BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 4/12 vom 7. Mai 201 2 in dem Re chtsbeschwerde verfahren - 2 - D er IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richter in Möhring am 7. Mai 201 2 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Antragst ellers gegen den Beschluss vom 20 . Jan uar 2012 wird zurückgewiesen. Ferner wird die Erinnerung des Antragstellers gegen den Koste n- ansatz gemäß der Kostenrechnung vom 30. Januar 201 2 (Ka s- senzeichen 780012102778) zurückgewiesen. Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Das als Gegenvorstellung auszulegende Schreiben des Antragstellers vom 7. Februar 2012 gibt keinen Anlass zur Änder ung des angegriffenen B e- schlusses. Insbesondere bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken g e- gen die Regelung des § 78 Abs. 1 S atz 3 ZPO, wonach die Rechtsbeschwerde nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann ( BVerfGE 106, 216, 219 ff; BGH, Beschluss vom 4. März 2002 - AnwZ 1/01, BGHZ 150, 70, 72 ff) . Ein beachtliches Ablehnungsgesuch gegen 1 - 3 - den Senat ist dem Schreiben mangels konkret vorgetragener Tatsachen nicht zu entnehmen (vgl. MünchKomm/ZPO - Gehrlein, 3. A ufl., § 44 Rn. 5; Hk - ZPO/Bendtsen, 4. Aufl., § 44 Rn. 5). Die Erinnerung des Antragstellers vom 10. Februar 2012 gegen die Ko s- tenrechnung, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen beim Bundesg e- richtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 78 Abs. 5 ZPO, § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbs . 1 GKG), ist zulässig, aber nicht begründet. Die Höhe des Koste n- ansatzes für die verworfene Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts ergibt sich aus Nr. 1820 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG. Der angesetzte Wert für die Rechtsbeschwerde entspricht dem Antrag des Antragstellers im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Da die Rechtsb e- schwerde bereits am 20. Januar 2012 als unzulässig verworfen worden war , waren d ie Gerichtsgebühren zum Zeitpunkt der Rec hnungstellung auch gemäß § 6 Abs. 2 GKG fällig . 2 - 4 - Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten. Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 13.09.2011 - 9 O 811/11 - OLG Jena, Entscheidung vom 08.12.2011 - 4 U 779/11 - 3
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