BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 4/12 vom 17. Juni 201 3 in de r Rechts beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2005 019 434.6 - 53 - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 13. No - vember 2012 wird auf Kosten des Anmelders zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unb egründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist in dem gerügten Beschluss nicht zu erkennen. Der Senat hat das Vorbringen des Anmelders , auch soweit es nunmehr in seiner Anhörungsrüge erneut hervorgehoben wird, zur Kenntnis genommen , g e- prüft und für seine Entscheidungsfindung in Erwägung g e zogen. Der Senat hat den Kern des Angriffs der Rechtsbeschwerde darin gesehen, das Patentgericht habe den mittels eines Scanners vorzunehmenden Verfahren s- schritt zur Aufnahme nicht digitalisierter Information en aus einem Dokument, in s- besondere eine m Gutachten, nicht berücksichtigt . Wie die Anhörungsrüge selbst e r- kennt, hat sich der Senat mit d ies er Frage befasst und eine Gehörsverletzung ve r- neint . Soweit der Senat nicht auf weitere Einzelheiten des zum Patent angemeldeten Verfahrens eingegangen ist, beruht dies darauf, dass das Patentgericht diese Ei n- zelheiten sämtlich berücksichtigt, jedoch gleichwohl, wie im Beschluss des Senats vom 13. November 2012 ausgeführt, die für die Überwindung des Patentierungsau s- sch lusses des § 1 Abs. 3 Nr. 3 PatG erforderliche Lösung eines konkreten techn i- 1 2 3 - 3 - schen Problems mit technischen Mitteln verneint hat. Mit den dagegen gerichteten Angriffen sucht die Anhörungsrüge , wie die Rechtsbeschwerde, ihre eigene Würd i- gung der angemeldeten Erfindung an die Stelle der Entscheidung des Patentgerichts zu setzen. Meier - Beck Mühlens Grabinski Hoffmann Deichfuß Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 24.01.2012 - 17 W(pat) 84/07 -
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