ECLI:DE:BGH:2018:200918BIXZB41.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 41/16 vom 20. September 2018 in dem Verbraucheri n solvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 36 Abs. 1; ZPO § 850a Nr. 3 Zuschläge für Sonntags - und Feiertagsarbeit u nterliegen in den Grenzen d es § 3b EStG als Erschwerniszulagen nicht der Zwangsvollstreckung. Keine E r- schwerniszulagen sind Zuschläge für Samstagsarbeit (Anschluss an BAG, NJW 2017, 3675). BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - IX ZB 41/16 - LG Trier AG Bitburg - 2 - Der IX. Zivils enat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmeyer und Meyberg am 20. September 2018 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird unter Z u- rückweis ung sein es weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 12. Mai 2016 a b- geändert und wie folgt neu gefasst: Es wird angeordnet, dass die vom Schuldner erzielten Zuschläge für Sonntags - und Feiertags arbeit nicht d er Pfändung unterliegen, soweit sie dem Schuldner steuerfrei im Sinne von § 3b EStG g e- währt werden . Im Übrigen wird die Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bitburg vom 26. November 2015 zurückgewiesen. Von den Kosten der Beschwe rdeverfahren trägt der Schuldner 30 v om Hundert und der weitere Beteiligte 70 v om Hundert . t- gesetzt. - 3 - Gründe: I. Der Schuldner arbeitet bei einer Gemeinde als Bademeister in einem Freibad . Er arbeitet während der Badesaison regelmäßig auc h an Wochene n- den und Feiertagen und erhält Zuschläge zu seinem Lohn f ür die Arbeit an Samstagen ab 13 Uhr, an Sonntagen und an Feiertagen. In dem am 12. Juni 2015 über sein Vermögen eröffneten Verbraucheri nsolvenzverfahren hat d er Schuldner beantragt anzuordnen, dass die von ihm erzielten Sonntags - , Feie r- tags - und Wochenendzuschläge unpfändbar sind. Das Insolvenzge richt hat d en Antrag abge lehnt. Auf di e sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Lan d- gericht die beantragte Anordnung getroffen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschw erde erstrebt der Insolvenzverwalter die Wiede r- herstellung der Entscheidung des Insolvenzgerichts. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht im vol l- streckungsrechtlichen Rechtszug nach § 567 Abs. 1, § 793 ZPO, § 36 Abs. 4 Sat z 1 InsO die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie insoweit Erfolg, als die Unpfändbarkeit der Zuschläge für Samstagsa r- beit angeordnet wurde. Mit R echt hat das Beschwerdegericht hingegen die Z u- schläge für Sonn - und Feiertagsarbeit für unpfändbar erklärt. 1 2 - 4 - 1. D as Beschwerdegericht hat gemeint, bei Zuschlägen für Sonntags - , Feiertags - und Wochenendarbeit handle es sich um Erschwerniszulagen, die na ch § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar seien. Die in der früheren arbeitsgerichtl i- chen Rechtsprechung und in Teilen der Literatur vertretene Ansicht, dass Z u- schläge für Nacht - oder Sonn - und Feiertagsarbeit nicht unter § 850a Nr. 3 ZPO fielen, weil sie nur dem Aus gleich einer ungünstigen oder unbequemen Lage der Arbeit dienten und nicht der Abgeltung einer durch die Art der Arbeit veru r- sachten Erschwernis, werde den heutigen Erkenntnissen im Bereich des A r- beitsschutzes nicht gerecht. Arbeit außerhalb der regulären Arbeitszeiten führe zu einer Mehrbelastung , die über bloße Unbequemlichkeiten hinausgehe, und zu Nachteilen für die Beziehungen des Arbeitnehmers zu seinem sozialen U m- feld. Mit der neueren Rechtsprechung mehrerer Vollstreckungs - , Insolvenz - und Verwaltungs gerichte seien Zulagen für ungünstige Arbeitszeiten daher als E r- schwerniszulagen im Sinne von § 850a ZPO unpfändbar. 2. D ie se rechtliche Beurteilung des Beschwerdegerichts trifft hinsichtlich der Zuschläge für Sonn - und Feiertagsarbeit zu , nicht aber f ür die vom Schul d- ner erzielten Zuschläge für die Arbeit an Samstagen. a) N ach § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse. Unpfändbar sind nach der entsprechend geltenden (§ 36 Ab s. 1 Satz 2 InsO) Bestimmung des § 850a Nr. 3 ZPO Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz - und Erschwerniszulagen , soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. 3 4 5 - 5 - b) D er Bundesgerichtshof hat zeitlich nach dem angefochtenen B e- schluss entschieden, dass Nachtarbeitszuschläge insoweit gemäß § 850a Nr. 3 ZPO als Erschwerniszulagen unpfändbar sind, als sie dem Schuldner steuerfrei im Sinne des § 3b E S tG gewährt werden (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2016 VII ZB 4/15, BGHZ 211, 46 Rn. 10 ff). Er hat dabei maßgeblich darauf abgestellt, dass die Leistung von Arbeit zur Nachtzeit eine generell mit gesundh eitlichen Risiken für den Schuldner verbundene Erschwernis seiner Arbeit darstelle, die es rechtfertige, zur Abgeltung dieser Erschwernis gezahlte Nachtarbeitszuschläge als nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbare Erschwernisz u- lagen zu qualifizieren, soweit diese den Rahmen des Üblichen nicht übersti e- gen. Als Anhaltspunkt für den üblichen Rahmen könne § 3b EStG herangez o- gen werden, wonach Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Nachtarbeit n e- ben dem Grundlohn gezahlt werden, in bestimmtem Umfang steuerfrei s eien . c) D as Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 23. August 2017 (10 AZR 859/16, NJW 2017, 3675 Rn. 21 ff ) entschieden, dass neben Zulagen für Nachtarbeit auch Zulagen für Sonntags - und Feiertagsarbeit Erschwerniszul a- gen im Sinne von § 850a Nr. 3 ZPO u nd damit im Rahmen des Üblichen u n- pfändbar sind. Zulagen für Schicht - und Samstagsarbeit seien dagegen der Pfändung nicht entzogen. Diese Beurteilung entspreche Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Die Zwangsvollstreckungsregeln verfolgten einerseits das Ziel, dem Gläubiger einen Weg zu eröffnen, eine titulierte Forderung auch tatsächlich durchsetzen zu können; andererseits dienten sie dem Interesse des Schuldners, seine Existenzgrundlage zu sichern. Eine besondere Lage der A r- beitszeit könne vor diesem Hintergrund dann zu einem Pfändungsschutz unter dem Gesichtspunkt einer Erschwerniszulage führen, wenn aus anderweitigen gesetzgeberischen Wertungen abgeleitet werden könne, dass die Lage der A r- beitszeit nicht nur als ungünstig, sondern als besonders bela stend anzusehen 6 7 - 6 - sei. Dies sei bei Zulagen für Nacht - , Sonntags - und Feiertagsarbeit der Fall. Für die Arbeit an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen seien insbesondere die verfassungsrechtlichen Vorgaben in Art. 140 GG , Art. 139 WRV und die g e- setzliche Regelung in § 1 Nr. 2, §§ 9 bis 11 ArbZG zu berücksichtigen. Für die Arbeit an Samstagen fehle es hingegen an einer entsprechenden gesetzgeber i- schen Wertung. d) D ieser Beurteilung folgt der erkennende Senat. Die vom Schuldner erzielten Zuschläge für S onntags - und Feiertagsarbeit unterliegen danach als Erschwerniszulagen nach § 850a Nr. 3 ZPO insoweit nicht der Zwangsvollstr e- ckung, als sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Zur Bestimmung des Rahmens des Üblichen kann an die Regelung in § 3b ESt G angeknüpft werden, wonach Zuschläge für geleistete Sonntagsarbeit bis zu 50 v om Hu n- dert des Grundlohns und Feiertagszuschläge bis zu 125 v om Hundert des Grundlohns steuerfrei sind (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2016 VII ZB 4/15, BGHZ 211, 46 Rn. 14; BAG, NJW 2017, 3675 Rn. 52) . Die dem Schuldner 8 - 7 - gezahlten Zuschläge für Samstagsarbeit sind dagegen nicht nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar. Auch die Regelung in § 3b EStG stellt derartige Zuschläge nicht den Sonn - und Feiertagszuschlägen gleich. Kayser Gehrlein Grupp Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: AG Bitburg, Entscheidung vom 26.11.2015 - 9 IK 53/15 - LG Trier, Entscheidung vom 12.05.2016 - 5 T 33/16 -
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