BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 41 /1 3 vom 19. September 2013 in dem Insolvenzverfahren - 2 - D er IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , den Richter Vill , die Richterin Lohmann, d ie Richter Dr. Pa pe und Grupp am 19 . September 201 3 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. April 2013 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen. Gründe: Die als Rechtsbeschwerde auszulegende sofortige Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO statt - haft ist. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde vor, noch ist die Re chtsbeschwerde vorliegend durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen worden (vgl. Hk - ZPO/Pukall, 5. Aufl., § 127 Rn. 10b; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 127 Rn. 41). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revis ion - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Be - schwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungs rechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). 1 - 3 - Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht zulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Kayser Vill Lohmann Pape Grupp Vorinstanzen: LG Osnabrück, Entscheidung vom 17.09.2012 - 4 O 3268/10 - OLG Ol denburg, Entscheidung vom 08.04.2013 - 1 U 78/12 - 2
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