BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 4/12 vom 13. November 2012 in de r Rechts beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2005 019 434.6 - 53 - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof . Dr. Meier - Beck, die Richterin Mühlens und die Ric h ter Gröning, Dr. Grabinski und Hoffmann beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss de s 17. Senats (Technische n Beschwerdesenat s ) des Bundespatentgerichts vom 24. Januar 2012 wird auf Kosten des Anmelders zurückgewi e sen. Der Gegenstandswert wird auf 25.000 Gründe: I. Am 25. April 2005 hat der Anmelder die Patentanmeldung 10 2005 019 434.6 beim Deutschen Patent - und Markenamt eingereicht . Die Anmeldung trägt die Bezeichnung " Verfahren zur Aufbereitung, Analyse und Auswertung von Dokumenten " . Zuletzt ist für Patentanspruch 1 im Hauptantrag folgender Wortlaut begehrt worden : " Verfahren zum automatischen Erkennen , zur Auswertung und Überprüfung von Daten aus Informationen eines von einem Gu t- achter zur B e hebung von Schadensfällen erstellten Dokumentes, dessen Daten eine gering ausgeprägte Strukturierung aufweisen können, mit folgenden Verfahrensschri t ten: 1 - 3 - a) Automatische Erkennung und Erfassung der in den Dokume n- ten enthaltenen D aten mittels einer Erfassungseinrichtung a n- hand der festgelegten Formulierungen, Begriffe und/oder Termini, auf die ein Computerprogramm Zugriff hat; b) Auswertung und Korrektur der so erfassten Daten hinsich t lich Fehler, Ungenauigkeiten, Unrichtigkeiten u nd prüfungsrel e- va n ter Merkmale durch Einbeziehung von Daten eines g e- speicherten Expertenwissens in einem programmierten Pla u- sibilitätsverfahren, welches dafür notwendige Prüfregeln und Heuristiken programmtechnisch verarbeitet; und c) automatische Auswahl der Daten von Reparaturbetrieben auf der Grundlage bestimmter Kriterien der abgespeicherten D a- ten bezüglich der re a len Lohn - und Materialverrechnungssätze der Reparaturbetriebe, die sich in einem vorgegebenen U m- kreis des Anspruchstellers befinden. " Als A nsprüche 2 bis 8 sind Unteransprüche zu Patentanspruch 1 form u- liert worden. Nebenanspruch 9 ist ein nebengeordneter Anspruch. Das Deutsche Patent - und Markenamt hat die Anmeldung mit der B e- gründung zurückgewiesen, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei auf eine geschäftliche Tätigkeit als solche gerichtet und daher dem Patentschutz nicht zugänglich. Gegen diesen Beschluss hat der Anmelder Beschwerde eingelegt und zusätzlich zwei Hilfsanträge gestellt. Das Patentgericht hat die Beschwerde zurückgewiese n. G egen diesen Beschluss richtet sich die vom Anmelder eingelegte Rechtsbeschwer de, die sich f ür ihre Zulässigkeit auf eine Verletzung des rech t- lichen G e hörs stützt . II. Das form - und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist statthaft, weil d er Anmeld er einen Zulassungsgrund im Sinne von § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG ge l- 2 3 4 5 6 - 4 - tend macht. Es hat in der Sache jedoch keinen Erfolg . Das Patentgericht hat den Anspruch de s Anmelders auf rechtliches Gehör nicht verletzt. 1 . Der Rechtsbeschwerdegrund des § 100 Abs. 3 Nr . 3 PatG trägt der Bedeutung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf rechtl i- ches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) für ein rechtsstaatliches Verfahren Rechnung, in dem jeder Verfahrensbeteiligte seine Rechte wirksam wahrne h men kann. Dies setzt vora us, dass das Gericht das tatsächliche und rechtliche Vo r bringen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und auf seine sachlich - rechtliche und verfa h- rensrechtliche Entscheidungserheblichkeit prüft und ferner keine E r kenntnisse verwertet, zu denen die Verfahrensb eteiligten sich nicht äußern konnten. D a bei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgege n- genommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erw ä gung gezogen hat, ohne dass das Gericht verpflichtet wäre, sich in den Grü nden se i- ner Entscheidung mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen. Erst wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu e i ner Frage, die für das Verfahren von besonderer Bedeutung ist, nicht eingeht, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, s o fern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich u n substanziiert war (BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 2007 - X ZB 6/05, BGHZ 173, 47 Rn. 31 - Informationsübermittlungsve rfahren II; vom 15. April 2010 - Xa ZB 10/09, GRUR 2010, 950 Rn. 11 - Walzenformgebungsmaschine; BVerfGE 86, 133, 146). 2. Das Patentgericht hat ausgeführt, das angemeldete Verfahren nach P a tentanspruch 1 liege zwar auf dem Gebiet der Technik, sei aber v om Patentschutz gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 4 PatG ausg e- schlo s sen. 7 8 - 5 - Das Verfahren enthalte keine Anweisung, die der Lösung eines konkr e- ten technischen Problems mit technischen Mitteln diene. Welches technische Problem durch eine Erfi n dun g gelöst werde, sei objektiv danach zu bestimmen, was die Erfindung tatsächlich leiste. Das objektive Problem bestehe bei der a n- gemeldeten Erfindung darin, zum Zwecke einer Automatisierung die ursprün g- lich gedanklichen Anweisungen und manuellen Tätigke i ten zur Aufbereitung, Analyse und Auswertung der in den Gutachten enthaltenen Daten in compute r- gerechte A n weisungen zu überführen. Dieses Problem sei ein reines Problem der Date n verarbeitung und zwar der Bereitstellung von Informationen, deren Aufbereitung, A bruf und Auswertung; es habe keinen Bezug zur Welt der Tec h- nik. Technische Überlegungen würden hierfür nicht rel e vant. Dabei stehe der technische Charakter der im Streitpatent angeführten E r- fassungseinrichtung außer Zweifel. Hieraus ergebe sich aber kei n technisches Problem, welches mit den Merkmalen des beanspruchten Verfahrens gelöst würde. Auch die automatische Erkennung und Erfassung der Dokumentendaten, deren Auswertung und Korrektur ließen sich dem allgemeinen Problem zuor d- nen, die für das Ergeb nis relevanten Daten mit Hilfe der elektronischen Date n- verarbeitung selbsttätig zu ermitteln und bereitzustellen. Dies gehe nicht da r- über hinaus, als sich zur Erreichung eines außertechnischen Ergebnisses der elektronischen Datenverarbeitung zu bedienen. P atentanspruch 1 enthalte de s- halb kein Lösungsmittel, das über die Anweisung an den Fachmann hinausgi n- ge, die D a tenermittlung und - verarbeitung " automatisch " vorzunehmen. 3. Den von der Rechtsbeschwerde als übergangen gerügten Vortrag des Anmelder s , das von ihm beanspruchte automatisierte Verfahren werde derart durchgeführt, dass das Aufnehmen der notwendigen Daten aus den Gu t- 9 10 11 12 - 6 - achten vollständig durch einen automatischen Ablauf ersetzt und hierfür als technisches Gerät ein optischer Aufnehmer eingesetzt we rde , hat das Paten t- gericht nicht übersehen. Vielmehr hat es den technischen Charakter dieser E r- fassungseinrichtungen erkannt, jedoch einen technischen Beitrag verneint, de r in den Merkmalen des beanspruchten Verfahren s für die Lösung eines techn i- schen Prob lems zur Geltung käme . Es hat damit den Vortrag des Anmelders berücksichtigt und lediglich anders rechtlich gewürdigt. Darin liegt keine Verle t- zung des rechtlichen Gehörs. 4. Das Patentgericht hat auch nicht den rechtlichen Vortrag des A n- melders übergan gen, mit dem er für die Prüfung des Patent ierungs ausschlu s- ses gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 PatG auf den Beschluss des Senats vom 22. April 2010 (Xa ZB 20/08, BGHZ 185, 214 - Dynamische Dokumentengenerierung) hing e wiesen hat. Das Patentgericht hat ausdrücklich au f die Entscheidung des S e nats vom 22. Februar 2011 (X ZR 121/09, GRUR 2011, 610 - Webseitenan - zeige) Bezug genommen und diese für die Prüfung des Patentierungsau s- schlusses herangezogen. Da die Entscheidung des Senats vom 22. Februar 2011 sich unter anderem auf den Beschluss vom 22. April 2010 wie auch auf die Entscheidung vom 26. Oktober 2010 (X ZR 47/07, GRUR 2011, 125 - Wie - dergabe topografischer Informationen) stützt und die Rechtsprechung des S e- nats im Lichte dieser Entscheidung fortgeführt hat, hat das Patentgericht damit auch den rechtlichen Vortrag des Anmelders mit Bezug auf die Senatsentsche i- dung vom 22. April 2010 berücksichtigt. Eine Verletzung des rechtl i chen Gehörs ist darin nicht zu erkennen. 13 - 7 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG. Meier - Beck Mühlens Gröning Grabinski Hoffmann Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 24.01.2012 - 17 W(pat) 84/07 - 14
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