BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 41/12 vom 18 . Ju l i 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 307, 520 Erkennt der in erster Instanz verurteilte Beklagte die Klageforderung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist an, o hne die Berufung zu begründen, ist die Berufung gemäß seinem Anerkenntnis zurückzuweisen. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2013 - IX ZB 41/12 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er, d i e Richter Vill, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring ohne mündliche Verhandlung am 18 . Ju l i 2013 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Februar 2012 aufgeh oben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21. Juli 2011 wird ihrem Anerkenntnis gemäß zurückgewiesen . Die Kosten der ersten und zweiten Instanz hat die Beklagte zu tragen, die Kosten des Rechtsbeschwer deverfahrens die Klägerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Rechtsbeschwerd e- verfahren auf 16.862,35 Gründe: I. Die Klägerin, eine Anwaltssozietät, vertrat die Beklagte auftragsgemäß in verschiedenen Rechtsstreitigkeiten. Si e machte d ie angefallenen Anwalt sg e- bühren in Höhe von 16.862,35 e weise gegen die B e- 1 - 3 - klagte geltend. Vor dem Landgericht berief sich diese darauf, die eingeklagten Forderungen seien wegen einer vor Prozessbeginn erklärten Aufrechnung m it einer Gegenforderung erloschen. Die Klägerin stellte die Gegenforderung in Abrede. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen hat die Beklagte rechtzeitig Berufung eingelegt. Innerhalb der Berufungsbegründungsfrist hat sie - ohne weitere Ausführungen - die Klageforderung anerkannt. Damit hat sie e r- reichen wollen, dass der Ausspruch über die Gegenforderung nicht in materie l- ler Rechtskraft erwächst. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulä s sig verworfen. Hiergegen wendet sich die Be klagte mit der Rechtsbeschwerde, mit der sie erreichen will, dass sie auf ihr Anerkenntnis hin verurteilt wird. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1, § 575 Abs. 1 bis 3 ZPO). Sie hat in der Sache Erfolg. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Berufung der Beklagten sei unzulässig, weil die Berufungsbegründung nicht die Umstände bezeichne , aus denen sich eine Rechtsverletzung und deren Erheb lichkeit für die ange fochtene Entscheidung ergebe (§ 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Der bloße Hinweis (außerhalb der Berufungsbegründungsfrist), man wolle durch das Anerkenntnis der Klag e- forderung die aberkannte Gegenforderung retten, stelle keine tragfähige B e- grü ndung im Sinne von § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO dar. Ein Anerkenntnis im zwe i- ten Rechtszug sei durchaus möglich (wenn auch nur in der Form, durch Ane r- 2 3 4 - 4 - kenntnisurteil die Zurückweisung der Berufung als u nbegründet auszuspr e- chen), setz e aber zunächst einmal eine zu lässige Berufung voraus. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Vie l- mehr ist die Beklagte ihrem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen (§ 307 ZPO) . Das Anerkenntnis des mit der Hauptsache verfolgten Anspruchs kann in zeitlich er Hinsicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens noch in der Revisionsinstanz erklärt werden ( vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2010 - XI ZR 228/09, NJW - RR 2010, 783 Rn. 2 ) , mithin auch in der Berufungsinstanz . Auch ist ein Anerkenntnis durch den be klagten Berufungskläger möglich ( OLG Stut t- gart, NZG 2004, 766 , 767 [ Rn. 15 ] ; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., Vor § § 306, 307 Rn. 4). Allerdings darf im Rechtsmittelverfahren ein Anerkenntni s- urteil nicht ergehen, wenn das Rechtsmittel unzulässig ist (BGH , Beschluss vom 10. November 2009 - XI ZB 15/09, NJW - RR 2010, 275 Rn. 14). Die s e Fr a- ge ist für den Fall eines Anerkenntnisses nach Eintritt der Unzulässigkeit des Rechtsmittels geklärt (BGH, Beschluss vom 10. November 2009, aaO) . Hing e- gen ist sie für den v orliegenden Fall des Anerkenntnis ses vor Ablauf der Ber u- fungsbegründungsfrist noch nicht ausdrücklich entschieden . Auch in der Liter a- tur wird sie - soweit ersichtlich - nicht erörtert. Sie ist dahin gehend zu bean t- wo r ten, dass ein Anerkenntnisurteil aufgru nd eines im Rechts mittel zug erklärten wirksamen Anerkenntnis ses nach § 307 Satz 1 ZPO zu ergehen hat , wenn das Anerkenntnis in laufender Begründungsfrist erklärt wird, ohne dass der Rechts - mittelführer sein Rechtsmittel nach der Erklärung des wirksamen Ane rkenntni s- ses noch zu begründen hätte , unabhängig davon, ob er den abgewiesenen Klageanspruch mit der Berufung weiterverfolgt oder als Beklagter gegen das ihn verurteilende erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt hat. 5 6 - 5 - a) Wird das Anerkenntnis nach Ab lauf der Rechtsmittelbegründungsfrist erklärt, ohne dass das Rechtsmittel rechtzeitig begründet worden ist , darf ein Anerkenntnisurteil nicht ergehen . Mit einem Anerkenntnis kann der Beklagte zwar über den sachlich - rechtlichen Anspruch disponieren, so dass es dem G e- richt verwehrt ist, den ihm ursprünglich vorgelegten Streitstoff zu überprüfen. Die Parteien können jedoch grundsätzlich nicht über Prozess - und Rechtsmi t- telvoraussetzungen verfügen, so dass diese auch im Falle eines Anerkenntni s- ses vom Gericht z u prüfen sind (BGH, Beschluss vom 10. November 2009 , aaO Rn. 15 ) . I n einem solchen Fall ist das Rechtsmittel deswegen als unzulässig zu verwerfen. b) Erkennt der Beklagte den Klageanspruch in laufender Begründung s- frist an, ist das Rechtsmittel zu diese m Zeitpunkt zulässig; er kann deswegen über den Klag e anspruch noch disponieren. Wird das erstinstanzliche Urteil - wie hier - fristgerecht mit der Berufung angegriffen, wird dadurch der Ei n tritt der Rechtskraft gehemmt (§ 705 ZPO) . Würde man die Möglichkei t des Ane r- kenntnisses erst dann eröffnen, wenn der Rechtsmittelführer sein Rechtsmi t tel begründet hat , lief e dies dem Gesetzeszweck des § 307 ZPO zu wider. Aus der Dispositionsmaxime der Parteien folgt, dass - soweit die se reicht - in jeder Lage des Verfah rens die Möglichkeit bestehen muss, dieses durch Anerkenn t nisurteil unmittelbar zu beenden. Dies entspricht auch der Intention des G e setzgebers, der zur Verfahrensbeschleunigung und - e rleich terung die Vorau s setzungen zum Erlass eines Anerkenntnisurteils durch Abschaffung des Antragserforde r- nisses (BT - Drucks . 14/3750 S. 58 f) und den generellen Verzicht auf die Durc h- führung einer mündlichen Verhandlung (BR - Drucks . 378/03 S. 8 f; BT - Drucks . 15/3482 S. 17) zunehmend erleichtert hat (vgl. BGH , Urteil vom 4. M ärz 2010 - XI ZR 228/09, NJW - RR 2010, 783 Rn. 2) . 7 8 - 6 - Deme ntsprechend hat der Bundesgerichtshof ein Anerkenntnisurteil e r- lassen , obwohl der Kläger und Rechtsmittelführer in dem dortigen Verfahren die Nichtzulassungsbeschw erde nicht mehr begründet hat , nac hdem der Beklagte als Beschwerdegegner den mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfolgten A n- spruch des Klägers vor Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der für den Kläger noch laufenden Begründungsfrist anerkannt hat (BGH, Urteil vom 4. März 20 10 , aaO ). III. Der angefochtene Beschluss kann damit keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben (§ 577 Abs. 4 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverle t- zung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 577 Abs. 5 ZPO). Dies gilt auch , wenn das B e- rufungsgericht - wie hier - die Berufung zu Unrecht als unzulässig verworfen hat, weil die erforderlichen Tatsachen festges tellt sind und bei einer Zurückve r- weisung ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 4/87, BGHZ 102, 332, 337; vom 7. Juli 1993 - VIII ZR 103/92 NJW 1993, 2684, 2685; vom 3. April 1996 - VIII ZR 54/95, NJW 1996, 2100, 2101; vom 23. Oktober 1998 - LwZR 3/98, NJW 1999, 794, 795). Deswegen war die Beklagte ihrem Anerkenntnis gemäß zu verurte i len (§ 307 ZPO). Da die Beklagte das Anerkenntnis erst im zweiten Rechtszug e r- klärt hat, war ihre Berufung gegen das angefochtene landgerichtliche Urteil i h- rem Anerkenntnis gemäß zurückzuweisen (so auch OLG Stuttgart, NZG 2004, 9 10 - 7 - 766, 7 6 7 ; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 307 Rn. 25; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., Vor §§ 306, 30 7 Rn. 4; Zöller/Heßler, ZPO, aaO, § 525 Rn. 7). Kayser Vill Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 21.07.2011 - 22 O 29/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 06.02.2012 - 17 U 95/11 -
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