung vorg e- nommen werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, inwieweit es möglich ist, durch die Auskunft anderer Verfahrensbeteiligter, wie etwa des Verfahren s- beistands, des Umgangs - bzw. Ergänzungspflegers oder eines Mitarbeiters des Jugendamts, zu erfahren, ob der Umgang dem Kindeswohl entspricht. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 411/18 - OLG Braunschweig AG Helmstedt - 3 - Der XII. Zivilsenat des Bundesg erichtshofs hat am 3 1. Oktober 2018 durch den Vorsitzenden Ric hter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 2 , im Wege der einst - weiligen Anordnung die Vollzi ehung der Ziffer n 2 bis 16 des B e- schlusses des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesg e- richts Braunschweig vom 27. August 2018 bis zur Entscheidung über ihre Rechtsbeschwerde einstweilen auszusetzen, und ihr Hilfsantrag, einstweilen anzuordnen, dass z wischen dem Be teiligten zu 3 und seinem Sohn L . B . nur ein begleiteter Umgang am Wohnort des Kindes stattfindet, werden zurückgewiesen. Gründe: I. Die Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Mutter) wendet sich gegen den vom Oberlandesgericht angeordn eten, unbegleiteten Umgang zwischen dem Bete i- ligten zu 3 (im Folgenden: Vater) und d em im Juni 2014 geborenen , gemeins a- men Kind L. Sie begehrt die einstweilige Aussetzung der Vollziehung aus dem angefochtenen Beschluss bis zur Entscheidung über ihre bere its eingelegte, aber noch nicht begründete Rechtsbeschwerde, soweit es den zukünftigen Umgang an b elangt . Hilfsweise beantragt d ie Mutter , einstweilen anzuordnen, 1 - 4 - dass zwischen dem Vater und seinem Sohn L . nur ein begleiteter Umgang am Wohnort des Kindes stattfindet. Sie begründet ihren Eilantrag damit, dass die Entscheidung auf einer unzureichenden Sachaufklärung durch das Oberla n- desge richt beruhe , weil es das Kind nicht angehört habe. II. Der Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung und der Hilfsa n- trag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ha ben keinen Erfolg. D i e Antr ä g e sind in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 3 FamFG statthaft ( vgl. BGH Beschluss vom 21. Januar 2010 V ZB 14/10 FGPrax 2010, 97 Rn. 3 mwN ; Senatsbeschluss vom 30 . Oktober 2013 XII ZB 482/13 FamRZ 2014, 29 Rn. 14 mwN ) und auch im Übrigen zulässig. D i e Antr ä g e sind jedoch unbegründet. 1. Das Rechtsbeschwerdegericht hat über die beantragte einstweilige Anordnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und die drohenden Nachteile für den Rechtsbeschwerdeführer gegeneinander abzuwägen (Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013 XII ZB 482/13 FamRZ 2014, 29 Rn. 15) . Die Aussetzung der Vollziehung einer Umgan gsregelung, die durch das Beschwerdegericht b e- stätigt worden ist, wird danach regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (vgl. BGH Beschluss vom 21. Januar 2010 V ZB 14/1 0 FGPrax 2010, 97 Rn. 5 mwN) . 2 3 4 5 - 5 - 2. Daran fehlt es hier. a) D ie Rechtsbeschwerde gegen die gemäß § 40 Abs. 1 FamFG mit B e- kanntgabe an die Beteiligten vollziehbare Umgangsregelung hat nach der geb o- tenen summarische n Prüfung keine hinreichende Aussicht a uf Erfolg. Die Rechtslage ist im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen auch nicht zwe i- felhaft . aa) Das Oberlandesgericht , auf dessen in NZFam 2018, 931 veröffen t- lichten Entscheidung insgesamt Bezug genommen wird, hat das Absehen von der Anhörung de s zum Zeitpunkt des angegriffenen Beschlusserlasses vierjä h- rigen Kindes damit begründet, dass eine Anhörung von L. nicht ohne eine ihn zusätzlich schädigende Beeinflussung durch die Mutter stattfinden und diese Anhörung nicht zu einer weiteren Sachverhalts aufklärung beitragen könne. De r Mutter, die ihr Kind anordnungswidrig nicht zum ersten Anhörungstermin mit - gebracht ha be , seien für den Fall, dass sie L. zum erneut angesetzten Anh ö- rungstermin nicht mitbringe, Zwangsmaßnahmen angedroht worden. Gleic h- wohl h abe s ie auch dieser Anordnung nicht Folge geleistet, weshalb zur Herbe i- führung der persönlichen Anhörun g nur noch die Möglichkeit bestanden h ab e, die Anhörung von L. nunmehr mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Damit würde aber der dargestellte gesetzgeberisch e Zweck der Kindesanhörung in sein G e- genteil verkehrt, weil die Mutter das Wohl von L. gänzlich aus dem Blick verl o- ren habe, ihn zur Verhinderung einer erfolgreichen Anhörung weiter manipuli e- ren, in einen Loyalitätskonflikt bringen, einschüchtern und sein inneres Gleic h- gewicht beschädigen werde, während durch seine erzwungene Anhörung auch keine weitere Sachaufklärung zu erwarten se i. Die Weigerung der Mutter, L. zum Anhörungstermin mitzubringen, sei prozesstaktisch motiviert, um eine zeitnahe kindeswohldie nliche gerichtliche Entscheidung zur Umgangsregelung zu verhindern, und folge ihrem Bestreben, mit allen Mitteln einen Umgang zu 6 7 8 - 6 - verhindern. Schon dem beim Amtsgericht anberaumten Anhörungstermin sei die Mutter mit L. ferngeblieben ; sie habe auch die Anhör ung von L. durch den Verfahrensbeistand in H. abgelehnt. Tragfähige Gründe gebe es für diese Ve r- weigerungshaltung nicht. Entgegen der von der Mutter vertretenen Auffassung sei L. reisefähig gewesen und hätte deshalb zum Termin erscheinen können . Das Verhal ten der Mutter zeige, dass sie den Kontakt von L. mit Dritten verhi n- dere, sofern sie die Situation nicht kontrollieren könne und befürchten müsse, dass die Wahrheit sichtbar werde. Die Mutter habe der gerichtlich veranlassten Untersuchung von L. beim Amtsa rzt zur Feststellung seiner Reisefähigkeit von Anfang an entgegengewirkt , ihn damit schließlich verunsichert und eine geor d- nete Untersuchung gezielt vereitelt . Das Gesamtverhalten der Mutter lasse nur den Schluss zu, dass sie wie auch sonst eine Aufklä rung durch den Amt s- arzt habe verhindern wolle n und auch bereit sei, hierfür L. einzusetzen und zu schädigen. Damit stehe aber fest, dass, sofern die Anhörung erzwungen werde, die Mutter L. mit der gleichen Intention wie beim Amtsarzt manipulieren und hierz u Leid zufügen werde, damit er so eingeschüchtert sei, dass er nicht ang e- hört werden könne. Damit liege ein schwerwiegender Grund vor, von der Anhörung des vie r- jährigen Kindes gemäß § 159 Abs. 3 FamFG abzusehen. Bei einer Anhörung im Umfeld der Mutter wü rde diese Einflussnahme durch die Mutter ebenfalls stattfinden, weshalb auch eine Anhörung am Heimatort nicht zielführend sei. Der drohenden Beeinflussung durch die Mutter könne auch nicht durch den Einsatz von Zwangsmitteln entgegengewirkt werden. Im Hinb lick darauf, dass das Wohl von L. aufgrund der Haltung der Mutter zu der beabsichtigten Anh ö- rung konkret gefährdet sei, sei dem Schutz des Kindes gegenüber dem Intere s- se an einer weiteren Sachaufklärung der Vorrang einzuräumen. Überdies habe L. seinen Will en gegenüber den Beteiligten deutlich zum Ausdruck gebracht ; er 9 - 7 - genieße und erlebe den Kontakt zum Vater als bereichernd und habe sich e r- kundigt, wann er ihn wiedersehen könne. bb) Dies hält der in ihrem Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vol l- zieh ung erhobenen Aufklärungsrüge der Mutter stand . (1) Allerdings ist in Kindschaftsverfahren wie auch das Oberlandesg e- richt richtig gesehen hat gemäß § 159 FamFG grundsätzlich eine Anhörung des betroffenen Kindes geboten . (a) Auch wenn das Kind d as 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat , ist es gemäß § 159 Abs. 2 FamFG insbesondere dann persönlich anzuhören, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entsche i- dung von Bedeutung sind. D ie se Kriterien sind gewichtige Gesichtspun kte des Kindeswohls. Weil sämtliche im Gesetz aufgeführten Aspekte in Verfahren b e- treffend das Umgangsrecht einschlägig sind, ist eine Anhörung auch des noch nicht 14 Jahre alten Kindes nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig erforderlich (Senatsbesc hluss BGHZ 214, 3 1 = FamRZ 2017, 532 Rn. 9). Die persönliche Anhörung dient neben der Gewährung des rechtlichen Gehörs vor allem der Sachaufklärung. Es ist Aufgabe des Gerichts, das Verfahren, insb e- sondere die Umstände sowie die Art und Weise der Kindesanh örung, unter B e- rücksichtigung des Alters, des Entwicklungsstands und der sonstigen Fähigke i- ten des Kindes so zu gestalten, dass das Kind seine persönlichen Beziehungen zu den Eltern erkennbar werden lassen kann. I n der Regel wird eine Entsche i- dung den Bela ngen des Kindes nur dann gerecht, wenn es diese Möglichkeit hat. Wegen fehlender Äußerungsfähigkeit wird nur bei sehr jungen Kindern (zur in der Rechtsprechung verbreitet vertretenen Altersgrenze von etwa drei J ahren vgl. Senatsurteil vom 12. Februar 1992 XII ZR 53/91 DAVorm 1992, 499, 50 6 f. mwN) oder bei aufgrund besonderer Umstände erheblich eingeschränkter Fähigkeit des Kindes, sich zu seinem Willen und seinen Beziehungen zu ä u- 10 11 12 - 8 - ßern, auf die Anhörung verzichtet werden können. Selbst wenn das Kind sei ne Wünsche nicht unmittelbar zum Ausdruck bringen kann, ergeben sich mögli - cherweise aus dem Verhalten des Kindes Rückschlüsse auf dessen Wünsche oder Bindungen ( Senatsbeschluss BGHZ 212, 155 = FamRZ 2016, 2082 Rn. 46 mwN) . N ach der Rechtsprechung des B undesverfassungsgerichts steht das Umgangsrecht eines Eltern teils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Es ermöglich t dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend persö n- lich zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtz u- erhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen (BVerfG FamRZ 2015, 1093 , 1094 mwN). Der Grundrechtsschutz beeinfluss t auch weitgehend die G estaltung und Anwendung des Verfahren s- rechts. Zwar m u ss auch in Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz dem erke n- nenden Gericht überlassen bleiben, welchen Weg es im Rahmen der gesetzl i- chen Vorschriften für geeignet h ä lt, um zu den für seine Entscheidung no twe n- digen Erkenntnissen zu gelangen. Das Verfahren m u ss aber grundsätzlich g e- eignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl or i- entierte Entscheidung zu erlangen (BVerfG FamRZ 2006, 605 , 606 mwN). D a- bei bleib t es grundsätzlich den Fachgerichten überlassen, wie sie den Willen des Kindes ermitteln (BVerfG FamRZ 2015, 1093 , 1094 mwN). D er Rechtsprechung des Europäische n Gerichtshof s für Menschenrechte zufolge ist es generell Sache der nationalen Gerichte, das ihnen vorliegende Bewe ismaterial zu würdigen . Dies gelte auch für die Mittel zur Feststellung des erheblichen Sachverhalts. D ass innerstaatliche Gerichte in der Frage des U m- gangsrechts eines nicht sorgeberechtigten Elternteils ein Kind stets vor Gericht anhören müssen, ginge zw ar zu weit ; doch ausschlaggebend für diese Frage 13 14 - 9 - seien vielmehr die besonderen Umstände des jeweiligen Falls unter gebühre n- der Berücksichtigung des Alters und der Reife des betroffenen Kindes (EGMR FPR 2004, 350 , 352 ). (b) Allerdings kann die Belastung für das Kind ausnahmsweise ein Grund sein, von der Anhörung abzusehen (Senatsbeschluss BGHZ 211, 22 = FamRZ 2016, 1439 Rn. 47 mwN). Denn n ach § 159 Abs. 3 Satz 1 FamFG kann aus schwerwiegenden Gründen von der persönlichen Anhörung des Kindes abg e- sehen werd en. Eine mögliche Belastung des Kindes durch die Anhörung ist vom Gericht gegen die Vorteile, die diese Art der Sachverhaltsaufklärung bietet, abzuwägen. Sollten die Belastungsmomente überwiegen, kann die Anhörung gemäß § 159 Abs. 3 Satz 1 FamFG unterbl eiben (BT - Drucks. 16/6308 S. 416; vgl. auch S e- natsbeschluss vom 28. Mai 1986 IVb ZB 36/84 NJW - RR 1986, 1130 zu § 50 b Abs. 3 FGG). V on eine r persönliche n Anhörung kann danach abgesehen werden, wenn die Gefahr besteht, dass das Kind hierdurch in einer m it seinem Wohl nicht zu vereinbarenden Weise psychisch belastet wird (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 1. August 2011 8 UF 136/11 juris Rn. 10) bzw. wenn die A n- hörung d e s Kind es zu eine r erheblichen Beeinträchtigung seiner körperlichen oder seelischen Gesun dheit führen würde ( vgl. BeckOK FamFG/Schlünder [ Stand: 1. Oktober 2018 ] § 159 Rn. 5 mwN ; Keidel/Engelhardt FamFG 19. Aufl. § 159 Rn. 12 ; vgl. auch BT - Drucks. 16/6308 S. 428 ). Regelmäßig setzt die En t- scheidung über das Absehen von einer Anhörung die Abwägu ng der Kindesi n- teressen mit der Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts ( § 26 FamFG ) voraus . Je bedeutsamer der Eingriff in die Rechtssphäre des Kinde s ist , umso stärker ist die Pflicht zur Anhörung (Borth/Grandel in Musielak/Borth FamFG 6. Aufl. § 159 Rn. 5; ähnlich Keidel/Engelhardt FamFG 19. Aufl. § 159 Rn. 11). Im Rahmen der Interessenabwägung ist auch zu berücksichtigen, inwieweit es 15 16 - 10 - möglich ist, durch die Auskunft anderer Verfahrensbeteiligter, wie etwa des Ve r- fahrensbeistands, des Umgangs - bzw. Ergän zungspflegers oder eines Mitarbe i- ters des Jugendamts, zu erfahren, ob der Umgang dem Kindeswohl entspricht. (2) Gemessen hieran ist unter Berücksichtigung der besonderen U m- stände des vorliegenden Einzelfalls rechtsbeschwerderechtlich nichts dagegen zu e rinnern, dass das Oberlandesgericht von einer A nhörung des vierjährigen Kindes abgesehen hat. Das Oberlandesgericht hat die verfahrensrechtlichen Anforderungen gesehen und zutreffend auf den Fall angewandt. Dabei halten sich seine Ausführungen im Rahmen se ines der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogenen tatrichterlichen Ermessens. (a) Entgegen der Auffassung der Mutter beruht die fachgerichtliche Ei n- schätzung, wonach die Mutter auf das Kind in einer das Kindeswohl beeinträc h- tigenden Weise einwirken werde, nicht auf " unbelegten und rein spekulativen Unterstellungen und Hypothesen " . Vielmehr hat das Oberlandesgericht aus e i- ner umfangreichen Zusammenschau des bislang in diesem Verfahren von der Mutter gezeigten Verhalten s den nachvollzie hbaren Schluss gezogen, dass sie mit allen Mitteln eine Kindesanhörung werde verhindern wollen ; dies werde das Kind letztlich bei einer gleichwohl durchgeführten Anhörung in Loyalitätskon - flikte bringen. Dass es sich hierbei nicht um bloße S pekulati one n handelt, beleg en die vom Oberlandesgericht gemäß § 26 FamFG aus dem parallel geführten Sorg e- rechtsverfahren einge führten sachverständigen Erkenntnisse. Der gutachterl i- chen Stellungnahme vom 21. August 2018 ist unter anderem zu entnehmen, dass die Mutter e ine pauschale Negativhaltung gegenüber dem Vater entwickelt und eine Feindbildprojektion hat. Anhaltspunkte für eine pädophile Neigung des Vaters hätten sich in der bisherigen Begutachtung nicht ergeben. Es bestehe der Verdacht, dass die Mutter projektiv e igene Enttäuschungen und Kränku n- 17 18 19 - 11 - gen im Umgang mit dem Vater auf das Kind richte und dadurch Übergriffe und Traumata unterstelle, die nicht stattgefunden hätten. Die Mutter stelle den Vater pauschal infrage; dies führe offenbar bei ihr zu einer legitimierte n Haltung, die Rolle des Vaters zu negieren. Nach bisheriger Einschätzung führe das zu e i- nem schwerwiegenden und dem Kindeswohl abträglichen Loyalitätskonflikt bei L. Dies decke sich mit dem Bericht der Klinik. Die Mutter versteife sich auf die unbewiesene Annahme , dass vom Vater Traumatisierung und sexuelle Übe r- griffe gegenüber dem Kind ausgegangen seien. Die bisherige Begutachtung habe hierfür keine Belege geliefert. Die Mutter scheine sich in einer " symbiot i- schen Beziehungsstruktur gegenüber ihrem Kind z u befinden, um L. gegenüber dem Vater zu schützen " . Hier entwickle sich eine Eigendynamik, die dazu führe, dass die Bedeutung des Vaters für das Kind negiert werde und L. vermutlich einer Manipulation durch die Kindesmutter ausgesetzt sei. Zusammenfassend hat der Gutachter ausgeführt, i nsgesamt müsse davon ausgegangen werden, dass die Mutter aufgrund einer narzisstischen und symbiotischen Struktur das Kind als Selbstobjekt funktionalisiere und in ihrem Konflikt auf der Paarebene gegenüber dem Vater entfremd e. (b) De r aufgrund des bisherigen Verhaltens der Mutter zu erwartenden Belastung en stehen bezogen auf den vorliegenden Einzelfall keine ne n- nenswerten Vorteile durch die Anhörung gegenüber. Das Oberlandesgericht hat im Wege der Amtsermittlung nach § 26 FamFG hinreichend belastbare Fes t- ste l lungen durch die Auskunft der Ergänzungspflegerin und der Umgangsb e- gleiterin getroffen . Danach ha ben die bisher durchgeführten Umgang skontakte dem Kind gut getan . Hierauf beruhend hat das Oberlandesgericht in rechtl ich nicht zu beanstandender Weise gefolgert, dass es im auch verfassungsrech t- lich geschützten Interesse des Kindes lieg t , zeitnah weiteren Umgang mit se i- nem Vater zu haben. 20 - 12 - (c) Zwar wendet die Mutter zutreffend ein, dass auch der Verfahrensbe i- stand bislang noch nicht mit dem Kind in Kontakt treten konnte . Das führt indes nicht dazu, dass das Kind trotz drohender Beeinträchtigung seines Wohls en t- gegen § 159 Abs. 3 Satz 1 FamFG angehört werden müsste. Der Verfahren s- beistand hat die Aufgabe, die Sichtwe ise des Kindes in das Verfahren einz u- bringen. Vor dem Hintergrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls erscheint es aber gerechtfertigt, dass die Sichtweise des Kindes durch die Ergänzungspflegerin und die Umgangsbegleiterin in das Verfahren eing eführt wird. Schließlich ist entgegen der Auffassung der Mutter auch nichts dagegen zu erinnern, dass das Oberlandesgericht in dem Umgangsrechtsverfahren kein gesondertes Sachverständigengutachten eingeholt hat. Denn das Gericht hat seiner in § 26 FamFG normierten Amtsermittlungspflicht vorliegend bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass e s die aus dem parallel gefüh r- ten Sorgerechtsverfahren eingeholten sachverständigen Erkenntnisse in das Umgangsrechtsverfahren eingeführt und seiner Entscheid ung zugrunde gelegt hat. cc) Ebenso hält die angegriffene Umgangsregelung nach summarischer Prüfung in der Sache den Anforderungen des § 1684 BGB stand . b) Weil die Rechtsbeschwerde danach bereits keine hinreichende Au s- sicht auf Erfolg ha t und die Re chtslage auch nicht zweifelhaft ist, kommt es auf eine Folgenabwägung nicht mehr entscheidend an . Unabhängig davon würde aber auch diese den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht gebiete n . Die Mutter stellt in ihrem Eilantrag insoweit auf eine Beei nträchtigung des Kindeswohls ab. Auch wenn die Mutter hierdurch nicht unmittelbar selbst betro f- fen wird, berechti gt sie ihr Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG dazu, als 21 22 23 24 25 - 13 - Sachwalterin die Rechte ihres Kindes wahrzunehmen. Jedoch d ürfte die Durc h- führung der angeordneten Umgangskontakte nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen dem Kindeswohl eher dienen als eine Aussetzung der Umgangskontakte. c) Schließlich sieht der Senat auch keine Veranlassung, auf den Hilfsa n- trag der Mutter im Wege einer einstweiligen Anordnung lediglich einen begleit e- ten Umgang am Wohnort des Kindes zuzulassen. 26 - 14 - Der begleitete Umgang war vom Tatrichter zunächst für eine Übergang s- zeit angeordnet worden. Nachdem dieser nach den getroffenen Feststellungen positiv an gelaufen war, der Vater bereits in der Vergangenheit unbegleiteten Umgang mit dem Kind an seinem Wohnort gepflegt hat te und sich Anhaltspun k- te für eine Gefährdung des Kindes in der alleinigen Obhut des Vater s nicht a n- satzweise erhärtet haben, sieht der Sen at sich daran gehindert, in die rechtsb e- schwerderechtlich nicht zu beanstandende und in tatrichterlicher Verantwortung getroffenen Einschätzung des Oberlandesgerichts einzugreifen. Dose Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Helmst edt, Entscheidung vom 06.04.2018 - 4 F 106/18 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 27.08.2018 - 2 UF 57/18 - 27
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