BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 41/14 vom 16. April 2015 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 850c Abs. 4; InsO § 36 Abs. 4 Zu den eigenen Einkünften des Unterhaltsberechtigten, die dessen Berücksic h tigung bei d er Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners einschränken oder ausschließen können, gehört auch der von anderen Unterhalt s- verpflichteten gewährte Naturalunterhalt. BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZB 41/14 - LG Oldenbur g AG Nordenham - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill , Dr. Fischer und Grupp am 16. April 2015 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteili gten wird der B e- schluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 9. Juli 2014 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nordenham vom 28. April 2014 wird zurückg e- wiesen. Die Kosten der Beschwerdeve rfahren hat der Schuldner zu tragen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 936,92 festgesetzt. Gründe: I. Über das Vermögen des Schuldners ist am 30. Januar 2014 das I nso l- venzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenz verwalter b e- stellt worden. Der Schuldner bezieht ein durchschnittliches Nettoeinkommen in 1 - 3 - e- meinsamen minderjährigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft. Seine Ehefrau verfügt über eig ene Einkünfte in Höhe von monatlich 1.980 Kindern Naturalunterhalt. Auf Antrag des Insolvenzverwalters vom 18. Februar 2014 hat das Insolvenzgericht - Rechtspfleger - angeordnet, dass die Ehefrau bei der Berechnung der pfändbaren Beträge gem äß § 850c ZPO nicht und die beiden Kinder jeweils nur zu 50 v.H. berücksichtigt werden. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Beschwerdegericht diese Entscheidung abgeändert und angeordnet, dass die Kinder bei der Berechnung der pfändb a- re n Beträge in vollem Umfang zu berücksichtig en sind . Hiergegen wendet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Insolven z- verwalters. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht im vol l- streckungsrechtlichen Rechtszug nach § 567 Abs. 1, § 793 ZPO, § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie Erfolg und führt zur Wiederherstellung de r amtsgerichtlichen Entsche i- dung . 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der durch die Ehefrau den gemeinsamen Kindern gewährte Naturalunterhalt stelle kein eigenes Einko m- men der Kinder im Sinne von § 850c Abs. 4 ZPO dar. Die Gewährung von Kost und U nterkunft sei bereits begrifflich nicht als Einkommen aufzufassen . Die 2 3 - 4 - Kinder seien daher bei der Berechnung der aus dem Einkommen des Schul d- ners pfändbaren Beträge in vollem Umfang zu berücksichtigen. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtliche n Übe rprüfung nicht stand. Zu den eigenen Einkünften im Sinne von § 850c Abs. 4 ZPO gehören auch Z u- wendungen, die dem Unterhaltsberechtigten in Natur geleistet werden . Entg e- gen der Auffassung der Rechtsbeschwerde folgt aus der Senatsentscheidung vom 7. Mai 2009 (IX ZB 211/ 08, WM 2009, 1153 Rn. 10) nichts Gegenteiliges. Mit der von der dortigen Rechtsbeschwerde vertretene n Ansicht, der vom and e- ren Elternteil gewährte Naturalunterhalt sei kein eigenes Einkommen im Sinne von § 850c Abs. 4 ZPO, hat sich der Senat ni cht näher be fasst . a) Gemäß § 850c Abs. 4 ZPO kann das Vollstreckungsgericht oder das nach § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO an seine Stelle tretende Insolvenzgericht nach billigem Ermessen anordnen, dass eine nach dem Gesetz unterhaltsberechtigte Person, die ei gene Einkünfte hat, bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommen s ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt. Schon nach ihrem Wortlaut erfasst die Vorschrift alle Arten von Einkünften (BGH, B e- schluss vom 7. Mai 2009 , aaO Rn. 8). Sie wil l die Berücksichtigung des Berec h- tigten, der eigene Einkünfte bezieht, flexibel gestalten, wobei das Gericht in se i- ne Erwägungen den Lebensbedarf einzubeziehen hat, der aus dem Arbeitsei n- kommen des Schuldners zu bestreiten ist (BT - Drucks. 8/693 S. 48 f (zu Nu m- mer 8)). Es ist zu prüfen, ob die eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten dazu führen, dass dem Schuldner insoweit kein eigenes Einkommen verbleiben muss, weil der Bedarf des Unterhaltsberechtigten anderweitig gedeckt ist (BGH, Beschluss vom 5. Ap ril 2005 - VII ZB 28/05, ZVI 2005, 254, 255 f ; vom 7. Mai 2009, aaO Rn. 10). Deshalb sind Unterhaltszahlungen, die der Unterhaltsb e- rechtigte vom anderen Elternteil oder Dritten bezieht, als eigene Einkünfte im 4 5 - 5 - Sinne von § 850c Abs. 4 ZPO zu berücksichtigen . Geld, welches der Unte r- haltsberechtigte von dritter Seite bezieht, verringert seinen Bedarf und entlastet den zum Unterhalt verpflichteten Schuldner (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009, aaO Rn. 7 und 10; MünchKomm - ZPO/Smid, 4. Aufl., § 850c Rn. 20; Zöller/ S töber, ZPO, 30. Aufl., § 850c Rn. 12; Ahrens, NZI 2009, 423 f; jeweils mwN). b ) Gleiches gilt für Zuwendungen , die dem Unterhaltsberechtigten in N a- tur geleistet werden. A uch diese, etwa unentgeltliches Wohnen oder freie Kost, mindern die Unterhaltsverp flichtung des Schuldners (Hornung, Rpfleger 1978, 353, 356). Es besteht daher kein sachlicher Grund, zwischen der Art der G e- währung des Unterhalts zu unterscheiden (LG Ansbach, JurBüro 2010, 50, 51). In Übereinstimmung mit der nahezu einhelligen Auffassung von Rechtspr e- chung und Schrifttum sind daher Einkünfte, die dem Unterhaltsberechtigten in Natur zufließen werden, zu den Einnahmen im Sinne von § 850c Abs. 4 ZPO zu zählen (LG Ans bach, aaO ; MünchKomm - ZPO/Smid, aaO; Musielak/ - Voit/ Becker, ZPO, 1 2 . Aufl., § 850c Rn. 11; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 850c Rn. 28 in Fn. 71; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 1060a; Hornung, aaO; Hintzen, NJW 1995, 1861, 1862). 3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts erweist sich auch nicht aus anderen Grü nden als richtig (§ 577 Abs. 3 ZPO). Anders als es die Beschwe r- deerwiderung meint, steht der Berücksichtigung von Naturalleistungen als eig e- nes Einkommen im Sinne von § 850c Abs. 4 ZPO auch nicht der Grundsatz der Gleichwertigkeit von Bar - und Betreuungsun terhalt entgegen . a) F ür die im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 850c Abs. 4 ZPO zu beantwortende Frage, welcher Lebensbedarf aus dem Arbeitseinko m- men des Schuldners zu bestreiten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2005 6 7 8 - 6 - - VII ZB 28/05, ZVI 2005, 254, 255 f; vom 7. Mai 2009 - IX ZB 211/08, WM 2009, 1153 Rn. 10; BT - Drucks. 8/693 S. 48 f (zu Nummer 8)) , ist bei Unterhalt s- leistungen zwischen Betreuungs unterhalt einerseits und Bar - sowie Natural u n- terhalt andererseits zu unterscheiden. aa) Der Betreuungsunterhalt umfasst die Betreuungsleistungen in Form von Versorgung, Erziehung, persönlicher Zuwendung und Haushaltsführung (Soyka in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 9. Aufl., Vor §§ 1601 ff Rn. 3 ; Scholz, FamRZ 1994, 1314, 1315 ). Nach § 160 6 Abs. 3 Satz 2 BGB erfüllt der Elternteil eines minderjährigen unverheirateten Kindes, bei dem dieses lebt, seine Unterhaltsverpflichtung in der Regel durch dessen Pflege und Erziehung. Die Bestimmung stellt klar, dass diese Betreuungsleistung und die Barleistu n- gen des anderen Elternteils grundsätzlich gleichwertig sind und trägt der Tats a- che Rechnung, dass eine auf den Einzelfall abstellende rechnerische Bewe r- tung des Betreuungsaufwandes unzulänglich bliebe (BGH, Urteil vom 30. August 2006 - XII ZR 138/04, FamRZ 2006, 1597, 1598; vgl. auch Grab a /Maier in Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6. Aufl., § 1606 Rn. 6; MünchKomm - BGB/Born, 6. Aufl., § 1606 Rn. 6). Folge ist, dass der Elternteil, der das Kind betreut, dadurch r egel mäßig seiner Unterhaltspflicht genügt ( vgl . auch Palandt/Brudermüller, BGB, 74. Aufl., § 1606 Rn. 7). Für den Schuldner, der sein minderjähriges Kind nicht betreu t, bedeutet dies, dass er mit seinem Arbeitseinkommen den vollen Barbedarf des Kindes bestrei ten muss. bb) Der Naturalunterhalt geh t über den Betreuungsunterhalt hinaus. Er umfasst ebenso wie der Barunterhalt den gesamten Lebensbedarf; der Unte r- schied zum Barunterhalt liegt lediglich darin, dass die zur Befriedigung der L e- bensbedürfnisse erforderlichen Dinge in n atura zur Verfügung ge stellt werden (Soyka in Prüt ting/Wegen/Weinreich, aaO ; MünchKomm - BGB/Born, 6. Aufl., 9 10 - 7 - Vor § 1601 Rn. 23; vgl. auch Sch olz, aaO ). Wenn der andere Elternteil über die geschuldeten Betreuungsleistungen hinaus weitere Bar - oder Naturalleistungen wie unentgeltli ches Wohnen oder freie Kost erbringt, verringert er deshalb auch den Bedarf des Berechtigten und entlastet so den zum Unterhalt verpflichteten Schuld ner . b ) Gemessen hieran können die von der Ehefrau des Schuldners gege n- über den gemeinsamen Kindern er brachten Naturalleistungen im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 850c Abs. 4 ZPO auch dann bedarfsmindernd berücksichtigt werden, wenn die ausschließliche Betreuung der Kinder durch die Ehefrau erfolgt. Das Insolvenzgericht ist bei seiner Entscheidu ng über die teilweise Nichtanrechnung der gemeinsamen Kinder bei der Bestimmung des dem Schuldner verbleibenden Pfändungsfreibetrages davon ausgegangen, es sei angesichts des eigenen Einkommens der im Verhältnis zum Schuldner g e- genüber den Kindern gleichra nging unterhaltspflichtigen Ehefrau sachgerecht, den nach § 850c Abs. 1 ZPO zu berücksichtigenden Freibetrag etwa im Ve r- hältnis zum jeweiligen Einkommen des Schuldners und seiner Ehefrau aufzute i- len. D iesen Erwägungen liegt die einer allgemeinen Lebenserfa hrung entspr e- chende Erwartung zugrunde, die Ehefrau setze das von ihr bezogene Elter n- geld zur Erhöhung des Familienunterhalts ein, aus welchem angesichts der b e- stehenden Lebensgemeinschaft der gesamte Lebensbedarf der Familie ei n- schließlich der unterhaltsb erechtigten gemeinsamen Kinder (vgl. Wendl/Dose/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienr icht er lichen Praxis, § 3 Rn. 1 ff und Rn. 25 mwN) gedeckt wird. Eine abweichende Verwendung des Elterngeldes hat auch die sofortige Beschwerde nicht geltend gemacht . Sie geht für die Familie vielmehr selbst von einem Gesamteinkommen in Höhe von 3.770 11 - 8 - 4. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann daher keinen B e- stand haben. Da in der Sache keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, sondern der Sachverhalt zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat gemäß § 577 Abs. 5 ZPO zu entscheide n. Hiernach ist die sofortige Beschwerde des Schuldners zurückzuweisen. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Nordenham, Entscheidung vom 28.04.2014 - 7 IN 52/13 - LG Oldenburg, Entscheidung vom 09.07.2014 - 17 T 388/14 - 12
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